Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32009R0042

Verordnung (EG) Nr. 42/2009 der Kommission vom 20. Januar 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich der Stützungsprogramme, des Handels mit Drittländern, des Produktionspotenzials und der Kontrollen im Weinsektor

ABl. L 16 vom 21.1.2009, p. 6–10 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/42/oj

21.1.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 16/6


VERORDNUNG (EG) Nr. 42/2009 DER KOMMISSION

vom 20. Januar 2009

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich der Stützungsprogramme, des Handels mit Drittländern, des Produktionspotenzials und der Kontrollen im Weinsektor

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates vom 29. April 2008 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1493/1999, (EG) Nr. 1782/2003, (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 3/2008 und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2392/86 und (EG) Nr. 1493/1999 (1), insbesondere auf die Artikel 22, 84 und 107,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Für die optimale Nutzung der Mittel, die zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit im Weinsektor potenziell verfügbar sind, sollte es den Mitgliedstaaten gestattet werden, von den Möglichkeiten sowohl im Rahmen der Programme zur Stützung des Weinsektors, insbesondere der Umstrukturierungs- und Umstellungsmaßnahme gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 und der Investitionen gemäß Artikel 15 derselben Verordnung, als auch im Rahmen des Fonds zur Entwicklung des ländlichen Raums Gebrauch zu machen. Um gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 dafür zu sorgen, dass dieselbe Maßnahme nicht im Rahmen beider Fonds gefördert wird, muss auf Maßnahmenebene eine genaue Abgrenzung geschaffen werden.

(2)

Gemäß Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 wird für die in den zu destillierenden Nebenerzeugnissen enthaltenen Volumenteile an Alkohol, die 10 % der in dem erzeugten Wein enthaltenen Volumenteile an Alkohol übersteigen, keine Beihilfe gezahlt. Es ist klarzustellen, dass der Mitgliedstaat vorsehen kann, diesen Grenzwert mittels Kontrollen auf Ebene der Einzelerzeuger oder auf nationaler Ebene einzuhalten.

(3)

Gemäß Artikel 41 Buchstabe c Ziffer vi der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 der Kommission (2) müssen die Erzeuger das Vorhandensein von Sorten, die aus interspezifischen Kreuzungen hervorgegangen sind (Direktträgerhybriden), oder anderen Sorten, die nicht zur Art Vitis vinifera gehören, im Analysebulletin angeben. Aus technischen Gründen sollte diese Angabe jedoch nicht obligatorisch sein und ist daher aus der genannten Bestimmung zu streichen.

(4)

Gemäß Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 findet Tabelle 10 aus dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 der Kommission (3) weiter Anwendung, soweit in einer Durchführungsverordnung zur Etikettierung und Aufmachung von Wein, die nach Artikel 63 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 erlassen wird, nichts anderes vorgesehen ist. Der Hinweis sollte sich jedoch eigentlich auf Tabelle 9 im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 beziehen.

(5)

Gemäß Artikel 5 Absatz 8, Artikel 16 Absatz 3 und Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 gilt Folgendes: Wenn Mitgliedstaaten einzelstaatliche Beihilfen gewähren, teilen sie diese in den betreffenden Abschnitten des Formulars in Anhang VII derselben Verordnung mit. Daher ist Anhang VII zu ändern, um diese Angabe darin aufzunehmen.

(6)

Die Verordnung (EG) Nr. 555/2008 ist daher entsprechend zu ändern.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 555/2008 wird wie folgt geändert:

1.

Dem Artikel 1 wird folgender Absatz angefügt:

„(3)   Im Sinne von Titel II ist ein ‚Vorhaben‘ ein Projekt, ein Vertrag oder eine sonstige Initiative, das/der/die in einem Stützungsprogramm enthalten ist, einer der Tätigkeiten im Rahmen der Maßnahmen gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 entspricht und von einem oder mehreren Begünstigten durchgeführt wird.“

2.

In Titel II Kapitel II Abschnitt 2 wird nach Artikel 10 folgender Artikel 10a eingefügt:

„Artikel 10a

Vereinbarkeit und Kohärenz

(1)   Die Unterstützung in Form einer Beteiligung an den Umstrukturierungs- und Umstellungskosten gemäß Artikel 11 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 deckt nicht die Ausgaben für den Erwerb landwirtschaftlicher Fahrzeuge.

(2)   Für eine Unterstützung gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 im Rahmen eines nationalen Stützungsprogramms gemäß Titel II derselben Verordnung kommt für einen bestimmten Mitgliedstaat oder eine bestimmte Region kein Vorhaben in Betracht, für das eine Unterstützung im Rahmen des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum für diesen Mitgliedstaat bzw. diese Region gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 gewährt wird.

