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Document JOL_2009_088_R_0087_01

2009/195/EG: Beschluss des Europäischen Parlaments vom 22. April 2008 betreffend die Entlastung zur Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2006, Einzelplan VIII — Europäischer Bürgerbeauftragter
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. April 2008 mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung zur Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2006, Einzelplan VIII — Europäischer Bürgerbeauftragter, sind

ABl. L 88 vom 31.3.2009, p. 87–89 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

31.3.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 88/87


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 22. April 2008

betreffend die Entlastung zur Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2006, Einzelplan VIII — Europäischer Bürgerbeauftragter

(2009/195/EG)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2006 (1),

in Kenntnis der endgültigen Jahresrechnung der Europäischen Gemeinschaften für das Haushaltsjahr 2006 — Band I (C6-0369/2007) (2),

in Kenntnis des Jahresberichts des Europäischen Bürgerbeauftragten an die Entlastungsbehörde über die internen Prüfungen im Jahr 2006,

in Kenntnis des Jahresberichts des Rechnungshofs betreffend die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2006 und der Sonderberichte des Rechnungshofs zusammen mit den Antworten der geprüften Organe (3),

in Kenntnis der vom Rechnungshof gemäß Artikel 248 des EG-Vertrags vorgelegten Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (4),

gestützt auf Artikel 272 Absatz 10 sowie die Artikel 274, 275 und 276 des EG-Vertrags,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (5), insbesondere die Artikel 50, 86, 145, 146 und 147,

gestützt auf Artikel 71 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A6-0092/2008),

1.

erteilt dem Europäischen Bürgerbeauftragten Entlastung zur Ausführung seines Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2006;

2.

legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss sowie die als integraler Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Gerichtshof, dem Rechnungshof, dem Europäischen Bürgerbeauftragten und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

Hans-Gert PÖTTERING

Der Generalsekretär

Harald RØMER


(1)  ABl. L 78 vom 15.3.2006.

(2)  ABl. C 274 vom 15.11.2007, S. 1.

(3)  ABl. C 273 vom 15.11.2007, S. 1.

(4)  ABl. C 274 vom 15.11.2007, S. 130.

(5)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.


ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 22. April 2008

mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung zur Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2006, Einzelplan VIII — Europäischer Bürgerbeauftragter, sind

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2006 (1),

in Kenntnis der endgültigen Jahresrechnung der Europäischen Gemeinschaften für das Haushaltsjahr 2006 — Band I (C6-0369/2007) (2),

in Kenntnis des Jahresberichts des Europäischen Bürgerbeauftragten an die Entlastungsbehörde über die internen Prüfungen im Jahr 2006,

in Kenntnis des Jahresberichts des Rechnungshofs betreffend die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2006 und der Sonderberichte des Rechnungshofs zusammen mit den Antworten der geprüften Organe (3) -,

in Kenntnis der vom Rechnungshof gemäß Artikel 248 des EG-Vertrags vorgelegten Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (4),

gestützt auf Artikel 272 Absatz 10 sowie die Artikel 274, 275 und 276 des EG-Vertrags,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (5), insbesondere die Artikel 50, 86, 145, 146 und 147,

gestützt auf Artikel 71 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A6-0092/2008),

1.

stellt fest, dass der Europäische Bürgerbeauftragte (nachstehend „der Bürgerbeauftragte“) im Jahr 2006 Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von 7 682 538 EUR (2005: 7 224 554 EUR) zur Verfügung hatte und die Verwendungsrate 88,13 % betrug und somit unter dem Durchschnitt der anderen Institutionen lag;

2.

stellt fest, dass der Jahresabschluss 2006 des Bürgerbeauftragten ein negatives wirtschaftliches Ergebnis für das Haushaltsjahr (1 214 375 EUR) und identische Gesamtbeträge bei den Aktiva und Passiva aufweist (2 308 799 EUR);

3.

stellt fest, dass die Verpflichtungsermächtigungen in der Zeit von 2003 bis 2006 kontinuierlich von 4 438 653 EUR auf 7 682 538 EUR (+ 73 %) gestiegen sind und die Zahl der Stellen von 31 auf 57 (+ 84 %) zugenommen hat, während die Zahl der Beschwerden von 2 436 auf 3 830 (+ 57 %) und die Zahl der neu eingeleiteten Untersuchungen von 253 auf 258 (+ 2 %) gestiegen ist;

4.

weist darauf hin, dass der Europäische Rechnungshof in seinem Jahresbericht erklärt, dass die Prüfung keinen Anlass zu Bemerkungen in Bezug auf den Bürgerbeauftragten gab;

