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Document JOL_2009_088_R_0150_01
2009/211/EC: Decision of the European Parliament of 22 April 2008 on discharge in respect of the implementation of the budget of the European Agency for Reconstruction for the financial year 2006#Resolution of the European Parliament of 22 April 2008 with observations forming an integral part of the decision on discharge in respect of the implementation of the budget of the European Agency for Reconstruction for the financial year 2006
2009/211/EG: Beschluss des Europäischen Parlaments vom 22. April 2008 betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Agentur für Wiederaufbau für das Haushaltsjahr 2006
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. April 2008 mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Agentur für Wiederaufbau für das Haushaltsjahr 2006 sind
2009/211/EG: Beschluss des Europäischen Parlaments vom 22. April 2008 betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Agentur für Wiederaufbau für das Haushaltsjahr 2006
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. April 2008 mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Agentur für Wiederaufbau für das Haushaltsjahr 2006 sind
ABl. L 88 vom 31.3.2009, p. 150–157
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
31.3.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 88/150 |
BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
vom 22. April 2008
betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Agentur für Wiederaufbau für das Haushaltsjahr 2006
(2009/211/EG)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,
in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Agentur für Wiederaufbau für das Haushaltsjahr 2006 (1),
in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2006 der Europäischen Agentur für Wiederaufbau zusammen mit den Antworten der Agentur (2),
in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 12. Februar 2008 (5843/2008 — C6-0084/2008),
gestützt auf den EG-Vertrag, insbesondere auf Artikel 276,
gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (3), insbesondere auf Artikel 185,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2667/2000 des Rates vom 5. Dezember 2000 über die Europäische Agentur für Wiederaufbau (4), insbesondere auf Artikel 8,
gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (5), insbesondere auf Artikel 94,
gestützt auf Artikel 71 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,
in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A6-0112/2008),
1. |
erteilt dem Direktor der Europäischen Agentur für Wiederaufbau Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Agentur für das Haushaltsjahr 2006; |
2. |
legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder; |
3. |
beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss sowie die als integraler Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Direktor der Europäischen Agentur für Wiederaufbau, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen. |
Der Präsident
Hans-Gert PÖTTERING
Der Generalsekretär
Harald RØMER
(1) ABl. C 261 vom 31.10.2007, S. 13.
(2) ABl. C 309 vom 19.12.2007, S. 40.
(3) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(4) ABl. L 306 vom 7.12.2000, S. 7.
(5) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
vom 22. April 2008
mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Agentur für Wiederaufbau für das Haushaltsjahr 2006 sind
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,
in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Agentur für Wiederaufbau für das Haushaltsjahr 2006 (1),
