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Document JOL_2009_088_R_0251_01

2009/235/EG: Beschluss des Europäischen Parlaments vom 22. April 2008 betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans des sechsten, siebten, achten und neunten Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2006
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. April 2008 mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans des sechsten, siebten, achten und neunten Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2006 sind

ABl. L 88 vom 31.3.2009, p. 251–259 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

31.3.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 88/251


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 22. April 2008

betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans des sechsten, siebten, achten und neunten Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2006

(2009/235/EG)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

in Kenntnis des Berichts der Kommission über die Folgemaßnahmen zu den Entlastungsbeschlüssen für das Haushaltsjahr 2005 (KOM(2007) 538) und seiner Anlage SEK(2007) 1185),

in Kenntnis der Vermögensübersichten und Haushaltsrechnungen des sechsten, siebten, achten und neunten Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2006 (KOM(2007) 458 — C6-0118/2007) (1),

in Kenntnis des Berichts über die Rechnungsführung des sechsten, siebten, achten und neunten Europäischen Entwicklungsfonds im Jahr 2006 (KOM(2007) 240),

in Kenntnis des Jahresberichts des Rechnungshofs über die Tätigkeiten im Rahmen des sechsten, siebten, achten und neunten Europäischen Entwicklungsfonds zum Haushaltsjahr 2006 zusammen mit den Antworten der Kommission (2),

in Kenntnis der vom Rechnungshof gemäß Artikel 248 des EG-Vertrags vorgelegten Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (3),

in Kenntnis der Empfehlungen des Rates vom 12. Februar 2008 (16744/2007 — C6-0078/2008, 16745/2007 — C6-0079/2008, 16746/2007 — C6-0080/2008, 16748/2007 — C6-0081/2008),

gestützt auf das Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 (4) und geändert in Luxemburg am 25. Juni 2005 (5),

gestützt auf den Beschluss 2001/822/EG des Rates vom 27. November 2001 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Gemeinschaft („Übersee-Assoziationsbeschluss“) (6) in der durch den Beschluss 2007/249/EG des Rates vom 19. März 2007 geänderten Fassung (7),

gestützt auf Artikel 33 des Internen Abkommens vom 20. Dezember 1995 zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Mitgliedstaaten über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfen der Gemeinschaft im Rahmen des zweiten Finanzprotokolls des Vierten AKP-EG-Abkommens (8),

gestützt auf Artikel 32 des Internen Abkommen vom 18. September 2000 zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfe der Gemeinschaft im Rahmen des Finanzprotokolls zu dem am 23. Juni 2000 in Cotonou, Benin, unterzeichneten Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits und über die Bereitstellung von Finanzhilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des EG-Vertrags Anwendung findet (9),

gestützt auf Artikel 276 des EG-Vertrags,

gestützt auf Artikel 74 der Finanzregelung vom 16. Juni 1998 für die Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung im Rahmen des Vierten AKP-EG-Abkommens (10),

gestützt auf Artikel 119 der Finanzregelung vom 27. März 2003 für den neunten Europäischen Entwicklungsfonds (11),

gestützt auf Artikel 70, Artikel 71 dritter Gedankenstrich und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Entwicklungsausschusses (A6-0106/2008),

1.

erteilt der Kommission Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans des sechsten, siebten, achten und neunten Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2006;

2.

legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als integraler Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Gerichtshof, dem Rechnungshof und der Europäischen Investitionsbank zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

Hans-Gert PÖTTERING

Der Generalsekretär

Harald RØMER


(1)  ABl. C 260 vom 31.10.2007, S. 1.

(2)  ABl. C 259 vom 31.10.2007, S. 1.

(3)  ABl. C 260 vom 31.10.2007, S. 258.

(4)  ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.

(5)  ABl. L 287 vom 28.10.2005, S. 4.

(6)  ABl. L 314 vom 30.11.2001, S. 1, und ABl. L 324 vom 7.12.2001, S. 1.

(7)  ABl. L 109 vom 26.4.2007, S. 33.

(8)  ABl. L 156 vom 29.5.1998, S. 108.

(9)  ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 355.

(10)  ABl. L 191 vom 7.7.1998, S. 53.

(11)  ABl. L 83 vom 1.4.2003, S. 1.


ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 22. April 2008

mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans des sechsten, siebten, achten und neunten Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2006 sind

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

in Kenntnis des Berichts der Kommission über die Folgemaßnahmen zu den Entlastungsbeschlüssen für das Haushaltsjahr 2005 (KOM(2007) 538) und seiner Anlage (SEK(2007) 1185),

in Kenntnis der Vermögensübersichten und Haushaltsrechnungen des sechsten, siebten, achten und neunten Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2006 (KOM(2007) 458 — C6-0118/2007) (1),

in Kenntnis des Berichts über die Rechnungsführung des sechsten, siebten, achten und neunten Europäischen Entwicklungsfonds im Haushaltsjahr 2006 (KOM(2007) 240),

in Kenntnis des Jahresberichts des Rechnungshofs über die Tätigkeiten im Rahmen des sechsten, siebten, achten und neunten Europäischen Entwicklungsfonds zum Haushaltsjahr 2006 zusammen mit den Antworten der Kommission (2),

in Kenntnis der vom Rechnungshof gemäß Artikel 248 des EG-Vertrags vorgelegten Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (3),

in Kenntnis der Empfehlungen des Rates vom 12. Februar 2008 (16744/2007 — C6-0078/2008, 16745/2007 — C6-0079/2008, 16746/2007 — C6-0080/2008, 16748/2007 — C6-0081/2008),

gestützt auf das Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 (4) und geändert in Luxemburg am 25. Juni 2005 (5),

gestützt auf den Beschluss 2001/822/EG des Rates vom 27. November 2001 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Gemeinschaft („Übersee-Assoziationsbeschluss“) (6) in der durch den Beschluss 2007/249/EG des Rates vom 19. März 2007 geänderten Fassung (7),

gestützt auf Artikel 33 des Internen Abkommens vom 20. Dezember 1995 zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Mitgliedstaaten über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfen der Gemeinschaft im Rahmen des zweiten Finanzprotokolls des Vierten AKP-EG-Abkommens (8),

gestützt auf Artikel 32 des Internen Abkommens vom 18. September 2000 zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfe der Gemeinschaft im Rahmen des Finanzprotokolls zu dem am 23. Juni 2000 in Cotonou, Benin, unterzeichneten Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits und über die Bereitstellung von Finanzhilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des EG-Vertrags Anwendung findet (9),

gestützt auf Artikel 276 des EG-Vertrags,

gestützt auf Artikel 74 der Finanzregelung vom 16. Juni 1998 für die Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung im Rahmen des Vierten AKP-EG-Abkommens (10),

gestützt auf Artikel 119 der Finanzregelung vom 27. März 2003 für den neunten Europäischen Entwicklungsfonds (11),

gestützt auf Artikel 70, Artikel 71 dritter Gedankenstrich und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Entwicklungsausschusses (A6-0106/2008),

A.

in der Erwägung, dass der Europäische Entwicklungsfonds (EEF) das wichtigste Instrument der Europäischen Union für die Finanzierung der Entwicklungszusammenarbeit mit den Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean darstellt,

B.

in der Erwägung, dass der Gesamtbetrag der über den EEF bereitgestellten Mittel in den kommenden Jahren erheblich steigen wird, da der Betrag der Hilfe im Rahmen des zehnten EEF für den Zeitraum 2008-2013 auf 22,682 Mrd. EUR festgesetzt wurde im Vergleich zu 13,800 Mrd. EUR, mit denen der neunte EEF für den Zeitraum 2000-2007 ausgestattet wurde,

C.

in der Erwägung, dass die EEF trotz der wiederholten Forderungen des Parlaments nach Einbeziehung der EEF in den Haushaltsplan nicht unter den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union und die für den Gesamthaushaltsplan geltende Haushaltsordnung fallen, sondern auf der Grundlage spezieller Finanzvorschriften durchgeführt werden,

Zuverlässigkeitserklärung

Die Rechnungsführung ist zuverlässig

1.

