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Document 32009B0236
2009/236/EC: Decision of the European Parliament of 22 April 2008 on the closure of the accounts of the Sixth, Seventh, Eighth and Ninth European Development Funds for the financial year 2006
2009/236/EG: Beschluss des Europäischen Parlaments vom 22. April 2008 zum Rechnungsabschluss des sechsten, siebten, achten und neunten Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2006
2009/236/EG: Beschluss des Europäischen Parlaments vom 22. April 2008 zum Rechnungsabschluss des sechsten, siebten, achten und neunten Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2006
ABl. L 88 vom 31.3.2009, p. 260–261
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2006
31.3.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 88/260 |
BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
vom 22. April 2008
zum Rechnungsabschluss des sechsten, siebten, achten und neunten Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2006
(2009/236/EG)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,
in Kenntnis des Berichts der Kommission über die Folgemaßnahmen zu den Entlastungsbeschlüssen für das Haushaltsjahr 2005 (KOM(2007) 538) und Anlage SEK(2007) 1185),
in Kenntnis der Vermögensübersichten und Haushaltsrechnungen des sechsten, siebten, achten und neunten Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2006 (KOM(2007) 458 — C6-0118/2007) (1),
in Kenntnis des Berichts über die Rechnungsführung des sechsten, siebten, achten und neunten Europäischen Entwicklungsfonds im Haushaltsjahr 2006 (KOM(2007) 240),
in Kenntnis des Jahresberichts des Rechnungshofs über die Tätigkeiten im Rahmen des sechsten, siebten, achten und neunten Europäischen Entwicklungsfonds zum Haushaltsjahr 2006 zusammen mit den Antworten der geprüften Organe (2),
in Kenntnis der vom Rechnungshof gemäß Artikel 248 des EG-Vertrags vorgelegten Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (3),
in Kenntnis der Empfehlungen des Rates vom 12. Februar 2008 (16744/2007 — C6-0078/2008, 16745/2007 — C6-0079/2008, 16746/2007 — C6-0080/2008, 16748/2007 — C6-0081/2008),
gestützt auf das Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 (4) und geändert in Luxemburg am 25. Juni 2005 (5),
gestützt auf den Beschluss 2001/822/EG des Rates vom 27. November 2001 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Gemeinschaft („Übersee-Assoziationsbeschluss“) (6) in der durch den Beschluss 2007/249/EG des Rates vom 19. März 2007 geänderten Fassung (7),
gestützt auf Artikel 33 des Internen Abkommens vom 20. Dezember 1995 zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Mitgliedstaaten über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfen der Gemeinschaft im Rahmen des zweiten Finanzprotokolls des Vierten AKP-EG-Abkommens (8),
gestützt auf Artikel 32 des Internen Abkommens vom 18. September 2000 zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfe der Gemeinschaft im Rahmen des Finanzprotokolls zu dem am 23. Juni 2000 in Cotonou, Benin, unterzeichneten Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits und über die Bereitstellung von Finanzhilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des EG-Vertrags Anwendung findet (9),
gestützt auf Artikel 276 des EG-Vertrags,
gestützt auf Artikel 74 der Finanzregelung vom 16. Juni 1998 für die Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung im Rahmen des Vierten AKP-EG-Abkommens (10),
gestützt auf Artikel 119 der Finanzregelung vom 27. März 2003 für den neunten Europäischen Entwicklungsfonds (11),
gestützt auf Artikel 70, Artikel 71 dritter Gedankenstrich und Anlage V seiner Geschäftsordnung,
in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Entwicklungsausschusses (A6-0106/2008),
1. |
stellt fest, dass sich die endgültigen Jahresabschlüsse des sechsten, siebten, achten und neunten Europäischen Entwicklungsfonds wie in Tabelle 1 im Jahresbericht des Rechnungshofs wiedergegeben darstellen; |
2. |
billigt den Rechnungsabschluss des sechsten, siebten, achten und neunten Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2006; |
3. |
beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat, der Kommission, dem Gerichtshof, dem Rechnungshof und der Europäischen Investitionsbank zu übermitteln die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen. |
Der Präsident
Hans-Gert PÖTTERING
Der Generalsekretär
Harald RØMER
(1) ABl. C 260 vom 31.10.2007, S. 1.
(2) ABl. C 259 vom 31.10.2007, S. 1.
(3) ABl. C 260 vom 31.10.2007, S. 258.
(4) ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.
(5) ABl. L 287 vom 28.10.2005, S. 4.
(6) ABl. L 314 vom 30.11.2001, S. 1, und ABl. L 324 vom 7.12.2001, S. 1.
(7) ABl. L 109 vom 26.4.2007, S. 33.
(8) ABl. L 156 vom 29.5.1998, S. 108.
(9) ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 355.
(10) ABl. L 191 vom 7.7.1998, S. 53.
(11) ABl. L 83 vom 1.4.2003, S. 1.