in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2006 der Europäischen Agentur für Wiederaufbau zusammen mit den Antworten der Agentur (2),
in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 12. Februar 2008 (5843/2008 — C6-0084/2008),
gestützt auf den EG-Vertrag, insbesondere auf Artikel 276,
gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (3), insbesondere auf Artikel 185,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2667/2000 des Rates vom 5. Dezember 2000 über die Europäische Agentur für Wiederaufbau (4), insbesondere auf Artikel 8,
gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (5), insbesondere auf Artikel 94,
gestützt auf Artikel 71 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,
in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A6-0112/2008),
A. |
in der Erwägung, dass der Rechnungshof erklärt hat, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass der Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2006 zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind, |
B. |
in der Erwägung, dass das Parlament dem Direktor der Europäischen Agentur für Wiederaufbau am 24. April 2007 Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Agentur für das Haushaltsjahr 2005 erteilt hat (6) und in seiner dem Entlastungsbeschluss beigefügten Entschließung unter anderem
|
Allgemeine Punkte, die die horizontalen Fragen der EU-Agenturen betreffen und damit auch für das Entlastungsverfahren jeder einzelnen Agentur von Bedeutung sind
1. |
stellt fest, dass sich die Haushalte der 24 Agenturen und sonstigen dezentralen Einrichtungen, die vom Rechnungshof geprüft wurden, 2006 auf insgesamt 1 080,5 Mio. EUR beliefen (wobei der größte Haushalt mit 271 Mio. EUR auf die Europäische Agentur für Wiederaufbau und der kleinste Haushalt mit 5 Mio. EUR auf die Europäische Polizeiakademie (CEPOL) entfiel); |
2. |
weist darauf hin, dass zu den externen EU-Einrichtungen, die einer Prüfung und Entlastung unterliegen, inzwischen nicht nur traditionelle Regulierungsagenturen zählen, sondern auch Exekutivagenturen, die zur Durchführung bestimmter Programme eingerichtet werden, und in naher Zukunft hierzu auch als öffentlich-private Partnerschaften gegründete gemeinsame Unternehmen (gemeinsame Technologieinitiativen) zählen werden; |
3. |
weist in Bezug auf das Parlament darauf hin, dass sich die Zahl der Agenturen, die dem Entlastungsverfahren unterliegen, wie folgt entwickelt hat: Haushaltsjahr 2000: 8; 2001: 10; 2002: 11; 2003: 14; 2004: 14; 2005: 16; 2006: 20 Regulierungsagenturen und 2 Exekutivagenturen (nicht eingeschlossen 2 Agenturen, die vom Rechnungshof geprüft werden, aber einem internen Entlastungsprozess unterliegen); |
4. |
gelangt daher zu dem Ergebnis, dass der Prüfungs-/Entlastungsprozess schwerfällig geworden ist und in keinem Verhältnis zur relativen Größe der Haushalte der Agenturen/dezentralen Einrichtungen steht; beauftragt seinen zuständigen Ausschuss, eine umfassende Überprüfung des Entlastungsprozesses, was die Agenturen und dezentralen Einrichtungen betrifft, vorzunehmen, um angesichts der immer größer werdenden Zahl von Agenturen und dezentralen Einrichtungen, für die in künftigen Jahren jeweils ein eigener Entlastungsbericht erstellt werden muss, ein einfacheres und rationelleres Verfahren zu entwickeln; |
Grundsätzliche Erwägungen
5. |
fordert die Kommission auf, vor der Einrichtung einer neuen Agentur oder der Reform einer bestehenden Agentur zu folgenden Punkten klare Angaben zu machen: Art der Agentur, Ziele der Agentur, interne Lenkungsstruktur, Produkte, Dienstleistungen, wichtigste Verfahren, Zielgruppe, Kunden und Akteure der Agentur, förmliche Beziehungen zu externen Beteiligten, Haushaltsverantwortung, Finanzplanung sowie Personal- und Einstellungspolitik; |
