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Document 32009R0322
Commission Regulation (EC) No 322/2009 of 20 April 2009 concerning the permanent authorisations of certain additives in feedingstuffs (Text with EEA relevance )
Verordnung (EG) Nr. 322/2009 der Kommission vom 20. April 2009 zur Zulassung bestimmter Zusatzstoffe in Futtermitteln auf unbegrenzte Zeit (Text von Bedeutung für den EWR )
Verordnung (EG) Nr. 322/2009 der Kommission vom 20. April 2009 zur Zulassung bestimmter Zusatzstoffe in Futtermitteln auf unbegrenzte Zeit (Text von Bedeutung für den EWR )
ABl. L 101 vom 21.4.2009, p. 9–13
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
In force: This act has been changed. Current consolidated version: 28/02/2017
21.4.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 101/9 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 322/2009 DER KOMMISSION
vom 20. April 2009
zur Zulassung bestimmter Zusatzstoffe in Futtermitteln auf unbegrenzte Zeit
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 3 und Artikel 9d Absatz 1,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (2), insbesondere auf Artikel 25,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 sieht die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung vor. |
(2) |
Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 legt Übergangsmaßnahmen für Anträge auf Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen fest, die nach der Richtlinie 70/524/EWG vor dem Geltungsbeginn der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 gestellt wurden. |
(3) |
Die Anträge auf Zulassung der in den Anhängen der vorliegenden Verordnung aufgeführten Zusatzstoffe wurden vor dem Geltungsbeginn der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 gestellt. |
(4) |
Erste Bemerkungen zu diesen Anträgen wurden der Kommission nach Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 70/524/EWG vor dem Geltungsbeginn der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 übermittelt. Diese Anträge sind somit auch weiterhin im Einklang mit Artikel 4 der Richtlinie 70/524/EWG zu behandeln. |
(5) |
Die Verwendung der Enzymzubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase aus Bacillus subtilis (LMG S-15136) wurde vorläufig für Legehennen durch die Verordnung (EG) Nr. 358/2005 der Kommission (3) zugelassen. Sie wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1259/2004 der Kommission (4) für Masthühner, durch die Verordnung (EG) Nr. 1206/2005 der Kommission (5) für Ferkel (entwöhnt), durch die Verordnung (EG) Nr. 516/2007 der Kommission (6) für Mastschweine und Masttruthühner auf unbestimmte Zeit und durch die Verordnung (EG) Nr. 242/2007 der Kommission (7) für Enten für zehn Jahre zugelassen. Zur Unterstützung eines Antrags auf Zulassung dieser Enzymzubereitung für Legehennen auf unbegrenzte Zeit wurden neue Daten vorgelegt. Die Bewertung hat gezeigt, dass die in Artikel 3a der Richtlinie 70/524/EWG für eine derartige Zulassung aufgeführten Bedingungen erfüllt sind. Die Verwendung dieser Enzymzubereitung gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung sollte daher auf unbegrenzte Zeit zugelassen werden. |
(6) |
Die Verwendung der Enzymzubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase aus Trichoderma longibrachiatum (IMI SD 135) wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1436/1998 der Kommission (8) erstmals für Legehennen, Mastschweine und entwöhnte Ferkel vorläufig zugelassen. Sie wurde auf unbegrenzte Zeit für Masthühner durch die Verordnung (EG) Nr. 2148/2004 der Kommission (9), für Masttruthühner durch die Verordnung (EG) Nr. 828/2007 der Kommission (10) zugelassen. Zur Unterstützung eines Antrags auf Zulassung dieser Enzymzubereitung für Legehennen und entwöhnte Ferkel auf unbegrenzte Zeit wurden neue Daten vorgelegt. Die Bewertung hat gezeigt, dass die in Artikel 3a der Richtlinie 70/524/EWG für eine derartige Zulassung aufgeführten Bedingungen erfüllt sind. Die Verwendung dieser Enzymzubereitung gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung sollte daher auf unbegrenzte Zeit zugelassen werden. |
(7) |
Die Verwendung der Enzymzubereitung aus Endo-1,3(4)-beta-Glucanase und Endo-1,4-beta-Xylanase aus Penicillium funiculosum (IMI SD 101) wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 2148/2004 für Ferkel (entwöhnt) und Mastenten vorläufig zugelassen. Sie wurde für Masthühner für unbegrenzte Zeit durch die Verordnung (EG) Nr. 1259/2004, für Legehennen und Masttruthühner durch die Verordnung (EG) Nr. 943/2005 der Kommission (11) und für Mastschweine durch die Verordnung (EG) Nr. 1206/2005 zugelassen. Zur Unterstützung eines Antrags auf Zulassung dieser Enzymzubereitung für Mastenten und entwöhnte Ferkel auf unbegrenzte Zeit wurden neue Daten vorgelegt. Die Bewertung hat gezeigt, dass die in Artikel 3a der Richtlinie 70/524/EWG für eine derartige Zulassung aufgeführten Bedingungen erfüllt sind. Die Verwendung dieser Enzymzubereitung gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung sollte daher auf unbegrenzte Zeit zugelassen werden. |
(8) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Anhang I genannte Zubereitung der Gruppe „Enzyme“ wird als Zusatzstoff in Futtermitteln unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen auf unbegrenzte Zeit zugelassen.