stellt fest, dass der Europäische Rechnungshof (ERH) mit Ausnahme der nachstehend genannten Probleme der Ansicht ist, dass die Rechnungsführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Einnahmen und Ausgaben des sechsten, siebten, achten und neunten EEF vermittelt:

a)

die Stichhaltigkeit der für die Schätzung der Rückstellung für ausstehende Rechnungen herangezogenen Annahmen wurde von der Kommission nicht nachgewiesen,

b)

der Betrag der in den Erläuterungen zu den Jahresabschlüssen ausgewiesenen Garantien wurde zu hoch angesetzt;

Die zugrunde liegenden Vorgänge sind mit einer Ausnahme rechtmäßig und ordnungsgemäß

2.

stellt fest, dass der ERH abgesehen von einer Fehlerquote bei den von den Delegationen genehmigten zugrunde liegenden Vorgängen der Ansicht ist, dass die den Einnahmen, Mittelzuweisungen, Mittelbindungen und Zahlungen des Haushaltsjahrs zugrunde liegenden Vorgänge insgesamt gesehen rechtmäßig und ordnungsgemäß sind;

3.

nimmt die Bemerkung des ERH zur Kenntnis, wonach seine Prüfung der von den Delegationen genehmigten Zahlungen eine wesentliche Fehlerquote ergab; nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission dieser Feststellung des ERH widerspricht; nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission die Anwendung einer anderen Methode für die Berechnung der Fehlerquote vorschlägt und die Auffassung vertritt, dass die Fehlerquote unerheblich war;

4.

stellt fest, dass der ERH und die Kommission dagegen darin übereinstimmen, dass die Mehrheit der festgestellten Fehler auf unzureichende Kontrollen durch die Projektkontrolleure oder Prüfer zurückzuführen waren, die nicht dem Personal der Delegationen angehören, sondern Verträge mit der Kommission abgeschlossen haben;

5.

begrüßt die Tatsache, dass das Amt für Zusammenarbeit EuropeAid (EuropeAid) in Bezug auf Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die die Maßnahmen im Rahmen der Außenhilfe prüfen, einheitliche Aufgabenbeschreibungen angenommen hat, um die Qualität dieser Prüfungen zu verbessern; stellt fest, dass die Delegationen seit dem 1. Oktober 2007 verpflichtet sind, diese einheitlichen Aufgabenbeschreibungen zu verwenden; fordert den ERH auf, in künftigen Jahresberichten zu untersuchen, ob dieses neue Instrument die Qualität der Prüfungen verbessert;

6.

nimmt zur Kenntnis, dass am 1. Februar 2006 ein neuer Standardvertrag und eine Standardleistungsbeschreibung für Ausgabenkontrollen durch die Empfänger in Kraft getreten sind und dass diese Verfahren für Ausschreibungen beinhalten; beabsichtigt, die Anwendung dieser Verfahren im Auge zu behalten, um zu beurteilen, ob dadurch die vom ERH für 2006 ermittelte Fehlerquote gesenkt werden kann;

Gewährleistung einer korrekten Rechnungsführung trotz der bei der Modernisierung des Rechnungsführungssystems eingetretenen Verzögerungen

7.

weist darauf hin, dass die Kommission zum zweiten Mal die Jahresabschlüsse der EEF nach den Grundsätzen der Periodenrechnung erstellen musste; weist darauf hin, dass sich der ERH und das Parlament in Bezug auf das Haushaltsjahr 2005 besorgt darüber geäußert hatten, dass das derzeitige Rechnungsführungssystem keine umfassenden Rechnungsinformationen geliefert hat und deshalb einige Rechnungsführungsdaten von Hand ergänzt werden mussten; bedauert, dass dieses Problem während des Haushaltsjahrs 2006 fortbestand;

8.

stellt fest, dass die Modernisierung des IT-Systems eine Umstellung vom EEF-spezifischen IT-System (OLAS) auf das zentrale IT-System der Kommission (ABAC) und das lokale System von EuropeAid (CRIS) erfordert; weist darauf hin, dass die Modernisierung ursprünglich für 2006 geplant war, sich aber verzögert hat und nun bis Ende 2008 abgeschlossen sein soll; nimmt zur Kenntnis, dass der Generaldirektor von EuropeAid den Haushaltskontrollausschuss unlängst über den Stand der Dinge informiert hat;

9.