6. |
fordert, dass sich jede Agentur an eine jährliche Leistungsvereinbarung halten muss, die von der Agentur und der zuständigen GD festgelegt wird und die die wichtigsten Ziele für das kommende Jahr, einen Finanzrahmen und klare Indikatoren zur Leistungsmessung beinhalten sollte; |
7. |
fordert, dass die Leistung der Agenturen regelmäßig (und auch ad hoc) vom Rechnungshof oder von einem anderen unabhängigen Rechnungsprüfer geprüft wird; ist der Auffassung, dass sich diese Prüfung nicht auf die traditionellen Elemente der Haushaltsführung und die ordnungsgemäße Verwendung öffentlicher Gelder beschränken sollte, sondern sich auch auf die administrative Effizienz und Effektivität erstrecken und eine Beurteilung der Mittelbewirtschaftung jeder einzelnen Agentur einschließen sollte; |
8. |
vertritt die Auffassung, dass bei Agenturen, die ihren jeweiligen Haushaltsbedarf ständig zu hoch veranschlagen, ein technischer Abschlag auf der Grundlage der nicht besetzten Stellen vorgenommen werden sollte; ist der Ansicht, dass dies langfristig dazu führen wird, dass den Agenturen weniger Einnahmen zugewiesen werden und damit auch die Verwaltungskosten zurückgehen; |
9. |
sieht es als ein schwerwiegendes Problem an, dass eine Reihe von Agenturen wegen Nichteinhaltung der Vorschriften über die öffentliche Auftragsvergabe, der Haushaltsordnung, des Statuts usw. kritisiert wurde; ist der Ansicht, dass der Hauptgrund hierfür darin zu sehen ist, dass die meisten Regelungen und die Haushaltsordnung für größere Organe bestimmt sind und dass die kleinen Agenturen zumeist nicht über die kritische Masse verfügen, um den Anforderungen dieser Vorschriften gerecht werden zu können; fordert daher die Kommission auf, nach einer raschen Lösung zu suchen, bei der die Effektivität dadurch erhöht würde, dass die Verwaltungsfunktionen verschiedener Agenturen zwecks Erreichung der kritischen Masse zusammengelegt werden (unter Berücksichtigung der Änderungen, die an den für die Agenturen und ihre haushaltspolitische Unabhängigkeit maßgebenden Gründungsverordnungen vorzunehmen wären), oder umgehend einen Entwurf spezieller Vorschriften für die Agenturen (insbesondere Durchführungsbestimmungen) auszuarbeiten, sodass sich die Agenturen absolut regelungskonform verhalten können; |
10. |
verlangt, dass die Kommission bei der Aufstellung des Vorentwurfs des Haushaltsplans die Ergebnisse der Ausführung des Haushaltsplans der einzelnen Agenturen in früheren Haushaltsjahren, vor allem im Jahr n-1, berücksichtigt und die von der jeweiligen Agentur beantragten Haushaltsmittel entsprechend abändert; fordert seinen zuständigen Ausschuss auf, diese Abänderung zu respektieren und, falls nicht bereits von der Kommission geschehen, selbst den betreffenden Haushaltsplan auf ein realistisches Niveau abzuändern, das der Aufnahme- und Ausführungskapazität der betreffenden Agentur entspricht; |
11. |
erinnert an seinen Beschluss betreffend die Entlastung für das Haushaltsjahr 2005, in dem die Kommission aufgefordert wurde, alle fünf Jahre eine Studie über den Zusatznutzen der einzelnen bestehenden Agenturen vorzulegen; fordert alle zuständigen Organe auf, im Falle einer negativen Beurteilung des Zusatznutzens einer Agentur die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, indem der Auftrag dieser Agentur neu festgelegt oder die Agentur geschlossen wird; stellt fest, dass im Jahr 2007 von der Kommission keine einzige Beurteilung vorgenommen wurde; verlangt, dass die Kommission bis zum Beschluss betreffend die Entlastung für das Haushaltsjahr 2007 mindestens fünf solcher Beurteilungen, beginnend mit den ältesten Agenturen, vornimmt; |
