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Document 32009R0441

Verordnung (EG) Nr. 441/2009 der Kommission vom 27. Mai 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse

ABl. L 129 vom 28.5.2009, p. 10–12 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 21/06/2011; Aufgehoben durch 32011R0543

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/441/oj

28.5.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 129/10


VERORDNUNG (EG) Nr. 441/2009 DER KOMMISSION

vom 27. Mai 2009

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf die Artikel 103h und 127 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 53 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission (2) kann, wenn eine erst seit kurzer Zeit anerkannte Erzeugerorganisation für die Anwendung von Absatz 2 dieses Artikels nicht über genügend historische Daten über die vermarktete Erzeugung verfügt, als Wert der vermarkteten Erzeugung der Wert der vermarktbaren Erzeugung gelten, wobei dieser als Durchschnittswert der vermarkteten Erzeugung aller Erzeuger, die bei Stellung des Anerkennungsantrags Mitglied der Erzeugerorganisation sind, aus den drei vorangegangenen Jahren berechnet wird.

(2)

Im Interesse der Rechtssicherheit sollte klargestellt werden, dass der Durchschnittswert der vermarktbaren Erzeugung in dem Dreijahreszeitraum gemäß Artikel 53 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 unter Heranziehung der Zeiträume von denjenigen drei Jahren zu berechnen ist, in denen die Erzeuger tatsächlich Obst und Gemüse erzeugt haben, und dass Zeiträume, in denen kein Obst und Gemüse erzeugt wurde, nicht zu berücksichtigen sind.

(3)

Mit den Artikeln 93 bis 97 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 wird Artikel 103e der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 umgesetzt, dem zufolge einzelstaatliche finanzielle Beihilfen für Erzeugerorganisationen in Regionen, in denen der Organisationsgrad der Erzeuger im Sektor Obst und Gemüse besonders niedrig ist, genehmigt werden können, um zur Verbesserung des Organisationsgrads der Erzeuger in solchen Regionen beizutragen. Die einzelstaatlichen finanziellen Beihilfen sollten unmittelbar auf die Erzeugung in diesen Regionen bezogen sein. Daher sollte in Artikel 93 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 klargestellt werden, dass für einzelstaatliche finanzielle Beihilfen nur Erzeugnisse des Obst- und Gemüsesektors in Frage kommen, die in Regionen erzeugt wurden, in denen der Organisationsgrad der Erzeuger im Sektor Obst und Gemüse besonders niedrig ist.

(4)

In Artikel 94 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 ist festgelegt, welche Angaben der Antrag eines Mitgliedstaats auf Ermächtigung zur Zahlung einer einzelstaatlichen finanziellen Beihilfe aufweisen muss. Von einem Mitgliedstaat, der einen solchen Antrag stellt, muss der Nachweis verlangt werden können, dass die Beihilfe nur für die Erzeugung gewährt wird, die ihren Ursprung in einer Region hat, in der der Organisationsgrad der Erzeuger im Sektor Obst und Gemüse besonders niedrig ist, vor allem wenn Erzeugerorganisationen in seinem Hoheitsgebiet in mehr als einer Region tätig sind.

(5)

Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1943/2003 der Kommission (3) dürfen Erzeugergruppierungen beim Wert der vermarkteten Erzeugung Verarbeitungsbeihilfen berücksichtigen. Dieser Grundsatz sollte bis zum Auslaufen der Verarbeitungsbeihilferegelungen für Erzeugergruppierungen beibehalten werden, denen eine vorläufige Anerkennung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates (4) erteilt worden ist. Erzeugergruppierungen im Sinne von Artikel 203a Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sollten auf ihre Verkäufe weiterhin die Verarbeitungsbeihilfen anrechnen dürfen, die sie im Rahmen der Verordnungen (EG) Nr. 1621/1999 (5), (EG) Nr. 1622/1999 (6), (EG) Nr. 1535/2003 (7) und (EG) Nr. 2111/2003 (8) der Kommission erhalten haben. Solchen Erzeugergruppierungen sollte gestattet werden, einen zusätzlichen Antrag auf die Beihilfe gemäß Artikel 103a Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 zu stellen, die auf der Grundlage des zusätzlichen Wertes der vermarkteten Erzeugung zu berechnen ist, wenn die genannten Verarbeitungsbeihilfen bei früheren Standardanträgen nicht berücksichtigt wurden. Es ist angezeigt, Regeln für die Berechnung der Beihilfe gemäß Artikel 103a Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 in Bezug auf Erzeugergruppierungen in Mitgliedstaaten festzulegen, die der Europäischen Union am 1. Mai 2004 oder danach beigetreten sind, mit Jahrestranchen von Anerkennungsplänen, die 2007 begannen und 2008 endeten.