nimmt zur Kenntnis, dass der Generaldirektor der GD Haushalt im Jahrestätigkeitsbericht der GD Haushalt für 2006 einen im vorausgegangenen Jahrestätigkeitsbericht geäußerten Vorbehalt, der sich auf das Nichtvorhandensein des neuen IT-Systems bezog, zurückgenommen hat, obwohl das neue IT-System 2006 noch immer nicht eingeführt war;

10.

fordert die Kommission auf, die Schwachstellen des derzeitigen Systems zu nennen und die Maßnahmen darzulegen, mit denen sie diese Schwachstellen mit Blick auf die bevorstehenden Entlastungsverfahren für die Haushaltsjahre 2007 und 2008 auszugleichen gedenkt;

11.

erwartet, dass das neue IT-System rechtzeitig zum Beginn des Haushaltsjahrs 2009 einsatzbereit ist; fordert die Kommission auf, seinen Haushaltskontrollausschuss zu informieren, falls weitere Verzögerungen eintreten sollten;

Vereinfachung der Verwaltung der EEF

12.

weist darauf hin, dass sich das Parlament in früheren Entschließungen zur Entlastung nachdrücklich für die Einbeziehung des EEF in den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union ausgesprochen hat, da dadurch viele Probleme und Schwierigkeiten, die mit der Durchführung aufeinander folgender EEF verbunden sind, behoben würden, die Auszahlung der Mittel beschleunigt und das derzeitige demokratische Defizit beseitigt würde; bedauert, dass der EEF nicht im Rahmen des Finanzrahmens 2007-2013 in den Haushaltsplan einbezogen wurde, sondern als gesondertes Finanzierungsinstrument beibehalten wurde; vertritt die Auffassung, dass die Einbeziehung des EEF in den Haushaltsplan für den Finanzrahmen nach 2013 ein vorrangiges Ziel darstellen sollte;

13.

begrüßt die Absicht der Kommission, die Debatte über eine Einbeziehung des EEF in den Haushaltsplan im Rahmen der Halbzeitprüfung des zehnten EEF wieder aufzunehmen; betont, dass die Einbeziehung des EEF in den Haushaltsplan die demokratische Kontrolle und die Rechenschaftspflicht im Zusammenhang mit dem EEF erheblich fördern würde; unterstreicht, dass die Einbeziehung des EEF in den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union auch eine passende Antwort auf die immer wieder auftretenden Probleme im Zusammenhang mit der Schwerfälligkeit und Langwierigkeit des zwischenstaatlichen Ratifizierungsverfahrens darstellt;

14.

vertritt die Auffassung, dass Kommission und Rat alles daran setzen sollten, um die Verwaltung des EEF zu vereinfachen; ist der Ansicht, dass eine Vereinfachung dadurch erreicht werden könnte, dass frühere EEF so bald wie möglich geschlossen werden und die für aufeinander folgende EEF geltenden Finanzvorschriften vereinfacht werden; weist darauf hin, dass die Vereinfachung der Verwaltung von EU-Mitteln eines der Hauptziele des Aktionsplans der Kommission für einen Integrierten Internen Kontrollrahmen (KOM(2006) 9) darstellt;

15.

stellt fest, dass der sechste EEF 2006 geschlossen wurde und die Kommission plant, den siebten EEF 2008 zu schließen; stellt fest, dass die Kommission seit dem Anlaufen des zehnten EEF 2008 weiterhin vier EEF gleichzeitig durchführt; fordert die Kommission auf, der Schließung des siebten, achten und neunten EEF Vorrang einzuräumen;

16.

weist darauf hin, dass es für jeden EEF eigene Finanzvorschriften gibt und sich diese Vorschriften von denjenigen unterscheiden, die für die Durchführung der Außenhilfe im Rahmen des Gesamthaushaltsplans gelten; stellt fest, dass die für die Durchführung der Außenhilfe zuständigen Bediensteten der Kommission daher gezwungen sind, fünf unterschiedliche Finanzvorschriften zu berücksichtigen; stellt fest, dass die Verordnung (EG) Nr. 215/2008 des Rates vom 18. Februar 2008 über eine Finanzregelung für den zehnten Europäischen Entwicklungsfonds (12) darauf abzielt, die Finanzvorschriften für die verschiedenen EEF weitgehend zu harmonisieren;

17.