12. |
ist der Ansicht, dass die Empfehlungen des Rechnungshofs umgehend umgesetzt werden sollten und die Höhe der den Agenturen gezahlten Zuschüsse ihrem tatsächlichen Kassenmittelbedarf angepasst werden sollte; ist ferner der Ansicht, dass die Änderungen der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan in die Rahmenfinanzregelung für die Agenturen und ihre jeweiligen speziellen Finanzregelungen aufgenommen werden sollten; |
13. |
ist beunruhigt darüber, dass ein großer Teil der Bediensteten in einer Art und Weise befristet beschäftigt ist, die die Qualität ihrer Arbeit untergraben könnte; fordert daher die Kommission auf, die Anwendung des Statuts durch die Agenturen besser zu überwachen; |
Darstellung der Rechnungslegungsdaten
14. |
nimmt zur Kenntnis, dass es keinen einheitlichen Ansatz unter den Agenturen für die Darstellung ihrer Tätigkeiten während des betreffenden Haushaltsjahres, ihrer Rechnungslegung und ihrer Berichte über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement sowie hinsichtlich der Frage gibt, ob der Direktor der Agentur eine Zuverlässigkeitserklärung abgeben sollte; stellt fest, dass nicht alle Agenturen klar zwischen a) der Darstellung ihrer Tätigkeit gegenüber der Öffentlichkeit und b) der fachlichen Berichterstattung über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement unterscheiden; |
15. |
stellt fest, dass die Agenturen nach den geltenden Anweisungen der Kommission für die Erstellung von Tätigkeitsberichten nicht ausdrücklich verpflichtet sind, eine Zuverlässigkeitserklärung abzugeben, dass viele Direktoren aber dennoch für 2006 eine solche Erklärung abgegeben haben, die in einem Fall sogar mit einem erheblichen Vorbehalt versehen war; |
16. |
verweist auf Ziffer 41 seiner Entschließung vom 12. April 2005 (7), in der die Direktoren der Agenturen ersucht wurden, ihrem jährlichen Tätigkeitsbericht, der zusammen mit den Finanz- und Verwaltungsinformationen vorgelegt wird, künftig eine Zuverlässigkeitserklärung über die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge, ähnlich den von den Generaldirektoren der Kommission unterzeichneten Erklärungen, beizufügen; |
17. |
fordert die Kommission auf, ihre geltenden Anweisungen für die Agenturen entsprechend zu ändern; |
18. |
regt zusätzlich an, dass die Kommission in Zusammenarbeit mit den Agenturen ein harmonisiertes Modell erarbeiten sollte, das auf alle Agenturen und dezentralen Einrichtungen Anwendung findet und in dem klar zwischen Folgendem unterschieden wird:
|
Allgemeine Feststellungen des Rechnungshofs
19. |
nimmt Kenntnis von der Feststellung des Rechnungshofs (Jahresbericht, Ziffer 10.29 (8), dass sich die Zahlung der von der Kommission gewährten Zuschüsse zulasten des Gesamthaushaltsplans nicht auf hinreichend begründete Vorausschätzungen des Kassenmittelbedarfs der Agenturen stützt und dass dies zusammen mit dem Betrag der Mittelübertragungen dazu führt, dass die Agenturen hohe Kassenmittelbeträge bereithalten; nimmt ferner Kenntnis von der Empfehlung des Rechnungshofs, die Höhe der den Agenturen gezahlten Zuschüsse auf ihren tatsächlichen Kassenmittelbedarf abzustimmen; |
20. |
nimmt zur Kenntnis, dass Ende 2006 noch 14 Agenturen das periodengerechte Rechnungsführungssystem (ABAC) umsetzen mussten (Jahresbericht, Fußnote zu Ziffer 10.31); |
21. |
