Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32009D0333

    2009/333/EG: Beschluss der Kommission vom 20. April 2009 über den finanziellen Beitrag der Gemeinschaft im Jahr 2009 für die Computerisierung der veterinärrechtlichen Verfahren, das Tierseuchenmeldesystem, Kommunikationsmaßnahmen, Studien und Bewertungen sowie über direkte Finanzhilfen für das Internationale Tierseuchenamt (OIE) gemäß Artikel 168 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002

    ABl. L 101 vom 21.4.2009, p. 18–21 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2009/333/oj

    21.4.2009   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 101/18


    BESCHLUSS DER KOMMISSION

    vom 20. April 2009

    über den finanziellen Beitrag der Gemeinschaft im Jahr 2009 für die Computerisierung der veterinärrechtlichen Verfahren, das Tierseuchenmeldesystem, Kommunikationsmaßnahmen, Studien und Bewertungen sowie über direkte Finanzhilfen für das Internationale Tierseuchenamt (OIE) gemäß Artikel 168 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002

    (2009/333/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf die Artikel 17, 20, 37 Absatz 2 und 37a Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    In der Entscheidung 90/424/EWG sind die Modalitäten für die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an bestimmten tierärztlichen Maßnahmen, insbesondere im Bereich der Informationspolitik bezüglich Tiergesundheit, Tierschutz und Lebensmittelsicherheit sowie an wissenschaftlichen und technischen Maßnahmen und Kontrollverfahren festgelegt.

    (2)

    Gemäß Artikel 16 der Entscheidung 90/424/EWG leistet die Gemeinschaft einen finanziellen Beitrag zur Informationspolitik im Bereich der Tiergesundheit, des Tierschutzes und der Sicherheit von Lebensmitteln tierischen Ursprungs; hierzu gehört auch die Durchführung der erforderlichen Studien zur Vorbereitung und Ausarbeitung der Tierschutzgesetzgebung.

    (3)

    Deshalb sollte die Gemeinschaft im Jahr 2009 Mittel für Studien, Folgenabschätzungen, Bewertungen und die Informationspolitik in den Bereichen Lebensmittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz sowie Tierzucht bereitstellen. Es sollte ein Höchstbetrag für die Finanzierung dieser Maßnahmen festgelegt werden.

    (4)

    Mithilfe einer Machbarkeitsstudie sollte festgestellt werden, ob die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften zum Tierschutz generell überarbeitet und ob Indikatoren für den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere in diese Vorschriften aufgenommen werden können. Außerdem sollte eine Studie zur Folgenabschätzung im Zusammenhang mit dem Schutz von Zuchtfischen bei Transport und Schlachtung durchgeführt werden. Beide Studien werden den Maßnahmen im Aktionsplan der Gemeinschaft für den Schutz und das Wohlbefinden von Tieren 2006—2010 zugute kommen.

    (5)

    Der Aktionsplan der Gemeinschaft für den Schutz und das Wohlbefinden von Tieren 2006—2010 (2) sieht insbesondere eine Bewertung des Stands der Durchführung und die Programmplanung für die Zeit nach 2010 vor. Daher ist eine globale Bewertung der Gemeinschaftspolitik im Bereich Tierschutz vor 2010 erforderlich.

    (6)

    In der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss sowie den Ausschuss der Regionen über eine neue Tiergesundheitsstrategie für die Europäische Union (2007—2013) — „Vorbeugung ist die beste Medizin“ (3) ist die Ausarbeitung eines allgemeinen EU-Tiergesundheitsrechts und eines EU-weit harmonisierten Rahmens zur Aufteilung der Verantwortung und der Kosten vorgesehen. Daher sollte eine Studie durchgeführt werden, die als Grundlage für die Folgenabschätzung im Zusammenhang mit dem allgemeinen Tiergesundheitsrecht dient; im Hinblick auf die Überarbeitung der Entscheidung 90/424/EWG sollte eine Machbarkeitsstudie durchgeführt werden.

    (7)

    Mit Ausnahme der Machbarkeitsstudie werden für alle Studien Einzelverträge geschlossen, und zwar aufgrund des Rahmenvertrags der GD SANCO über die Durchführung von Bewertungen, Folgenabschätzungen und damit verbundenen Leistungen (Los 3 — Lebensmittelkette), der 2004 ausgeschrieben worden war. Diese Einzelverträge werden zwischen der Kommission und dem ausgewählten Auftragnehmer gemäß den Bestimmungen des Rahmenvertrags geschlossen. 2009 ist eine Ausschreibung für die Machbarkeitsstudie im Zusammenhang mit der Überarbeitung der Entscheidung 90/424/EWG geplant.

