Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32008D0859

    2008/859/EG: Entscheidung des Rates vom 4. November 2008 zur Änderung von Anlage 3 Teil I der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion betreffend Drittstaatsangehörige, die ein Visum für den Flughafentransit benötigen

    ABl. L 303 vom 14.11.2008, p. 11–12 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 04/04/2010; Stillschweigend aufgehoben durch 32009R0810

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2008/859/oj

    14.11.2008   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 303/11


    ENTSCHEIDUNG DES RATES

    vom 4. November 2008

    zur Änderung von Anlage 3 Teil I der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion betreffend Drittstaatsangehörige, die ein Visum für den Flughafentransit benötigen

    (2008/859/EG)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 789/2001 des Rates vom 24. April 2001, mit der dem Rat Durchführungsbefugnisse im Hinblick auf bestimmte detaillierte Vorschriften und praktische Verfahren zur Prüfung von Visumanträgen vorbehalten werden (1),

    auf Initiative Frankreichs,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Anlage 3 Teil I der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion enthält die gemeinsame Liste der Drittstaaten, deren Angehörige ein Visum für den Flughafentransit (VFT) für alle Mitgliedstaaten benötigen.

    (2)

    Frankreich möchte in Bezug auf Staatsangehörige von Ghana und Nigeria das Visumerfordernis für den Flughafentransit auf diejenigen Personen beschränken, die nicht Inhaber eines gültigen Visums sind, das von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder für einen Hoheitsstaat des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum, Japan, Kanada, die Schweiz oder die Vereinigten Staaten von Amerika erteilt worden ist. Die Gemeinsame Konsularische Instruktion sollte daher entsprechend geändert werden.

    (3)

    Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Entscheidung, die für Dänemark nicht bindend oder anwendbar ist. Da diese Entscheidung den Schengen-Besitzstand nach den Bestimmungen des Dritten Teils Titel IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ergänzt, beschließt Dänemark gemäß Artikel 5 des genannten Protokolls innerhalb von sechs Monaten, nachdem der Rat diese Entscheidung erlassen hat, ob es sie in einzelstaatliches Recht umsetzt.

    (4)

    Für Island und Norwegen stellt diese Entscheidung eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (2) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen (3) genannten Bereich gehören.

    (5)

    Für die Schweiz stellt diese Entscheidung eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates (4) und des Beschlusses 2008/149/JI des Rates (5) genannten Bereich gehören.

    (6)

    Für Liechtenstein stellt diese Entscheidung eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (6) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/261/EG des Rates (7) und des Beschlusses 2008/262/EG des Rates (8) genannten Bereich gehören.

    (7)

    Diese Entscheidung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich das Vereinigte Königreich gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden (9), nicht beteiligt. Das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Entscheidung, die für das Vereinigte Königreich nicht bindend oder anwendbar ist.

    (8)

    Diese Entscheidung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (10) nicht beteiligt. Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Entscheidung, die für Irland nicht bindend oder anwendbar ist.

    (9)

    Für Zypern stellt diese Entscheidung einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2003 dar.

    (10)

    Diese Entscheidung stellt einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2005 dar —

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Anlage 3 Teil I der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion wird wie folgt geändert:

    1.

    Unter dem Eintrag „Ghana“ erhält die Fußnote folgenden Wortlaut:

    „Für die Benelux-Staaten, Frankreich, Deutschland, Italien und Spanien:

    Benötigen kein VFT:

    Staatsangehörige, wenn sie Inhaber eines gültigen Visums für einen Mitgliedstaat der EU oder für einen Hoheitsstaat des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum, Japan, Kanada, die Schweiz oder die Vereinigten Staaten von Amerika sind oder wenn sie nach Inanspruchnahme des Visums die Rückreise aus diesen Ländern antreten.“

    2.

    Unter dem Eintrag „Nigeria“ erhält die Fußnote folgenden Wortlaut:

    „Für die Benelux-Staaten, Frankreich, Deutschland, Italien und Spanien:

    Benötigen kein VFT:

    Staatsangehörige, wenn sie Inhaber eines gültigen Visums für einen Mitgliedstaat der EU oder für einen Hoheitsstaat des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum, Japan, Kanada, die Schweiz oder die Vereinigten Staaten von Amerika sind oder wenn sie nach Inanspruchnahme des Visums die Rückreise aus diesen Ländern antreten.“

    Artikel 2

    Diese Entscheidung gilt ab dem 5. November 2008.

    Artikel 3

    Diese Entscheidung ist gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Geschehen zu Brüssel am 4. November 2008.

    Im Namen des Rates

    Die Präsidentin

    C. LAGARDE


    (1)  ABl. L 116 vom 26.4.2001, S. 2.

    (2)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.

    (3)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31.

    (4)  ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 1.

    (5)  ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 50.

    (6)  ABl. L 83 vom 26.3.2008, S. 3.

    (7)  Vgl. Fußnote 6.

    (8)  ABl. L 83 vom 26.3.2008, S. 5.

    (9)  ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43.

    (10)  ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20.


    Top