nimmt Kenntnis von der Bemerkung des Rechnungshofs (Jahresbericht, Ziffer 1.25) zur Verbuchung nicht genommenen Urlaubs als antizipative Passiva durch einige Agenturen; weist darauf hin, dass der Rechnungshof seine Zuverlässigkeitserklärung für das Haushaltsjahr 2006 in Bezug auf drei Agenturen (Europäisches Zentrum für die Förderung der Berufsbildung (Cedefop), CEPOL und Europäische Eisenbahnagentur) mit Einschränkungen versehen hat (2005: Cedefop, Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit und Europäische Agentur für Wiederaufbau); |
Interne Prüfung
22. |
erinnert daran, dass der Interne Prüfer der Kommission gemäß Artikel 185 Absatz 3 der Haushaltsordnung auch der interne Prüfer der Regulierungsagenturen ist, die einen Zuschuss zulasten des EU-Haushalts erhalten; weist darauf hin, dass der Interne Prüfer dem Verwaltungsrat und dem Direktor der einzelnen Agenturen Bericht erstattet; |
23. |
verweist auf den folgenden in den Jährlichen Tätigkeitsbericht des Internen Prüfers für 2006 aufgenommenen Vorbehalt: „Der Interne Prüfer der Kommission ist wegen Personalmangels nicht in der Lage, die ihm gemäß Artikel 185 der Haushaltsordnung obliegende Verpflichtung als interner Prüfer der Gemeinschaftseinrichtungen ordnungsgemäß zu erfüllen.“; |
24. |
nimmt jedoch Kenntnis von der Bemerkung des Internen Prüfers in seinem Tätigkeitsbericht für 2006, dass angesichts der dem Internen Auditdienst (IAS) von der Kommission zur Verfügung gestellten Humanressourcen ab dem Jahr 2007 alle Regulierungsagenturen, die ihre Tätigkeit aufgenommen haben, alljährlich einer internen Prüfung unterzogen werden; |
25. |
nimmt Kenntnis von der ständig wachsenden Zahl der Regulierungs- und Exekutivagenturen und der gemeinsamen Unternehmen, die gemäß Artikel 185 der Haushaltsordnung vom IAS geprüft werden müssen; fordert die Kommission auf, seinem zuständigen Ausschuss mitzuteilen, ob die dem IAS zur Verfügung stehenden personellen Ressourcen ausreichend sein werden, um in den kommenden Jahren eine jährliche Prüfung aller dieser Einrichtungen vorzunehmen; |
26. |
stellt fest, dass die einzelnen Agenturen der Entlastungsbehörde und der Kommission gemäß Artikel 72 Absatz 5 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 alljährlich einen vom Direktor der Agentur erstellten Bericht übermitteln müssen, der Aufschluss gibt über Anzahl und Art der vom internen Prüfer durchgeführten internen Prüfungen, die abgegebenen Empfehlungen und die aufgrund dieser Empfehlungen getroffenen Maßnahmen; fordert die Agenturen auf mitzuteilen, ob dies geschieht, und wenn ja, in welcher Form; |
27. |
nimmt, was die Fähigkeit zur Durchführung interner Prüfungen, insbesondere bei den kleineren Agenturen, betrifft, Kenntnis von einem Vorschlag, den der Interne Prüfer am 14. September 2006 vor dem zuständigen Ausschuss des Parlaments dargelegt hat, wonach es den kleineren Agenturen gestattet sein sollte, gegen Entgelt interne Prüfungsleistungen des privaten Sektors in Anspruch zu nehmen; |
Bewertung der Agenturen
28. |
erinnert an die in der Konzertierungssitzung vor der Tagung des Ecofin-Rates vom 13. Juli 2007 ausgehandelte gemeinsame Erklärung des Parlaments, des Rates und der Kommission (9), in der i) eine Liste derjenigen Agenturen, die die Kommission zu bewerten beabsichtigt, und ii) eine Liste der bereits bewerteten Agenturen sowie eine Zusammenfassung der wichtigsten Erkenntnisse gefordert wurden; |
Disziplinarverfahren
29. |
stellt fest, dass einzelne Agenturen aufgrund ihrer Größe Schwierigkeiten bei der Einrichtung von Ad-hoc-Disziplinarräten haben, die aus Bediensteten der entsprechenden Besoldungsgruppe bestehen, und dass das Untersuchungs- und Disziplinaramt der Kommission (IDOC) nicht für die Agenturen zuständig ist; fordert die Agenturen auf, einen agenturenübergreifenden Disziplinarrat in Erwägung zu ziehen; |
