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Document JOL_2009_088_R_0076_01

2009/192/EG: Beschluss des Europäischen Parlaments vom 22. April 2008 betreffend die Entlastung zur Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2006, Einzelplan V — Rechnungshof
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. April 2008 mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung zur Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2006, Einzelplan V — Rechnungshof, sind

ABl. L 88 vom 31.3.2009, p. 76–78 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

31.3.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 88/76


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 22. April 2008

betreffend die Entlastung zur Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2006, Einzelplan V — Rechnungshof

(2009/192/EG)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2006 (1),

in Kenntnis der endgültigen Jahresrechnung der Europäischen Gemeinschaften für das Haushaltsjahr 2006 — Band I (C6-0366/2007) (2),

in Kenntnis des Jahresberichts des Rechnungshofs an die Entlastungsbehörde über die internen Prüfungen im Jahr 2006,

in Kenntnis des Jahresberichts des Rechnungshofs über die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2006 (3) und der Sonderberichte des Rechnungshofs zusammen mit den Antworten der geprüften Organe,

in Kenntnis des Berichts des externen Rechnungsprüfers über die Rechnungslegung des Rechnungshofs für das Haushaltsjahr 2006 (4),

in Kenntnis der vom Rechnungshof gemäß Artikel 248 des EG-Vertrags vorgelegten Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (5),

gestützt auf Artikel 272 Absatz 10 sowie die Artikel 274, 275 und 276 des EG-Vertrags,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (6), insbesondere auf die Artikel 50, 86, 145, 146 und 147,

gestützt auf Artikel 71 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A6-0093/2008),

1.

erteilt dem Generalsekretär des Rechnungshofs Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans des Rechnungshofs für das Haushaltsjahr 2006;

2.

legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss sowie die als integraler Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Gerichtshof und dem Rechnungshof, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, dem Ausschuss der Regionen, dem Europäischen Bürgerbeauftragten und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

Hans-Gert PÖTTERING

Der Generalsekretär

Harald RØMER


(1)  ABl. L 78 vom 15.3.2006.

(2)  ABl. C 274 vom 15.11.2007, S. 1.

(3)  ABl. C 273 vom 15.11.2007, S. 1.

(4)  ABl. C 292 vom 5.12.2007, S. 1.

(5)  ABl. C 274 vom 15.11.2007, S. 130.

(6)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.


ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 22. April 2008

mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung zur Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2006, Einzelplan V — Rechnungshof, sind

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2006 (1),

in Kenntnis der endgültigen Jahresrechnung der Europäischen Gemeinschaften für das Haushaltsjahr 2006 — Band I (C6-0366/2007) (2),

in Kenntnis des Jahresberichts des Rechnungshofs an die Entlastungsbehörde über die internen Prüfungen im Jahr 2006,

in Kenntnis des Jahresberichts des Rechnungshofs über die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2006 (3) und der Sonderberichte des Rechnungshofs zusammen mit den Antworten der geprüften Organe,

in Kenntnis des Berichts des externen Rechnungsprüfers über die Rechnungslegung des Rechnungshofs für das Haushaltsjahr 2006 (4),

in Kenntnis der vom Rechnungshof gemäß Artikel 248 des EG-Vertrags vorgelegten Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (5),

gestützt auf Artikel 272 Absatz 10 sowie die Artikel 274, 275 und 276 des EG-Vertrags,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (6), insbesondere auf die Artikel 50, 86, 145, 146 und 147,

gestützt auf Artikel 71 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A6-0093/2008),

1.

stellt fest, dass der Rechnungshof (ERH) im Jahr 2006 Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von 113 596 668,31 EUR (2005: 107 548 618,24 EUR) zur Verfügung hatte und die Verwendungsrate 89 % betrug, was unter dem Durchschnitt der anderen Organe lag;

2.

stellt fest, dass der Jahresabschluss 2006 des ERH nach der Einführung der periodengerechten Buchführung mit Wirkung vom 1. Januar 2005 ein negatives wirtschaftliches Ergebnis für das Haushaltsjahr 2006 (32 000 EUR) und einen Überschuss der Passiva gegenüber den Aktiva in Höhe von 11 418 000 EUR aufweist;

3.

erinnert daran, dass die Rechnungslegung des ERH für das Haushaltsjahr 2006 (wie auch im Haushaltsjahr 2005) von einer externen Rechnungsprüfungsgesellschaft, KPMG, geprüft wurde, die zu folgender Schlussfolgerung gelangt ist: „[…] vermittelt der Jahresabschluss ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und Finanzlage des Europäischen Rechnungshofs zum 31. Dezember 2006 sowie des wirtschaftlichen Ergebnisses für das zu diesem Stichtag endende Haushaltsjahr im Einklang mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 und ihren Durchführungsbestimmungen, den allgemein anerkannten Rechnungsführungsgrundsätzen und den internen Vorschriften des Europäischen Rechnungshofs“;

4.

nimmt die schriftliche Antwort des ERH auf den Fragebogen des Berichterstatters bezüglich der Verbuchung der Ruhegehälter der ehemaligen Mitglieder des ERH zur Kenntnis, wonach die Vermögensübersicht des ERH die Ruhegehaltsansprüche zum 31. Dezember 2006 enthält und die Garantie der Mitgliedstaaten in den Vermerken dieser Vermögensübersicht enthalten ist, nicht jedoch als langfristige Forderung an die Mitgliedstaaten; stellt ferner fest, dass sich die Ruhegehaltszahlungen des ERH an die Mitglieder im Haushaltsjahr 2006 auf 2,3 Mio. EUR beliefen;

