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Document 32008D0806

2008/806/EG: Entscheidung der Kommission vom 11. März 2008 über die staatliche Beihilfe C 61/03 (ex NN 42/01) Italiens zugunsten der Luftfahrtindustrie (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 845) (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 284 vom 28.10.2008, p. 1–31 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2008/806/oj

28.10.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 284/1


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 11. März 2008

über die staatliche Beihilfe C 61/03 (ex NN 42/01) Italiens zugunsten der Luftfahrtindustrie

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 845)

(Nur der italienische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/806/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,

nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den genannten Bestimmungen (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die fragliche Maßnahme betrifft Einzelbeihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben in der Luftfahrtindustrie. Die Beihilfen wurden von Italien auf der Grundlage des Gesetzes Nr. 808 vom 24. Dezember 1985„Interventi per lo sviluppo e l’accrescimento di competitività delle industrie operanti nel settore aeronautico“ (nachstehend „Gesetz 808/1985“ genannt) gewährt. Die Regelung wurde von der Kommission 1986 genehmigt (2).

1.   VERFAHREN

(2)

Am 7. Oktober 1999 und am 12. Januar 2001 gingen bei der Kommission Beschwerden ein, denen zufolge Italien rechtswidrige Beihilfen für einzelne Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (nachstehend „FuE-Vorhaben“ genannt) in der italienischen Luftfahrtindustrie gewährt haben soll.

(3)

Die Kommission forderte am 8. Mai 2000 Auskünfte an, die von den italienischen Behörden am 1. August übermittelt wurden. Der Beschwerdeführer legte mit Schreiben vom 27. April 2001 und 30. Mai 2002 zusätzliche Informationen vor.

(4)

Am 1. Februar 2001 übermittelten die italienischen Behörden der Kommission einige Auskünfte über nicht angemeldete Beihilfen, die von Italien für 13 FuE-Einzelvorhaben gewährt wurden.

(5)

Mit Schreiben vom 14. August 2001 und 24. August 2001 forderte die Kommission bei den italienischen Behörden zusätzliche Informationen zu den Vorhaben an. Daraufhin übermittelte Italien am 31. Oktober 2001 weitere Informationen zu sechs Projekten.

(6)

Im Jahr 2002 forderte die Kommission unabhängige Experten zu einer Bewertung der sechs Vorhaben auf. Die Berichte wurden der Kommission am 7. April 2003 und 23. April 2003 übergeben.

(7)

Auf Ersuchen der italienischen Behörden fanden am 27. Mai 2003 und am 30. Juni 2003 Treffen statt.

(8)

Am 1. Oktober 2003 leitete die Kommission das förmliche Prüfverfahren (nachstehend „erste Einleitungsentscheidung“ genannt) in Bezug auf sechs hohe Beihilfen für FuE-Vorhaben ein, die Italien entgegen den geltenden Regelungen für FuE-Beihilfen, d. h. der Mitteilung der Kommission „Gemeinschaftsrahmen für staatliche Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen“ (3) (nachstehend „Gemeinschaftsrahmen von 1996“ genannt) und dem Gemeinschaftsrahmen für staatliche FuE-Beihilfen von 1986 (4) (nachstehend „Gemeinschaftsrahmen von 1986“ genannt), nicht einzeln angemeldet hat. Die Kommission hat bei den sechs Fällen Bedenken hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit den geltenden Regeln für FuE-Beihilfen (5) geäußert.

(9)

Nach der ersten Einleitungsentscheidung haben folgende Beteiligte Stellungnahmen übermittelt:

a)

Italien mit Schreiben vom 3. Februar 2004, eingegangen bei der Kommission am 4. Februar 2004. Mit Schreiben vom 18. Februar 2004, eingegangen bei der Kommission am 23. Februar 2004, hat Italien eine überarbeitete Fassung seiner Stellungnahme zugesandt;

b)

Frankreich mit Schreiben vom 20. Februar 2004, eingegangen bei der Kommission am selben Tag;

c)

Finmeccanica mit Schreiben vom 20. Februar 2004, eingegangen bei der Kommission am 23. Februar 2004;

d)

ein Dritter, der anonym bleiben möchte, mit Schreiben vom 23. Februar 2004, eingegangen bei der Kommission am selben Tag.

(10)

Mit Schreiben vom 22. März 2004 wurden die bei der Kommission eingegangen Stellungnahmen Italien zugeleitet.

(11)

Mit Schreiben vom 26. Mai 2004, eingegangen bei der Kommission am 28. Mai 2004, hat Italien auf diese Stellungnahmen geantwortet.

(12)

Mit Schreiben vom 1. Juli 2004, eingegangen bei der Kommission am 6. Juli 2004, übermittelte der beteiligte Dritte weitere Informationen zur Anwendung des Gesetzes 808/1985, das die genehmigte Beihilferegelung der sechs Vorhaben aus der ersten Einleitungsentscheidung darstellt.

(13)

Mit Schreiben vom 3. August 2004, eingegangen bei der Kommission am 4. August 2004, übermittelte Italien zusätzliche Informationen zum Gesetz 808/1985 und zu dessen Anwendung bei den Vorhaben, um die es im ersten Prüfverfahren ging.

(14)

Mit Schreiben vom 19. August 2004, eingegangen bei der Kommission am 20. August 2004, hat der beteiligte Dritte zusätzliche Informationen zum Gesetz 808/1985 und zu dessen Anwendung bei den einzelnen Vorhaben übermittelt.

(15)

Mit Schreiben vom 13. September 2004 hat die Kommission bei Italien zusätzliche Informationen zu den im Rahmen des ersten Prüfverfahrens untersuchten Vorhaben angefordert.

(16)

Mit Schreiben vom 20. September 2004, eingegangen bei der Kommission am 22. September 2004, hat der beteiligte Dritte zusätzliche Informationen zum Gesetz 808/1985 und zu dessen Anwendung bei den einzelnen Vorhaben übermittelt.

(17)

Mit Schreiben vom 30. September 2004, eingegangen bei der Kommission am 1. Oktober 2004, hat Italien auf das Schreiben der Kommission vom 13. September 2004 geantwortet.

(18)

Mit Schreiben vom 12. Oktober 2004 wies die Kommission Italien darauf hin, dass sie dessen Antworten auf ihr Schreiben vom 13. September 2004 für unvollständig hielt. Die Kommission erinnerte Italien an ihr Auskunftsersuchen und teilte mit, dass sie der italienischen Regierung die Auskunftserteilung bei unterbliebener oder unvollständiger Beantwortung gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (6) (nachstehend „Verfahrensverordnung“ genannt) anordnen würde.

(19)

Mit Schreiben vom 15. Oktober 2004, eingegangen bei der Kommission am selben Tag, und mit Schreiben vom 22. Oktober 2004, eingegangen bei der Kommission am 25. Oktober 2004, hat Italien das Schreiben der Kommission vom 12. Oktober 2004 beantwortet.

(20)

Am 10. Dezember 2004 entschied die Kommission (7), Italien die Auskunftserteilung anzuordnen und verlangte eine vollständige Beantwortung der Fragen aus ihrem Schreiben vom 13. September 2004.

(21)

Mit Schreiben vom 19. Januar 2005, eingegangen bei der Kommission am 21. Januar 2005, ist Italien der Anordnung zur Auskunftserteilung nachgekommen.

(22)

Mit Schreiben vom 10. März 2005, eingegangen bei der Kommission am 14. März 2005, hat Italien seine Antwort auf die Anordnung zur Auskunftserteilung ergänzt.

(23)

Am 22. Juni 2005 (8) entschied die Kommission, den Anwendungsbereich des Verfahrens auszuweiten (nachstehend „zweite Einleitungsentscheidung“ genannt). Die zweite Entscheidung wurde am 12. Oktober 2005 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (9).

(24)

Mit Schreiben vom 17. Juni 2005 bemerkten die italienischen Behörden, dass die beiden Beschlüsse über die Einleitung des Verfahrens nationale Sicherheitsinteressieren berühren würden.

(25)

Mit Schreiben vom 15. Juli 2005 antwortete die Kommission, dass ihre Prüfung sich ausschließlich auf die zivilen Aspekte beschränken werde und dass die aus Gründen der nationalen Sicherheit wichtigen Vorhaben eben deshalb gewürdigt würden, um sie vom Anwendungsbereich der abschließenden Entscheidung auszunehmen.

(26)

Auf Ersuchen der italienischen Behörden leitete die Kommission Italien mit Schreiben vom 6. September 2005 und 18. November 2005 alle in der zweiten Einleitungsentscheidung genannten Dokumente, d. h. die vom beteiligten Dritten zugesandten Dokumente, zu.

(27)

Am 24. Oktober 2005 legten die italienischen Behörden erste Stellungnahmen zur zweiten Einleitungsentscheidung vor; sie betrafen in erster Linie die Funktionsweise der Beihilferegelung.

(28)

Am 30. November 2005 gaben die italienischen weitere Stellungnahmen ab, die am 6. Dezember 2005 um eine Reihe von Anhängen ergänzt wurden.

(29)

Am 11. November 2005 gab der beteiligte Dritte eine Stellungnahme zur zweiten Einleitungsentscheidung ab. Am 19. Dezember 2005 wurde diese Stellungnahme an die italienischen Behörden weitergeleitet, die mit Schreiben vom 6. März 2006 antworteten.

(30)

Am 3. Mai 2006 fand ein Treffen zwischen der Kommission und den italienischen Behörden statt. Nach diesem Treffen forderte die Kommission mit Schreiben vom 23. Mai 2006 zusätzliche Informationen an; in diesem Schreiben erinnerte sie die italienischen Behörden an die im Rahmen der zweiten Einleitungsentscheidung verlangten Informationen.

(31)

Am 5. Mai 2006 gaben die italienischen Behörden ihre Stellungnahme zur Art eines Teils der Informationen ab, insbesondere zu der Frage, ob die Liste der Vorhaben, die in den Anschuldigungen des beteiligten Dritten enthalten war, dem italienischen Rechnungshof zugeschrieben werden könne oder nicht.

(32)

Am 29. Juni 2006 übermittelten die italienischen Behörden weiterhin den Beschluss des Comitato Interministeriale per la Programmazione Economica (Interministerieller Ausschuss für Wirtschaftsplanung, nachstehend „CIPE“ genannt) vom 22. März 2006, der den italienischen Behörden zufolge die Vereinbarkeit der Beihilferegelung mit den Vorschriften für staatliche FuE-Beihilfen gewährleisten sollte.

(33)

Am 11. Juli 2006 gaben die italienischen Behörden erste Stellungnahmen zum Schreiben vom 23. Mai 2006 ab.

(34)

Am 17. Oktober 2006 ergänzten die italienischen Behörden ihre Stellungnahme zum Schreiben der Kommission um eine Liste der im Rahmen der Beihilferegelung geförderten Vorhaben. Am 24. Oktober 2006 übermittelten sie die im vorangehenden Schreiben erwähnten Anlagen.

(35)

Mit Schreiben vom 12. Dezember 2006 forderte die Kommission zusätzliche Auskünfte zu den Tilgungsplänen der Vorhaben an, die in der Liste der italienischen Behörden aufgeführt waren, und schlug vor, die Darlehensgewährungs- und Tilgungspläne der einzelnen Vorhaben auf Fachebene zu erörtern.

(36)

Nach der Besprechung vom 30. März 2007 übermittelten die italienischen Behörden am 24. April 2007 Informationen über die vollständige Berechnung für die Vorhaben und zwei Mitteilungen zu zwei in der zweiten Einleitungsentscheidung genannten Vorhaben (A139 und BA609).

(37)

Nach einem weiteren Treffen am 26. April 2007 in den Räumen der Ständigen Vertretung Italiens bei der EU wurde am 4. Mai 2007 ein Treffen organisiert, bei dem die italienischen Behörden einer Delegation der Kommission erlaubten, Einsicht in Dokumente (die aus Gründen der nationalen Sicherheit als geheim eingestuft wurden) zu den beiden genannten Vorhaben zu nehmen.

(38)

Am 23. Mai 2007 fand eine abschließende Besprechung zu den Tilgungsplänen der Einzelvorhaben statt.

(39)

Mit Schreiben vom 21. Juni 2007 forderte die Kommission einige Auskünfte an. Diesem Schreiben lagen die Pläne für die FuE-Einzelvorhaben mit den Darlehensrückzahlungsbedingungen bei.

(40)

In seiner Antwort vom 1. August 2007 auf dieses Schreiben erklärte sich Italien mit den Plänen, die dem letzten Schreiben der Kommission beilagen, einverstanden und übermittelte Informationen zu den darin genannten Punkten. Ergänzende Informationen wurden am 1. Oktober 2007 zugesandt.

(41)

Am 5. Oktober 2007 fand eine weitere Besprechung mit den italienischen Behörden statt, an der Kommissarin Kroes und Minister Bersani teilnahmen.

(42)

Mit Schreiben vom 29. Oktober 2007, 27. November 2007 und 12. Dezember 2007 übermittelten die italienischen Behörden zusätzliche Informationen.

(43)

Mit Schreiben vom 23. November 2007 forderte die Kommission zusätzliche Auskünfte an.

(44)

Besprechungen mit Frankreich oder dem anonymen beteiligten Dritten fanden am 21. März 2006, 18. Oktober 2006, 10. November 2006, 22. Mai 2007, 5. Juli 2007, 6. September 2007, 14. und 19. November 2007 und am 11. Februar 2008 statt.

2.   BESCHREIBUNG DER 1986 GENEHMIGTEN BEIHILFEREGELUNG

(45)

Wie unter Randnummer 1 angegeben, hat die Kommission die FuE-Beihilferegelung für die Luftfahrtindustrie Italiens im Jahr 1986 genehmigt. In ihrer Entscheidung hielt die Kommission fest, dass die genauen Bestimmungen der staatlichen Finanzierung und insbesondere die Rückzahlungsbedingungen im Einzelfall festgelegt werden müssen.

(46)

In ihrer Entscheidung erinnerte die Kommission daran, dass nach Ziffer 5.5 des Gemeinschaftsrahmens von 1986 (10) alle Einzelbeihilfen, die den Schwellenwert von 20 Mio. ECU an beihilfefähigen Kosten überschreiten, angemeldet werden müssen.

(47)

Es hat sich jedoch herausgestellt, dass die italienischen Behörden bei der Kommission keine einzige Anwendung des Gesetzes 808/1985 gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag angemeldet haben.

(48)

Für den ursprünglichen Anwendungsbereich des der Kommission notifizierten Gesetzes 808/1985 wurden im Haushalt 690 Mrd. ITL für die geplanten Fördermaßnahmen bereitgestellt, die im Zeitraum 1985-1989 zur Auszahlung kommen sollten. Der Anwendungsbereich des ursprünglich notifizierten Gesetzes wurde nach 1989 mehrmals durch Refinanzierungsbeschlüsse der italienischen Regierung erweitert. Keine dieser Erweiterungen wurde der Kommission nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag notifiziert.

(49)

Mit dem Inkrafttreten des Gemeinschaftsrahmens von 1996 (11) haben die italienischen Behörden die zweckdienlichen Maßnahmen angenommen (12), darunter die neuen Anmeldeschwellenwerte von 25 Mio. ECU für die beihilfefähigen Kosten und 5 Mio. ECU für die Beihilfen.

(50)

In den Jahren 2001 und 2002 gab es zur Beihilferegelung einen Schriftwechsel (13) zwischen der Kommission und den italienischen Behörden. Ziel dieses Schriftwechsels war es, einige Änderungen an der Beihilferegelung vorzunehmen, damit sie die Kriterien des Gemeinschaftsrahmens von 1996 erfüllte.

(51)

Im Anschluss an den Schriftwechsel nahm Italien einen Text zur Umsetzung der Anforderungen des Gemeinschaftsrahmens an (14). Nach Erhalt des ihr am 22. November 2002 übermittelten Dokuments nahm die Kommission die Verpflichtungen Italiens mit Schreiben vom 18. Dezember 2002 an.

(52)

Das Gesetz 808/1985 sah drei mögliche staatliche Maßnahmen zugunsten von Unternehmen der Luftfahrtindustrie vor. Seitdem gibt es nur noch eine, die Gegenstand dieser Entscheidung ist, und zwar Maßnahmen im Sinne von Artikel 3 Buchstabe a dieses Gesetzes.

(53)

Diese Beihilfen bestehen in der Finanzierung eines Teils der Kosten von FuE-Vorhaben, die von italienischen Unternehmen im Verbund mit ausländischen Unternehmen im Luftfahrtbereich durchgeführt werden, durch den Staat.

3.   IN DER ERSTEN EINLEITUNGSENTSCHEIDUNG GEÄUSSERTE ZWEIFEL

(54)

Die erste Einleitungsentscheidung betraf 13 FuE-Einzelvorhaben.

(55)

In dieser Entscheidung äußerte die Kommission gewisse Zweifel an der Vereinbarkeit einer Reihe großer FuE-Vorhaben (die in Tabelle 1 unter Randnummer 60 aufgeführt sind), die nicht nach den geltenden Vorschriften für FuE-Beihilfen (Gemeinschaftsrahmen von 1986 und Gemeinschaftsrahmen von 1996 (15)) angemeldet wurden, mit dem Gemeinsamen Markt.

(56)

Im Einzelnen bezweifelte die Kommission,

a)

dass ein Teil der Aufgaben verschiedener Vorhaben als vorwettbewerbliche Entwicklung angesehen werden kann: A109X, A109DEF, MD 95 (16), MD 11, DO 328 Panels und DO328EC;

b)

dass die Beihilfe bei verschiedenen Vorhaben einen Anreizeffekt hatte: A109X, A109 DEF, MD95, MD11, DO328 Panels und DO328EC.

(57)

Gegen vier weitere Vorhaben (DO328, MD11 Winglet, ATR72 und EH101) erhob die Kommission nach den damals vorliegenden Informationen keine Einwände.

(58)

Die Kommission hat eingeräumt, dass ein Vorhaben ([…] (17)) in den Anwendungsbereich von Artikel 296 Absatz 2 EG-Vertrag fiel.

(59)

Schließlich hat die Kommission anerkannt, dass zwei Vorhaben (Druckkabinen, A119 Koala) nach den damals vorliegenden Informationen unter dem Schwellenwert für die Anmeldung von Einzelbeihilfen lagen.