(6)

Aufgrund der Reform der gemeinsamen Marktorganisation im Sektor Obst und Gemüse gelten seit dem 1. Januar 2008 die Vorschriften für diesen Sektor auch für bestimmte Küchenkräuter. Entsprechend können die Mitgliedstaaten Marktteilnehmer, die sich auf die Erzeugung von Küchenkräutern gemäß Anhang I Teil IX der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (d.h. Safran, Thymian, frisch oder gekühlt, Basilikum, Melisse, Pfefferminze, Origanum vulgare (Dost/Oregano/Wilder Majoran), Rosmarin und Salbei, frisch oder gekühlt) spezialisiert haben oder deren Produkte diese Küchenkräuter enthalten, seit dem 1. Januar 2008 als Erzeugerorganisationen anerkennen. Die Anwendung von Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 auf Erzeugerorganisationen, deren Mitglieder bereits vor 2008 die Erzeugung von Küchenkräutern aufgenommen haben, hat jedoch dazu geführt, dass der Zeitraum für die Heranziehung des Wertes dieser Erzeugnisse als Wert der vermarkteten Erzeugung für die operationellen Programme 2008 und 2009 übermäßig kurz war. Daher ist es angezeigt, den Erzeugerorganisationen zu gestatten, als Wert der vermarkteten Erzeugung den Wert der betreffenden Erzeugnisse heranzuziehen, der sich für die in den Jahren 2008 und 2009 durchgeführten operationellen Programme tatsächlich ergibt.

(7)

Die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 ist daher entsprechend zu ändern.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 53 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Verfügt eine erst seit kurzer Zeit anerkannte Erzeugerorganisation für die Anwendung von Absatz 2 nicht über genügend historische Daten über die vermarktete Erzeugung, so kann der von der Erzeugerorganisation im Hinblick auf ihre Anerkennung angegebene Wert der vermarktbaren Erzeugung als Wert der vermarkteten Erzeugung gelten. Dieser wird als Durchschnittswert der vermarkteten Erzeugung für den Zeitraum derjenigen drei Jahre berechnet, in denen die Erzeuger, die bei Stellung des Anerkennungsantrags Mitglied der Erzeugerorganisation sind, tatsächlich ihre Erzeugungstätigkeit ausgeübt haben.“

2.

Artikel 93 erhält folgende Fassung:

„Artikel 93

Organisationsgrad der Erzeuger

Der Organisationsgrad der Erzeuger in einem Gebiet eines Mitgliedstaats gilt als besonders niedrig im Sinne von Artikel 103e Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007, wenn dort weniger als 20 % des Durchschnittswerts der Obst- und Gemüseerzeugung, die in diesem Gebiet in den letzten drei Jahren, für die entsprechende Daten vorliegen, gewonnen wurde, von Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und Erzeugergruppierungen vermarktet wurden.

Für eine einzelstaatliche finanzielle Beihilfe kommt nur die aus dem Gebiet gemäß Absatz 1 stammende Obst- und Gemüseerzeugung in Betracht.“

3.

