Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32009R0322

    Verordnung (EG) Nr. 322/2009 der Kommission vom 20. April 2009 zur Zulassung bestimmter Zusatzstoffe in Futtermitteln auf unbegrenzte Zeit (Text von Bedeutung für den EWR )

    ABl. L 101 vom 21.4.2009, p. 9–13 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 28/02/2017

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/322/oj

    21.4.2009   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 101/9


    VERORDNUNG (EG) Nr. 322/2009 DER KOMMISSION

    vom 20. April 2009

    zur Zulassung bestimmter Zusatzstoffe in Futtermitteln auf unbegrenzte Zeit

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 3 und Artikel 9d Absatz 1,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (2), insbesondere auf Artikel 25,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 sieht die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung vor.

    (2)

    Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 legt Übergangsmaßnahmen für Anträge auf Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen fest, die nach der Richtlinie 70/524/EWG vor dem Geltungsbeginn der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 gestellt wurden.

    (3)

    Die Anträge auf Zulassung der in den Anhängen der vorliegenden Verordnung aufgeführten Zusatzstoffe wurden vor dem Geltungsbeginn der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 gestellt.

    (4)

    Erste Bemerkungen zu diesen Anträgen wurden der Kommission nach Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 70/524/EWG vor dem Geltungsbeginn der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 übermittelt. Diese Anträge sind somit auch weiterhin im Einklang mit Artikel 4 der Richtlinie 70/524/EWG zu behandeln.

    (5)

    Die Verwendung der Enzymzubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase aus Bacillus subtilis (LMG S-15136) wurde vorläufig für Legehennen durch die Verordnung (EG) Nr. 358/2005 der Kommission (3) zugelassen. Sie wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1259/2004 der Kommission (4) für Masthühner, durch die Verordnung (EG) Nr. 1206/2005 der Kommission (5) für Ferkel (entwöhnt), durch die Verordnung (EG) Nr. 516/2007 der Kommission (6) für Mastschweine und Masttruthühner auf unbestimmte Zeit und durch die Verordnung (EG) Nr. 242/2007 der Kommission (7) für Enten für zehn Jahre zugelassen. Zur Unterstützung eines Antrags auf Zulassung dieser Enzymzubereitung für Legehennen auf unbegrenzte Zeit wurden neue Daten vorgelegt. Die Bewertung hat gezeigt, dass die in Artikel 3a der Richtlinie 70/524/EWG für eine derartige Zulassung aufgeführten Bedingungen erfüllt sind. Die Verwendung dieser Enzymzubereitung gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung sollte daher auf unbegrenzte Zeit zugelassen werden.

    (6)

    Die Verwendung der Enzymzubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase aus Trichoderma longibrachiatum (IMI SD 135) wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1436/1998 der Kommission (8) erstmals für Legehennen, Mastschweine und entwöhnte Ferkel vorläufig zugelassen. Sie wurde auf unbegrenzte Zeit für Masthühner durch die Verordnung (EG) Nr. 2148/2004 der Kommission (9), für Masttruthühner durch die Verordnung (EG) Nr. 828/2007 der Kommission (10) zugelassen. Zur Unterstützung eines Antrags auf Zulassung dieser Enzymzubereitung für Legehennen und entwöhnte Ferkel auf unbegrenzte Zeit wurden neue Daten vorgelegt. Die Bewertung hat gezeigt, dass die in Artikel 3a der Richtlinie 70/524/EWG für eine derartige Zulassung aufgeführten Bedingungen erfüllt sind. Die Verwendung dieser Enzymzubereitung gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung sollte daher auf unbegrenzte Zeit zugelassen werden.