(60)

Die folgende Tabelle fasst die Angaben zu diesen Vorhaben zusammen:

Tabelle 1

In der ersten Einleitungsentscheidung genannte Vorhaben

Vorhaben

Empfänger

Bemerkung

1)

Druckkabinen

Alenia

Nach den damaligen Informationen unter dem Schwellenwert für die Anmeldung von Einzelbeihilfen

2)

A109X

Agusta

Zweifel an der Einstufung der FuE-Tätigkeiten und am Anreizeffekt

3)

A119 Koala

Agusta

Nach den damaligen Informationen unter dem Schwellenwert für die Anmeldung von Einzelbeihilfen

4)

A109 DEF

Agusta

Zweifel an der Einstufung der FuE-Tätigkeiten und am Anreizeffekt

5)

MD95

Alenia

Zweifel an der Einstufung der FuE-Tätigkeiten und am Anreizeffekt

6)

[…]

(…)

Fällt unter Artikel 296 EG-Vertrag

7)

MD11 LWR

Alenia

Zweifel an der Einstufung der FuE-Tätigkeiten und am Anreizeffekt

8)

DO328 EC

Aermacchi

Zweifel an der Einstufung der FuE-Tätigkeiten und am Anreizeffekt

9)

DO328 Panels

Aermacchi

Zweifel an der Einstufung der FuE-Tätigkeiten und am Anreizeffekt

10)

DO328

Aermacchi

Nach den damals vorliegenden Informationen keine Einwände

11)

MD11 Winglet

Alenia

Nach den damals vorliegenden Informationen keine Einwände

12)

ATR72

Alenia

Nach den damals vorliegenden Informationen keine Einwände

13)

EH101 Utility

Agusta

Nach den damals vorliegenden Informationen keine Einwände

4.   BEIHILFEEMPFÄNGER

(61)

In der ersten Einleitungsentscheidung wurden folgende Beihilfeempfänger genannt:

a)

Agusta, nach der Fusion mit Westland in AgustaWestland umbenannt, ein Unternehmen des Konzerns Finmeccanica, das sich auf Hubschrauber spezialisiert hat;

b)

Alenia, ein Unternehmen des Konzerns Finmeccanica, das sich auf Flugzeugstrukturkomponenten spezialisiert hat;

c)

Aermacchi, seit Januar 2003 ein Unternehmen des Konzerns Finmeccanica, das ursprünglich auf den Bau von militärischen Ausbildungsflugzeugen spezialisiert war und seine Tätigkeit später im Bereich der Flugzeugstrukturkomponenten diversifiziert hat.

(62)

Die nach der ersten Entscheidung übermittelten Informationen haben ergeben, dass zwei weitere Unternehmen Beihilfen erhalten haben:

a)

Avio, ein auf Flugzeugtriebwerke spezialisiertes Unternehmen. Avio gehörte früher zum Fiat-Konzern (unter dem Namen FiatAvio) und wurde dann von der Private-Equity-Gruppe Carlyle übernommen. Finmeccanica hält eine Minderheitsbeteiligung. Seit 2006 wird Avio von der Private-Equity-Gruppe Cinven kontrolliert; Finmeccanica hält eine Beteiligung von 25 %;

b)

Piaggio Aero Industries (nachstehend „Piaggio“ genannt) stellt Strukturkomponenten und Triebwerke für Luftfahrzeuge her. Gegründet wurde das Unternehmen 1998, als eine Gruppe von Aktionären die Aktiva erwarb und die Luft- und Raumfahrtprojekte des zuvor als Rinaldo Piaggio S.p.A. bekannten Unternehmens übernahm, wie durch den (von den italienischen Behörden übermittelten) Schriftverkehr zwischen dem Ministerium für Industrie und Piaggio Aero Industries bestätigt wird.

5.   STELLUNGNAHMEN ITALIENS ZU DEN IN DER ERSTEN EINLEITUNGSENTSCHEIDUNG GEÄUSSERTEN ZWEIFELN

(63)

Italien hat eingeräumt, dass die Informationen, über die die Kommission zu den Vorhaben verfügte, an denen in der ersten Einleitungsentscheidung Zweifel geäußert wurden, völlig unzureichend waren. Italien hat weiterhin eingeräumt, dass die Kommission eben aufgrund dieser fehlenden Informationen zu Recht Bedenken an diesen Vorhaben geäußert hat. Um diese Bedenken auszuräumen, hat Italien umfassende Informationen zu den Vorhaben übermittelt, insbesondere zur Beihilfefähigkeit der Kosten in den Forschungsstadien und zum Anreizeffekt der Beihilfe.

(64)

Für das Vorhaben A109 DEF hat Italien eine ausführliche Beschreibung des FuE-Vorhabens zur Entwicklung des Hubschraubers unter besonderer Bezugnahme auf den Einbau eines neuen Triebwerkstyps, die Kufen, den Rotor, die Avionik und den Rumpf übermittelt. Darüber hinaus legten die italienischen Behörden den Durchführungszeitplan der Vorhaben vor, aus dem hervorgeht, dass die Innovationen der genannten Komponenten lange vor ihrer Zertifizierung (im Jahr 1998) und ihrer Anwendung im Hubschrauber A109 Power mit dem Turbomeca-Triebwerk, das im Juni 2001 zertifiziert wurde, realisiert wurden. Diese Abfolge der Ereignisse beweise außerdem, dass die Beihilfe einen Anreizeffekt gehabt habe, da die Technologien neu gewesen seien und in kein anderes Luftfahrzeug integriert worden seien.

(65)

Für das Vorhaben A109X hat Italien eine ausführliche Beschreibung des FuE-Vorhabens unter besonderer Bezugnahme auf den Heckrotor, das Antriebssystem, den Hauptrotor und den Rumpf vorgelegt. Italien gab an, dass die Besonderheiten des A109X — der Fünfblattrotor, der in das Seitenleitwerk eingelassene Heckrotor und das Plankegelradgetriebe — in keinem anderen Produkt von Augusta eingesetzt worden seien. Die italienischen Behörden teilten zudem mit, dass das Vorhaben A109X die Entwicklung einer neuen Hubschraubergeneration bezweckte, die nach 2009 am Markt eingeführt werden sollte.

(66)

Bei den Vorhaben MD95 und MD11 räumten die italienischen Behörden ein, dass die Informationen, die der Kommission zum Zeitpunkt der ersten Einleitungsentscheidung vorlagen, nicht ausgereicht hätten, um die beiden Vorhaben zu trennen; obwohl beide den Rumpf beträfen, müssten sie separat betrachtet werden.

(67)

Den italienischen Behörden zufolge umfasste das Vorhaben MD95 Tätigkeiten, die als industrielle Forschung und vorwettbewerbliche Entwicklung einzustufen seien, da Alenia dadurch seine Kenntnisse im Bereich von Rümpfen für große Flugzeuge habe verbessern können. Die Tätigkeiten hätten insbesondere Berechnungsverfahren für die Konstruktion der Rümpfe, die Entwicklung spezieller Codes für die Schadenstoleranz der Rümpfe und die Verbesserung der allgemeinen Kenntnisse im Unternehmen zu einigen technischen Aspekten wie beispielsweise feuerfesten Strukturlösungen und Korrosion von Werkstoffen betroffen.

(68)

Zum Vorhaben MD11 gaben die italienischen Behörden an, dass die FuE-Tätigkeiten die Entwicklung eines Prototyps im Rahmen der Vorstudien betroffen hätten. Das Vorhaben habe es ermöglicht, Datenbanken und Entwicklungsprozesse für den Einsatz neuer Technologien bei Flugzeugrümpfen zu erstellen, die für Alenia eine neue Tätigkeit darstellten.

(69)

Weiterhin begründeten die italienischen Behörden den Anreizeffekt der Beihilfe bei diesen beiden Vorhaben. Die Beihilfe habe es Alenia ermöglicht, die FuE-Ausgaben wesentlich zu erhöhen, d. h. von […] vom Gesamtumsatz des Unternehmens über die vierjährige Projektlaufzeit. Nach Angaben Italiens konnte Alenia seine technologischen Kenntnisse dank der Vorhaben über das normale Maß hinaus verbessern.

(70)

Bei den beiden die DO328 betreffenden Vorhaben stellten die italienischen Behörden zunächst klar, dass sie die so genannten Projekte DO328 Panels und DO328 Extended Capacity (EC) betrafen. (18) Das Vorhaben DO328 Basic betraf die Entwicklung von technologischem Know-how für die zivile Luftfahrt durch Aermacchi. Bis Ende der Achzigerjahre hatte sich Aermacchi hauptsächlich mit militärischen Ausbildungsflugzeugen beschäftigt.

(71)

Das Vorhaben DO328 Panels betraf die Entwicklung von Shells, die zuvor von der koreanischen Firma Daewoo hergestellt wurden. Das Projekt umfasste auch die Entwicklung von Montagetechniken und -technologien (von denen einige beim Endprodukt nicht zum Einsatz kamen) sowie die Entwicklung von zwei Prototypen.

(72)

Den italienischen Behörden zufolge sollte das Vorhaben DO328 EC durch die Entwicklung eines neuen Rumpfes und modifizierter Flügel und Strukturen (beispielsweise, um verschiedenen Lastfällen Rechnung zu tragen) die Zahl der Passagiere erhöhen. Die italienischen Behörden haben detaillierte Informationen zu den Aufgaben übermittelt, die in der ersten Einleitungsentscheidung genannt wurden, und die Forschungsstadien ausführlich beschrieben.

(73)

Schließlich übermittelten die italienischen Behörden ausführliche Informationen zum Anreizeffekt der Beihilfe für die beiden DO328-Vorhaben. Sie wiesen auf die Bedeutung der Vorhaben für Aermacchi hin, die im Zeitraum 1996-1999 fast die Hälfte der gesamten FuE-Tätigkeiten des Unternehmens ausgemacht hätten. Die italienischen Behörden erklärten weiterhin, dass es Aermacchi nicht möglich gewesen wäre, diese FuE-Vorhaben aus Eigenmitteln zu finanzieren, und dass Aermacchi nicht in der Lage gewesen wäre, sich an dem von Dornier geleiteten Gesamtprojekt zu beteiligen.

6.   STELLUNGNAHMEN DRITTER ZUR ERSTEN EINLEITUNGSENTSCHEIDUNG

6.1.   Finmeccanica

(74)

Finmeccanica hat erst nach der ersten Entscheidung eigene Stellungnahmen (19) im Namen aller Konzerngesellschaften (Agusta, Aermacchi und Alenia) abgegeben. Finmeccanica hat erklärt, im Wesentlichen vom italienischen Staat kontrolliert zu werden (20).

(75)

Finmeccanica hat eigene Stellungnahmen übermittelt, um die in der ersten Einleitungsentscheidung geäußerten Zweifel der Kommission an sechs Vorhaben auszuräumen. Dabei hat Finmeccanica angegeben, die Stellungnahmen der italienischen Regierung, denen sich das Unternehmen anschließe und auf die es Bezug nehme, um die folgenden Informationen zu den sechs Vorhaben ergänzen zu wollen.

a)

A 109 DEF: Nach Angaben von Finmeccanica enthalten die drei Versionen des Vorhabens verschiedene Elemente technologischer Innovation (Rotor, Landewerk) und sind mit unterschiedlichen Triebwerken ausgerüstet (Allison, PW bzw. Turbomeca), weshalb für die einzelnen Versionen unterschiedliche Zertifizierungsverfahren erforderlich gewesen seien.

b)

A 109 X: Finmeccanica behauptet, der Hubschrauber sei nicht einfach eine andere Version des A109. Es handle sich um einen völlig neuen Hubschrauber, der nach den Plänen des Unternehmens zu einer neuen Generation zweistrahliger Hubschrauber führen soll, die ab 2009 auf den Markt kommen soll.

c)

MD 95: Finmeccanica hat ausführlich dargelegt, warum die von Alenia im Rahmen der Aufgaben ausgeführten Tätigkeiten seiner Meinung nach FuE-Ausgaben darstellen.

d)

MD 11: Finmeccanica hat ausführlich erläutert, warum seiner Ansicht nach die von Alenia im Rahmen der Aufgaben ausgeführten Tätigkeiten FuE-Ausgaben darstellen.

e)

DO 328 — Panels: Finmeccanica hat auf die Stellungnahmen der italienischen Behörden zu diesem von Aermacchi durchgeführten Vorhaben verwiesen.

f)

DO 328 — Extended Capacity: Finmeccanica hat auf die Stellungnahmen der italienischen Behörden zu diesem von Aermacchi durchgeführten Vorhaben verwiesen. Das Unternehmen fügte hinzu, dass dieses Vorhaben von dem vorangehenden grundverschieden sei, da es mit zwei Prototypen abgeschlossen worden sei, die am Standort des Unternehmens noch immer zu sehen seien.

(76)

Zum Anreizeffekt der Beihilfe für diese Vorhaben hat Finmeccanica Folgendes erklärt:

a)

Seiner Ansicht nach wäre das Unternehmen bei den beiden Hubschraubern (A 109 DEF und A 109X) aufgrund der Risiken, die mit der langfristigen Rendite verbunden seien, ohne die Beihilfe nicht in der Lage gewesen, die Vorhaben durchzuführen. Weiter hat Finmeccanica erklärt, dass die FuE-Ausgaben und die Mitarbeiterzahl von Agusta im Zeitraum 1995-1999 um vier Prozent gestiegen sind.

b)

Zu den Avionik-Projekten von Alenia (MD11 und MD95) gab Finmeccanica an, dass sie es dem Unternehmen ermöglicht hätten, sich auf die Entwicklung von Rumpfteilsystemen zu spezialisieren. Laut Finmeccanica musste hat sein technologisches Know-how bei beiden Entwicklungsprozessen zur Herstellung der Prototypen und für die Endprüfung erheblich vertiefen müssen.

c)

Zu den Avionik-Vorhaben von Aermacchi (DO328 Panels und DO328EC) erklärte Finmeccanica, dass sie nicht die Haupttätigkeit des Unternehmens dargestellt hätten, das auf den militärischen Sektor spezialisiert gewesen sei, insbesondere auf Flugzeuge für die Pilotenausbildung. Die Beihilfe habe es Aermacchi ermöglicht, FuE-Tätigkeiten im zivilen Bereich aufzunehmen, die die vom Unternehmen bereits betriebene FuE-Tätigkeit eindeutig ergänzt hätten.

6.2.   Frankreich

(77)

Die französischen Behörden haben erst nach der ersten Einleitungsentscheidung eigene Stellungnahmen abgegeben (21). Dabei sprachen sie im Wesentlichen drei Punkte an: a) Sie wiesen auf das Beihilfeinstrument hin, das ihrer Ansicht nach ein rückzahlbarer Vorschuss war, b) sie verlangten eine Absicherung der Rückzahlungen und c) sie nannten eine Reihe weiterer, in der Entscheidung nicht genannter Vorhaben, für die möglicherweise Beihilfen gewährt worden seien und die Italien ihrer Ansicht nach nicht einzeln angemeldet habe.

6.3.   Der anonyme beteiligte Dritte

(78)

Der anonyme beteiligte Dritte hat sich im Verfahren zwei Mal geäußert und sowohl nach der ersten als auch nach der zweiten Einleitungsentscheidung Stellungnahmen abgegeben.

(79)

Seine Stellungnahmen zur ersten Einleitungsentscheidung werden im Folgenden zusammengefasst.

(80)

Nach Ansicht des Dritten sind die Zweifel der Kommission an den sechs Vorhaben berechtigt.

(81)

Er hat erklärt, dass die Kommission die Prüfung seiner Ansicht nach auf mehrere andere Vorhaben ausweiten müsste (unter anderem die Hubschrauber AB139, BA609, A119).

(82)

Er forderte die Kommission auf nachzuprüfen, ob die im Rahmen des Gesetzes 808/1985 gewährte Beihilfe wirklich für die betreffenden Vorhaben verwendet wurde und ob andere Vorhaben aufgrund des Fehlens von Prototypen oder der unterbliebenen Beteiligung der italienischen Industrie ausgeschlossen wurden.

(83)

Er forderte die Kommission auf, die tatsächlichen Beihilfebeträge der sechs fraglichen Vorhaben zu überprüfen.

(84)

Er forderte die Kommission auf, Italien aufzufordern, die Zahlungen für die laufenden Vorhaben einzustellen.

(85)

Er forderte die Kommission auf, das gemäß dem Gesetz 808/1985 eingesetzte Beihilfeinstrument zu überprüfen und entsprechend die Rückerstattung der rechtswidrig gewährten Beihilfe zu verlangen.

(86)

Er forderte die Kommission auf sicherzustellen, dass das Gesetz 808/1985 geändert wird, um die Rückerstattung der Beihilfe auf der Grundlage finanzieller Bedingungen, die mit dem FuE-Gemeinschaftsrahmen vereinbar sind, zu gewährleisten.

(87)

Er forderte die Kommission auf, eine jährliche Berichtserstattung und wirksame Buchprüfungsmaßnahmen, die bei Bedarf von der Kommission durchgeführt werden, vorzuschreiben.

(88)

Der beteiligte Dritte hat seinen Stellungnahmen eine Reihe von Unterlagen beigefügt, unter anderem die Berichte des Ministeriums für Industrie an das italienische Parlament über die Lage der Luft- und Raumfahrtindustrie (Jahre 1996-2001). Mit den Informationen in diesen Berichten untermauert er außerdem seine Behauptung, dass weitaus mehr als die sechs im Rahmen des Verfahrens geprüften Vorhaben nicht angemeldet worden seien.

7.   STELLUNGNAHMEN ITALIENS ZU DEN STELLUNGNAHMEN DRITTER ZUR ERSTEN EINLEITUNGSENTSCHEIDUNG

(89)

Italien hat sich zu den Stellungnahmen von Finmeccanica nicht geäußert.

(90)

Zu den Stellungnahmen Frankreichs und des beteiligten Dritten hat Italien vor allem bemerkt, dass diese weit über den Anwendungsbereich des Verfahrens hinausgehen würden. Italien hat diese Versuche, den Anwendungsbereich auszuweiten, kritisiert, weil sie durch keine Beweise gestützt würden.

(91)

Italien erinnert daran, dass die Regelung seiner Ansicht nach eine bestehende Beihilfe darstelle, weil sie 1986 genehmigt worden sei (22) und die Kommission 2002 anerkannt habe, dass die Beihilfe mit den geltenden Vorschriften für FuE-Beihilfen in Einklang gebracht worden sei (siehe Randnummer 50). Nach Auffassung Italiens könne die Regelung, da vereinbar, nicht wegen eines Falls in Frage gestellt werden, der nur einzelne, auf ihrer Grundlage getroffene Maßnahmen betreffe, es sei denn, es könne bewiesen werden, dass die Entscheidung über die Genehmigung der Regelung auf unrichtigen Informationen beruht habe, woraufhin nach Artikel 9 der Verfahrensverordnung ein Widerruf möglich wäre.