5.

wiederholt seine Auffassung, dass sowohl die Verbindlichkeiten für künftige Ruhegehaltszahlungen als auch die langfristigen Forderungen gegenüber den Mitgliedstaaten — die die Finanzierung der Ruhegehaltsregelung gewährleisten — entsprechend den seit dem 1. Januar 2005 geltenden Grundsätzen der periodengerechten Buchführung in die Vermögensübersicht aufgenommen werden sollten;

6.

nimmt zur Kenntnis, dass der Bericht des Internen Prüfers des ERH für 2006 weitgehend positiv war und festgestellt wurde, dass die Qualität der Ausschreibungsunterlagen und der Verträge zufrieden stellend war, auch wenn die Wahl vereinfachter oder abweichender Verfahren besser hätte begründet werden können und die Dokumentation im Zusammenhang mit der Bewertung der Angebote verbessert werden sollte; begrüßt in diesem Zusammenhang die Tatsache, dass alle Empfehlungen des Internen Prüfers (verstärkte Schulung im Bereich der Auftragsvergabe und Registrierung aller Verträge in einer einzigen Datenbank) aufgegriffen wurden;

7.

stellt mit Besorgnis fest, dass der ERH entsprechend den Antworten auf den Fragebogen des Berichterstatters auch weiterhin große Probleme hat, verschiedene Stellen mit qualifiziertem Personal aus den von EPSO veranstalteten Auswahlverfahren zu besetzen, was teilweise auf die höheren Lebenshaltungskosten in Luxemburg und die geringere Attraktivität der Dienstbezüge in der Eingangsbesoldungsgruppe AD 5 zurückzuführen ist; begrüßt jedoch die erhebliche Verringerung der Zahl freier Stellen von 74 im Jahr 2006 auf 56 im Jahr 2007 sowie die Absicht des ERH, die Zahl freier Stellen und ihren relativen Anteil am gesamten Stellenplan im laufenden Jahr und in den kommenden Jahren weiter zu verringern;

8.

nimmt zur Kenntnis, dass der Europäische Rechnungshof im Laufe des Jahres 2006 fünf neue Mitglieder bekommen hat; äußert erneut die Hoffnung, dass es vor der nächsten Erweiterung gelingen wird, eine rationellere Organisationsstruktur für den ERH zu entwickeln; fordert den ERH auf, bestehende Modelle mit Blick auf eine Verringerung der Gesamtzahl der Mitglieder zu prüfen; fordert erneut die Prüfung von Vorschlägen zur Einführung eines Rotationssystems nach dem Vorbild der für den EZB-Rat geltenden Regelung oder eines Systems mit einem einzigen Obersten Rechnungsprüfer; fordert den ERH auf, das Parlament bis spätestens 30. September 2008 über die aufgrund dieser Empfehlung getroffenen Maßnahmen zu unterrichten;

9.

nimmt zur Kenntnis, dass der ERH einen neuen Leitfaden für Leistungsprüfung und einen Plan zur Weiterentwicklung des IT-Audit und zur Anpassung der Organisation der Audit-Gruppen unter Berücksichtigung der Auswirkungen der tätigkeitsbezogenen Haushaltsführung auf die Rechnungsprüfung angenommen hat; nimmt ferner zur Kenntnis, dass der ERH im Laufe des Jahres 2006 eine Selbstbewertung vorgenommen hat, die zu einem Aktionsplan führte;

10.

weist darauf hin, dass dieser Aktionsplan Gegenstand einer „Peer Review“ durch ein internationales „Peer-Review-Team“ ist; verlangt, dass der Präsident des ERH über den aktuellen Stand dieser Überprüfung und die Umsetzung des Aktionsplans Bericht erstattet;

11.

nimmt im Zusammenhang mit den Erklärungen der finanziellen Interessen der Mitglieder zur Kenntnis, dass die Mitglieder des ERH im Einklang mit dem Verhaltenskodex des ERH eine Erklärung über ihre finanziellen Interessen und andere Vermögenswerte (einschließlich Aktien, Wandelanleihen und Investmentzertifikaten sowie Grund- und Immobilienbesitz, einschließlich der beruflichen Tätigkeiten der Ehepartner) dem Präsidenten des ERH übermitteln, der sie vertraulich aufbewahrt, und dass diese Erklärungen nicht veröffentlicht werden;

12.

wiederholt seine Forderung, dass die Mitglieder aller EU-Organe im Interesse der Transparenz grundsätzlich eine Erklärung ihrer finanziellen Interessen abgeben sollten, die über ein öffentliches Register im Internet zugänglich sein sollte; zeigt sich enttäuscht darüber, dass der ERH, entgegen der Aufforderung im vergangenen Jahr, das Parlament nicht bis zum 30. September 2007 darüber unterrichtet hat, welche geeigneten Maßnahmen er diesbezüglich ergreifen wollte.


(1)  ABl. L 78 vom 15.3.2006.

(2)  ABl. C 274 vom 15.11.2007, S. 1.

(3)  ABl. C 273 vom 15.11.2007, S. 1.

(4)  ABl. C 292 vom 5.12.2007, S. 1.

(5)  ABl. C 274 vom 15.11.2007, S. 130.

(6)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.


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