5.

weist darauf hin, dass das Amt des Bürgerbeauftragten ab Januar 2006 die uneingeschränkte Verantwortung für die Verwaltung seines Personals übernahm; nimmt in diesem Zusammenhang zur Kenntnis, dass laut dem Bericht Nr. 06/04 des Internen Prüfers an die Institution die Prüfung zur Bewertung der Eignung der Verwaltungs- und Kontrollverfahren für die Feststellung der individuellen Ansprüche der Bediensteten keine Bereiche aufgedeckt hat, die für die Verwaltungs- und Kontrollverfahren ein erhebliches Risiko bedeuten, jedoch bestätigt hat, dass die Institution sich mit mehreren spezifischen Fragen befassen sollte;

6.

nimmt die in der Tätigkeitsübersicht 2006 des bevollmächtigten Hauptanweisungsbefugten enthaltenen Informationen zur Kenntnis, wonach Anfang 2007 erneut eine Selbstbewertung der Effizienz des internen Kontrollrahmens der Dienste des Bürgerbeauftragten vorgenommen wurde und als Gesamtergebnis dieser Bewertung festzuhalten ist, dass die Umsetzung der internen Kontrollnormen insgesamt ein zufrieden stellendes Niveau erreicht hat (85 % gegenüber 76 % 2004) stellt allerdings auch fest, dass in einigen Bereichen (Ermittlung sensibler Funktionen) die Effizienz noch als verbesserungswürdig erachtet wurde; ermutigt den Bürgerbeauftragten, alle notwendigen Anstrengungen zu unternehmen, um die Effizienz des internen Kontrollrahmens seiner Institution weiter zu verbessern;

7.

stellt mit Befriedigung fest, dass eine neue unbefristete Rahmenvereinbarung über die Zusammenarbeit zwischen dem Bürgerbeauftragten und dem Europäischen Parlament über die Erbringung bestimmter Verwaltungsleistungen betreffend Gebäude, IT, Kommunikation, Rechtsberatung, ärztlichen Dienst, Fortbildung, Übersetzung und Dolmetschen 2005 ausgehandelt, im März 2006 unterzeichnet und am 1. April 2006 wirksam wurde; nimmt ferner zur Kenntnis, dass der Bürgerbeauftragte diese neue Vereinbarung als völlig zufrieden stellend betrachtet;

8.

nimmt mit Befriedigung zur Kenntnis, dass am 1. August 2006 der erste Generalsekretär des Bürgerbeauftragten ernannt wurde;

9.

entnimmt mit Sorge aus dem Jahresbericht des Bürgerbeauftragten, dass seine Institution 2006, insbesondere in Bezug auf qualifizierte Anwälte, Schwierigkeiten bei der Einstellung hatte, die aus zwei aufeinander folgenden Erweiterungen (Abschluss der Einstellungen aus Mitgliedstaaten, die 2004 beitraten, und Vorbereitung der Einstellungen für 2007), dem Personalwechsel und der Schwierigkeit resultierten, für Strassburg Kandidaten mit befristeten Verträgen zu interessieren und dauerhaft dort zu beschäftigen; nimmt zur Kenntnis, dass der Bürgerbeauftragte in den nächsten Jahren weniger Probleme bei der Personaleinstellung erwartet;

10.

begrüßt die Tatsache, dass der Bürgerbeauftragte am 14. Dezember 2007 einen Beschluss über eine jährliche Erklärung der Interessen des Bürgerbeauftragten verabschiedet hat; stellt mit Befriedigung fest, dass diese Erklärung auf der Website des Bürgerbeauftragten veröffentlicht wurde;

11.

begrüßt die Bereitschaft des Bürgerbeauftragten, der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die internen Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (6) und die durch die Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 (7) eingeführte Regelung anzuwenden; vermerkt mit Befriedigung, dass der Bürgerbeauftragte OLAF durch ein Schreiben vom 9. Januar 2008 ersuchte, seine Auffassungen bezüglich des Nutzens und der Modalitäten eines möglichen Beitritts des Bürgerbeauftragten zu der Vereinbarung darzulegen.


(1)  ABl. L 78 vom 15.3.2006.

(2)  ABl. C 274 vom 15.11.2007, S. 1.

(3)  ABl. C 273 vom 15.11.2007, S. 1.

(4)  ABl. C 274 vom 15.11.2007, S. 130.

(5)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(6)  ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 15.

(7)  Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1).


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