(3)   Die Mitgliedstaaten erläutern die Vorhaben, die sie in ihre Stützungsprogramme im Rahmen der Umstrukturierungs- und Umstellungsmaßnahme aufnehmen, im diesbezüglichen Teil von Anhang I in solchen Einzelheiten, dass überprüft werden kann, dass dieses Vorhaben keine Unterstützung im Rahmen ihrer Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum erhält.“

3.

Artikel 20 erhält folgende Fassung:

„Artikel 20

Vereinbarkeit und Kohärenz

(1)   Die Unterstützung wird nicht für Absatzförderungsvorhaben gewährt, die nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 unterstützt wurden.

Wenn Mitgliedstaaten einzelstaatliche Beihilfen für Investitionen gewähren, teilen sie diese in den betreffenden Abschnitten der Formulare in den Anhängen I, V und VII der vorliegenden Verordnung mit.

(2)   Für eine Unterstützung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 im Rahmen eines nationalen Stützungsprogramms gemäß Titel II derselben Verordnung kommt für einen bestimmten Mitgliedstaat oder eine bestimmte Region kein Vorhaben in Betracht, für das eine Unterstützung im Rahmen des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum für diesen Mitgliedstaat bzw. diese Region gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 gewährt wird.

(3)   Die Mitgliedstaaten erläutern die Vorhaben, die sie in ihre Stützungsprogramme im Rahmen der Investitionsmaßnahme aufnehmen, im diesbezüglichen Teil von Anhang I in solchen Einzelheiten, dass überprüft werden kann, dass dieses Vorhaben keine Unterstützung im Rahmen ihrer Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum erhält.“

4.

In Titel II Kapitel II Abschnitt 7 wird nach Artikel 25 folgender Artikel 25a eingefügt:

„Artikel 25a

Überprüfung der Bedingungen

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten treffen die notwendigen Maßnahmen, um die Einhaltung der Bedingungen und der Begrenzung gemäß Artikel 24 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 zu überprüfen. Die Mitgliedstaaten können die Einhaltung dieser Begrenzung auf der Ebene jedes Erzeugers oder auf nationaler Ebene überprüfen. Mitgliedstaaten, die sich für die Überprüfung auf nationaler Ebene entscheiden, dürfen in der Alkoholbilanz weder die Mengen, die nicht für die Destillation bestimmt sind (kontrollierte Rücknahme), noch die Mengen berücksichtigen, die zur Entwicklung anderer Erzeugnisse als Alkohol zur industriellen Verwendung bestimmt sind.“

5.

Artikel 41 Buchstabe c Ziffer vi wird gestrichen.

6.

Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

findet Tabelle 9 aus dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 weiter Anwendung, soweit in einer Durchführungsverordnung zur Etikettierung und Aufmachung von Wein, die nach Artikel 63 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 erlassen wird, nichts anderes vorgesehen ist;“.

7.

Anhang VII erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Januar 2009

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 148 vom 6.6.2008, S. 1.

(2)  ABl. L 170 vom 30.6.2008, S. 1.

(3)  ABl. L 143 vom 16.6.2000, S. 1.


ANHANG

„ANHANG VII

Technische Daten zum nationalen Stützungsprogramm gemäß Artikel 6 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 479/2008

(in 1000 EUR)

Mitgliedstaat (1):

Datum der Mitteilung (2):

Datum der letzten Mitteilung:

Nr. dieser geänderten Tabelle:

 

Haushaltsjahr

 

 

 

 

2009

2010

2011

2012

2013

Insgesamt

Maßnahmen

Verordnung (EG) Nr. 479/2008

 

Planung

Ausführung

Planung

Ausführung

Planung

Ausführung

Planung

Ausführung

Planung

Ausführung

Ausführung

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

(6)

(7)

(8)

(9)

(10)

(11)

(12)

(13)

(14)

1 —

Betriebsprämienregelung

Artikel 9

Gesamtfläche

(ha)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(Kumulativ)

Durchschnittsbetrag

(EUR/ha) (3)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2 —

Absatzförderung auf Drittlandsmärkten

Artikel 10

Anzahl Projekte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(Kumulativ)

Durchschnittl. Gemeinschaftsunterstützung (4)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Staatliche Beihilfe

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(Kumulativ)

3a —

Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen

Artikel 11

Gesamtfläche

(ha)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(Kumulativ)

Durchschnittsbetrag

(EUR/ha) (3)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3b —

Laufende Pläne

Verordnung (EG) Nr. 1493/1999

Gesamtfläche

(ha)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(Kumulativ)