nimmt die Äußerung des ERH in seiner Stellungnahme Nr. 9/2007 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über eine Finanzregelung für den zehnten Europäischen Entwicklungsfonds (13) zur Kenntnis, wonach die Kommission die Neufassung der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan in Bezug auf den EEF angemessen umgesetzt hat; begrüßt die Feststellung des ERH, wonach es sich bei der Verordnung (EG) Nr. 215/2008 „um einen klaren und einfachen Rechtstext handelt, der sich auf die für die EEF-Durchführung unbedingt erforderlichen, grundlegenden Bestimmungen konzentriert“;

18.

fordert die AKP-Länder auf, die Ratifizierung der Rechtsgrundlagen für den zehnten EEF zu beschleunigen, um Verzögerungen zu vermeiden, die sich nachteilig auf die Kontinuität der aus dem EEF finanzierten Tätigkeiten auswirken könnten;

19.

unterstützt nachdrücklich den Vorschlag des ERH, wie er in mehreren Stellungnahmen zum Ausdruck kommt, eine für alle gegenwärtigen und zukünftigen EEF geltende einheitliche Finanzregelung einzuführen; stimmt mit dem ERH darin überein, dass dieser Ansatz eine gewisse Kontinuität gewährleisten und die Verwaltung wesentlich vereinfachen würde; fordert die Kommission auf, einen Legislativvorschlag zu unterbreiten;

Verstärkung der Aufsicht des Parlaments in Bezug auf die von der Europäischen Investitionsbank verwalteten EEF-Mittel

20.

erinnert daran, dass es in früheren Entlastungsentschließungen hervorgehoben hat, dass seine Aufsicht über den von der Europäischen Investitionsbank (EIB) verwalteten Teil der EEF-Mittel unzureichend ist, da diese Mittel weder durch die Zuverlässigkeitserklärung des ERH gedeckt sind noch dem Entlastungsverfahren des Parlaments unterliegen;

21.

stellt fest, dass die EIB die Investitionsfazilität, ein aus dem EEF finanziertes Risikoinstrument, verwaltet, mit dem private Investitionen in dem schwierigen wirtschaftlichen und politischen Umfeld der AKP-Staaten gefördert werden sollen; nimmt zur Kenntnis, dass im Rahmen des neunten EEF 2,037 Mrd. EUR für die Investitionsfazilität für die AKP-Länder bereitgestellt wurden; stellt fest, dass sich mit dem aus dem zehnten EEF zusätzlich bereitgestellen Kapital in Höhe von 1,100 Mrd. EUR der Gesamtbetrag der in die Investitionsfazilität für die AKP-Länder fließenden EEF-Mittel auf 3,137 Mrd. EUR beläuft;

22.

stellt fest, dass der ERH in seiner oben genannten Stellungnahme Nr. 9/2007 wie bereits in früheren Stellungnahmen bedauert, dass die von der EIB verwalteten Operationen nicht dem Entlastungsverfahren unterliegen, obwohl die EIB EEF-Mittel nutzt, die von den europäischen Steuerzahlern und nicht von den Finanzmärkten stammen;

23.

versteht nicht, warum die Regierungen der Mitgliedstaaten in dem Internen Abkommen für den zehnten EEF für den Zeitraum 2008 bis 2013 nicht auf die Bedenken des ERH und des Europäischen Parlaments eingegangen sind und die von der EIB verwalteten Operationen weiterhin vom formellen Entlastungsverfahren ausgenommen haben;

24.

begrüßt, dass die EIB bereit ist, die Zusammenarbeit mit dem Parlament während des Entlastungsverfahrens auf informeller Basis zu verbessern; schlägt vor, dass für das nächste Entlastungsverfahren Vertreter der EIB eingeladen werden, den Jahresbericht der EIB über die Durchführung der Investitionsfazilität vor seinem Haushaltskontrollausschuss zu erläutern;

Fristen

25.

begrüßt, dass in der Verordnung (EG) Nr. 215/2008 die Fristen für die Übermittlung des Jahresberichts des ERH an die Entlastungsbehörde und für den Entlastungsbeschluss des Parlaments an die entsprechenden Termine in der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan angeglichen werden;