(92)

Nach Ansicht Italiens war das Beihilfeinstrument zudem mit dem EG-Vertrag vereinbar.

(93)

Italien hat weiter erklärt, dass sich der beteiligte Dritte fälschlicherweise auf die Berichte an das Parlament über die Durchführung des Gesetzes 808/1985 gestützt habe, da die in den Berichten aufgeführten Zahlen nicht mit den tatsächlichen Beihilfen für die Projekte übereinstimmen würden. Italien hat klargestellt, dass das Ministerium seine Ziele bezüglich der Vorhaben, die nach dem Gesetz 808/1985 finanziert werden könnten, in die Berichte aufgenommen habe. Es sei jedoch im Haushaltsverfahren gängige Praxis, dass diese Ziele mit den verfügbaren Mitteln nicht erreicht würden; diese seien weitaus geringer als in diesen Berichten angegeben. Auch die in den Berichten genannten Beträge für die Einzelvorhaben hätten lediglich Ziele dargestellt, da das Ministerium über die tatsächliche Höhe der Beihilfe für ein Einzelvorhaben erst nach Erhalt der Mittel entschieden habe, die in der Regel geringer als vorgesehen gewesen seien.

(94)

Italien hat somit die Anschuldigungen Frankreichs und des beteiligten Dritten, denen zufolge die Empfänger der Beihilfe nicht hätten zurückzahlen müssen, bestritten. Nach Angaben Italiens müssen die Rückzahlungen innerhalb der in den Entscheidungen über die Gewährung der Beihilfe genannten Fristen erfolgen. Italien hat hinzugefügt, dass der Staat nach innerstaatlichem Recht nur im Sonderfall der Abwicklung eines Unternehmens auf eine Forderung verzichten kann.

(95)

Italien hat klargestellt, dass die Zahlungen über so genannte „limiti d’impegno“ (Höchstbeträge) erfolgten, auf deren Grundlage die Zahlungen an den Empfänger geleistet werden, nachdem die Kosten bestritten wurden. Dabei setzen die Zahlungen nach dem ersten Ausgabenjahr ein und werden über einen Zeitraum von 10-15 Jahren fortgesetzt. Die Rückzahlung beginnt ein Jahr nach dem Ende des Beihilfezeitraums, d. h. 11 oder 16 Jahre nach Projektbeginn.

(96)

Was die Äußerungen des beteiligten Dritten zu den FuE-Vorhaben anbelangt, so verwies Italien auf seine Stellungnahmen zur ersten Einleitungsentscheidung.

(97)

Weiterhin äußerte sich Italien zu den Stellungnahmen des beteiligten Dritten zu den Projekten. Zum Vorhaben A109X gab Italien an, dass das Projekt die Entwicklung von Technologien betroffen habe, die erst nach einer langen Entwicklungszeit bei Hubschraubern eingesetzt werden könnten. Italien wies darauf hin, dass der Name A109X nur als allgemeine Bezeichnung verwendet worden sei und einen Hubschrauber betreffe, der nach Abschluss der Entwicklungsphase völlig neu sein werde.

(98)

Zudem stellte Italien klar, dass das Vorhaben A109 Power zu keiner Zeit im Rahmen des Gesetzes 808/1985 gefördert wurde, auch wenn es einmal in Betracht gezogen worden sei.

(99)

Zur Finanzierung für das Vorhaben A109X gab Italien an, dass die vom beteiligten Dritten genannte Zahl lediglich ein Anhaltswert sei. Tatsächlich seien für das Vorhaben 33,6 Mio. EUR an Beihilfen gewährt worden; der vom beteiligten Dritten erwähnte zusätzliche Betrag von 49 Mrd. ITL für den Zeitraum 2002-2005 sei dagegen nie gezahlt worden.

(100)

Was das Vorhaben A 109 DEF anbelangt, so hat Italien die Anschuldigungen des beteiligten Dritten, es habe in Wirklichkeit das 1996 zertifizierte Vorhaben A109 Power betroffen, bestritten. Den Erläuterungen Italiens zufolge habe das Hauptziel des Vorhabens darin bestanden, eine neue Version des A 109 F mit neuem Triebwerk, neuem Rotor und neuen Kufen zu entwickeln, die dann im Juni 2001, 30 Monate nach Abschluss des FuE-Vorhabens, zertifiziert worden sei.

(101)

Als Antwort auf die Anschuldigungen des beteiligten Dritten zur Entwicklung von Agusta schrieb Italien, dass die vom beteiligten Dritten vorgelegten Informationen und Daten nicht stimmen würden. Agusta habe im Zeitraum 1994-2000 einen durchschnittlichen Marktanteil von etwa [20-30 %] des europäischen Marktes für zweistrahlige leichte Hubschrauber innegehabt, der Hauptwettbewerber Eurocopter (23) dagegen mehr als 60 %. Der Umsatz werde überwiegend von der militärischen Sparte erzielt ([> 70 %]). Was die Produkte betreffe, so habe Agusta in zwei Segmenten nur einen Hubschrauber, während Eurocopter in jedem Segment drei oder vier besitze. Den italienischen Behörden zufolge ist es dem Unternehmen Agusta gelungen, sich mit Hilfe rechtmäßiger und vereinbarer Beihilfen für FuE-Tätigkeiten, strategischer Allianzen und technologischer Innovation von einem kleineren Marktteilnehmer des Sektors zu einem vollwertigen Konkurrenten zu wandeln.

(102)

Was schließlich das Vorliegen weiterer, nicht angemeldeter Vorhaben betrifft, so haben die italienischen Behörden auf die Stellungnahmen Frankreichs und des beteiligten Dritten mit der Behauptung reagiert, diese Anschuldigungen würden auf einer Fehlinterpretation der Berichte an das Parlament beruhen. Italien hat darüber hinaus Stellungnahmen zu einigen der Vorhaben abgegeben, die vom beteiligten Dritten oder in den Berichten erwähnt werden.

(103)

Nach Angaben Italiens seien einige Vorhaben nie finanziert worden, während andere Vorhaben Beihilfen unterhalb des Schwellenwerts für die Einzelanmeldung erhalten hätten oder militärische Projekte gewesen seien. Einige weitere Vorhaben (MD 95 und MD 11) seien bereits im Anwendungsbereich der ersten Entscheidung enthalten gewesen, und ein Vorhaben sei von der Kommission in der Einleitungsentscheidung ausgenommen worden.

(104)

Angesichts der in der zweiten Einleitungsentscheidung geäußerten Zweifel und der anschließenden Diskussionen über die endgültige Liste der nicht angemeldeten Vorhaben brauchen diese Vorhaben unter diesem Punkt der Begründung nicht im Einzelnen beschrieben zu werden.

8.   BESTEHEN NEUER ZWEIFEL

(105)

In der Einleitungsentscheidung hat die Kommission Zweifel am FuE-Charakter von sechs Vorhaben und an ihrem Anreizeffekt geäußert.

(106)

Bereits in der ersten Einleitungsentscheidung wurde bemerkt, dass die Kommission bei der Würdigung der FuE-Vorhaben folgende Faktoren berücksichtigen muss:

a)

die Zeit, die seit dem Datum der Gewährung der Beihilfe vergangen ist;

b)

die Schwierigkeit, den Anreizeffekt solcher Vorhaben damals (2003) nach den Anforderungen der Gemeinschaftsrahmen von 1986 und 1996 und vor dem Hintergrund der wissenschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen Bedingungen der Luftfahrtindustrie von vor 10-15 Jahren angemessen zu würdigen;

c)

die allgemeine Formulierung einiger geltender Vorschriften (Gemeinschaftsrahmen von 1986).

(107)

Die italienischen Behörden haben ausführliche Informationen zu den beihilfefähigen Tätigkeiten übermittelt. Italien hat eingeräumt, dass die Zweifel nach den Informationen, die der Kommission damals vorlagen, gerechtfertigt gewesen seien.

(108)

Anhand der übermittelten Informationen ist die Kommission heute in der Lage, den Charakter der verschiedenen Vorhaben und insbesondere der in der ersten Einleitungsentscheidung genannten Aufgaben genauer zu bewerten.

(109)

Hinsichtlich der Einstufung der Tätigkeiten als beihilfefähige FuE-Tätigkeiten kann die Kommission nun bestätigen, dass die von Italien übermittelten Informationen zu den Einzelvorhaben es ermöglichen, die Aufteilung in industrielle Forschung und vorwettbewerbliche Entwicklung besser zu verstehen.

(110)

Die Kommission erkennt im Übrigen an, dass die Informationen, die Italien zum Anreizeffekt der Beihilfe für diese Vorhaben übermittelt hat, ausreichen, um zu beweisen, dass die Empfänger die Projekte ohne diese Beihilfe nicht durchgeführt hätten.

(111)

Diese Würdigung erfolgte jedoch auf der Grundlage der damals vorliegenden Informationen, insbesondere bezüglich der Anzahl der zu würdigenden Vorhaben.

(112)

Bei der Formulierung dieser Schlussfolgerungen ist die Kommission davon ausgegangen, dass die italienischen Behörden die Beihilfeart zu Recht als vergünstigtes Darlehen beschrieben, dessen Kapital stets in voller Höhe rückzahlbar ist.

(113)

Dies hat die Ergebnisse der Würdigung der Kommission maßgeblich beeinflusst, weil das Bruttosubventionsäquivalent der Beihilfe entscheidend für die Frage ist, ob eine Einzelbeihilfe den Schwellenwert für die Anmeldung von Einzelbeihilfen überschreitet oder nicht.

(114)

Seitdem die Kommission das Prüfverfahren auf die erste Beschwerde zur Durchführung des Gesetzes 808/1985 hin eingeleitet hat, haben die italienischen Behörden behauptet, dass die Beihilfe zumindest in den 13 Fällen, die in der ersten Einleitungsentscheidung genannt wurden, als zinsloses vergünstigtes Darlehen gewährt worden sei, dessen Kapital stets in voller Höhe zurückzuzahlen sei.

(115)

Frankreich und der beteiligte Dritte haben diese Aussagen bestritten und behauptet, der Kapitalanteil habe nur bei einem kommerziellen Erfolg der betreffenden Projekte zurückgezahlt werden müssen (24).

(116)

Die Kommission hat versucht festzustellen, welche Interpretation richtig ist, zumindest in den sechs Fällen, um die es in dem Verfahren geht, an dem Frankreich und der Dritte beteiligt sind.

(117)

Die Kommission hat daher auf die ausführlichen Durchführungsbestimmungen Bezug genommen, die gemäß dem Gesetz 808/1985 und der Entscheidung der Kommission von 1986 zu diesem Gesetz (25) im Wege weiterer Regelungen festgelegt werden mussten.

(118)

Um im Einzelnen bewerten zu können, ob und nach welchem Mechanismus der Kapitalanteil der Darlehen zurückgezahlt werden muss, hat die Kommission die italienischen Behörden aufgefordert, ihr eine Kopie der einzelnen „provvedimenti di concessione“ (nachstehend „Zuwendungsbescheide“ genannt) für die sechs Fälle zu übermitteln.

(119)

Die italienischen Behörden haben der Kommission zunächst einige Auszüge aus den Zuwendungsbescheiden übermittelt. Die Auszüge enthielten jedoch nicht die Erwägungsgründe. Die italienischen Behörden haben dies mit nationalen Sicherheitsinteressen gerechtfertigt. Die Erwägungsgründe für die Gewährung von Beihilfen gemäß dem Gesetz 808/1985 seien bei den zivilen und militärischen Vorhaben gleich gewesen. Daher würden die Erwägungsgründe der jeweiligen Zuwendungsbescheide, auch wenn es sich in den sechs Fällen um zivile Luftfahrzeuge gehandelt habe, Informationen im Zusammenhang mit nationalen Sicherheitsinteressen enthalten.

(120)

Die von den italienischen Behörden übermittelten Auszüge aus den Zuwendungsbescheiden ermöglichten es der Kommission nicht, einen endgültigen Standpunkt zu den Darlehensrückzahlungsbedingungen einzunehmen.

(121)

Im Besonderen ist der Artikel über die Rückzahlung (26) uneindeutig formuliert, da er einleitend bestimmt, dass die Beihilfe in progressiven Raten, die nach den Umsatzerlösen berechnet werden, zurückgezahlt wird, aber dann ergänzt, dass dies nach den Modalitäten erfolgt, die in der Entscheidung über die Gewährung der Beihilfe festgelegt sind, welche ein Schaubild mit einem festen Tilgungsplan für 100 % des Kapitals enthält.

(122)

In keinem der übermittelten Auszüge findet sich eine Bestimmung, die diese beiden offenkundig widersprüchlichen Aspekte in Einklang bringt.

9.   ANORDNUNG ZUR AUSKUNFTSERTEILUNG

(123)

Da nicht auszuschließen war, dass die fehlenden Textteile diese Bestimmung enthalten, erließ die Kommission eine Anordnung zur Auskunftserteilung (27), mit der sie die Zuwendungsbescheide in vollem Wortlaut anforderte.

(124)

In seiner Antwort (28) auf die Aufforderung zur Auskunftserteilung bekräftigte Italien, der Kommission alle relevanten Informationen zu den Zuwendungsbescheiden übermittelt zu haben. Italien fügte hinzu, dass in den Erwägungsgründen dieser Bescheide auf wichtige Fragen der nationalen Sicherheit Bezug genommen werde, die Dritten und auch dem Empfänger nicht bekannt gegeben werden dürften. Abschließend teilte Italien mit, die Erwägungsgründe hätten in keinem Fall Zusatzbestimmungen zu denen des Textes enthalten können.

(125)

Zu betonen ist, dass Italien der Aufforderung zur Auskunftserteilung nicht entsprochen hat. Mit anderen Worten hat es den Zugang zum vollen Wortlaut der von der Kommission angeforderten Dokumente weiterhin verweigert.

(126)

In den anschließenden Stellungnahmen als Reaktion auf die Ausweitung des Verfahrens hat Italien jedoch alle angeforderten Dokumente übermittelt. Letzten Endes kann somit festgestellt werden, dass Italien der Anordnung zur Auskunftserteilung nachgekommen ist.

(127)

Die Kommission stellt zu diesem Punkt abschließend fest, dass die Antwort Italiens gemäß den Bestimmungen von Artikel 12 der Verfahrensverordnung nicht zufrieden stellend war. Zum anderen hat sich die Argumentation, die Erwägungsgründe seien für nationale Sicherheitsinteressen von Belang und könnten daher dem Empfänger nicht bekannt gegeben werden, als falsch erwiesen, da die Kopien, die Italien der Kommission später zusandte, bestätigen, dass die Beihilfeempfänger vollständige Ausfertigungen der Zuwendungsbescheide erhalten und unterzeichnet haben.

(128)

Letzten Endes hat Italien jedoch die verlangten Informationen übermittelt.

10.   IN DER ENTSCHEIDUNG ZUR AUSWEITUNG DES VERFAHRENS (ZWEITE EINLEITUNGSENTSCHEIDUNG) GEÄUSSERTE ZWEIFEL

(129)

Wie in der zweiten Einleitungsentscheidung dargelegt, sind im Zuge des Verfahrens verschiedene neue Probleme zutage getreten (29).

(130)

Zum einen erhielt die Kommission Kenntnis von zwei Dokumenten, die angaben, dass das Kapital des Darlehens noch nicht zurückgezahlt wurde.

(131)

Das erste Dokument wurde vom beteiligten Dritten zugesandt (30). Es handelt sich um einen Bericht einer großen Geschäftsbank über die Finanzlage von Finmeccanica. In dem Bericht vom 12. August 2004 schreibt die [Investitionsbank], Finmeccanica habe erklärt, dass „das Kapital nur zurückgezahlt werden muss, wenn die Auslieferungen ein bestimmtes Volumen ([…]) überschreiten, so dass Finmeccanica in den ersten 15 Jahren sehr geringe Rückzahlungen leisten muss und es sehr unwahrscheinlich ist, dass der gesamte Vorschuss zurückgezahlt werden muss“.

(132)

Das zweite Dokument war ein Bericht des Corte dei Conti (italienischer Rechnungshof) über die Anwendung des Gesetzes 808/1985 (31). In Kapitel 6 dieses Dokuments analysiert der Corte dei Conti den Stand der Tilgung der Darlehen.

(133)

In dem Bericht des Rechnungshofs wird ein Decreto ministeriale (Ministerialerlass) (32) angeführt, der den Rückzahlungsmechanismus der im Rahmen des Gesetzes 808/1985 gewährten Darlehen detailliert beschreibt. Die italienischen Behörden haben der Kommission den Ministerialerlass nie übermittelt, und er scheint auch in Italien nicht veröffentlicht worden zu sein. Der Corte dei Conti erwähnt ihn nur mit der Registrierungsnummer beim Corte.

(134)

Dem Corte dei Conti zufolge sieht der in diesem Ministerialerlass beschriebene Mechanismus insbesondere vor, dass die geplanten Rückzahlungen in ein Schaubild eingetragen werden, das die an den Staat zurückzuzahlenden Raten zeigt. Die Verpflichtung zur Beachtung des Tilgungsplans entfalle jedoch, wenn das Ergebnis des Programms den ursprünglichen Planungen unter technischen oder wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht entspreche.

(135)

Im Bericht des Corte dei Conti wurde zudem angegeben, dass der tatsächlich zurückgezahlte Kapitalanteil zwischen 0,86 % und 80,18 % schwankte, basierend auf einem Gesamtrückzahlungsquote von 68,92 % bezogen auf die Summe der ausgezahlten Darlehen, und bestätigt, dass die Rückzahlungen in einigen Fällen verspätet oder gar nicht stattfanden (33).

(136)

Zum anderen haben Frankreich und der beteiligte Dritte Listen mit weiteren Vorhaben zugesandt, denen Beihilfen gewährt worden sein sollen und die Italien nicht angemeldet haben soll. Die von den Dritten vorgelegten Zahlen betrafen eher den Darlehensbetrag als die Bruttosubventionsäquivalente. Das Verhältnis zwischen Darlehensbetrag und Bruttosubventionsäquivalent hängt von den Rückzahlungsbedingungen der Beihilfe ab. Wie unter den Randnummern 109-122 angegeben, sind Frankreich, der beteiligte Dritte und die italienischen Behörden in diesem Punkt gegensätzlicher Meinung.