Entwurf für eine Interinstitutionelle Vereinbarung
30. |
erinnert an den von der Kommission vorgelegten Entwurf für eine Interinstitutionelle Vereinbarung zur Festlegung von Rahmenbedingungen für die europäischen Regulierungsagenturen (KOM(2005) 59), mit der horizontale Rahmenbedingungen für Errichtung, Organisationsstruktur, Arbeitsweise, Bewertung und Kontrolle der europäischen Regulierungsagenturen vorgegeben werden sollten; stellt fest, dass der Entwurf eine nützliche Initiative bei den Bemühungen um eine Rationalisierung der Errichtung und des Betriebs der Agenturen darstellt; nimmt Kenntnis von der Erklärung der Kommission in ihrem Synthesebericht aus dem Jahr 2006 (Ziffer 3.1, KOM(2007) 274), dass sich die Verhandlungen nach der Veröffentlichung des Entwurfs zwar festgefahren hatten, Ende 2006 im Rat die Erörterungen über die wesentlichen Aspekte aber wieder aufgenommen wurden; bedauert, dass keine weiteren Fortschritte im Hinblick auf die Annahme der Vereinbarung erzielt werden konnten; |
31. |
begrüßt daher die Zusage der Kommission, im Laufe des Jahres 2008 eine Mitteilung über die Zukunft der Regulierungsagenturen herauszugeben; |
Sich selbst finanzierende Agenturen
32. |
erinnert daran, dass bei den beiden sich selbst finanzierenden Agenturen dem Direktor vom Verwaltungsrat Entlastung erteilt wird; stellt fest, dass beide Agenturen über beträchtliche — bereits auf frühere Jahre zurückgehende — kumulierte Überschüsse aus Gebühreneinnahmen verfügen:
|
Besondere Punkte
33. |
begrüßt den hervorragenden Beitrag der Agentur zur Entwicklung und Festigung der Stabilität in der Region durch ihre verschiedenen Programme und ihre wirtschaftliche Haushaltsführung im Bereich des CARDS-Programms; |
34. |
vertritt die Ansicht, dass die Arbeit der Agentur in bemerkenswerter Weise zur Entwicklung der Region beigetragen hat und dass ihr Mandat in zufrieden stellender Weise erfüllt wurde; nimmt die Entscheidung zur Kenntnis, die Agentur bis 2008 abzuwickeln, damit die Hilfe für Serbien, den Kosovo, Montenegro und die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien von den Delegationen der Kommission in diesen Ländern verwaltet werden kann; drängt darauf, dass das gewonnene Know-how und Fachwissen auf die zuständigen Kommissionsdelegationen übertragen wird, auch durch Einsatz von Personal der Agentur für die Verwaltung der einschlägigen Programme in diesen Delegationen; |
35. |
wiederholt in diesem Zusammenhang seine Forderung nach einer regelmäßigen Unterrichtung durch die Kommission über die Überführung von Tätigkeiten von der Agentur auf die Delegationen; |
36. |
beglückwünscht den Direktor und sein Personal zu der unter sehr schwierigen Rahmenbedingungen geleisteten Arbeit, die das Image der Europäischen Union und ihre Sichtbarkeit deutlich verbessert hat; |
37. |
ist der Ansicht, dass die Agentur nicht nur über die Systeme (Logistik-, IT- und sonstige Systeme) verfügt, um hohe Unterstützungsbeträge in ehemaligen Konfliktgebieten zügig auszuführen, sondern vor allem auch nachgewiesen hat, dass sie hervorragendes Fachwissen und Know-how auf dem Gebiet des Wiederaufbaus nach Kriegen besitzt; |
38. |
ist davon überzeugt, dass die Kommission zu dem Zeitpunkt, zu dem sie die Verwaltung des neuen Instruments für Heranführungshilfe für die den Besitzstand betreffenden Aufgaben in Bezug auf den Balkan übernimmt, dem Rat endlich ein neues Mandat für die Agentur unterbreiten sollte, die, wie beschlossen, ihre Arbeit auf dem Balkan bis Ende 2008 abschließen und in eine wirkliche Europäische Agentur für Maßnahmen im Außenbereich umgewandelt werden sollte; |