Folgemaßnahmen zur Entlastungsentschließung für das Haushaltsjahr 2005

26.

begrüßt die klare Antwort der Kommission auf den Fragebogen des Berichterstatters, wonach das für Entwicklungszusammenarbeit zuständige Mitglied der Kommission, Louis Michel, die volle politische Verantwortung für die Ausführung der EEF durch die Kommission trägt;

27.

fordert den ERH auf, die Verwaltung der EEF-Mittel durch die Kommission zu prüfen und dabei besonderes Augenmerk auf die Aufgabenverteilung innerhalb der Generaldirektionen der Kommission zu legen, die Teil der „RELEX-Familie“ sind;

28.

nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission in ihrem Bericht über die Rechnungsführung erklärt hat, dass ihr Ziel für 2006 darin bestand, die noch abzuwickelnden Mittelbindungen auf dem Niveau von 10,3 Mrd. EUR zu stabilisieren, und dass dieses Ziel erreicht wurde; stellt fest, dass dies bedeutet, dass 25 % der insgesamt gebundenen Mittel bisher nicht verausgabt wurden; fordert die Kommission eindringlich auf, die noch abzuwickelnden Mittelbindungen, insbesondere die alten und ruhenden Mittelbindungen, weiter zu verringern;

29.

beglückwünscht die Kommission dazu, dass es ihr gelungen ist, die noch abzuwickelnden Mittelbindungen (RAL) des EEF, die noch aus der Zeit vor 2001 stammen, im Jahr 2006 um 49 % zu verringern; fordert, regelmäßig über die Änderungen in Bezug auf den Umfang der normalen und anormalen RAL auf dem Laufenden gehalten zu werden; fordert die Kommission auf, für das Parlament und die Paritätische Parlamentarische Versammlung AKP-EU eine vierteljährliche Übersicht über die Mittelauszahlungen zu erstellen;

30.

stellt fest, dass nach dem Abkommen von Cotonou Haushaltszuschüsse nur gewährt werden dürfen, wenn die Verwaltung der öffentlichen Ausgaben in den Empfängerländern hinreichend transparent, verantwortungsvoll und effizient ist; nimmt zur Kenntnis, dass der ERH gewisse Bedenken wegen der „dynamischen Auslegung“ dieser Kriterien durch die Kommission hat; nimmt Kenntnis von der Feststellung des ERH, dass „sich die Kommission bei Auszahlungsentscheidungen (tendenziell) auf Indikatoren (stützt), die sich auf Vorhersagen über künftige Fortschritte beziehen“;

31.

hat Verständnis dafür, dass die Kommission in einem schwierigen Umfeld wie den AKP-Ländern einen gewissen Handlungsspielraum für ihre Entscheidungen benötigt; begrüßt die positive Reaktion der Kommission auf die Empfehlung des ERH, die bei ihrer „dynamischen Auslegung“ herangezogenen Parameter expliziter darzulegen;

32.

stellt fest, dass 2006 68 % der Haushaltszuschüsse des EEF in Form sektorbezogener Haushaltszuschüsse bereitgestellt wurden, die gezielter vergeben werden als allgemeine Haushaltszuschüsse und somit risikoärmer sind; stellt die von der Kommission praktizierte „dynamische Auslegung“ der Auswahlkriterien für die Haushaltszuschüsse, die dem ERH zufolge das Risiko erhöht, in Frage; vertritt die Auffassung, dass Haushaltszuschüsse nur den Ländern gewährt werden sollten, die bereits Mindeststandards einer zuverlässigen Verwaltung der öffentlichen Finanzen erfüllen;

33.

erinnert daran, dass bei der Bereitstellung von Außenhilfe in Form von Haushaltszuschüssen die entsprechenden Mittel Teil der nationalen Haushalte werden, was bedeutet, dass die Kontrollbefugnisse der Kommission und des ERH beschränkt sind; bekräftigt erneut, dass es in diesen Fällen besonders wichtig ist, dass die Kommission mit den mit der Wahrnehmung von Kontrollaufgaben betrauten nationalen Behörden in den Empfängerländern zusammenarbeitet;

34.