(137)

Als sie hierzu befragt wurden, erklärten die italienischen Behörden, dass die von den Dritten übermittelten Zahlen teilweise falsch seien. Die Berichte, die der beteiligte Dritte als seine wichtigste Quelle zitiert habe, hätten nur Annahmen für mögliche zukünftige Beihilfen enthalten. Nicht alle FuE-Vorhaben, die in diesem Bericht in Betracht gezogen worden seien, seien tatsächlich durchgeführt worden. Zudem hätten einige der durchgeführten Vorhaben keine oder eine geringere als die in den Berichten ursprünglich vorgesehene Beihilfe erhalten. Bei einigen Vorhaben habe es sich schließlich um militärische Projekte gehandelt.

(138)

Weiterhin hat die Kommission Kenntnis von zwei Vorhaben (AB139 und BA609) erhalten und insbesondere bezweifelt, ob diese Vorhaben wirklich — wie von den italienischen Behörden erklärt — als militärische Vorhaben einzustufen sind.

(139)

Zusammenfassend hat die Kommission, da die vorliegenden Informationen nicht erschöpfend waren und der Kommission bestimmte Dokumente und Informationen bekannt wurden, die neue Fragen aufwarfen, entschieden, den Anwendungsbereich des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag auszuweiten (mit der „zweiten Einleitungsentscheidung“).

(140)

In der zweiten Einleitungsentscheidung hat die Kommission im Wesentlichen drei Zweifel geäußert.

(141)

Der erste betraf die Art des Beihilfeinstruments, d. h. ob der Kapitalanteil der Darlehen gemäß dem Gesetz 808/1985 stets in voller Höhe zurückgezahlt wurde.

(142)

Zudem bezweifelte die Kommission ernsthaft, dass die italienischen Behörden alle Einzelvorhaben angemeldet haben, die den Schwellenwert für die Anmeldung von Einzelbeihilfen überschritten, und zwar sowohl im Rahmen der ersten Entscheidung von 1986 als auch im Rahmen der von Italien 1996 verabschiedeten zweckdienlichen Maßnahmen.

(143)

Schließlich bezweifelte die Kommission ernsthaft, dass die Vorhaben AB139 und BA609, wie von den italienischen Behörden behauptet, als militärische Vorhaben anzusehen sind.

(144)

In der zweiten Einleitungsentscheidung wurde eindeutig festgestellt, dass, obwohl das ursprüngliche Prüfverfahren nur sechs Vorhaben betraf und die Stellungnahmen Dritter im Rahmen dieses Verfahrens übermittelt wurden, offensichtlich war, dass die dadurch aufgekommenen neuen Zweifel nicht nur die sechs Fälle betrafen.

(145)

Diese Zweifel betrafen die gesamte Anwendung des Gesetzes 808/1985. Sie betrafen somit alle Einzelanwendungen dieses Gesetzes und demzufolge auch jeden einzelnen der 13 Fälle (34), einschließlich derjenigen, die für nicht anmeldepflichtig gehalten wurden, und derjenigen, gegen die die Kommission in ihrer Entscheidung vom 1. Oktober 2003 keine Einwände erhoben hat.

(146)

Von der zweiten Einleitungsentscheidung nicht betroffen waren Einzelvorhaben unterhalb des Schwellenwerts für die Einzelanmeldung, jedoch mit folgender Ausnahme. Die Zweifel der Kommission betrafen in der Tat die Anwendung des Gesetzes 808/1985 einschließlich aller einzelnen Entscheidungen über die Gewährung einer Beihilfe unterhalb des Schwellenwerts für die Einzelanmeldung, die nach dem 22. November 2002 angenommen wurden.

(147)

Schließlich wurde in der zweiten Einleitungsentscheidung eindeutig angegeben, dass der Anwendungsbereich auf Einzelbeihilfen für zivile Vorhaben beschränkt war.

(148)

Die Kommission hat bemerkt, dass sie in dieser Phase ihrer Prüfung davon ausgegangen ist, dass Vorhaben, die darin bestehen, ein militärisches Produkt zu ändern, um es für zivile Einsatzzwecke anzupassen, als zivile Vorhaben angesehen werden müssten.

11.   STELLUNGNAHMEN ITALIENS ZUR ZWEITEN EINLEITUNGSENTSCHEIDUNG

a)   Zum Verfahren

(149)

Zum einen stellte Italien klar, dass es seine Stellungnahmen gemeinsam mit Finmeccanica vorlegt.

(150)

Italien hat bemerkt, dass die Kommission in der zweiten Entscheidung anerkenne, dass die mit dem Gesetz 808/1985 eingeführte Beihilferegelung eine bestehende Beihilfe darstelle, weil sie von der Kommission 1986 und ein weiteres Mal 2002 genehmigt worden sei.

(151)

Italien hat bemerkt, dass die zweite Entscheidung auf Artikel 16 der Verordnung oder auf Artikel 13 der Verfahrensverordnung beruhte.

(152)

Italien hat daher erklärt, dass es die Bezeichnung „missbräuchliche Anwendung der Beihilfe“ nicht billige, da dieser Begriff nur die unsachgemäße Verwendung der Beihilfe durch den Empfänger betreffe. Italien zufolge seien alle im Rahmen der Regelung gewährten Beihilfen für den ursprünglich vorgesehenen Zweck verwendet worden. Italien weist diese Bezeichnung vor allem im Hinblick auf die nach dem 20. November 2002 gewährten Einzelbeihilfen zurück.

(153)

Wenn die Kommission jede im Rahmen der Regelung gewährte Beihilfe einzeln hätte prüfen wollen, hätte sie dies Italien zufolge im Rahmen der fortlaufenden Überprüfung der bestehenden Beihilferegelungen nach Artikel 88 Absatz 1 EG-Vertrag tun müssen.

(154)

Zu der Möglichkeit, das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten, schrieb Italien, dass diese Möglichkeit nach der Verfahrensverordnung ausgeschlossen sei, es sei denn, diese Fälle würden genau, präzise und konkret genannt.

(155)

Abschließend bemerkte Italien zu den Verfahrensaspekten, dass die zweite Einleitungsentscheidung aufgrund des Fehlens einer eindeutigen Definition ihres Anwendungsbereichs eine Situation der Rechtsunsicherheit geschaffen habe.

b)   Entwicklung der Regelung

(156)

In seiner Antwort auf die zweite Einleitungsentscheidung hat Italien zunächst die zeitliche Entwicklung der Regelung klargestellt. Nach Angaben Italiens sei für die militärischen Programme traditionell auch das Ministerium für Industrie zuständig.

(157)

Weiterhin übermittelte Italien eine Zusammenfassung der Anpassungen der Regelung an den Gemeinschaftsrahmen von 1996 und der angenommen zweckdienlichen Maßnahmen. Zudem schilderte es die wesentlichen Punkte der zukünftigen Regelung, die noch in eine neue innerstaatliche Verordnung übernommen werden müssen (35).

(158)

Weiterhin gab Italien eigene Stellungnahmen zu den Rückzahlungen ab. Zu dem in der zweiten Entscheidung genannten Bericht des Corte dei Conti haben die italienischen Behörden eine Interpretation dieses Berichts durch den Rechnungshof selbst angefordert. Dieser stellt zunächst fest, dass der Bericht nur den Zeitraum bis 1998 betreffe. In Anbetracht der Kürze des geprüften Zeitraums wäre es daher falsch, allgemeine Schlussfolgerungen zu formulieren.

(159)

Außerdem würde der Bericht bestätigen, dass die Verkäufe bei allen Vorhaben begonnen hätten und Rückzahlungen geleistet worden seien, wenn auch mit einiger Verspätung.

(160)

Zu der Möglichkeit, dass der Staat auf die Forderung verzichtet (was eintreten würde, falls die Darlehen nicht zurückgezahlt werden müssten), hat der Corte dei Conti bestätigt, dass es nach einem allgemeinen Grundsatz des italienischen Staates nicht möglich sei, auf eine Forderung zu verzichten. Der Rechnungshof hat daher erklärt, dass ein Ministerialerlass keinen Verzicht vorsehen könne. Er bemerkte abschließend, dass in seinem Bericht nie die Rede von einem möglichen Verzicht des Staates auf die Forderung gewesen sei.

(161)

Zu den Rückzahlungen hat Italien eingeräumt, dass es in einigen wenigen Fällen zu Verzögerungen gekommen sei, hat jedoch ergänzt, dass die Rückzahlungen in den Plänen festgelegt würden, die in den Entscheidungen über die Gewährung der Beihilfe aufgestellt worden seien. Nach Angaben Italiens muss der Beihilfeempfänger eine Klausel unterzeichnen, die das Unternehmen verpflichtet, den Kapitalanteil des erhaltenen Darlehens zurückzuzahlen.

(162)

Italien hat erklärt, dass die Zweifel der Kommission an der Rückzahlung auch auf dem in der zweiten Einleitungsentscheidung genannten Bericht der [Investitionsbank] über Finmeccanica beruht hätten.

(163)

Italien zufolge gab dieser Bericht eindeutig an, dass dem in der zweiten Einleitungsentscheidung zitierten Satz „das Kapital nur zurückgezahlt werden muss, wenn die Auslieferungen ein bestimmtes Volumen ([…]) überschreiten, so dass Finmeccanica in den ersten 15 Jahren sehr geringe Rückzahlungen leisten muss und es sehr unwahrscheinlich ist, dass der gesamte Vorschuss zurückgezahlt werden muss“ ein Satz vorausging, der verdeutlichte, dass es um die Verteidigungssparte des Unternehmens ging.

(164)

Schließlich habe die Kommission Zweifel an den Rückzahlungen der Darlehen gehegt, weil Italien den Zugang zum vollen Wortlaut der Entscheidungen über die Gewährung der Beihilfe verweigert habe.

(165)

Hierzu erinnerte Italien daran, dass die Begründung in allen Entscheidungen über die Gewährung der Beihilfe gleich sei, auch bei Beihilfen für militärische Vorhaben. Zudem erklärt Italien, die fehlenden Begründungen hätten seiner Ansicht nach keine Zusatzbestimmungen zum Wortlaut der Entscheidungen enthalten können.

(166)

Italien hat bestätigt, dass die Beihilfen in Form eines vergünstigten Darlehens mit festen Tilgungsplänen gewährt wurden, die bis auf einige wenige Ausnahmen immer eingehalten worden seien. Zudem hat Italien erklärt, dass die Darlehen den Empfängern über so genannte „limiti d’impegno“ über einen Zeitraum von 10-15 Jahren ausgezahlt wurden oder mit einer Einmalzahlung, in diesem Fall jedoch unter Einschaltung einer Bank mit entsprechendem Abzug. Die Rückzahlung beginne im ersten Jahr nach der letzten Auszahlung.

(167)

Abschließend hat Italien zum Beihilfeinstrument und zur Rückzahlung behauptet, es habe sich um vergünstigte Darlehen gehandelt.

(168)

Italien hat auch zu den beiden Hubschraubern, die in der zweiten Einleitungsentscheidung genannt wurden (AB 139 und BA 609), Stellungnahmen abgegeben.

(169)

Gemeinsam damit hat Italien die angeforderten Dokumente zur Rechtsgrundlage übermittelt:

a)

Beschluss des CIPE vom 15. April 1986 über die erste Durchführung des Gesetzes 808/1985;

b)

Erlass des Ministers für Industrie vom 8. Juni 1986 über die Modalitäten der Stellung von Beihilfeanträgen;

c)

Erlass des Finanzministers vom 7. Februar 1987 über die Rolle des Mediocredito Centrale (36);

d)

Erlass des Ministers für Industrie vom 14. März 1988 mit einer ausführlicheren Beschreibung der Kriterien für die Durchführung des Gesetzes 808/1985 (37);

e)

Pressemitteilung des Comitato Interministeriale per la Politica Industriale (Interministerieller Ausschuss für Industriepolitik, im Folgenden „CIPI“) vom 30. Mai 1991 über Kooperationen mit ausländischen Partnern;

f)

Gesetz Nr. 181 vom 4. Juni 1991 zur Refinanzierung der Regelung;

g)

Gesetz Nr. 237 vom 19. Juli 1993 zur Refinanzierung der Regelung;

h)

Beschluss des CIPI vom 28. Dezember 1993 mit neuen Richtlinien für die Durchführung der Regelung;

i)

Gesetz Nr. 644 vom 22.11.1994 zur Umwandlung des Beihilfeinstruments in so genannte „limiti d’impegno“;

j)

Erlass des Ministers für Industrie vom 31. Mai 1995 über die nicht mit FuE zusammenhängenden Aspekte der Beihilferegelung;

k)

Beschluss des CIPE vom 8. August 1996, der die Voraussetzungen für die Beihilfefähigkeit ändert und Prioritäten setzt;

l)

Gesetz Nr. 266 vom 7. August 1997 zur Refinanzierung der Regelung, das auch das Programm EFA (European Fighter Aircraft) finanziert;

m)

Beschluss des CIPE vom 22. Dezember 1998, der die Prioritäten und die Voraussetzungen für die Beihilfefähigkeit ändert;

n)

Erlass des Ministerpräsidenten vom 6. August 1999, der die administrative Abwicklung der Regelung in den Händen der Regierung hält;

o)

Gesetz Nr. 388 vom 23. Dezember 2000 zur Refinanzierung der Regelung;

p)

Beschluss des CIPE vom 2. August 2002, der die Auswahlkriterien, die beihilfefähigen Tätigkeiten und die Beihilfeintensitäten ändert.

(170)

Italien hat eine vollständige Übersicht über die allgemeine Finanzierung der Regelung (die Beträge sind in Milliarden ITL angegeben) übermittelt, die in der folgenden Tabelle zusammenfasst ist.

Tabelle 2

Mittel für das Gesetz 808/1985

Gesetze

‚93

‚94

‚95

‚96

‚97

‚98

‚99

‚00

‚01

‚02

‚03

‚04

Folgejahre

Gesamt

808/85

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

690

181/91

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

150

237/93

50

50

50

50

50

50

50

50

50

50

 

 

 

500

237/93

 

50

50

50

50

50

50

50

50

50

50

 

 

500

644/94

 

25

25

25

25

25

25

25

25

25

25

 

 

250

644/94

 

 

50

50

50

50

50

50

50

50

50

50

 

500

266/97

 

 

 

 

 

105

105

105

105

105

105

105

315

1 050

488/99

 

 

 

 

 

 

 

 

45

45

45

45

495

675

488/99

 

 

 

 

 

 

 

 

 

44

44

44

528

660

388/00

 

 

 

 

 

 

 

 

 

40

40

40

480

600

350/03

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

19,3

270,2

290

Gesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

5 865

(171)

Nach Angaben Italiens wurden bis zum Zeitpunkt der zweiten Einleitungsentscheidung (22.6.2005) von den bereitgestellten 3 029 Mio. EUR (entsprechend 5 865 Mrd. ITL) 2 878 Mio. EUR verwendet, während die restlichen 151 Mio. EUR noch nicht gebunden waren.

(172)

Italien hat darüber hinaus die Ausgabenverteilung übermittelt:

a)

1 311 Mio. EUR seien für Vorhaben, die die nationale Sicherheit betreffen, eingesetzt worden;

b)

1 327 Mio. EUR seien für zivile Vorhaben eingesetzt worden, die bis November 2002 genehmigt wurden;

c)

239 Mio. EUR seien für zivile Vorhaben eingesetzt worden, die nach November 2002 genehmigt wurden.

(173)

Italien zufolge sind 510 Mio. EUR zur Finanzierung von Vorhaben von europäischem Interesse verwendet worden.

(174)

Zudem hat Italien der Forderung entsprochen, eine Liste mit allen zivilen Vorhaben, die über das Gesetz 808/1985 finanziert wurden und den Schwellenwert für die Anmeldung von Einzelbeihilfen überschritten, sowie eine vollständige Liste mit den nach dem 22. November 2002 finanzierten Vorhaben zu übermitteln. In seinem Schreiben vom 24. Oktober 2005 gab Italien eine Stellungnahme zu den in der zweiten Einleitungsentscheidung genannten Vorhaben ab.

(175)

Ferner erklärte Italien, es habe keine weiteren Projekte gegeben, die den Schwellenwert für die Anmeldung von Einzelbeihilfen überschritten hätten.

(176)

Italien übermittelte auch eine Tabelle, die die über die Regelung finanzierten Projekte im Bereich der nationalen Sicherheit enthält.

(177)

Zu den verspäteten Rückzahlungen bei bestimmten Vorhaben erklärte Italien schließlich, dass es nur bei zwei Vorhaben Probleme gegeben habe (DO328 Panels und DO328 EC). Italien hat bestätigt, dass es bei dem von Aermacchi durchgeführten Vorhaben aufgrund des Konkurses seines Hauptgesellschafters, Fairchild Dornier GmbH, einige Probleme gab.

12.   STELLUNGNAHMEN DES BETEILIGTEN DRITTEN NACH DER ZWEITEN EINLEITUNGSENTSCHEIDUNG

(178)

Nachfolgend werden die Stellungnahmen und Forderungen des beteiligten Dritten nach der zweiten Einleitungsentscheidung des Verfahrens genannt.

(179)

Der Dritte forderte die Kommission auf, die nach dem Gesetz 808/1985 gezahlten Beihilfen für rechtswidrig zu erklären und gemäß Artikel 11 der Verfahrensverordnung ihre Rückforderung anzuordnen.

(180)

Der Dritte forderte die Kommission auf, die im Rahmen der Regelung eingesetzten Beihilfeinstrumente zu überprüfen.

(181)

Er forderte die Kommission auf, alle unter Verstoß gegen die Vorschriften für staatliche Beihilfen gezahlten Beihilfen gemäß Artikel 14 der Verfahrensverordnung zurückzufordern.

(182)

Er forderte die Kommission auf, die Aussetzung der von der Regelung vorgesehen zukünftigen Zahlungen zu fordern, solange keine geeigneten Nachweise dafür vorlägen, dass die Beihilfen für FuE-Tätigkeiten bestimmt gewesen seien.

(183)

Er forderte die Kommission auf, dafür Sorge zu tragen, dass das Gesetz 808/1985 geändert wird, um die Rückzahlung der Beihilfen zu finanziellen Bedingungen, die mit dem FuE-Gemeinschaftsrahmen vereinbar seien, zu ermöglichen.