Artikel 94 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Dem Antrag sind neben dem Nachweis, dass der Organisationsgrad der Erzeuger in dem betreffenden Gebiet im Sinne von Artikel 93 der vorliegenden Verordnung besonders niedrig ist und dass nur in diesem Gebiet gewonnene Erzeugnisse des Sektors Obst und Gemüse für eine Beihilfe in Betracht kommen, genaue Angaben über die betreffenden Erzeugerorganisationen, die Höhe der Beihilfe und den Prozentsatz der Finanzbeiträge nach Artikel 103b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 beizufügen.“

4.

Dem Artikel 152 werden folgende Absätze angefügt:

„(11)   Abweichend von Artikel 44 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung werden bei der Berechnung des Wertes der vermarkteten Erzeugung der Erzeugergruppierungen gemäß Artikel 203a Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 in Bezug auf die 2007, 2008 und 2009 getätigten Verkäufe die im Rahmen der Verordnungen (EG) Nr. 1621/1999 (9), (EG) Nr. 1622/1999 (10), (EG) Nr. 1535/2003 (11) und (EG) Nr. 2111/2003 (12) der Kommission erhaltenen Beihilfen berücksichtigt.

In Bezug auf Erzeugergruppierungen in Mitgliedstaaten, die der Europäischen Union am 1. Mai 2004 oder danach beigetreten sind, mit Jahrestranchen von Anerkennungsplänen, die 2007 begannen und 2008 endeten, wird die jährliche Beihilfe gemäß Artikel 103a Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 berechnet als die Summe aus dem Wert der für den betreffenden Teilzeitraum von 2007 angerechneten Verkäufe, multipliziert mit dem für die betreffende Jahrestranche geltenden Prozentsatz, und dem Wert der für 2008 angerechneten Verkäufe, multipliziert mit dem für die betreffende Jahrestranche geltenden neuen Prozentsatz.

(12)   Abweichend von Artikel 47 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung dürfen die Erzeugergruppierungen gemäß Artikel 203a Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 einen gesonderten Antrag auf die Beihilfe gemäß Artikel 103a Absatz 1 Buchstabe a von letzterer Verordnung für die im Rahmen der Verordnungen (EG) Nr. 1621/1999, (EG) Nr. 1622/1999, (EG) Nr. 1535/2003 und (EG) Nr. 2111/2003 für die Wirtschaftsjahre 2006/07 und 2007/08 erhaltenen Verarbeitungsbeihilfen stellen, wenn diese in früheren Anträgen nicht berücksichtigt wurden.

(13)   Abweichend von Artikel 53 der vorliegenden Verordnung wird, sofern Erzeugerorganisationen die in Anhang I Teil IX der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 aufgeführten Küchenkräuter, nämlich Safran, Thymian (frisch oder gekühlt), Basilikum, Melisse, Pfefferminze, Origanum vulgare (Dost/Oregano/Wilder Majoran), Rosmarin und Salbei (frisch oder gekühlt), erzeugt haben, 2008 und 2009 der Wert der vermarkteten Erzeugung dieser Erzeugnisse, der für die in diesen Jahren durchgeführten operationellen Programme heranzuziehen ist, als der tatsächliche Wert der vermarkteten Erzeugung für den Zwölfmonatszeitraum, in dem das operationelle Programm durchgeführt wurde, berechnet.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 Nummern 2 und 3 ist auf die ab 1. Januar 2010 durchgeführten operationellen Programme anwendbar.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Mai 2009

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.

(3)  ABl. L 286 vom 4.11.2003, S. 5.

(4)  ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1.

(5)  ABl. L 192 vom 24.7.1999, S. 21.

(6)  ABl. L 192 vom 24.7.1999, S. 33.

(7)  ABl. L 218 vom 30.8.2003, S. 14.

(8)  ABl. L 317 vom 2.12.2003, S. 5.

(9)  ABl. L 192 vom 24.7.1999, S. 21.

(10)  ABl. L 192 vom 24.7.1999, S. 33.

(11)  ABl. L 218 vom 30.8.2003, S. 14.

(12)  ABl. L 317 vom 2.12.2003, S. 5.“


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