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Document JOL_2009_088_R_0019_01

    2009/186/EG: Beschluss des Europäischen Parlaments vom 22. April 2008 betreffend die Entlastung zur Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2006, Einzelplan II — Rat
    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. April 2008 mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung zur Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2006, Einzelplan II — Rat, sind

    ABl. L 88 vom 31.3.2009, p. 19–22 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    31.3.2009   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 88/19


    BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

    vom 22. April 2008

    betreffend die Entlastung zur Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2006, Einzelplan II — Rat

    (2009/186/EG)

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

    unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2006 (1),

    in Kenntnis der endgültigen Jahresrechnung der Europäischen Gemeinschaften für das Haushaltsjahr 2006 — Band I (C6-0364/2007) (2),

    in Kenntnis des Jahresberichts des Rates an die Entlastungsbehörde über die internen Prüfungen im Jahr 2006,

    in Kenntnis des Jahresberichts des Rechnungshofs über die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2006 (3) und der Sonderberichte des Rechnungshofs zusammen mit den Antworten der geprüften Organe,

    in Kenntnis der vom Rechnungshof gemäß Artikel 248 des EG-Vertrags vorgelegten Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (4),

    gestützt auf Artikel 272 Absatz 10 sowie die Artikel 274, 275 und 276 des EG-Vertrags,

    gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (5), insbesondere auf die Artikel 50, 86, 145, 146 und 147,

    gestützt auf Artikel 71 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

    in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A6-0096/2008),

    1.

    erteilt dem Generalsekretär des Rates Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans des Rates für das Haushaltsjahr 2006;

    2.

    legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

    3.

    beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss sowie die als integraler Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Gerichtshof, dem Rechnungshof und der Europäischen Investitionsbank sowie den nationalen und regionalen Rechnungskontrollbehörden der Mitgliedstaaten zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

    Der Präsident

    Hans-Gert PÖTTERING

    Der Generalsekretär

    Harald RØMER


    (1)  ABl. L 78 vom 15.3.2006.

    (2)  ABl. C 274 vom 15.11.2007, S. 1.

    (3)  ABl. C 273 vom 15.11.2007, S. 1.

    (4)  ABl. C 274 vom 15.11.2007, S. 130.

    (5)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.


    ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

    vom 22. April 2008

    mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung zur Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2006, Einzelplan II — Rat, sind

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

    unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2006 (1),

    in Kenntnis der endgültigen Jahresrechnung der Europäischen Gemeinschaften für das Haushaltsjahr 2006 — Band I (C6-0364/2007) (2),

    in Kenntnis des Jahresberichts des Rates an die Entlastungsbehörde über die internen Prüfungen im Jahr 2006,

    in Kenntnis des Jahresberichts des Rechnungshofs über die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2006 zusammen mit den Antworten der geprüften Organe (3),

    in Kenntnis der vom Rechnungshof gemäß Artikel 248 des EG-Vertrags vorgelegten Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (4),

    gestützt auf Artikel 272 Absatz 10 sowie die Artikel 274, 275 und 276 des EG-Vertrags,

    gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (5), insbesondere auf die Artikel 50, 86, 145, 146 und 147,

    gestützt auf Artikel 71 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

    in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A6-0096/2008),

    1.

    stellt fest, dass der Rat im Jahr 2006 Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von 626 102 378,31 EUR (2005: 586 182 640,52 EUR) zur Verfügung hatte und die Verwendungsrate 91,79 % betrug und damit niedriger lag als 2005 (96,69 %);

    2.

    stellt fest, dass der Jahresabschluss des Rates nach der Einführung der periodengerechten Buchführung mit Wirkung vom 1. Januar 2005 ein positives wirtschaftliches Ergebnis in Höhe von 90 578 934 EUR und identische Beträge bei den Aktiva und Passiva (498 579 523 EUR) aufweist;

    3.

    bedauert, dass der Rat im Gegensatz zu den anderen Organen dem Parlament unter Hinweis auf das Gentlemen's Agreement von 1970 (im Protokoll der Ratssitzung vom 22. April 1970 verzeichnete Entschließung) keinen jährlichen Tätigkeitsbericht vorlegt und dass die Haushaltsordnung diesbezüglich keine Anforderung beinhaltet; fordert den Rat auf, den Beschluss, keinen Tätigkeitsbericht zu veröffentlichen und an das Parlament weiterzuleiten, zu überdenken, damit der Rechenschaftspflicht gegenüber der Öffentlichkeit und den Steuerzahlern stärker entsprochen wird;

    4.

    verweist auf die Feststellung des Europäischen Rechnungshofs (ERH) in Ziffer 10.14 seines oben genannten Jahresberichts, dass der Rat einen Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Telekommunikation für Sitzungen des Europäischen Rates verlängerte und diese Verlängerung inkorrekt unter Verweis auf Artikel 126 Absatz 1 Buchstabe e der Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung begründete;

    5.

    stimmt diesbezüglich dem EHR zu, dass vor Ablauf des Vertrags ein offenes Vergabeverfahren hätte durchgeführt werden müssen; versteht jedoch die außergewöhnlichen Umstände, auf die der Rat in seinen Antworten verweist, dass nämlich alle Anstrengungen des Sekretariats des Rates sich auf die Projekte richten mussten, die mit der Belegung des LEX-Gebäudes in Zusammenhang standen; stellt fest, dass 2007 eine weitere Verlängerung des Vertrags ohne Ausschreibung erfolgte; begrüßt allerdings die Tatsache, dass ein neues Ausschreibungsverfahren eingeleitet wurde und ab Juli 2008 zu einem neuen Vertrag führen sollte;