Artikel 2
Die in Anhang II genannte Zubereitung der Gruppe „Enzyme“ wird als Zusatzstoff in Futtermitteln unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen auf unbegrenzte Zeit zugelassen.
Artikel 3
Die in Anhang III genannte Zubereitung der Gruppe „Enzyme“ wird als Zusatzstoff in Futtermitteln unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen auf unbegrenzte Zeit zugelassen.
Artikel 4
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 20. April 2009
Für die Kommission
Androulla VASSILIOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 270 vom 14.12.1970, S. 1.
(2) ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.
(3) ABl. L 57 vom 2.3.2005, S. 3.
(4) ABl. L 239 vom 9.7.2004, S. 8.
(5) ABl. L 197 vom 28.7.2005, S. 12.
(6) ABl. L 122 vom 11.5.2007, S. 22.
(7) ABl. L 73 vom 13.3.2007, S. 1.
(8) ABl. L 191 vom 7.7.1998, S. 15.
(9) ABl. L 370 vom 17.12.2004, S. 24.
(10) ABl. L 184 vom 14.7.2007, S. 12.
(11) ABl. L 159 vom 22.6.2005, S. 6.
ANHANG I
EG-Nr. |
Zusatzstoff |
Chemische Bezeichnung, Beschreibung |
Tierart oder -kategorie |
Höchstalter |
Mindestgehalt |
Höchstgehalt |
Sonstige Bestimmungen |
Geltungsdauer der Zulassung |
||||||
Aktivitätseinheiten/kg Alleinfuttermittel |
||||||||||||||
Enzyme |
||||||||||||||
„E 1606 |
Endo-1,4-beta-Xylanase EC 3.2.1.8 |
Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase aus Bacillus subtilis (LMG S-15136) mit einer Mindestaktivität von: fest und flüssig: 100 IU (1)/g oder ml |
Legehennen |
— |
10 IU |
— |
|
Unbegrenzt |
(1) 1 IU ist die Enzymmenge, die 1 Mikromol reduzierende Zucker (Xyloseäquivalent) in der Minute bei einem pH-Wert von 4,5 und einer Temperatur von 30 °C aus Birkenholz-Xylan freisetzt.“
ANHANG II
EG-Nr. |
Zusatzstoff |
Chemische Bezeichnung, Beschreibung |
Tierart oder -kategorie |
Höchstalter |
Mindestgehalt |
Höchstgehalt |
Sonstige Bestimmungen |
Geltungsdauer der Zulassung |
||||||||||
Aktivitätseinheiten/kg Alleinfuttermittel |
||||||||||||||||||
Enzyme |
||||||||||||||||||
„E 1617 |
Endo-1,4-beta-Xylanase EC 3.2.1.8 |
Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase aus Trichoderma longibrachiatum (IMI SD 135) mit einer Mindestaktivität von:
|
Legehennen |
— |
1 050 EPU |
— |
|
Unbegrenzt |
||||||||||
Ferkel (entwöhnt) |
— |
1 500 EPU |
— |
|
Unbegrenzt |
(1) 1 EPU ist die Enzymmenge, die 0,0083 Mikromol reduzierende Zucker (Xyloseäquivalent) in der Minute bei einem pH-Wert von 4,7 und einer Temperatur von 30 °C aus Spelzhafer-Xylan freisetzt.“
ANHANG III
EG-Nr. |
Zusatzstoff |
Chemische Bezeichnung, Beschreibung |
Tierart oder -kategorie |
Höchstalter |
Mindestgehalt |
Höchstgehalt |
Sonstige Bestimmungen |
Geltungsdauer der Zulassung |
||||||||||||||
Aktivitätseinheiten/kg Alleinfuttermittel |
||||||||||||||||||||||
Enzyme |
||||||||||||||||||||||
„E 1604 |
Endo-1,3(4)-beta-Glucanase EC 3.2.1.6 Endo-1,4-beta-Xylanase EC 3.2.1.8 |
Zubereitung aus Endo-1,3(4)-beta-Glucanase und Endo-1,4-beta-Xylanase aus Penicillium funiculosum (IMI SD101) mit einer Mindestaktivität von:
|
Mastenten |
— |
Endo-1,3(4)-beta-Glucanase: 100 U Endo-1,4-beta-Xylanase: 70 U |
— |
|
Unbegrenzt |
||||||||||||||
Ferkel (entwöhnt) |
— |
Endo-1,3(4)-beta-Glucanase: 100 U Endo-1,4-beta-Xylanase: 70 U |
— |
|
Unbegrenzt |
(1) 1 U ist die Enzymmenge, die 5,55 Mikromol reduzierende Zucker (Maltoseäquivalent) in der Minute bei einem pH-Wert von 5,0 und einer Temperatur von 50 °C aus Gersten-Betaglucan freisetzt.
(2) 1 U ist die Enzymmenge, die 4,00 Mikromol reduzierende Zucker (Maltoseäquivalent) in der Minute bei einem pH-Wert von 5,5 und einer Temperatur von 50 °C aus Birkenholz-Xylan freisetzt.“