    (7)

    Die Verwendung der Enzymzubereitung aus Endo-1,3(4)-beta-Glucanase und Endo-1,4-beta-Xylanase aus Penicillium funiculosum (IMI SD 101) wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 2148/2004 für Ferkel (entwöhnt) und Mastenten vorläufig zugelassen. Sie wurde für Masthühner für unbegrenzte Zeit durch die Verordnung (EG) Nr. 1259/2004, für Legehennen und Masttruthühner durch die Verordnung (EG) Nr. 943/2005 der Kommission (11) und für Mastschweine durch die Verordnung (EG) Nr. 1206/2005 zugelassen. Zur Unterstützung eines Antrags auf Zulassung dieser Enzymzubereitung für Mastenten und entwöhnte Ferkel auf unbegrenzte Zeit wurden neue Daten vorgelegt. Die Bewertung hat gezeigt, dass die in Artikel 3a der Richtlinie 70/524/EWG für eine derartige Zulassung aufgeführten Bedingungen erfüllt sind. Die Verwendung dieser Enzymzubereitung gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung sollte daher auf unbegrenzte Zeit zugelassen werden.

    (8)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die in Anhang I genannte Zubereitung der Gruppe „Enzyme“ wird als Zusatzstoff in Futtermitteln unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen auf unbegrenzte Zeit zugelassen.

    Artikel 2

    Die in Anhang II genannte Zubereitung der Gruppe „Enzyme“ wird als Zusatzstoff in Futtermitteln unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen auf unbegrenzte Zeit zugelassen.

    Artikel 3

    Die in Anhang III genannte Zubereitung der Gruppe „Enzyme“ wird als Zusatzstoff in Futtermitteln unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen auf unbegrenzte Zeit zugelassen.

    Artikel 4

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 20. April 2009

    Für die Kommission

    Androulla VASSILIOU

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 270 vom 14.12.1970, S. 1.

    (2)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

    (3)  ABl. L 57 vom 2.3.2005, S. 3.

    (4)  ABl. L 239 vom 9.7.2004, S. 8.

    (5)  ABl. L 197 vom 28.7.2005, S. 12.

    (6)  ABl. L 122 vom 11.5.2007, S. 22.

    (7)  ABl. L 73 vom 13.3.2007, S. 1.

    (8)  ABl. L 191 vom 7.7.1998, S. 15.

    (9)  ABl. L 370 vom 17.12.2004, S. 24.

    (10)  ABl. L 184 vom 14.7.2007, S. 12.

    (11)  ABl. L 159 vom 22.6.2005, S. 6.


    ANHANG I

    EG-Nr.

    Zusatzstoff

    Chemische Bezeichnung, Beschreibung

    Tierart oder -kategorie

    Höchstalter

    Mindestgehalt

    Höchstgehalt

    Sonstige Bestimmungen

    Geltungsdauer der Zulassung

    Aktivitätseinheiten/kg Alleinfuttermittel

    Enzyme

    „E 1606

    Endo-1,4-beta-Xylanase

    EC 3.2.1.8

    Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase aus Bacillus subtilis (LMG S-15136) mit einer Mindestaktivität von:

    fest und flüssig:

    100 IU (1)/g oder ml

    Legehennen

    10 IU

    1.

    In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.

    2.

    Empfohlene Dosis je kg Alleinfuttermittel: 10 IU.

    3.

    Für die Verwendung in Mischfuttermitteln mit hohem Gehalt an Arabinoxylan, z. B. mit mindestens 40 % Weizen oder Gerste.

    Unbegrenzt


    (1)  1 IU ist die Enzymmenge, die 1 Mikromol reduzierende Zucker (Xyloseäquivalent) in der Minute bei einem pH-Wert von 4,5 und einer Temperatur von 30 °C aus Birkenholz-Xylan freisetzt.“


    ANHANG II

    EG-Nr.

    Zusatzstoff

    Chemische Bezeichnung, Beschreibung

    Tierart oder -kategorie

    Höchstalter

    Mindestgehalt

    Höchstgehalt

    Sonstige Bestimmungen

    Geltungsdauer der Zulassung

    Aktivitätseinheiten/kg Alleinfuttermittel

    Enzyme

    „E 1617

    Endo-1,4-beta-Xylanase

    EC 3.2.1.8

    Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase aus Trichoderma longibrachiatum (IMI SD 135) mit einer Mindestaktivität von:

     

    fest: 6 000 EPU (1)/g

     

    flüssig: 6 000 EPU/ml

    Legehennen

    1 050 EPU

    1.

    In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.

    2.

    Empfohlene Dosis je kg Alleinfuttermittel: 1 050—1 500 EPU.