(184)

Er forderte die Kommission auf, die Prüfung auszuweiten, um die Vereinbarkeit weiterer Regelungen für die Luft- und Raumfahrtindustrie Italiens mit den Vorschriften für staatliche Beihilfen zu überprüfen und darüber hinaus zu überprüfen, ob diese Regelungen nicht dazu genutzt würden, die Entscheidung der Kommission zum Gesetz 808/1985 zu umgehen.

(185)

Er forderte die Kommission auf, die italienische Regierung zu verpflichten, einen umfassenden Jahresbericht vorzulegen, mit der Möglichkeit der Kommission, erforderlichenfalls Buchprüfungsmaßnahmen zu verlangen.

(186)

Der beteiligte Dritte hat seinen Stellungnahmen eine Reihe von Dokumenten beigefügt, unter anderem den Bericht des Corte dei Conti vom 12. August 2003 über die Durchführung des Gesetzes 808/1985, gemeinsam mit einer diesem Bericht entnommenen Tabelle zu 164 Vorhaben, den Wortlaut des Erlasses des Ministers für Industrie vom 14. März 1988, den Wortlaut der Gesetze zur Refinanzierung des Gesetzes 808/1985 und schließlich Auszüge aus den Geschäftsberichten von Avio und Finmeccanica für 2003 und 2004.

13.   ANTWORT ITALIENS AUF DIE STELLUNGNAHMEN DES BETEILIGTEN DRITTEN ZUR ZWEITEN EINLEITUNGSENTSCHEIDUNG

(187)

Nach den Stellungnahmen des beteiligten Dritten verlangten die italienischen Behörden die Klarstellung des Anwendungsbereichs des Verfahrens, d. h. Angaben dazu, ob dieses die Regelung insgesamt betreffe oder nur die im Rahmen der Regelung gewährten Einzelbeihilfen, die anmeldepflichtig gewesen wären.

(188)

Weiter hat Italien mitgeteilt, dass sich die vom anonymen beteiligten Dritten vorgelegten Zahlen, die von der Website des Ministeriums heruntergeladen wurden, auf einen Anwendungsbereich beziehen würden, der über die Regelung hinausgehe. Denn diese Daten würden nicht nur die im Rahmen des Gesetzes 808/1985 gewährten Beihilfen umfassen, sondern weitere industrielle Programme im Zusammenhang mit der nationalen Sicherheit (wie […]), die im Rahmen verschiedener Maßnahmen finanziert worden seien.

(189)

[…]

(190)

Italien argumentiert, dass die Tatsache, dass die im Gesetz 808/1985 vorgesehene Regelung die Finanzierung ziviler wie militärischer Programme ermögliche, beim anonymen beteiligten Dritten Verwirrung gestiftet habe. Italien zufolge sei eine ähnliche Verwirrung auch im Bericht des Corte dei Conti über das Gesetz 808/1985 zu finden.

(191)

Italien hat die folgende Tabelle vorgelegt, die es ermöglicht, die in den Berichten über Investitionsanreize aufgeführten und in den Stellungnahmen des anonymen beteiligten Dritten genannten Finanzierungen und die Finanzierungen im Rahmen des Gesetzes 808/1985 gegenüberzustellen.

Tabelle 3

Gegenüberstellung verschiedener Informationsquellen zu den Finanzierungen des Gesetzes 808/1985

(Mio. EUR)

Verpflichtungen

2000

2001

2002

2003

Bericht 2004 über die Investitionsanreize (S. 181)

287

492

710

501

Maßnahmen nach dem Gesetz 808

18

94

280

189

Differenz

269

398

430

312

(192)

Darüber hinaus hat Italien die Liste der relevanten militärischen Programme übermittelt, die in diesen Jahren finanziert wurden und diese Differenzen erklären könnten: […].

(193)

Was den Geschäftsbericht 2003 von Finmeccanica anbelangt, auf den sich der beteiligte Dritte bezieht, so behauptet Italien, dass die gestiegenen FuE-Ausgaben größtenteils auf die Aufnahme von Aermacchi in das Unternehmen zurückzuführen seien (etwa […]).

(194)

Italien hat zugegeben, dass es bei einigen Rückzahlungsverfahren Verzögerungen gab, diese vor allem mit den langen Zahlungszeiträumen (10 bis 15 Jahre) gerechtfertigt und gemeint, sie seien eher als verspätete Rückzahlungen anzusehen.

(195)

Italien hat die Probleme bei einem bestimmten Vorhaben, dem DO328EC, zugegeben, aber behauptet, dass ein Verzicht des Staates auf die Rückzahlungen völlig undenkbar sei.

(196)

Als Antwort auf die Stellungnahmen des beteiligten Dritten argumentieren die italienischen Behörden wie folgt:

(197)

Italien hält die Forderung des beteiligten Dritten, die Kommission solle die sechs Vorhaben, an denen sie im Rahmen der ersten Entscheidung Zweifel geäußert hat, für rechtswidrig erklären und die Rückforderung der entsprechenden Beihilfen anordnen, für unannehmbar. Italien meint, diese Forderung verstoße gegen Artikel 11 der Verfahrensverordnung.

(198)

Nach Angaben Italiens würde das Verfahren nur Einzelanwendungen der Regelung betreffen, d. h. Vorhaben, die die Kommission im Einzelnen genannt hat, hier die 13 in der ersten Einleitungsentscheidung genannten Vorhaben. Italien behauptet, bereits dafür Sorge getragen zu haben, die Finanzierungen für diese Vorhaben auszusetzen, bis die Kommission eine abschließende Entscheidung getroffen habe.

(199)

Bezüglich der Forderung des beteiligten Dritten, die Kommission solle eine jährliche Berichtspflicht und weitere Kontrollmaßnahmen anordnen, erklärt sich die italienische Regierung bereit, gegebenenfalls Berichte gemäß Artikel 21 der Verfahrensverordnung vorzulegen. Mit der Anordnung weitergehender Berichterstattungspflichten, die im Verhältnis zu den Pflichten, denen andere Mitgliedstaaten im Bereich der Beihilferegelungen für den betreffenden Sektor unterliegen, unverhältnismäßig und unfair wären, seien die italienischen Behörden dagegen nicht einverstanden.

(200)

In seinen Stellungnahmen hat der beteiligte Dritte auf die Bilanz von Avio (Geschäftsbericht 2004) verwiesen und insbesondere einen Satz zitiert, in dem behauptet wird, dass das Darlehen nicht zurückgezahlt werde, wenn keine Einnahmen verzeichnet würden („If no revenues are earned, no reimbursement is due“). Die italienischen Behörden haben mitgeteilt, das Unternehmen zur Erklärung aufgefordert zu haben. Der von Avio hinzugezogene Jurist habe bestätigt, dass die Beihilfeempfänger im Rahmen der Regelung verpflichtet seien, die erhaltenen Beträge unabhängig vom Erfolg des Programms in voller Höhe zurückzuzahlen. Avio hat bestätigt, dass die Angaben im Geschäftsbericht 2004 auf einer Fehlinterpretation der Regelung beruht hätten und dass der nächste Geschäftsbericht geändert werde.

(201)

Italien hat Auskünfte zu weiteren Gesetzen übermittelt, auf die der beteiligte Dritte in seinen Stellungnahmen verwiesen hat, und klargestellt, dass die folgenden Gesetze — das Gesetz Nr. 421/96, das Gesetz Nr. 388/00, das Haushaltsgesetz für 2003 und das Gesetz Nr. 140/99 (wobei Letzteres speziell militärische Transportflugzeuge betraf) — ausschließlich bezweckten, militärische Vorhaben im Zusammenhang mit nationalen Sicherheitsinteressen zu finanzieren.

(202)

Zum Bericht des Corte dei Conti bemerkt Italien vor allem, dass der beteiligte Dritte seinen Stellungnahmen zwei Tabellen („tables or charts“) beigefügt habe, die Abb. 3 und Abb. 5 des Berichts entnommen seien, und weist darauf hin, dass diese Excel-Dateien in der Version, auf die in der zweiten Entscheidung verwiesen wird, nicht enthalten seien, sondern nur in der Word-Version des Berichts. Italien fügt hinzu, dass unklar sei, mit welchen Ermittlungstechniken der beteiligte Dritte Zugang zu diesen Tabellen erhalten habe.

(203)

Italien betont, dass es seiner Ansicht nach verfehlt sei, diese Zahlen dem Corte dei Conti zuzuschreiben, da sie in dieser Form im Text des Berichts nicht vorkämen.

(204)

Italien hat jedoch einige Stellungnahmen zum Inhalt der Tabellen abgegeben, die sich auf 164 Entscheidungen über die Gewährung von Beihilfen mit einem Gesamtbetrag von 3 Mrd. EUR beziehen.

(205)

Hierzu hat Italien zunächst bemerkt, dass dieser Betrag zahlreiche Ungenauigkeiten, darunter Doppelerfassungen und nicht gewährte Beihilfen, enthalte. Zudem würden die Tabellen auch Vorhaben im Zusammenhang mit der nationalen Sicherheit enthalten, von denen einige im Rahmen anderer Gesetze finanziert worden seien und somit nicht in den Anwendungsbereich der in Frage stehenden Regelung fallen würden. Abschließend behauptet Italien, dass der genaue Betrag der im Rahmen der Regelung gewährten Beihilfen dem Wert entspreche, der in den Stellungnahmen Italiens genannt worden sei […].

14.   WÜRDIGUNG

(206)

Zur Würdigung des Falls wird die Kommission zunächst das Vorliegen von Beihilfen und deren Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt überprüfen.

(207)

Zum Zweiten wird die Kommission den Anwendungsbereich dieses Verfahrens sowie die entsprechende Verfahrensgrundlage klarstellen.

(208)

Zum Dritten wird die Kommission bewerten, ob die im Rahmen der ersten Einleitungsentscheidung geäußerten Zweifel ausgeräumt werden können.

(209)

Zum Vierten wird die Entscheidung eine Liste der Vorhaben enthalten, für die sie gilt, und anhand der vorliegenden Informationen ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt würdigen und die Bedingungen nennen, die anzuwenden sind, damit ihre Vereinbarkeit gegeben ist.

(210)

Schließlich wird die Kommission ihre eigenen Schlüsse zu den Einzelvorhaben ziehen und erläutern, warum diese Schlussfolgerungen nicht die beiden Hubschrauber betreffen, deren militärischer Charakter im Rahmen der zweiten Einleitungsentscheidung bezweifelt wurde.

14.1.   Vorliegen von Beihilfen nach Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag und den geltenden Gemeinschaftsrahmen

(211)

Nach Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag stellt eine Maßnahme eine Beihilfe dar, wenn sie durch die Gewährung staatlicher Mittel bestimmte Unternehmen begünstigt und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt, indem sie den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht.

(212)

Wie sowohl in der ersten als auch in der zweiten Einleitungsentscheidung angegeben, stellen die fraglichen Maßnahmen Beihilfen dar. Diese Würdigung wurde weder von Italien noch von anderen Verfahrensbeteiligten bestritten.

(213)

Die im Rahmen des Gesetzes 808/1985 gewährten Darlehen sind eindeutig selektiv, da nur die Unternehmen der Luftfahrtindustrie davon profitieren.

(214)

Die fraglichen Darlehen werden aus Mitteln des Staatshaushalts gewährt und enthalten somit staatliche Mittel.

(215)

Die Darlehen sind zinsfrei, so dass sie den Unternehmen, denen diese Darlehen gewährt werden, gegenüber Unternehmen, die ihre Vorhaben zu marktüblichen Bedingungen finanzieren müssen, einen Vorteil verschaffen. Der Vorteilsfaktor eines zinsfreien Darlehens berechnet sich, indem die Differenz zwischen den Zinsen, die ein Unternehmen für ein Darlehen zu marktüblichen Konditionen bezahlen würde, und dem vergünstigten Zins, der im vorliegenden Fall gleich Null ist, berücksichtigt wird. Daher wird das Darlehen immer nach dem bei Darlehensgewährung festgelegten Tilgungsplan zurückgezahlt und die Beihilfe als die Summe der Zinsen berechnet, auf die der Staat verzichtet.

(216)

In den meisten Fällen betreffen die Vorhaben Produkte (Hubschrauber, Kleinflugzeuge und manchmal Teile größerer Flugzeuge), bei denen ein intensiver innergemeinschaftlicher Handel herrscht.

(217)

Die Beihilfen, die Italien im Rahmen des Gesetzes 808/1985 für FuE-Vorhaben in der Luftfahrtindustrie gewährt hat, fallen in den Anwendungsbereich von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag.

(218)

Italien und die anderen Verfahrensbeteiligten sind sich zudem einig, dass die Vereinbarkeit mit dem Vertrag auf der Grundlage der Regeln geprüft werden muss, die die Anwendung von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag auf Beihilfen für FuE-Vorhaben betreffen.

(219)

Die fraglichen Beihilfen müssen als rechtswidrig angesehen werden, weil sie von Italien nicht angemeldet wurden.

(220)

Wie im Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation (im Folgenden „Gemeinschaftsrahmen von 2006“) (38) im Einklang mit der Bekanntmachung der Kommission über die zur Beurteilung unrechtmäßiger staatlicher Beihilfen anzuwendenden Regeln (39) eindeutig angegeben wird, wendet die Kommission im Fall nicht angemeldeter Beihilfen an:

den Gemeinschaftsrahmen von 2006, wenn die Beihilfen nach seinem Inkrafttreten gewährt wurden;

in allen übrigen Fällen den Gemeinschaftsrahmen, der bei der Gewährung der Beihilfe galt.

(221)

Infolgedessen wendet die Kommission zur Prüfung der Vereinbarkeit der Vorhaben mit Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag je nach Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfen den FuE-Gemeinschaftsrahmen von 1986 bzw. den FuE-Gemeinschaftsrahmen von 1996 an.

14.2.   Gegenstand der Entscheidung

(222)

Diese Entscheidung ist auf die Einzelbeihilfen beschränkt, die Italien im Rahmen des Gesetzes 808/1985 für zivile FuE-Vorhaben in der Luftfahrtindustrie gewährt hat.

(223)

Sie betrifft zunächst die sechs Vorhaben, an denen die Kommission in der ersten Einleitungsentscheidung bestimmte Zweifel geäußert hat.

(224)

Weiterhin betrifft sie die anderen, in der ersten Einleitungsentscheidung genannten Vorhaben, da die im Anschluss daran eingegangenen Informationen eine andere Würdigung ermöglichen, insbesondere hinsichtlich der Verpflichtung zur Anmeldung als Einzelbeihilfe.

(225)

Zum Dritten betrifft die Entscheidung weitere Einzelbeihilfen, die Italien für Vorhaben gewährt hat, die die Schwellenwerte der FuE-Gemeinschaftsrahmen von 1986 und 1996 für die Anmeldung überschritten. Diese Vorhaben waren der Kommission zum Zeitpunkt der ersten Entscheidung nicht bekannt. Einige wurden in der zweiten Entscheidung als mögliche nicht angemeldete Einzelbeihilfen genannt.

(226)

Man kann nicht — wie dies Italien tut — argumentieren, dass ein Prüfverfahren von Beginn an alle in seinen Anwendungsbereich fallenden Vorhaben nennen müsse, da der Kommission zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens die Zahl der Vorhaben, die darunter fallen könnten, nicht unbedingt bekannt ist.

(227)

Die vorliegende Entscheidung betrifft Einzelanwendungen einer Regelung, die Italien einzeln hätte anmelden müssen, aber nicht angemeldet hat. Die Tragweite der unterlassenen Anmeldung ist auch deshalb ganz außerordentlich, weil Italien mehr als zehn Jahre lang keines der Vorhaben angemeldet hat. Aufgrund der fortgesetzten Nichtbeachtung der in Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag vorgesehenen Anmeldepflicht und angesichts der Stellungnahmen Dritter und der vorliegenden Informationen hat die Kommission in der zweiten Einleitungsentscheidung ganz klar angegeben, dass das Verfahren alle Einzelvorhaben betrifft, die unter die Regelung fallen und einzeln hätten angemeldet werden müssen.

(228)

In der zweiten Einleitungsentscheidung wurde kein besonderes Datum festgelegt, ab dem die einzelnen nicht angemeldeten Beihilfen als unter den Gegenstand des Verfahrens fallend und als Einzelanwendungen des Gesetzes 808/1985 angesehen werden müssen. Die italienischen Behörden haben dem Beihilfeempfänger jedenfalls häufig gestattet, die Beihilfen nicht in voller Höhe zurückzuzahlen, und dies ist als Gewährung neuer Beihilfen anzusehen.

(229)

Hinzuweisen ist auf die Höhe der einzelnen Beihilfen, die bestimmte Schwellenwerte im Hinblick auf die Überwachung staatlicher Beihilfen überschritten. Der Gemeinschaftsrahmen von 2006 gibt ganz klar, an, dass zur zielgenaueren Ausrichtung der Überwachungstätigkeit der Kommission Einzelbeihilfen, die bestimmte Schwellenwerte überschreiten, eingehend bewertet werden müssen. Mit dieser eingehenden Würdigung soll gewährleistet werden, dass hohe Beträge der FuEuI-Beihilfen an ein und denselben Empfänger den Wettbewerb nicht in einer dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Maße verfälschen, sondern das gemeinsame Interesse fördern.

(230)

Im betrachteten Zeitraum wurden die Schwellenwerte für die Einzelanmeldung geändert. Nach dem Gemeinschaftsrahmen von 1986 galten sie für Vorhaben mit beihilfefähigen Kosten von mehr als 20 Mio. ECU.

(231)

Nach dem Gemeinschaftsrahmen von 1996 mussten Vorhaben mit beihilfefähigen Kosten von mehr als 25 Mio. ECU, die Beihilfen von mehr als 5 Mio. ECU erhielten, bei der Kommission einzeln angemeldet werden (40).

(232)

Zur Notwendigkeit, in der Entscheidung zur Einleitung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag die betroffenen Einzelvorhaben genau, präzise und konkret zu nennen, stellt die Kommission Folgendes fest:

(233)

Sie hat ein Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag eingeleitet und dabei 13 Vorhaben genau genannt. Nach den damals vorliegenden Informationen hat sie an sechs Vorhaben Zweifel geäußert und gegen sieben Vorhaben keine Einwände erhoben.