Durchschnittsbetrag

(EUR/ha) (3)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4 —

Grüne Weinlese

Artikel 12

Gesamtfläche

(ha)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Durchschnittsbetrag

(EUR/ha) (3)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

5 —

Risikofonds

Artikel 13

Anzahl neuer Fonds

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(Kumulativ)

Durchschnittl. Gemeinschaftsunterstützung (5)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

6 —

Ernteversicherung

Artikel 14

Anzahl Erzeuger

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(Kumulativ)

Durchschnittl. Gemeinschaftsunterstützung (6)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Staatliche Beihilfe

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

7 —

Investitionen in Betrieben

Artikel 15

Anzahl Begünstigter

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(Kumulativ)

Durchschnittl. Gemeinschaftsunterstützung (7)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Staatliche Beihilfe

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(Kumulativ)

7.1 —

Investitionen in Betrieben in Konvergenzregionen

Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe a

Zuschussfähige Kosten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(Kumulativ)

7.2 —

Investitionen in Betrieben in anderen Regionen

Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe b

Zuschussfähige Kosten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(Kumulativ)

7.3 —

Investitionen in Betrieben in Regionen in äußerster Randlage

Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe c

Zuschussfähige Kosten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(Kumulativ)

7.4 —

Investitionen in Betrieben auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meers

Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe d

Zuschussfähige Kosten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(Kumulativ)

7.5 —

Investitionen in Betrieben in Konvergenzregionen

Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe a

Gemeinschaftsbeitrag

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(Kumulativ)

7.6 —

Investitionen in Betrieben in anderen Regionen

Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe b

Gemeinschaftsbeitrag

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(Kumulativ)

7.7 —

Investitionen in Betrieben in Regionen in äußerster Randlage

Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe c

Gemeinschaftsbeitrag

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(Kumulativ)

7.8 —

Investitionen in Betrieben auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meers

Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe d

Gemeinschaftsbeitrag

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(Kumulativ)

8 —

Destillation von Nebenerzeugnissen

Artikel 16

Höchstbetrag der Beihilfe

(EUR/%vol/hl) (8)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Mio. hl

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Durchschnittl. Gemeinschaftsunterstützung (9)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

9 —

Destillation von Trinkalkohol — Flächenbeihilfe

Artikel 17

Beihilfebetrag

(EUR/ha) (8)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Fläche (ha)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Durchschnittl. Unterstützung (3)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

10 —

Dringlichkeitsdestillation

Artikel 18

Beihilfebetrag

(EUR/%vol/hl) (8)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Erzeugermindestpreis

(EUR/%vol/hl) (8)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Mio. hl

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Durchschnittl. Gemeinschaftsunterstützung (9)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

11 —

Verwendung von Traubenmostkonzentrat zur Anreicherung

Artikel 19

Beihilfebetrag

(EUR/%vol/hl) (8)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Mio. hl

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Durchschnittl. Gemeinschaftsunterstützung (9)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


(1)  OPOCE-Kürzel.

(2)  Termin für die Mitteilung: für die Planung erstmalig 30. Juni 2008 und danach jährlich 1. März und 30. Juni, für die Ausführung jährlich 1. März (erstmalig 2010).

(3)  Berechnung: Die in Anhang II (Planung) bzw. Anhang VI (Ausführung) angegebenen Beträge werden durch die betreffende Flächenangabe im vorliegenden Anhang dividiert.

(4)  Berechnung: Die in Anhang II (Planung) bzw. Anhang VI (Ausführung) angegebenen Beträge werden durch die betreffende Anzahl Projekte im vorliegenden Anhang dividiert.

(5)  Berechnung: Die in Anhang II (Planung) bzw. Anhang VI (Ausführung) angegebenen Beträge werden durch die betreffende Anzahl Fonds im vorliegenden Anhang dividiert.

(6)  Berechnung: Die in Anhang II (Planung) bzw. Anhang VI (Ausführung) angegebenen Beträge werden durch die betreffende Anzahl Erzeuger im vorliegenden Anhang dividiert.

(7)  Berechnung: Die in Anhang II (Planung) bzw. Anhang VI (Ausführung) angegebenen Beträge werden durch die betreffende Anzahl Begünstigte im vorliegenden Anhang dividiert.

(8)  Nähere Angaben sind in den Anhängen I und V zu machen.

(9)  Berechnung: Die in Anhang II (Planung) bzw. Anhang VI (Ausführung) angegebenen Beträge werden durch die betreffende Anzahl Hektoliter im vorliegenden Anhang dividiert.“


Top