    3.

    Für die Verwendung in Mischfuttermitteln mit hohem Gehalt an anderen Polysacchariden als Stärke (überwiegend Arabinoxylane), z. B. mit mehr als 40 % Weizen oder Mais.

    Unbegrenzt

    Ferkel (entwöhnt)

    1 500 EPU

    1.

    In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.

    2.

    Empfohlene Dosis je kg Alleinfuttermittel: 1 500—3 000 EPU.

    3.

    Für die Verwendung in Mischfuttermitteln mit hohem Gehalt an anderen Polysacchariden als Stärke (überwiegend Arabinoxylane), z. B. mit mehr als 40 % Weizen.

    4.

    Zur Verwendung bei entwöhnten Ferkeln bis ca. 35 kg.

    Unbegrenzt


    (1)  1 EPU ist die Enzymmenge, die 0,0083 Mikromol reduzierende Zucker (Xyloseäquivalent) in der Minute bei einem pH-Wert von 4,7 und einer Temperatur von 30 °C aus Spelzhafer-Xylan freisetzt.“


    ANHANG III

    EG-Nr.

    Zusatzstoff

    Chemische Bezeichnung, Beschreibung

    Tierart oder -kategorie

    Höchstalter

    Mindestgehalt

    Höchstgehalt

    Sonstige Bestimmungen

    Geltungsdauer der Zulassung

    Aktivitätseinheiten/kg Alleinfuttermittel

    Enzyme

    „E 1604

    Endo-1,3(4)-beta-Glucanase

    EC 3.2.1.6

    Endo-1,4-beta-Xylanase

    EC 3.2.1.8

    Zubereitung aus Endo-1,3(4)-beta-Glucanase und Endo-1,4-beta-Xylanase aus Penicillium funiculosum (IMI SD101) mit einer Mindestaktivität von:

     

    Pulver

    Endo-1,3(4)-beta-Glucanase:

    2 000 U (1)/g

    Endo-1,4-beta-Xylanase:

    1 400 U (2)/g

     

    flüssig

    Endo-1,3(4)-beta-Glucanase: 500 U/ml

    Endo-1,4-beta-Xylanase: 350 U/ml

    Mastenten

    Endo-1,3(4)-beta-Glucanase: 100 U

    Endo-1,4-beta-Xylanase: 70 U

    1.

    In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.

    2.

    Empfohlene Dosis je kg Alleinfuttermittel:

     

    Endo-1,3(4)-beta-Glucanase: 100 U

     

    Endo-1,4-beta-Xylanase: 70 U

    3.

    Für die Verwendung in Mischfuttermitteln mit hohem Gehalt an anderen Polysacchariden als Stärke (überwiegend Beta-Glucane und Arabinoxylane), z. B. mit mehr als 50 % Gerste oder 60 % Weizen.

    Unbegrenzt

    Ferkel (entwöhnt)

    Endo-1,3(4)-beta-Glucanase: 100 U

    Endo-1,4-beta-Xylanase: 70 U

    1.

    In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.

    2.

    Empfohlene Dosis je kg Alleinfuttermittel:

     

    Endo-1,3(4)-beta-Glucanase: 100 U

     

    Endo-1,4-beta-Xylanase: 70 U

    3.

    Für die Verwendung in Mischfuttermitteln mit hohem Gehalt an anderen Polysacchariden als Stärke (überwiegend Beta-Glucane und Arabinoxylane), z. B. mit mehr als 30 % Gerste oder 20 % Weizen.

    4.

    Zur Verwendung bei entwöhnten Ferkeln bis ca. 35 kg.

    Unbegrenzt


    (1)  1 U ist die Enzymmenge, die 5,55 Mikromol reduzierende Zucker (Maltoseäquivalent) in der Minute bei einem pH-Wert von 5,0 und einer Temperatur von 50 °C aus Gersten-Betaglucan freisetzt.

    (2)  1 U ist die Enzymmenge, die 4,00 Mikromol reduzierende Zucker (Maltoseäquivalent) in der Minute bei einem pH-Wert von 5,5 und einer Temperatur von 50 °C aus Birkenholz-Xylan freisetzt.“


    Top