(234)

Es ist jedoch deutlich geworden, dass zum einen das von Italien eingesetzte Beihilfeinstrument und zum anderen seine Anwendung, die durch verspätete Rückzahlungen gekennzeichnet ist, eine andere Würdigung der dreizehn Vorhaben bedingen. Italien erkennt an, dass die Informationen, die der Kommission damals vorlagen, nicht richtig waren und nicht den tatsächlichen Bedingungen der gewährten und nicht ordnungsgemäß zurückgezahlten Beihilfen entsprachen.

(235)

Zudem hat sich herausgestellt, dass weitere Fälle von Italien nicht einzeln angemeldet wurden, obwohl die FuE-Gemeinschaftsrahmen und die Entscheidung von 1986 eindeutige Angaben dazu enthielten.

(236)

Auch hat sich gezeigt, dass die Rückzahlungen bei den meisten in dieser Entscheidung gewürdigten Fällen nicht nach dem ursprünglichen Zeitplan erfolgten, sondern dass im Gegenteil Verzögerungen zugelassen wurden, die sich für die Beihilfeempfänger in großzügigeren Bedingungen niederschlugen. Diese neuen und großzügigeren Bedingungen entsprechen neuen Beihilfen.

(237)

Somit betrifft das Verfahren eine Zahl von Vorhaben, mit denen rechtswidrige Beihilfen gewährt wurden.

14.3.   Im Rahmen der ersten Einleitungsentscheidung geäußerte Zweifel

(238)

Die Kommission konnte die von Italien vorgelegten Informationen zu den beihilfefähigen Kosten und zum Anreizeffekt für die sechs in der ersten Einleitungsentscheidung genannten Programme, die nun in der Liste der Vorhaben enthalten sind (siehe Randnummer 281, Tabelle 4), prüfen.

(239)

Die Kommission konnte überprüfen, dass die Kosten bei jedem Vorhaben der industriellen Forschung und der vorwettbewerblichen Entwicklung entsprachen.

(240)

Die Kommission konnte den Anreizeffekt der Beihilfen für jedes der sechs Vorhaben überprüfen. Die Würdigung erfolgte unter Berücksichtung des Zeitraums seit der Entscheidung Italiens über die Gewährung der Beihilfen.

(241)

Andererseits hat sich jedoch, wie unter den Randnummern 105 bis 122 angegeben, gezeigt, dass andere wesentliche Aspekte der Beihilfen, insbesondere das Beihilfeinstrument, nicht eindeutig definiert waren und es der Kommission nicht ermöglichten, sich abschließend zu ihrer Vereinbarkeit zu äußern. Vor der Würdigung der Einzelvorhaben müssen daher die vorliegenden Informationen zu weiteren Zweifeln, die im Rahmen der zweiten Einleitungsentscheidung geäußert wurden, geprüft werden.

14.4.   Im Rahmen der zweiten Einleitungsentscheidung geäußerte Zweifel

(242)

Um die im Rahmen der Regelung gewährten Einzelbeihilfen abschließend bewerten zu können, müssen zunächst alle vorliegenden Informationen über die Änderung der Regelung, einschließlich der Rechtsgrundlage und der Haushaltsänderungen, geprüft werden.

(243)

Darüber hinaus müssen die Art des Beihilfeinstruments und die Durchführung der Zuwendungsbescheide gewürdigt werden.

(244)

Zum Dritten muss eine Liste der von Italien nicht angemeldeten Einzelvorhaben erstellt und müssen die finanziellen Bedingungen jedes Vorhabens bewertet und erforderlichenfalls die Rückzahlungsbedingungen gemeinsam mit den Bestimmungen zur Überwachung der Einhaltung dieser Bedingungen überprüft werden.

(245)

Ein gesondertes Kapitel befasst sich schließlich mit der Würdigung der Informationen über die beiden Hubschrauber, die als militärische Hubschrauber bezeichnet wurden, unter den Randnummern 399-408.

14.4.1.   Änderung der Regelung

(246)

Nach derzeitigem Stand hat die Kommission ein genaues Bild von den Änderungen der Regelung insgesamt.

(247)

Die von Italien übermittelten Informationen über die Gesamtfinanzierung der Vorhaben waren ausreichend und vermittelten der Kommission eine allgemeine Vorstellung. Dies betrifft insbesondere die Frage, ob die fragliche Regelung von Italien zur Finanzierung sowohl ziviler als auch militärischer Vorhaben eingesetzt wurde. Die Angaben zur Gesamtfinanzierung wären daher irreführend, wenn sie so interpretiert würden, als ob sie von Italien nur zur Unterstützung ziviler FuE-Vorhaben in der Luftfahrtindustrie eingesetzt worden wären.

14.4.2.   Art des Beihilfeinstruments

(248)

Was die Art des Beihilfeinstruments anbelangt, so hat Italien eine vollständige Dokumentation zu den Vorhaben übermittelt, die es gemäß den Schwellenwerten der damals jeweils geltenden FuE-Gemeinschaftsrahmen einzeln hätte anmelden müssen.

(249)

Italien bezeichnete das Beihilfeinstrument als „hybrid“, da es in einem vergünstigten Darlehen bestand, dessen Tilgungsplan von den Umsatzprognosen des entwickelten Produkts abhängig war. Nach Angaben Italiens habe es sich um feste Tilgungspläne gehandelt.

(250)

Die vergünstigten Darlehen wurden auf der Grundlage des zum Zeitpunkt der Gewährung geltenden Referenzzinssatzes zuzüglich eines Agios gewährt.

(251)

Die italienischen Behörden haben für jedes Vorhaben zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung eine theoretische Höchstintensität der Beihilfe festgelegt, die anhand der beihilfefähigen Kosten und unter Berücksichtigung etwaiger Aufschläge berechnet wurde.

(252)

In einigen Fällen wurde diese Intensität jedoch nicht eingehalten und die Beihilfe dem Empfänger zu günstigeren Bedingungen gewährt, mit einer Intensität, die die nach den FuE-Gemeinschaftsrahmen zulässige Beihilfehöchstintensität überstieg.

(253)

Zudem wurden die Tilgungspläne in der Praxis häufig nicht eingehalten, und dies auf zwei verschiedene Arten. Zum einen erfolgten die Zahlungen an die Empfänger gegenüber den ursprünglichen Plänen verspätet, entweder weil das Projekt in Verzug geraten war oder weil der Staat die Zahlungen zu spät veranlasste. In einigen Fällen war die Beihilfeintensität daher geringer als ursprünglich festgelegt.

(254)

Von größerer Bedeutung ist jedoch, dass in vielen Fällen die Rückzahlungen nicht nach den ursprünglichen Plänen erfolgten. Infolgedessen stieg die anfängliche Beihilfeintensität in vielen Fällen, da den Empfängern durch die Möglichkeit verspäteter Rückzahlungen eine zusätzliche Vergünstigung zuteil wurde.

(255)

Italien hat der Kommission mehrere Schreiben übermittelt, die Rückzahlungsaufforderungen enthielten und an die Begünstigten gesandt worden waren; diese Schreiben zeigten natürlich nur begrenzt Wirkung. In einigen Fällen hat ein Empfänger mehrere Schreiben zu demselben Projekt erhalten, ohne dass darauf Maßnahmen zur tatsächlichen Rückzahlung folgten, aber auch ohne Rückforderungsmaßnahmen seitens des Staates (41).

(256)

Schlussendlich weisen die gewährten Beihilfen zwei potenzielle Probleme auf: a) eine anfängliche Beihilfeintensität, die in einigen Fällen die höchstzulässige Intensität überschritt, und b) eine unzureichende Rückzahlung, die zu einem weiteren Anstieg dieser Intensität führte.

(257)

In Zusammenarbeit mit Italien hat die Kommission eine Methodik festgelegt, mit der beide Probleme gelöst werden können. Zunächst wurde für jedes Vorhaben die Höchstintensität festgelegt, bei der es sich entweder um die theoretische Höchstintensität (42) oder die anfängliche Intensität handelte, je nachdem, welcher Wert niedriger war. War die anfängliche Intensität niedriger, bedeutete dies, dass der Betrag der gewährten Beihilfen einen ausreichenden Anreizeffekt hatte, um das Unternehmen zum Einstieg in das Vorhaben zu bewegen. Jede Erhöhung der Intensität in Bezug auf den anfänglich festgelegten Wert ist als neue Beihilfe zu betrachten.

(258)

Anschließend wurde die Gesamtbeihilfeintensität berechnet. In dem Jahr, in dem die Gesamtbeihilfeintensität die gemäß Randnummer 257 festgelegte Höchstintensität erreicht, muss der Empfänger das gesamte nicht zurückgezahlte Darlehenskapital zurückzahlen. Sollte die Höchstintensität bereits vorher erreicht worden sein, würden auf das nicht zurückgezahlte Darlehen für die Jahre bis zur vollständigen Darlehensrückzahlung Zinsen mit Zinseszinsen berechnet. Der Zinssatz entspricht dem Referenzzinssatz des Jahres, in dem die Höchstintensität erreicht wurde, und somit jedes Jahres weiterer Verzögerung.

(259)

Die festgelegte Methodik gewährleistet die Einhaltung der in den FuE-Gemeinschaftsrahmen festgelegten Höchstintensitäten (43).

14.4.3.   Liste der nicht angemeldeten Vorhaben

(260)

Das gemeinsame und richtige Verständnis des Beihilfeinstruments ermöglichte es, die Liste der Vorhaben festzulegen, die Italien einzeln hätte anmelden müssen. Wenn eine Beihilfe in Form eines zinsvergünstigten Darlehens gewährt wird, ist der Betrag der Zinsen relevant, auf die der Staat verzichtet. Angesichts der relativen Ungewissheit hinsichtlich der Art des Beihilfeinstruments hatte nicht einmal Italien eine genaue Vorstellung davon, welche Projekte einzeln hätten angemeldet werden müssen (44) oder in die nachträglich erstellte Liste der Projekte, die anmeldepflichtig gewesen wären, aufgenommen werden müssten.

(261)

Zur Aufstellung der Liste mussten mehrere Auskunftsersuchen übermittelt werden.

(262)

Zunächst stritt Italien ab, außer den in der ersten Einleitungsentscheidung genannten Einzelvorhaben weitere Einzelvorhaben nicht angemeldet zu haben. Später räumte es ein, dass die Liste der nicht angemeldeten Vorhaben länger sei und legte alle erforderlichen Informationen und Nachweise vor.

(263)

Die Festlegung der Liste der nicht angemeldeten Vorhaben ist aus mehreren Gründen schwierig.

(264)

Zunächst ist festzustellen, dass die Regelung seit 1986 angewandt wurde.

(265)

Zweitens ist die Zahl der betroffenen Vorhaben zwangsläufig hoch. Mit den Vorhaben, die nicht einzeln anmeldepflichtig waren, wurden im Bezugszeitraum weit mehr als hundert Vorhaben finanziert.

(266)

Drittens haben die vielen militärischen Vorhaben in der Liste für noch mehr Verwirrung gesorgt. Die Kommission stellt fest, dass auch im Bericht des Corte dei Conti ein gewisses Durcheinander bezüglich der Art der Vorhaben herrscht.

(267)

Die vorliegenden Informationen über die finanzierten Vorhaben waren bruchstückhaft und oft wirr, nicht zuletzt deshalb, weil die Berichte der Regierung an das italienische Parlament eine Liste zukünftiger Vorhaben statt der tatsächlich finanzierten Vorhaben enthielten.

(268)

Weitere Listen wurden vom beteiligten Dritten vorgelegt, andere von der Kommission selbst erwähnt, beispielsweise die dreizehn Vorhaben aus der ersten Einleitungsentscheidung und die Liste der Vorhaben aus der zweiten Einleitungsentscheidung.

(269)

Der Bericht des Corte dei Conti enthielt keine Liste der Vorhaben, sondern nur allgemeine Zahlen, Schaubilder und Tabellen. Die auf der Website des Corte dei Conti im Jahr 2005 verfügbare Word-Version des Dokuments ermöglichte es jedoch nicht, anhand der allgemeinen Schaubilder genauere Daten zu extrapolieren.

(270)

In sein Schreiben vom 11. November 2005 hat der beteiligte Dritte diese letzten Daten aufgenommen. In ihrem Auskunftsersuchen vom 23. Mai 2006 hat die Kommission den überwiegenden Teil (45) der Vorhaben aus der vom anonymen beteiligten Dritten vorgelegten Liste dazu genutzt, Italien darauf hinzuweisen, dass es höchstwahrscheinlich noch weitere nicht angemeldete Vorhaben gab, zu denen Italien nicht die verlangten Informationen vorgelegt hat.

(271)

Italien hat bestritten (46), dass die Liste des beteiligten Dritten dem Corte dei Conti zugeschrieben werden könne und dies damit begründet, dass die Liste eine Extrapolation aus dem Informationssystem des Corte durch eine anonyme Person sei. Daher sei es den italienischen Behörden zufolge falsch, die Liste dem Corte zuzuschreiben, da sie das Ergebnis einer Manipulation durch Dritte gewesen sei. Da die Liste verschiedene Fehler und Ungenauigkeiten enthalte, sei es nicht richtig, sie dem Corte dei Conti zuzuschreiben.

(272)

Da Italien schließlich beschlossen hat, eine vollständige Liste der anmeldepflichtigen Einzelvorhaben vorzulegen, muss sich die Kommission nicht zur Zuverlässigkeit der zuvor erhaltenen Informationen äußern (47).

(273)

Die Diskussionen über die Liste der nicht angemeldeten Vorhaben waren im Allgemeinen schwierig; nach zwei Jahren konnten die italienischen Behörden und die Kommission jedoch eine gewisse Zahl von Vorhaben bestimmen, die Italien nicht angemeldet hatte.

(274)

Wie in der zweiten Einleitungsentscheidung verlangt, hat Italien zudem eine Liste der Vorhaben unterhalb des Schwellenwerts für die Einzelanmeldung vorgelegt, die nach dem 20. November 2002 genehmigt wurden. Die Kommission kommt im Hinblick auf diese Liste zu diesem Schluss, dass sie zum einen dem Gesamtfinanzrahmen des Gesetzes 808/1985 im betrachteten Zeitraum entspricht und zum anderen tatsächlich Vorhaben unterhalb des Schwellenwerts für die Einzelanmeldung betrifft (48).

14.5.   Würdigung der endgültigen Liste der zivilen Vorhaben

(275)

Die Liste der Einzelvorhaben, die Italien nicht bei der Kommission angemeldet hat, umfasst 17 Projekte.

(276)

Die Liste umfasst die Vorhaben, bei denen die Kommission in der Lage ist, ihre Vereinbarkeit mit dem EG-Vertrag abschließend zu bewerten. Zukünftigen Maßnahmen der Kommission zu anderen nicht angemeldeten Vorhaben, die ihr derzeit nicht bekannt sind, oder zu Vorhaben, die ihr zwar bekannt sind, über die ihr aber keine ausreichenden Informationen für eine Entscheidung oder nur unvollständige Informationen vorliegen oder bei denen der Anmeldeschwellenwert gegenwärtig unterschritten wird, wird damit jedoch nicht vorgegriffen. Neue Informationen könnten zu einer Änderung der Würdigung führen.

(277)

Für jedes Vorhaben liegen der Kommission der zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung festgelegte ursprüngliche Finanzierungs- und Rückzahlungsplan sowie der Stand der tatsächlichen Zahlungen des Staates und der tatsächlichen Rückzahlungen der Beihilfeempfänger vor. Die Pläne beinhalten die nach der oben beschriebenen Methodik vorgenommenen Korrekturen (49).

(278)

Ausgehend von den vorliegenden Informationen über die Vorhaben und unter Berücksichtigung dessen, dass alle Vorhaben Einzelanwendungen derselben Beihilferegelung sind, zweifelt die Kommission nicht daran, dass mit der Beihilfe Tätigkeiten unterstützt werden sollten, die nach den Definitionen der FuE-Gemeinschaftsrahmen als FuE-Tätigkeiten einzustufen sind.

(279)

Zum Anreizeffekt stellt die Kommission vor allem fest, dass sich die Beihilfe nach Ziffer 8 Absatz 2 des Gemeinschaftsrahmens von 1986 nur in einer Förderung zusätzlicher Anstrengungen auf diesem Gebiet über die Tagesgeschäfte der Unternehmen hinaus auswirken musste oder aber außergewöhnlichen Erfordernissen entsprechen musste, für welche die eigenen Mittel des Unternehmens zu begrenzt waren. Unter Ziffer 6 des Gemeinschaftsrahmens von 1996 wird der Anreizeffekt anhand von quantifizierbaren Faktoren und anderen wichtigen Faktoren, die vom Mitgliedstaat genannt werden, als gegeben angesehen, wenn dieser nachweisen kann, dass das FuE-Vorhaben ohne die Beihilfe nicht durchgeführt worden wäre oder weniger ambitioniert ausgefallen wäre oder nicht in der derselben Zeit hätte durchgeführt werden können.

(280)

Der Kommission liegen keine Angaben vor, die sie am Anreizeffekt der fraglichen Beihilfen zweifeln lassen. Die Beihilfen haben es den Empfängern ermöglicht, zusätzliche, über ihre üblichen Forschungstätigkeiten hinausgehende Anstrengungen zu unternehmen und FuE-Vorhaben durchzuführen, die sie aus reinen Eigenmitteln nicht hätten durchführen können. Im Einklang mit der Würdigung ähnlicher Vorhaben in der Luftfahrtindustrie stellt die Kommission zudem fest, dass die Beihilfen es den Empfängern ermöglicht haben, riskante Vorhaben durchzuführen, die sie nicht allein hätten finanzieren können. Schließlich stellt die Kommission fest, dass es sich in den meisten Fällen um internationale Vorhaben handelt, die zusätzliche Kooperationsanstrengungen erfordern.

(281)

Im Folgenden wird jedes Vorhaben mit den beihilfefähigen Gesamtkosten und dem erhaltenen Beihilfebetrag beschrieben. Für die sechs Vorhaben, an denen in der ersten Einleitungsentscheidung Zweifel geäußert wurden, umfasst die Würdigung außerdem die vorliegenden Informationen über die beihilfefähigen Tätigkeiten und den Anreizeffekt. Die Konsequenzen der Anwendung der unter Randnummer 257 beschriebenen Methodik werden für alle Vorhaben angegeben.