39. |
vertritt die Auffassung, dass ein neues Mandat für diese erfolgreiche Agentur die effizienteste Lösung für die Durchführung der sich im Außenbereich stellenden neuen Aufgaben darstellen würde, die nicht von den Dienststellen der Kommission in Brüssel oder den Delegationen der Kommission wahrgenommen werden können; |
40. |
ist der Ansicht, dass die Agentur mit diesem neuen Mandat eine äußerst effiziente Rolle in Bereichen spielen könnte, in denen keine Entwicklungshilfe im traditionellen Sinn geleistet werden kann; ist ferner der Ansicht, dass dadurch die Sichtbarkeit der Europäischen Union deutlich erhöht würde; |
41. |
nimmt Kenntnis von der Bemerkung des Rechnungshofs zum Haushaltsjahr 2006, dass die Verwendungsrate bei den Haushaltsmitteln zwar zufrieden stellend war, die Agentur aber auf den Umfang der noch zu bindenden Mittel aufmerksam gemacht wird, der eine besondere Überwachung der Programme der Agentur erforderlich machen wird, da ihr Mandat Ende 2008 ausläuft; |
42. |
nimmt ferner Kenntnis von der Feststellung des Rechnungshofs, dass in Bezug auf das Rechnungsführungssystem und das interne Kontrollsystem Verbesserungen gegenüber den Vorjahren festzustellen waren, insbesondere was die Überwachung der von externen Stellen verwalteten Mittel und die Anwendung der Beschaffungsverfahren betrifft; |
43. |
erinnert daran, dass die Agentur von den dem Entlastungsverfahren unterliegenden Agenturen den mit Abstand größten Haushalt besitzt (2006: 271 Mio. EUR); |
44. |
entnimmt jedoch dem Jahresabschluss der Agentur, dass insgesamt Mittel in Höhe von 678 Mio. EUR auf 2007 übertragen wurden; |
45. |
fordert die Kommission auf, dem zuständigen Ausschuss des Parlaments mitzuteilen, wie mit den nach Auslaufen des Mandats der Agentur noch verbleibenden Restmitteln verfahren werden wird; |
46. |
nimmt zur Kenntnis, dass der Direktor der Agentur am 30. Mai 2007 eine Zuverlässigkeitserklärung ohne Vorbehalte unterzeichnet hat; |
47. |
nimmt zur Kenntnis, dass der IAS Ende 2004 eine Konformitätsprüfung zur Ermittlung der Effizienz und Wirksamkeit der fünf Standorte der Agentur durchgeführt hat und dass seitens die Verwaltung der Agentur im Laufe des Jahres 2006 eine Reihe von Maßnahmen getroffen wurde, um den Bedenken des IAS abzuhelfen; |
48. |
fordert die Kommission auf, das Mandat der Agentur, das 2008 endet, zu ändern und die Agentur in eine Agentur für die Durchführung bestimmter EU-Aktionen im Außenbereich umzuwandeln, vor allem in Regionen, die sich in einer Nachkrisensituation befinden. |
(1) ABl. C 261 vom 31.10.2007, S. 13.
(2) ABl. C 309 vom 19.2.2007, S. 40.
(3) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(4) ABl. L 306 vom 7.12.2000, S. 7.
(5) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
(6) ABl. L 187 vom 15.7.2008, S. 182.
(7) Entschließung des Europäischen Parlaments mit den Bemerkungen zu dem Beschluss betreffend die Entlastung des Direktors der Europäischen Agentur für Wiederaufbau für die Ausführung ihres Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2003 (ABl. L 196 vom 27.7.2005, S. 61).
(8) ABl. C 273 vom 15.11.2007, S. 1.
(9) Ratsdokument DS 605/1/07 Rev1.
(10) Quelle: Bericht über den Jahresabschluss 2006 des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt, zusammen mit den Antworten des Amts (ABl. C 309 vom 19.12.2007, S. 141).
(11) Quelle: Bericht über den Jahresabschluss 2006 des Gemeinschaftlichen Sortenamts, zusammen mit den Antworten des Amts (ABl. C 309 vom 19.12.2007, S. 135).