erinnert daran, dass das Parlament und der ERH wiederholt gefordert haben, dass die Kommission ihre Zusammenarbeit mit den nationalen obersten Rechnungskontrollbehörden in den Ländern, die Haushaltszuschüsse erhalten, verbessern sollte; nimmt Kenntnis von der Bemerkung des ERH in seinem Jahresbericht, dass sich die Beziehungen zwischen der Kommission und den obersten Rechnungskontrollbehörden in den Empfängerländern in der letzten Zeit verbessert haben; fordert die Kommission auf, ihre Bemühungen um die Entwicklung eines strukturierten Ansatzes in ihren Beziehungen zu den nationalen Rechnungskontrollbehörden fortzusetzen;

35.

begrüßt die Initiative der Kommission, einen strukturierten Ansatz zur Unterstützung der nationalen obersten Rechnungskontrollbehörden in den Ländern, die Haushaltszuschüsse erhalten, zu entwickeln; stellt jedoch fest, dass die demokratische Rechenschaftspflicht auf Seiten der Partnerländer ohne eine gleichzeitige Stärkung der parlamentarischen Haushaltskontrollgremien, wie sie auch vom ERH in seinem Sonderbericht Nr. 2/2005 (14) empfohlen wird, nicht durchgesetzt werden kann;

36.

fordert die Kommission auf, bezüglich der Unterlagen über die die Haushaltszuschüsse betreffenden Maßnahmen die Transparenz und den Zugang zu verbessern, insbesondere durch den Abschluss von Vereinbarungen mit den Regierungen der Empfängerländer analog zu dem Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinten Nationen über die Zusammenarbeit im Finanz- und Verwaltungsbereich (FAFA), das den Rahmen für die Verwaltung der Finanzbeiträge der Kommission für die Vereinten Nationen bildet;

37.

nimmt mit Interesse zur Kenntnis, dass die Kommission, insbesondere das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) und EuropeAid, in Zusammenarbeit mit der EIB mehrere Konferenzen in den Empfängerländern veranstaltet hat, um die Zusammenarbeit mit den mit der korrekten Verwendung öffentlicher Mittel befassten nationalen Behörden, z. B. Prüfern und Staatsanwälten, in der Praxis zu verbessern; nimmt zur Kenntnis, dass die erste Konferenz im Mai 2007 in Rabat stattfand, woran sich im November 2007 eine Konferenz in Brazzaville und im April 2008 eine Konferenz in Kapstadt anschloss;

38.

nimmt zur Kenntnis, dass nach den ersten Konferenzen die Zusammenarbeit mit einigen nationalen Behörden auf der Grundlage spezieller Kooperationsvereinbarungen zwischen ihnen und der Kommission bereits intensiviert werden konnte; fordert die Kommission auf, dem Parlament weitere Informationen über diese Tätigkeiten zukommen zu lassen;

39.

beglückwünscht die Kommission zu ihrer Initiative, die Berichterstattung über die Auswirkungen der entwicklungspolitischen Maßnahmen auf die Erreichung der Millenniums-Entwicklungsziele (MDG) zu verbessern; vertraut darauf, dass dies einen echten Beitrag dazu leisten wird, die Rechenschaftspflicht in diesem Bereich zu verbessern; sieht den Details der Auswertung der 2007 begonnenen Pilotphase erwartungsvoll entgegen;

40.

verweist auf die von der Kommission vereinbarte Zielvorgabe, wonach 20 % der im Rahmen des Instruments für Entwicklungszusammenarbeit für die geografischen Programme vorgesehenen Mittel für die Grund- und Sekundarbildung sowie die gesundheitliche Grundversorgung bereitzustellen sind; zeigt sich sehr interessiert daran, Einzelheiten über die Erfüllung der Zielvorgabe im Jahr 2007 zu erfahren; fordert nachdrücklich, dass sich die Berichterstattung über den EEF an der gleichen Zielvorgabe orientiert;

41.

nimmt mit Genugtuung zur Kenntnis, dass die Kommission der Forderung des Parlaments nachgekommen ist, in ihrem Bericht über die Rechnungsführung stärker auf Engpässe im Bereich der Ressourcen und ihre Auswirkungen auf die Ausführung der EEF einzugehen; nimmt Kenntnis von dem Hinweis der Kommission, dass sie unter diesen erschwerten Bedingungen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und der Qualität oberste Priorität eingeräumt hat; ist allerdings beunruhigt darüber, dass die Kommission noch immer auf eine hohe Zahl unbesetzter Stellen in einigen Delegationen und die im Verhältnis zur Höhe der zu verwaltenden Mittel geringe Mitarbeiterzahl verweist;