Tabelle 4

Liste der Vorhaben, die Gegenstand dieser Entscheidung sind

Vorhaben

Unternehmen

Gegenstand

Jahr

A109 DEF

Agusta

Hubschrauber

1997

A109X

Agusta

Hubschrauber

1999

A119 Koala

Agusta

Hubschrauber

1997

DO328

Aermacchi

Strukturkomponenten

1991

DO 328 EC

Aermacchi

Strukturkomponenten

1996

DO 328 Panels

Aermacchi

Strukturkomponenten

1996

ATR72

Alenia

Strukturkomponenten

von 1988 bis 1994 (5 Vorhaben)

ATR 42 500

Alenia

Strukturkomponenten

1992

MD11 LWRP J/S

Alenia

Strukturkomponenten

1996

Falcon 2000

Alenia

Strukturkomponenten

1994

MD 11 Winglet

Alenia

Strukturkomponenten

1989

MD 95

Alenia

Strukturkomponenten

1996 und 1998

GE90B

Avio

Triebwerk

1994

GE90 Growth

Avio

Triebwerk

1996

LPT PW308

Avio

Triebwerk

1997

Falcon 2000

Piaggio

Strukturkomponenten

1994

Kabinen

Alenia

Strukturkomponenten

1999

a)   Vorhaben A109 DEF, durchgeführt von Agusta

(282)

Das von Agusta durchgeführte Vorhaben betrifft einen Hubschrauber und besteht in der Entwicklung verschiedener Versionen des A109 zur Anpassung an verschiedene Antriebsaggregate, um den immer strengeren Sicherheits-, Flugleistungs- und Umweltschutzanforderungen zu entsprechen. Die Versionen D, E und F entsprechen den Versionen mit Triebwerken der Unternehmen Allison, Pratt & Whitney und Turbomeca. Nach Angaben Italiens sind die Versionen D und E nie entwickelt worden.

(283)

Das Vorhaben wird in der ersten Einleitungsentscheidung genannt (Vorhaben Nr. 4). Die Investitionen wurden zwischen 1996 und 1998 getätigt. Im Rahmen der ersten Einleitungsentscheidung hat die Kommission Zweifel an der Einstufung der FuE-Tätigkeiten und am Anreizeffekt geäußert.

(284)

Was die FuE-Tätigkeiten anbelangt, so haben die italienischen Behörden ausführlichere Informationen zu den Aufgaben übermittelt. Zum einen stellt die Kommission fest, dass im Rahmen des Projekts mehrere Prototypen entwickelt wurden und dass die Versionen D und E weder beendet noch vermarktet wurden.

(285)

Zum anderen stellt die Kommission fest, dass die direkter betroffenen Technologien — Triebwerk und Landwerk mit neuen Kufen — erst im Juni 2001 zertifiziert wurden. Nach Angaben Italiens müssen die Entwicklungen am Rotor noch in das Endprodukt integriert werden, auch wenn die Ergebnisse der FuE-Tätigkeiten positiv gewesen seien.

(286)

Die Abfolge der Ereignisse deutet darauf hin, dass die Beihilfen für das zwischen 1996 und 1998 durchgeführte FuE-Vorhaben es dem Unternehmen Agusta ermöglicht haben, neue Technologien einzuführen, mit einem Zeithorizont von mehr als 30 Monaten. Infolgedessen hätte die Beihilfe für das Unternehmen Agusta einen Anreizeffekt gehabt.

(287)

Die beihilfefähige Investition (50) belief sich auf 69 790 Mio. ITL (51). Der Betrag der Beihilfen, d. h. die Zinsen, auf die der Staat verzichtet hat, belief sich auf 24 450 Mio. ITL. Infolgedessen wurde die anfängliche Intensität der Beihilfen auf 35,03 % festgelegt, gegenüber einer theoretisch zulässigen Höchstintensität von 31 % nach dem Gemeinschaftsrahmen von 1996. Die Gesamtintensität hat die höchstzulässige Intensität von 31 % im Jahr 2004 erreicht.

(288)

Im Jahr 2007 muss Agusta somit den nicht zurückgezahlten Kapitalanteil (19 300 Mio. ITL) zuzüglich der in den Tilgungstabellen für dieses Jahr vorgesehenen 7 811 Mio. ITL sofort zurückzahlen. Zudem müssen ab 2005 Zinseszinsen gezahlt werden, die sich mit Stand vom 31. Dezember 2007 auf […] Mio. ITL belaufen.

(289)

Die Kommission gelangt somit zu dem Schluss, dass die Beihilfe als mit dem FuE-Gemeinschaftsrahmen von 1996 vereinbar angesehen werden kann, da sie FuE-Tätigkeiten betraf und einen Anreizeffekt für das Unternehmen Agusta hatte, sofern das Unternehmen den ausstehenden Darlehensbetrag und die Zinseszinsen sofort zurückzahlt.

b)   Vorhaben A109 X, durchgeführt von Agusta

(290)

Das Vorhaben betrifft einen Hubschrauber des Unternehmens Agusta. In der ersten Einleitungsentscheidung wird es als Vorhaben Nr. 2 bezeichnet. Die Kommission hat Zweifel an der Einstufung der FuE-Tätigkeiten und am Anreizeffekt geäußert.

(291)

Nach Angaben Italiens bezweckte das im Zeitraum 1999-2001 durchgeführte Vorhaben die Entwicklung eines völlig neuen Hubschraubers, der nach 2009 auf den Markt gebracht werden sollte. Das Gewicht des Hubschraubers sollte zwischen 3 und 3,5 t betragen, und er sollte zudem für Entwicklungen auf dem militärischen Markt eingesetzt werden.

(292)

Italien konnte nachweisen, dass der A109X von den Vorhaben A109DEF, A109 Power und A119 Koala vollkommen verschieden ist. Die wichtigsten technologischen Unterschiede betreffen den Fünfblattrotor, den Heckrotor und das Plankegelradgetriebe.

(293)

Hinsichtlich des Anreizeffekts hat Italien nachweisen können, dass das Vorhaben A109X ein neues Projekt ist, das planmäßig nicht vor 2009 abgeschlossen ist. Die Beihilfe habe es Agusta ermöglicht, FuE-Tätigkeiten zu unternehmen, die sehr marktfern und somit unter technologischen Gesichtspunkten riskant seien.

(294)

Die vom Unternehmen getätigten beihilfefähigen Investitionen betrugen 67 144 Mio. ITL. Die erhaltenen Beihilfen in Form von Zinsen, auf die der Staat verzichtet hat, beliefen sich auf 13 902 Mio. ITL, entsprechend einer Intensität von 20,70 %, die somit unter der zulässigen anfänglichen Höchstintensität von 33 % nach dem Gemeinschaftsrahmen von 1996 liegt.

(295)

Der Tilgungsplan wurde jedoch geändert, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass die Beihilfen nicht wie vorgesehen gezahlt wurden und der Darlehensbetrag geringer war. Die Rückzahlungen für dieses Vorhaben werden entsprechend dem geänderten Plan bis 2018 geleistet.

(296)

Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass die Beihilfen für das fragliche Vorhaben mit dem Gemeinschaftsrahmen von 1996 vereinbar sind, da sie beihilfefähige FuE-Tätigkeiten betrafen und einen Anreizeffekt hatten, sofern der Tilgungsplan bis 2018 erfüllt wird.

c)   Vorhaben A119 Koala, durchgeführt von Agusta

(297)

Das Vorhaben betrifft die Entwicklung eines Hubschraubers durch Agusta. Der A119 Koala ist die Utility-Version eines achtsitzigen einstrahligen Hubschraubers für den zivilen Markt.

(298)

Das Vorhaben wurde als Vorhaben Nr. 3 in die Liste der Vorhaben der ersten Einleitungsentscheidung aufgenommen. Im Rahmen dieser Entscheidung stellte die Kommission anhand der damals vorliegenden Informationen fest, dass das Vorhaben nicht der Anmeldepflicht unterlag und somit nicht in den Anwendungsbereich der ersten Entscheidung fiel.

(299)

Später hat sich herausgestellt, dass der Betrag der beihilfefähigen Investitionen und der Beihilfebetrag des Vorhabens eine Einzelanmeldung bei der Kommission erforderlich gemacht hätten.

(300)

Die Beihilfen wurden 1997 für beihilfefähige Investitionen im Zeitraum 1997-1999 in Höhe von 58 137 Mio. ITL gewährt. Die bezogene Beihilfe entspricht einer Intensität von 26,92 %, die unter der zulässigen anfänglichen Höchstintensität von 32 % nach dem FuE-Gemeinschaftsrahmen von 1996 lag.

(301)

Die Rückzahlungen für das Vorhaben werden entsprechend dem Tilgungsplan bis 2009 geleistet.

(302)

Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass das von Agusta durchgeführte Vorhaben bezüglich des Hubschraubers A119 Koala mit dem Gemeinschaftsrahmen von 1996 vereinbar ist, sofern der Tilgungsplan eingehalten wird.

d)   Vorhaben DO328, durchgeführt von Aermacchi

(303)

Das Vorhaben betrifft die Basisversion der DO328 und wurde von Aermacchi durchgeführt. Die DO328 ist ein Regionaltransportflugzeug und wurde von Dornier entwickelt. Aermacchi war für die Entwicklung von zwei Rumpfsegmenten und die Montage des gesamten Rumpfes zuständig; dieser bestand aus 13 Platten, die vom koreanischen Unternehmen Daewoo für Dornier gefertigt wurden.

(304)

Mit Hilfe des FuE-Vorhabens konnte Aermacchi das notwendige Know-how für die Entwicklung der beiden Segmente und die Montage des Rumpfes erwerben. Diese Tätigkeiten waren Neuland für das Unternehmen, das sich bis dahin auf militärische Ausbildungsflugzeuge konzentriert hatte. Die beihilfefähigen Tätigkeiten wurden 1990 und 1991 ausgeführt.

(305)

Das Vorhaben wird in der ersten Einleitungsentscheidung als Vorhaben Nr. 10 bezeichnet. Im Rahmen dieser Entscheidung entschied die Kommission, keine Einwände gegen das Vorhaben zu erheben, da sie es auf der Grundlage der vorliegenden Informationen für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar hielt.

(306)

Die Informationen, die Italien im Rahmen des ersten Verfahrens vorgelegt hat, zeigen jedoch eindeutig, dass die erste Schlussfolgerung aufgrund der finanziellen Situation des Vorhabens geändert werden muss.

(307)

Nach den heute vorliegenden Informationen betrug die beihilfefähige Investition 60 722 Mio. ITL und die anfängliche Höchstintensität 43 %.

(308)

Bei den Rückzahlungen wurden jedoch mehrere Verspätungen verzeichnet, was auch von den italienischen Behörden eingeräumt wurde. Die nach dem Gemeinschaftsrahmen von 1986 zulässige Intensität von 43 % wurde bereits 1996 erreicht. Da die Höchstintensität erreicht wurde, muss Aermacchi den ausstehenden Darlehensbetrag in Höhe von 34 019 Mio. ITL sofort zurückzahlen. Weiterhin werden auf den von Aermacchi geschuldeten Betrag ab 1996 Zinseszinsen berechnet, die sich mit Stand vom 31. Dezember 2007 auf […] Mio. ITL belaufen.

(309)

Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass das Vorhaben bezüglich der Basisversion der DO328 auf der Grundlage des FuE-Gemeinschaftsrahmens von 1986 als mit dem EG-Vertrag vereinbar angesehen werden kann, sofern Aermacchi den ausstehenden Darlehensbetrag mit Zinseszinsen sofort zurückzahlt.

e)   Vorhaben DO328 EC, durchgeführt von Aermacchi

(310)

Das Vorhaben von Aermacchi betraf die Entwicklung einer Langversion des von Dornier entwickelten Regionaltransportflugzeugs DO328. Die Langversion sollte den Transport von 40 bis 50 Personen ermöglichen. Das Projekt wurde offenbar nicht abgeschlossen, nicht zuletzt, weil das Unternehmen Dornier, später Dornier-Fairchild, abgewickelt wurde. Das Vorhaben wurde im Zeitraum 1995-1997 durchgeführt.

(311)

Das Vorhaben wird in der ersten Einleitungsentscheidung genannt (Vorhaben Nr. 8). Die Kommission hatte Zweifel an der Einstufung der FuE-Tätigkeiten und am Anreizeffekt geäußert.

(312)

Was die FuE-Tätigkeiten anbelangt, konnten die italienischen Behörden nachweisen, dass zur Verlängerung des Flugzeugs die Neukonstruktion ganzer Rumpfsektionen vorgesehen war, wobei versucht wurde, die Auswirkungen auf das Gewicht des Flugzeugs und auf die Projektkosten so weit wie möglich zu begrenzen. Im Rahmen des Vorhabens hat Aermacchi zwei Prototypen realisiert.

(313)

Was den Anreizeffekt anbelangt, haben die italienischen Behörden nachgewiesen, dass die Finanzierung für das Vorhaben (gemeinsam mit dem Vorhaben bezüglich der Rumpfplatten des DO328) einen beträchtlichen Anstieg der FuE-Ausgaben von Aermacchi ermöglichte. Im Zeitraum von 1993 bis 1999 (für beide Projekte) erreichten die Kosten für die beiden DO328-Projekte […] % der Gesamtausgaben für Forschung und Entwicklung. Italien hat ferner argumentiert, dass Aermacchi aufgrund seiner Spezialisierung auf den militärischen Bereich nicht gewohnt war, an zivilen Projekten zu arbeiten und erhebliche Anpassungen vornehmen musste, die weitere Investitionen erforderten.

(314)

Die beihilfefähigen Investitionen für das Vorhaben betrugen 66 360 Mio. ITL. Die anfängliche Höchstintensität, die von den italienischen Behörden bei Gewährung der Beihilfen festgelegt wurde, betrug 43,49 % (und lag damit unter dem höchstzulässigen Schwellenwert von 44 % des FuE-Gemeinschaftsrahmens von 1996). Der Tilgungsplan gibt an, dass diese Intensität 2010 erreicht sein wird, wenn der ausstehende Darlehensbetrag in voller Höhe an den Staat zurückgezahlt werden muss.

(315)

Die Kommission gelangt somit zu dem Schluss, dass die Beihilfen, die Aermacchi für das Vorhaben DO328 gewährt wurden, mit dem EG-Vertrag und dem Gemeinschaftsrahmen von 1996 vereinbar sind und dass die Zweifel an den beihilfefähigen FuE-Tätigkeiten und am Anreizeffekt ausgeräumt wurden. Der Beihilfeempfänger Aermacchi muss bis 2010 den gesamten noch nicht zurückgezahlten Betrag zurückzahlen.

f)   Vorhaben DO328 Panels, durchgeführt von Aermacchi

(316)

Dieses Vorhaben wurde von Aermacchi in der Zeit von 1993 bis 1999 durchgeführt und betraf die Entwicklung innovativer Konzepte, um Module verschiedener Längen für den Bau unterschiedlich langer Rümpfe zu schaffen und gleichzeitig die Entwicklungskosten zu senken.

(317)

Das Vorhaben wird in der ersten Einleitungsentscheidung als Vorhaben Nr. 9 bezeichnet. Die Kommission hatte Zweifel an der Einstufung der FuE-Tätigkeiten und am Anreizeffekt geäußert.

(318)

Was die FuE-Tätigkeiten anbelangt, konnten die italienischen Behörden nachweisen, dass das Projekt die Übertragung der Entwicklung der Rumpfplatten von Daewoo an Aermacchi und das Überprüfen und Überdenken des gesamten Vorhabens bezweckte. Das Vorhaben betraf zudem den Einsatz von Verbundwerkstoffen.

(319)

Was den Anreizeffekt anbelangt, konnten italienischen Behörden durch ausreichende Informationen über die FuE-Tätigkeiten von Aermacchi nachweisen, dass die Tätigkeiten des fraglichen Vorhabens für das Unternehmen vom Umfang und von der Technologie her neu waren. Die italienischen Behörden übermittelten zudem Informationen über die Entwicklung der FuE-Ausgaben von Aermacchi, wie im Rahmen des Vorhabens DO328 EC angegeben.

(320)

Die beihilfefähigen Investitionen betrugen 51 480 Mio. ITL. Zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe betrug die anfängliche Intensität 42,30 % (und lag damit unter der nach dem FuE-Gemeinschaftsrahmen von 1996 zulässigen Höchstintensität von 44 %).

(321)

Diese Intensität wurde 2006 erreicht, als die Gesamtintensität den Wert von 42,51 % erreichte. Zurückzuzahlen ist daher der gesamte ausstehende Darlehensbetrag von 54 454 Mio. ITL (umfassend die für 2007 geplanten 37 751 Mio. ITL und die nicht zurückgezahlten 16 703 Mio. ITL) einschließlich Zinseszinsen in Höhe von […] Mio. ITL mit Stand vom 31. Dezember 2007.

(322)

Die Kommission gelangt somit zu dem Schluss, dass die Beihilfen, die Aermacchi für das Vorhaben DO328 Panels gewährt wurden, mit dem EG-Vertrag und dem Gemeinschaftsrahmen von 1996 vereinbar sind, da die Zweifel an den beihilfefähigen FuE-Tätigkeiten und an der Anreizwirkung ausgeräumt wurden, sofern Aermacchi den gesamten ausstehenden Darlehensbetrag mit Zinseszinsen sofort zurückzahlt.

g)   Vorhaben ATR72, durchgeführt von Alenia

(323)

Das Vorhaben von Alenia (52), das ein Regionaltransportflugzeug betraf, wurde in der ersten Einleitungsentscheidung genannt (Vorhaben Nr. 12). Die Kommission hatte nach den damals vorliegenden Informationen keine Zweifel geäußert. Allerdings hat sich herausgestellt, dass es für die beihilfefähigen Kosten, die vom Unternehmen bestritten wurden, in den Folgejahren weitere Vorhaben bezüglich der ATR72 (53) gab. In der letzten Entscheidung über die Beihilfegewährung wurden die endgültigen Bedingungen für die verschiedenen Beihilfen zugunsten des Programms ATR72 festgelegt.

(324)

Das Vorhaben betrifft die Entwicklung von Strukturkomponenten für das Regionaltransportflugzeug, das vom Konsortium ATR, einem gemeinsamen Unternehmen zu je 50 % von Alenia Aeronautica und EADS, entwickelt wurde.

(325)

Die beihilfefähigen Investitionen für das Flugzeug ATR72 betrugen insgesamt 165 442 Mio. ITL. Die anfängliche Höchstintensität betrug 49 %.

