EUR-Lex De toegang tot het recht van de Europese Unie

Terug naar de EUR-Lex homepage

Dit document is overgenomen van EUR-Lex

Document 32009D0171

2009/171/EG: Entscheidung des Rates vom 10. Februar 2009 zur Änderung von Anlage 2 Liste A der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion an die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen, die von Berufskonsularbeamten geleitet werden, betreffend die Visavorschriften für Inhaber von indonesischen Diplomaten- und Dienstpässen

ABl. L 61 vom 5.3.2009, blz. 17–18 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Juridische status van het document Van kracht

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2009/171/oj

5.3.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 61/17


ENTSCHEIDUNG DES RATES

vom 10. Februar 2009

zur Änderung von Anlage 2 Liste A der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion an die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen, die von Berufskonsularbeamten geleitet werden, betreffend die Visavorschriften für Inhaber von indonesischen Diplomaten- und Dienstpässen

(2009/171/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 789/2001 des Rates vom 24. April 2001, mit der dem Rat Durchführungsbefugnisse im Hinblick auf bestimmte detaillierte Vorschriften und praktische Verfahren zur Prüfung von Visumanträgen vorbehalten werden (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 1,

auf Initiative Österreichs,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anlage 2 Liste A der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion an die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen, die von Berufskonsularbeamten geleitet werden (2), enthält ein Verzeichnis von Staaten, deren Angehörige in einem oder mehreren Schengenstaaten generell visumpflichtig sind, während Angehörige dieser Staaten, die Inhaber von Diplomaten-, Amts- oder Dienstpässen sind, nicht der Visumpflicht unterliegen.

(2)

Österreich möchte die Inhaber von indonesischen Diplomaten- und Dienstpässen von der Visumpflicht ausnehmen. Die Gemeinsame Konsularische Instruktion sollte daher entsprechend geändert werden.

(3)

Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Entscheidung, die für Dänemark nicht bindend oder anwendbar ist. Da diese Entscheidung den Schengen-Besitzstand nach den Bestimmungen des Dritten Teils Titel IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ergänzt, beschließt Dänemark gemäß Artikel 5 des genannten Protokolls innerhalb von sechs Monaten, nachdem der Rat diese Entscheidung erlassen hat, ob es sie in innerstaatliches Recht umsetzt.

(4)

Für Island und Norwegen bildet diese Entscheidung eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (3), die zu dem in Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen (4) genannten Bereich gehören.

(5)

Diese Entscheidung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen das Vereinigte Königreich sich entsprechend dem Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf es anzuwenden (5), nicht beteiligt; das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Entscheidung, die für das Vereinigte Königreich nicht bindend oder anwendbar ist.

(6)

Diese Entscheidung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (6) nicht beteiligt; Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Entscheidung, die für Irland nicht bindend oder anwendbar ist.

(7)

Für die Schweiz bildet diese Entscheidung eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (7), die zu dem in Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates (8) genannten Bereich gehören.

(8)

Für Liechtenstein bildet diese Entscheidung eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/261/EG des Rates (9) genannten Bereich gehören.

(9)

Für Zypern bildet diese Entscheidung einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2003.

(10)

Diese Entscheidung bildet einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2005 —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Anlage 2 Liste A der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion werden die Buchstaben „D“ und „S“ in die Spalte AT in Bezug auf den Eintrag für Indonesien eingefügt.

Artikel 2

Diese Entscheidung gilt ab dem 1. März 2009.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 10. Februar 2009.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. KALOUSEK


(1)  ABl. L 116 vom 26.4.2001, S. 2.

(2)  ABl. C 326 vom 22.12.2005, S. 1.

(3)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.

(4)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31.

(5)  ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43.

(6)  ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20.

(7)  ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52.

(8)  ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 1.

(9)  ABl. L 83 vom 26.3.2008, S. 3.


Naar boven