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Document JOL_2009_088_R_0090_01

2009/196/EG: Beschluss des Europäischen Parlaments vom 22. April 2008 betreffend die Entlastung zur Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2006, Einzelplan IX — Europäischer Datenschutzbeauftragter
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. April 2008 mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung zur Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2006, Einzelplan IX — Europäischer Datenschutzbeauftragter, sind

ABl. L 88 vom 31.3.2009, p. 90–92 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

31.3.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 88/90


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 22. April 2008

betreffend die Entlastung zur Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2006, Einzelplan IX — Europäischer Datenschutzbeauftragter

(2009/196/EG)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2006 (1),

in Kenntnis der endgültigen Jahresrechnung der Europäischen Gemeinschaften für das Haushaltsjahr 2006 — Band I (C6-0370/2007) (2),

in Kenntnis des Jahresberichts des Europäischen Datenschutzbeauftragten an die Entlastungsbehörde über die internen Prüfungen im Jahr 2006,

in Kenntnis des Jahresberichts des Rechnungshofs über die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2006 und der Sonderberichte des Rechnungshofs zusammen mit den Antworten der geprüften Organe (3),

in Kenntnis der vom Rechnungshof gemäß Artikel 248 des EG-Vertrags vorgelegten Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (4),

gestützt auf Artikel 272 Absatz 10 sowie die Artikel 274, 275 und 276 des EG-Vertrags,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (5), insbesondere auf die Artikel 50, 86, 145, 146 und 147,

gestützt auf Artikel 71 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A6-0094/2008),

1.

erteilt dem Europäischen Datenschutzbeauftragten Entlastung zur Ausführung seines Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2006;

2.

legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss sowie die als integraler Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Gerichtshof, dem Rechnungshof, dem Europäischen Bürgerbeauftragten und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

Hans-Gert PÖTTERING

Der Generalsekretär

Harald RØMER


(1)  ABl. L 78 vom 15.3.2006.

(2)  ABl. C 274 vom 15.11.2007, S. 1.

(3)  ABl. C 273 vom 15.11.2007, S. 1.

(4)  ABl. C 274 vom 15.11.2007, S. 130.

(5)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.


ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 22. April 2008

mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung zur Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2006, Einzelplan IX — Europäischer Datenschutzbeauftragter, sind

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2006 (1),

in Kenntnis der endgültigen Jahresrechnung der Europäischen Gemeinschaften für das Haushaltsjahr 2006 — Band I (C6-0370/2007) (2),

in Kenntnis des Jahresberichts des Europäischen Datenschutzbeauftragten an die Entlastungsbehörde über die internen Prüfungen im Jahr 2006,

in Kenntnis des Jahresberichts des Rechnungshofs über die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2006 und der Sonderberichte des Rechnungshofs zusammen mit den Antworten der geprüften Organe (3),

in Kenntnis der vom Rechnungshof gemäß Artikel 248 des EG-Vertrags vorgelegten Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (4),

gestützt auf Artikel 272 Absatz 10 sowie die Artikel 274, 275 und 276 des EG-Vertrags,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (5), insbesondere auf die Artikel 50, 86, 145, 146 und 147,

gestützt auf Artikel 71 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A6-0094/2008),

1.

stellt fest, dass der Europäische Datenschutzbeauftragte (EDSB) im Jahr 2006 Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von insgesamt 4 138 378 EUR (2005: 2 840 733 EUR) zur Verfügung hatte und die Verwendungsrate 93,3 % betrug;

2.

stellt fest, dass die Prüfung des EDSB durch den Europäischen Rechnungshof zu keinen wesentlichen Bemerkungen Anlass gegeben hat; stellt fest, dass der Jahresabschluss 2006 des EDSB nach der Einführung der periodengerechten Rechnungsführung mit Wirkung vom 1. Januar 2005 ein negatives wirtschaftliches Ergebnis für das betreffende Jahr in Höhe von 1 402 513 EUR und gleich hohe Gesamtbeträge der Aktiva und Passiva (23 517 EUR) ausweist;

3.

nimmt zur Kenntnis, dass die Vereinbarung über eine administrative Kooperation, die die Generalsekretäre der Kommission, des Parlaments und des Rates zusammen mit dem EDSB unterzeichnet haben, am 7. Dezember 2006 mit Wirkung vom 16. Januar 2007 für weitere drei Jahre verlängert wurde;

4.

nimmt zur Kenntnis, dass die administrative Abwicklung aller Dienstreisen des EDSB auf der Grundlage der oben genannten Kooperationsvereinbarung vom Amt für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche der Kommission vorgenommen wird und dass für die Erstattung der seinen beiden Kategorien, seinen beiden Mitgliedern und seinem Personal, bei Dienstreisen entstehenden Unterbringungskosten dieselben internen Vorschriften gelten;

5.

nimmt mit Genugtuung zur Kenntnis, dass die Verfahren der Ex-post-Vorabprüfungen und der Abgabe endgültiger Stellungnahmen durch den EDSB gut vorangekommen sind und dass die vom EDSB bis Frühjahr 2007 gesetzte Frist die Organe und Einrichtungen dazu veranlasst hat, sich verstärkt um eine Erfüllung ihrer Meldepflicht zu bemühen;

6.

nimmt zur Kenntnis, dass der EDSB am 7. November 2006 beschlossen hat, eine seinen Tätigkeiten und Erfordernissen entsprechende interne Kontrollstruktur zu errichten;

7.

begrüßt, dass der EDSB und der stellvertretende EDSB jedes Jahr eine Erklärung ihrer finanziellen Interessen unter Verwendung eines Formulars veröffentlichen, das dem Formular ähnelt, das von den Mitgliedern des Europäischen Parlaments alljährlich ausgefüllt wird, die relevante Informationen über Fragen wie erklärungspflichtige Berufstätigkeiten und bezahlte Stellen oder Tätigkeiten enthält;

8.

beglückwünscht den EDSB zu seinem Beschluss vom 12. September 2007, der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die internen Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (6) beizutreten und die durch die Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 (7) eingeführte Regelung anzuwenden.


(1)  ABl. L 78 vom 15.3.2006.

(2)  ABl. C 274 vom 15.11.2007, S. 1.

(3)  ABl. C 273 vom 15.11.2007, S. 1.

(4)  ABl. C 274 vom 15.11.2007, S. 130.

(5)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(6)  ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 15.

(7)  Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1).


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