    6.

    vermerkt mit Befriedigung, dass es dem Rat gelang, die Altbestände an nicht in Anspruch genommenen Ausgleichsruhezeiten, die Bediensteten der ehemaligen Laufbahngruppen A und B vor dem 31. Dezember 1997 eingeräumt und nicht in Anspruch genommen wurden, um ca. zwei Drittel zu verringern; nimmt zur Kenntnis, dass die Verwaltung des Rates verbindliche Anweisungen erteilte, die Restbestände bis 2009 zu beseitigen, und ermutigt den Rat, sich an diese selbst gesetzte Frist zu halten;

    7.

    begrüßt die Tatsache, dass die neuen internen Vorschriften des Generalsekretariats des Rates für Dienstreisen betreffend Unterkunftskosten am 1. Juni 2007 in Kraft traten, also früher als ursprünglich vom Rat in seinen Antworten auf die Bemerkungen des EHR zum Haushaltsjahr 2005 vorgesehen (Oktober 2007);

    8.

    vermerkt mit Befriedigung die Einsetzung einer Task Force und die von ihr abgegebenen Empfehlungen zur Reform des Systems für die Rückerstattung der Reisekosten der Delegierten der Ratsmitglieder; unterstützt die Absicht des Rates, weiterhin strikte Kontrollen der von den Mitgliedstaaten abgegebenen Erklärungen vorzunehmen, bis das neue elektronische Erfassungssystem, das Anfang 2009 eingeführt werden soll, ordnungsgemäß funktioniert;

    9.

    stellt fest, dass der Dienststelle für allgemeine Verwaltungsfragen vom 1. Januar 2005 bis 1. Juli 2007 unter anderem die Aufgabe übertragen worden war, die Umsetzung der Empfehlungen des Internen Prüfers zu koordinieren und zu überwachen, womit dieser daran gehindert wurde, die Weiterbehandlung seiner eigenen Empfehlungen sicherzustellen; begrüßt die Tatsache, dass diese Verantwortung nun wieder dem Internen Prüfer übertragen wurde;

    10.

    weist darauf hin, dass das Gentlemen's Agreement von 1970 hinsichtlich des Einzelplans „Europäisches Parlament“ des Haushaltsplans Folgendes vorsieht: „Der Rat verpflichtet sich, den Haushaltsvoranschlag für die Ausgaben des Europäischen Parlaments nicht zu ändern. Diese Verpflichtung gilt jedoch nur insoweit, als dieser Haushaltsvoranschlag die Gemeinschaftsvorschriften, insbesondere in Bezug auf das Statut der Beamten und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten sowie auf den Sitz der Organe, nicht berührt“;

    11.

    wiederholt seine Auffassung, dass das Gentlemen's Agreement angesichts seines Alters und der erheblichen Diskrepanz zwischen den verwendeten Formulierungen und der ihnen zuerkannten Bedeutung oder Auslegung möglicherweise einer Überprüfung bedarf, dass jedenfalls derzeit kein Hindernis existiert, den Rat ebenso wie die anderen Institutionen dem normalen Entlastungsverfahren zu unterwerfen;

    12.

    begrüßt in diesem Zusammenhang, dass der Rat und die anderen Organe und Institutionen der Gemeinschaft alle die bewährte Praxis akzeptieren, dass das Parlament die Entlastung ihrer Generalsekretäre für deren Haushaltsausführung vornimmt, bedauert aber ausdrücklich, dass die Haushaltsordnung keinerlei Hinweis auf dieses Verfahren enthält, sondern lediglich Vorschriften im Zusammenhang mit der Entlastung der Kommission;

    13.

    fordert größtmögliche Transparenz im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP); fordert den Rat auf, sicherzustellen, dass gemäß Nummer 42 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (6) keine operativen GASP-Ausgaben im Haushaltsplan des Rates ausgewiesen werden;

    14.

    fordert den Rat nachdrücklich auf, Posten für Posten die genaue Art der Ausgaben in Titel 2 („Ausgaben im Zusammenhang mit der Durchführung spezifischer Aufgaben durch das Organ“) (7) des Einzelplans II des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2006, der den Rat betrifft, anzugeben, damit das Parlament überprüfen kann, ob die oben genannte Interinstitutionelle Vereinbarung eingehalten wird; behält sich das Recht vor, gegebenenfalls die erforderlichen Schritte einzuleiten, wenn diese Vereinbarung verletzt wird;

    15.

    fordert den Rat auf, dem Parlament eine Ex-post-Bewertung der einzelnen Missionen im Rahmen der Europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik sowie der Aktionen der EU-Sonderbeauftragten zu übermitteln, deren Tätigkeiten angeblich regelmäßig geprüft und bewertet werden.


    (1)  ABl. L 78 vom 15.3.2006.

    (2)  ABl. C 274 vom 15.11.2007, S. 1.

    (3)  ABl. C 273 vom 15.11.2007, S. 1.

    (4)  ABl. C 274 vom 15.11.2007, S. 130.

    (5)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

    (6)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

    (7)  ABl. L 78 vom 15.3.2006, S. I/273.


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