    (8)

    Gemäß Artikel 37a Absatz 1 Buchstabe b der Entscheidung 90/424/EWG kann zur Informatisierung der veterinärrechtlichen Verfahren für die Errichtung, Verwaltung und Unterhaltung integrierter EDV-Systeme für das Veterinärwesen, einschließlich etwaiger Schnittstellen mit nationalen Datenbanken, eine gemeinschaftliche Finanzhilfe gewährt werden. Folglich sollte für Unterbringung, Betrieb und Pflege des mit der Entscheidung 2003/24/EG der Kommission vom 30. Dezember 2002 über die Entwicklung eines integrierten EDV-Systems für das Veterinärwesen (4) eingeführten integrierten EDV-Systems TRACES (Trade Control and Expert System) eine gemeinschaftliche Finanzhilfe zur Gewährleistung der Verfügbarkeit, Sicherheit und Aktualität des Systems gewährt werden.

    (9)

    Gemäß Artikel 37 Absatz 1 der Entscheidung 90/424/EWG kann für den Aufbau der Systeme zur Identifizierung der Tiere und zur Meldung der Seuchen im Rahmen der Regelung der viehseuchenrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft gewährt werden. Folglich sollte eine gemeinschaftliche Finanzhilfe für die Aktualisierung des Tierseuchenmeldesystems (ADNS) auf der Grundlage der Entscheidung 2005/176/EG der Kommission vom 1. März 2005 zur Festlegung der Code-Form und der Codes für die Mitteilung von Tierseuchen gemäß der Richtlinie 82/894/EWG des Rates (5) im Hinblick auf die erforderlichen technischen Verbesserungen gewährt werden.

    (10)

    In der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss sowie den Ausschuss der Regionen über eine neue Tiergesundheitsstrategie für die Europäische Union (2007—2013) wird hervorgehoben, wie wichtig der Dialog zwischen Bürgerinnen und Bürgern, Vereinigungen der Zivilgesellschaft und EU-Organen (insbesondere der Kommission) ist. Daher ist eine effektive Kommunikationsstrategie erforderlich, um interessierte Kreise, Organisationen und die Gesellschaft insgesamt auf Fragen der Tiergesundheit und auf die Grundsätze der Tiergesundheitsstrategie aufmerksam zu machen.

    (11)

    Gemäß Artikel 19 der Entscheidung 90/424/EWG kann die Gemeinschaft die wissenschaftlichen und technischen Maßnahmen, die für die Weiterentwicklung des Veterinärrechts der Gemeinschaft und für die Modernisierung der Aus- oder Fortbildung im Veterinärbereich notwendig sind, durchführen oder aber die Mitgliedstaaten oder internationale Organisationen bei deren Durchführung unterstützen.

    (12)

    Die Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) ist als zwischenstaatliche Organisation für die weltweite Verbesserung der Tiergesundheit zuständig. Sie wird von der Welthandelsorganisation (WTO) als Referenzorganisation für die Festlegung von Standards für den internationalen Handel mit Tieren und tierischen Erzeugnissen anerkannt.

    (13)

    Die OIE plant eine internationale Konferenz über Maul- und Klauenseuche zur Unterstützung der Maßnahmen, die in der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss sowie den Ausschuss der Regionen über eine neue Tiergesundheitsstrategie für die Europäische Union (2007—2013) aufgeführt sind. Die Gemeinschaft sollte sich daher an dieser Initiative beteiligen, um einen erhöhten Schutz vor der Seuche zu erreichen. Die Gemeinschaft sollte diese OIE-Initiative deshalb unterstützen.

    (14)

    Die OIE hat in ihrem Sektor de facto eine Monopolstellung gemäß Artikel 168 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (6) inne; somit braucht keine Ausschreibung durchgeführt zu werden, damit sich die Gemeinschaft an der Organisation und Ausrichtung einer internationalen Konferenz über Maul- und Klauenseuche beteiligen kann.

    (15)

    Dieser Beschluss gilt als Finanzierungsbeschluss im Sinne von Artikel 75 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (7) und von Artikel 90 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002.

    (16)

    Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der Durchführung einer Studie über die Machbarkeit einer globalen Überarbeitung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften zum Tierschutz und über die Einbeziehung von Indikatoren betreffend den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere in diese Vorschriften wird bis zu einem Höchstbetrag von 250 000 EUR genehmigt.