42.

stellt fest, dass nach der Verordnung (EG) Nr. 215/2008 der Rat auf Vorschlag der Kommission im Jahr 2010 eine Überprüfung der Gesamtleistung des zehnten EEF vornehmen wird; stellt fest, dass im Rahmen dieser Überprüfung die finanzielle und qualitative Leistung, insbesondere die Ergebnisse und Auswirkungen, und die Fortschritte im Hinblick auf die Erreichung der MDG bewertet werden; fordert, dass die Entlastungsbehörde über die Ergebnisse der Leistungsüberprüfung informiert wird;

43.

stellt fest, dass der ERH in seinem Jahresbericht seine Empfehlung bekräftigt, EuropeAid solle eine kohärente globale Strategie für seine Kontrolltätigkeiten entwickeln; nimmt zur Kenntnis, dass EuropeAid seit der Annahme des oben genannten Aktionsplans der Kommission für einen Integrierten Internen Kontrollrahmen, der sich auf alle Politikbereiche erstreckt, an einer Strategie arbeitet, die mit dem allgemeinen Ansatz der Kommission übereinstimmen, aber auch den besonderen Verwaltungsmethoden für die Ausführung der Außenhilfe Rechnung tragen würde;

44.

begrüßt, dass der ERH in seinem Jahresbericht zum Haushaltsjahr 2006 wie schon in seinen früheren Jahresberichten detaillierte Empfehlungen dazu abgegeben hat, wie die Kommission ihre Kontrollstrategie verbessern könnte; stellt fest, dass der ERH die positive Reaktion der Kommission auf seine Empfehlungen hervorhebt; fordert den ERH und die Kommission auf, ihre enge Zusammenarbeit in dieser Frage fortzusetzen.

45.

nimmt die vom ERH in seinem Sonderbericht Nr. 6/2007 (15) geäußerte Kritik an den von der Kommission im Rahmen der technischen Hilfe durchgeführten Projekten zur Kenntnis; nimmt des Weiteren zur Kenntnis, dass sich die Kommission dieser Fragen im Rahmen ihrer Strategie zur Erreichung der Wirksamkeitsziele der EU-Hilfe in den Referaten Technische Zusammenarbeit und Projektdurchführung annehmen wird, die sie bis Juni 2008 entwickeln will; erwartet, zu gegebener Zeit eine Bewertung der Ergebnisse der Umsetzung dieser Strategie zu erhalten;

46.

begrüßt die von der Kommission getroffenen Maßnahmen zur Verbesserung der Abstimmung zwischen den Gebern im Bereich der technischen Hilfe; unterstreicht die Bedeutung einer abgestimmten Vorgehensweise, nicht nur auf EU-Ebene, sondern auch zwischen den Gebern insgesamt, und sieht der Mitteilung der Einzelheiten der im Rahmen dieser Initiative erzielten Fortschritte erwartungsvoll entgegen.


(1)  ABl. C 260 vom 31.10.2007, S. 1.

(2)  ABl. C 259 vom 31.10.2007, S. 1.

(3)  ABl. C 260 vom 31.10.2007, S 258.

(4)  ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.

(5)  ABl. L 287 vom 28.10.2005, S. 4.

(6)  ABl. L 314 vom 30.11.2001, S. 1, und ABl. L 324 vom 7.12.2001, S. 1.

(7)  ABl. L 109 vom 26.4.2007, S. 33.

(8)  ABl. L 156 vom 29.5.1998, S. 108.

(9)  ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 355.

(10)  ABl. L 191 vom 7.7.1998, S. 53.

(11)  ABl. L 83 vom 1.4.2003, S. 1.

(12)  ABl. L 78 vom 19.3.2008, S. 1.

(13)  ABl. C 23 vom 28.1.2008, S. 3.

(14)  ABl. C 249 vom 7.10.2005, S. 1.

(15)  ABl. C 312 vom 21.12.2007, S. 3.


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