    Artikel 2

    Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der Durchführung einer Studie zur Folgenabschätzung im Zusammenhang mit dem Schutz von Zuchtfischen bei Transport und Schlachtung wird bis zu einem Höchstbetrag von 150 000 EUR genehmigt.

    Artikel 3

    Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der Durchführung einer Studie über die Bewertung der Gemeinschaftsmaßnahmen im Bereich Tierschutz wird bis zu einem Höchstbetrag von 350 000 EUR genehmigt.

    Artikel 4

    Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der Durchführung einer Studie als Grundlage für die Folgenabschätzung im Zusammenhang mit dem allgemeinen Tiergesundheitsrecht wird bis zu einem Höchstbetrag von 150 000 EUR genehmigt.

    Artikel 5

    Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der Durchführung einer Machbarkeitsstudie im Hinblick auf die Überarbeitung der Entscheidung 90/424/EWG wird bis zu einem Höchstbetrag von 250 000 EUR genehmigt.

    Artikel 6

    Die gemeinschaftliche Finanzhilfe für Unterbringung, Betrieb und Pflege des mit der Entscheidung 2003/24/EG eingeführten TRACES-Systems wird anhand der folgenden Aufschlüsselung der Beträge und Ziele genehmigt:

    a)

    600 000 EUR für die Unterbringung des Systems;

    b)

    450 000 EUR für den Erwerb der erforderlichen Logistikleistungen im Rahmen der Benutzerunterstützung;

    c)

    400 000 EUR für den Erwerb der zur Anpassung des Systems an rechtliche und technische Entwicklungen erforderlichen Systempflege;

    d)

    380 000 EUR für die erforderlichen Entwicklungen im Bereich der Datenverarbeitung;

    e)

    300 000 EUR für die Entwicklung einer Schnittstelle zwischen den einzelstaatlichen Datenbanken zur Rinderkennzeichnung;

    f)

    120 000 EUR für den Erwerb von Informatiklizenzen.

    Artikel 7

    Die gemeinschaftliche Finanzhilfe in Höhe von 270 000 EUR für die Aktualisierung des Tierseuchenmeldesystems gemäß Entscheidung 2005/176/EG wird genehmigt.

    Artikel 8

    Es wird genehmigt, dass die Kommission die zuständigen Stellen und die Öffentlichkeit nach folgender Aufschlüsselung der Beträge und Ziele über die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften zu Tiergesundheit und Tierschutz unterrichtet:

    1,4 Mio. EUR für Veröffentlichungen, Informationsverbreitung und die Tiergesundheitsstrategie,

    150 000 EUR für Veröffentlichungen, Informationsverbreitung und die Tiersschutzstrategie.

    Artikel 9

    Die Beteiligung der Gemeinschaft an der Finanzierung der internationalen Konferenz über Maul- und Klauenseuche, die die Weltorganisation für Tiergesundheit 2009 ausrichtet, wird mit einem Betrag von 200 000 EUR genehmigt, der eine gemeinschaftliche Kofinanzierung von höchstens 33 % der gesamten förderfähigen Kosten darstellt.

    Artikel 10

    Die finanzielle Beteiligung erfolgt gemäß den Artikeln 1 bis 9 zu Lasten der Haushaltslinie 17 04 02 01 des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2009.

    Die Auftragnehmer der in Artikel 1, 2, 3 und 4 genannten Studien werden auf der Grundlage des Bewertungsrahmenvertrags der GD SANCO (Los 3 — Lebensmittelkette) ausgewählt.

    Die Auftragnehmer der in Artikel 5 genannten Studie werden auf der Grundlage einer Ausschreibung für einen Einzelvertrag im letzten Quartal 2009 ausgewählt.

    Die finanzielle Beteiligung gemäß den Artikeln 6 und 7 soll über folgende DIGIT-Rahmenverträge erfolgen: DI 5370, DI 5711, DI 5712, DI 5716, DI 5717, DI 5719, DI 5720, DI 6350.

    Artikel 11

    Für die finanzielle Beteiligung gemäß Artikel 9 wird mit der OIE ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen eine Finanzhilfevereinbarung abgeschlossen, da die OIE als zwischenstaatliche Organisation weltweit für die Verbesserung der Tiergesundheit zuständig ist und de facto eine Monopolstellung innehat.

    Brüssel, den 20. April 2009

    Für die Kommission

    Androulla VASSILIOU

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19.

    (2)  KOM(2006) 13 endg.

    (3)  KOM(2007) 539 endg.

    (4)  ABl. L 8 vom 14.1.2003, S. 44.

    (5)  ABl. L 59 vom 5.3.2005, S. 40.

    (6)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1.

    (7)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.


    Top