(326)

Die gewährten Beihilfen überschritten diese Intensität jedoch. Rückzahlungen gab es zwar, doch sie waren unvollständig und nicht planmäßig. Die Zinsen müssen daher von dem Zeitpunkt an berechnet werden, zu dem die Gesamtintensität den im FuE-Gemeinschaftsrahmen von 1986 vorgesehenen Höchstwert von 49 % erreicht hat, d. h. ab 1998. Das Unternehmen muss infolgedessen den nicht zurückgezahlten Betrag des Darlehens von 31 573 Mio. ITL sofort zurückzahlen. Zudem muss Alenia Zinseszinsen in Höhe von […] Mio. ITL mit Stand vom 31. Dezember 2007 zahlen.

(327)

Angesichts der vorliegenden neuen Informationen gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die von Alenia durchgeführten Vorhaben des Programms ATR72 als mit dem EG-Vertrag und dem Gemeinschaftsrahmen von 1986 vereinbar angesehen werden können, wenn Alenia den ausstehenden Darlehensbetrag sofort zurückzahlt und die Zinseszinsen zahlt.

h)   Vorhaben ATR42-500, durchgeführt von Alenia

(328)

Das Vorhaben wurde von Alenia durchgeführt und betrifft die Entwicklung der letzten Version des Regionaltransportflugzeugs ATR42, das bis zu 50 Personen transportieren kann. Das Vorhaben wurde in der ersten Einleitungsentscheidung nicht genannt. Die Beihilfen wurden 1994 gewährt.

(329)

Insgesamt betrugen die beihilfefähigen Investitionen 35 997 Mio. ITL. Die anfängliche Beihilfeintensität betrug 35,87 % (und lag damit unter der nach dem FuE-Gemeinschaftsrahmen von 1986 zulässigen Höchstintensität von 49 %).

(330)

Da bei den Rückzahlungen leichte Verspätungen verzeichnet wurden und die tatsächliche Beihilfeintensität den Berechnungen zufolge 47,75 % erreichte, muss infolge der Anwendung der Methodik der ausstehende Darlehensbetrag sofort zurückgezahlt werden. Zu der für 2007 bereits vorgesehenen Rückzahlung von 20 027 Mio. ITL kommt der Rest des nicht zurückgezahlten Betrags von 17 961 Mio. ITL. Zudem muss Alenia ab 2003 Zinseszinsen zahlen, die mit Stand vom 31. Dezember 2007 […] Mio. ITL betragen.

(331)

Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass das von Alenia durchgeführte Vorhaben bezüglich der ATR42-500 als mit dem EG-Vertrag und dem Gemeinschaftsrahmen von 1986 vereinbar angesehen werden kann, sofern Alenia das nicht zurückgezahlte Darlehen und die Zinseszinsen sofort und in voller Höhe zurückzahlt.

i)   Vorhaben MD11 Lower Panels, durchgeführt von Alenia

(332)

Das Vorhaben von Alenia betrifft die Entwicklung und Einführung neuer Verfahren und Konzepte zur computergestützten Entwicklung von Strukturkomponenten, insbesondere für die Front- und die Heckpartie der MD11. Das Projekt wurde im Zeitraum 1996-97 durchgeführt.

(333)

Das Vorhaben wird in der ersten Einleitungsentscheidung als Vorhaben Nr. 7 bezeichnet. Die Kommission hatte Zweifel an der Einstufung der FuE-Tätigkeiten und am Anreizeffekt geäußert.

(334)

Angesichts der von den italienischen Behörden übermittelten Informationen gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die einzelnen Projektaufgaben beihilfefähige FuE-Tätigkeiten waren, da sie Entwicklungen und Verfahren im Zusammenhang mit Prototypen betrafen.

(335)

Was den Anreizeffekt anbelangt, so konnten die italienischen Behörden nachweisen, dass die Beihilfen es Alenia ermöglicht haben, seine Ausgaben für FuE-Tätigkeiten auf ein branchenübliches Maß anzuheben ([…]). Zudem hätten die Beihilfen es Alenia ermöglicht, zusätzliche Tätigkeiten durchzuführen. Schließlich hätten die Beihilfen es Italien zufolge ermöglicht, eine wesentliche technologische Verbesserung der Tätigkeiten von Alenia zu erreichen, was sich in einer Senkung des Nachbearbeitungs- und Neukonstruktionsaufwands bei den Panels und in einer Verkürzung der Montagezeiten niedergeschlagen habe.

(336)

Die geplante Investition betrug 69 711 Mio. ITL bei einer Beihilfeintensität von 30,32 %, die somit unter der nach dem FuE-Gemeinschaftsrahmen von 1986 zulässigen Höchstintensität von 35 % lag.

(337)

Das Vorhaben wurde jedoch mit einem sehr eingeschränkten Anwendungsbereich durchgeführt, und die Investitionen betrugen 36 266 Mio. ITL. Die Intensität der Beihilfe belief sich auf 15,65 %. Das Kapital des Darlehens wurde 2002 in voller Höhe zurückgezahlt.

(338)

Die Kommission gelangt daher zu dem Schluss, dass die Beihilfen für das Vorhaben MD11 Lower Panels (MD11LWR) mit dem EG-Vertrag und dem Gemeinschaftsrahmen von 1996 vereinbar sind.

j)   Vorhaben Falcon 2000, durchgeführt von Alenia

(339)

Das Vorhaben wurde von Alenia durchgeführt und betraf die Strukturkomponenten des Business JET Falcon 2000 von Dassault. Alenia hat am Rumpfhinterteil, an den Triebwerksgondeln, an den Triebwerksstielen und an der Tragflügelverkleidung gearbeitet.

(340)

Das Vorhaben, das in der ersten Einleitungsentscheidung nicht genannt wurde, wurde im Zeitraum 1991-1993 durchgeführt.

(341)

Die beihilfefähigen Investitionen betrugen 30 520 Mio. ITL. Die auf dem vergünstigten Darlehen beruhende Beihilfeintensität betrug 38,16 % und lag damit leicht über der im Gemeinschaftsrahmen von 1986 vorgesehenen anfänglichen Höchstintensität von 37,5 %.

(342)

Da diese Höchstintensität von 37,5 % bereits 2006 erreicht wurde, muss Alenia sofort den gesamten ausstehenden Darlehensbetrag von 11 605 Mio. ITL (entsprechend den für 2007 geschuldeten 5 725 Mio. ITL und den verbleibenden 5 880 Mio. ITL) zurückzahlen. Zudem muss Alenia Zinseszinsen in Höhe von […] Mio. ITL mit Stand vom 31. Dezember 2007 zahlen.

(343)

Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass die Beihilfe, die Alenia für das Vorhaben Falcon 2000 gewährt wurde, als mit dem EG-Vertrag und dem Gemeinschaftsrahmen von 1986 vereinbar angesehen werden kann, sofern Alenia den gesamten ausstehenden Darlehensbetrag zurückzahlt und die Zinseszinsen zahlt.

k)   Vorhaben MD11 Winglet, durchgeführt von Alenia

(344)

Dieses Projekt wurde von Alenia durchgeführt und betrifft die Entwicklung von Verfahren zur Berechnung und Charakterisierung neuer hochfester Werkstoffe und die Entwicklung fortgeschrittener Polymerisationsverfahren für Luftfahrtanwendungen. Zudem sah das Projekt die Anwendung dieser Technologien bei der Entwicklung einer Struktur zur Verringerung der durch die Flügelspitzen der MD11 verursachten Turbulenzen vor.

(345)

Das Vorhaben wird in der ersten Einleitungsentscheidung als Vorhaben Nr. 11 bezeichnet. Nach den damals vorliegenden Informationen hatte die Kommission keine Zweifel an diesem Vorhaben geäußert. Es hat sich jedoch herausgestellt, dass die Bedingungen der Darlehensgewährung mit den vorliegenden Informationen nicht übereinstimmten.

(346)

Das Projekt wurde im Zeitraum 1987-1989 durchgeführt. Die theoretisch zulässige Höchstintensität des Vorhabens betrug nach dem FuE-Gemeinschaftsrahmen von 1986 41 %. Die beihilfefähigen Investitionen betrugen 21 826 Mio. ITL.

(347)

Die Beihilfeintensität des ab 1990 ausgezahlten Darlehens betrug jedoch 48,63 %. Die Höchstintensität von 41 % wurde 1995 erreicht, dem Jahr, in dem die Schulden hätten zurückgezahlt werden müssen und ab dem die Zinsen berechnet werden. Alenia ist somit verpflichtet, den nicht zurückgezahlten Betrag von 4 236 Mio. ITL zurückzuzahlen und Zinsenszinsen zu zahlen, die mit Stand vom 31. Dezember 2007 […] Mio. ITL betragen.

(348)

Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass das Vorhaben MD11 Winglet als mit dem FuE-Gemeinschaftsrahmen vereinbar angesehen werden kann, sofern Alenia den ausstehenden Darlehensbetrag sofort zurückzahlt und die Zinseszinsen zahlt.

l)   Vorhaben MD95, durchgeführt von Alenia

(349)

Dieses Vorhaben von Alenia betrifft die Entwicklung und Einführung neuer Verfahren und Konzepte für die computergestützte Entwicklung großer Flugzeugstrukturkomponenten. Es umfasste außerdem die Prüfung der Verfahren und Konzepte, die im Werk Nola (in der italienischen Region Kampanien) entwickelt wurden.

(350)

Die Projekttätigkeiten wurde im Zeitraum 1996-1999 durchgeführt. Das Vorhaben wird in der ersten Einleitungsentscheidung als Vorhaben Nr. 5 bezeichnet. Die Kommission hatte Zweifel an der Einstufung der FuE-Tätigkeiten und am Anreizeffekt geäußert.

(351)

Was die FuE-Tätigkeiten anbelangt, so haben die italienischen Behörden nachgewiesen, dass Alenia in neue Computerprogramme und Berechnungsverfahren zur Anwendung bei Prototypen investiert hat. Die Tätigkeiten betrafen zudem den vergleichenden Einsatz struktureller Lösungen für Rumpfkomponenten und die Untersuchung neuer Korrosionsschutzsystems für diese Komponenten.

(352)

Was den Anreizeffekt betrifft, so konnten die italienischen Behörden nachweisen, dass dieses Vorhaben und die an der MD11 ausgeführten Arbeiten (vgl. Vorhaben MD11LWR) es Alenia ermöglicht haben, neue Kenntnisse auf dem Gebiet der Flugzeugrümpfe zu erwerben. Zudem konnte Alenia durch die Beihilfen die Ausgaben für FuE-Tätigkeiten erhöhen.

(353)

Die beihilfefähigen Investitionen im Rahmen des Projekts beliefen sich auf 149 629 Mio. ITL, während die im FuE-Gemeinschaftsrahmen von 1996 vorgesehene Höchstintensität der Beihilfe 38 % betrug.

(354)

Diese Intensität wird 2009 erreicht sein. Alenia ist daher verpflichtet, Ende 2008 den gesamten ausstehenden Darlehensbetrag (in Höhe von 96 701 Mio. ITL) zurückzuzahlen.

(355)

Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass die Zweifel an den FuE-Tätigkeiten und am Anreizeffekt der Beihilfe für die MD95 ausgeräumt wurden. Die Kommission vertritt die Auffassung, dass die Beihilfe für die MD95 als mit dem EG-Vertrag und mit dem Gemeinschaftsrahmen von 1996 vereinbar angesehen werden kann, sofern Alenia Ende 2008 den ausstehenden Darlehensbetrag in voller Höhe zurückzahlt.

m)   Vorhaben Falcon 2000, durchgeführt von Piaggio

(356)

Dieses von Piaggio durchgeführte Vorhaben betrifft die Falcon 2000 (54). Piaggio hat parallel zu Alenia an dem Projekt gearbeitet, aber an anderen Aufgaben. Die Arbeit von Piaggio betraf insbesondere die (lineare und nichtlineare) Strukturanalyse, die Analyse der Schadenstoleranz der Struktur und die Strukturanalyse bestimmter Ereignisse (Aufprall von Vögeln, Festigkeit bei Kollisionen und Notlandungen).

(357)

Das Vorhaben, das in der ersten Einleitungsentscheidung nicht genannt wurde, wurde zwischen 1991 und 1993 durchgeführt.

(358)

Die beihilfefähigen Investitionen beliefen sich auf 31 038 Mio. ITL. Die Beihilfeintensität wurde anfänglich nach den Bedingungen für die Gewährung des vergünstigten Darlehens auf 37,75 % festgelegt und lag damit unter der nach dem Gemeinschaftsrahmen von 1986 zulässigen Höchstintensität von 38 %.

(359)

Unter Berücksichtigung eines abweichenden Tilgungsplans wurde die Beihilfe mit einer Intensität von 33,23 % gewährt. Nach diesem Plan kann Piaggio das Darlehen bis 2009 zurückzahlen.

(360)

Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass das von Piaggio durchgeführte Vorhaben Falcon 2000 als mit dem EG-Vertrag und dem Gemeinschaftsrahmen von 1996 vereinbar angesehen werden kann, sofern der Tilgungsplan erfüllt wird.

n)   Vorhaben GE90B, durchgeführt von Avio

(361)

Dieses Projekt wurde von Avio durchgeführt und betrifft das von General Electric entwickelte Triebwerk GE90. Avio war für 7 % des Triebwerks verantwortlich und hatte damit einen größeren Arbeitsanteil als bei früheren Triebwerken. Avio war speziell für die Entwicklung großer Teile der Niederdruckturbine verantwortlich.

(362)

Das Vorhaben, das in der ersten Einleitungsentscheidung nicht aufgeführt wurde, wurde zwischen 1991 und 1993 durchgeführt.

(363)

Die beihilfefähigen Investitionen betrugen 35 674 Mio. ITL. Unter Berücksichtigung der ausgeführten FuE-Tätigkeiten betrug die im Gemeinschaftsrahmen von 1986 vorgesehene Höchstintensität 32,5 %.

(364)

Das vergünstigte Darlehen sah jedoch von Beginn an eine höhere Intensität vor. Sobald die Gesamtintensität den zulässigen Höchstwert erreicht, muss der nicht zurückgezahlte Kapitalanteil des Darlehens bezahlt und müssen Zinsen berechnet werden. Im vorliegenden Fall wurde die Höchstintensität 2005 erreicht. Avio muss daher sofort einen Betrag von 40 939 Mio. ITL zurückzahlen (die für 2007 geschuldeten 4 688 Mio. ITL und den nicht zurückgezahlten Betrag von 36 251 Mio. ITL). Zudem muss Avio Zinsen in Höhe von […] Mio. ITL mit Stand vom 31. Dezember 2007 zahlen.

(365)

Die Kommission gelangt daher zu dem Schluss, dass die Beihilfe, die Avio für das Vorhaben GE90B gewährt wurde, als mit dem EG-Vertrag und dem Gemeinschaftsrahmen von 1986 vereinbar angesehen werden kann, sofern Avio den ausstehenden Darlehensbetrag sofort zurückzahlt und die Zinseszinsen zahlt.

o)   Vorhaben GE90 GROWTH, durchgeführt von Avio

(366)

Dieses von Avio durchgeführte Vorhaben betrifft eine leistungsstärkere Version des von General Electric entwickelten Triebwerks GE90. Das Vorhaben GE90 Growth umfasste drei verschiedene Triebwerke für die bei Pazifikflügen eingesetzten Flugzeuge von Boeing und Airbus. Auch in diesem Fall war Avio für 7 % des Programms und für große Teile der Niederdruckturbine verantwortlich.

(367)

Das Vorhaben, das in der ersten Einleitungsentscheidung nicht aufgeführt wurde, wurde zwischen 1996 und 1997 durchgeführt.

(368)

Die beihilfefähigen Investitionen betrugen 46 434 Mio. ITL. Unter Berücksichtigung der ausgeführten FuE-Tätigkeiten betrug die nach dem Gemeinschaftsrahmen von 1996 zulässige Höchstintensität 36,25 %.

(369)

Diese Intensität wurde 2006 erreicht. Von diesem Zeitpunkt an muss Avio an den Staat den gesamten Restbetrag der Schulden von 47 064 Mio. ITL (umfassend 2 123 Mio. ITL, die ursprünglich 2007 hätten zurückgezahlt werden müssen, und den ausstehenden Darlehensbetrag von 44 941 Mio. ITL) zurückzahlen und die Zinseszinsen zahlen.

(370)

Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass die Beihilfe, die Avio für das Vorhaben GE90 gewährt wurde, mit dem EG-Vertrag und dem Gemeinschaftsrahmen von 1996 vereinbar ist, sofern Avio den ausstehenden Darlehensbetrag sofort zurückzahlt und die Zinseszinsen zahlt.

p)   Vorhaben LPT PW308, durchgeführt von Avio

(371)

Dieses von Avio durchgeführte Projekt betraf die Niederdruckturbine eines Triebwerks von Pratt & Whitney (PW308) für einen großen Business JET (und für kleine Regionaltransportflugzeuge).

(372)

Das Vorhaben, das in der ersten Einleitungsentscheidung nicht aufgeführt wurde, wurde zwischen 1997 und 1998 durchgeführt.

(373)

Die beihilfefähigen Kosten betrugen 30 688 Mio. ITL. Die nach dem FuE-Gemeinschaftsrahmen von 1996 zulässige anfängliche Höchstintensität betrug 36 %. Die an Avio gezahlte Beihilfe und der vorgesehene Tilgungsplan erreichen eine Intensität von 33,88 %. Gemäß dem Plan wird Avio die Beihilfe bis 2013 zurückzahlen.

(374)

Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass die Beihilfe, die Avio für das Projekt bezüglich der Niederdruckturbine des PW308 gewährt wurde, als mit dem EG-Vertrag und dem Gemeinschaftsrahmen von 1996 vereinbar angesehen werden kann, sofern der Tilgungsplan erfüllt wird.

q)   Vorhaben Druckkabinen, durchgeführt von Alenia

(375)

Dieses von Alenia durchgeführte Vorhaben betrifft Druckkabinen für zivile Großflugzeuge.

(376)

Das Vorhaben wird in der ersten Einleitungsentscheidung als Vorhaben Nr. 1 bezeichnet. Anhand der damals vorliegenden Informationen entschied die Kommission, dass das Vorhaben nicht der Anmeldepflicht unterlag und somit nicht in den Anwendungsbereich der ersten Entscheidung fiel.

(377)

Später hat sich herausgestellt, dass der Betrag der zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung vorgesehenen beihilfefähigen Investition und die gewährte Beihilfe in Wirklichkeit so hoch waren, dass es als Einzelvorhaben bei der Kommission hätte angemeldet werden müssen.

(378)

Das Vorhaben wurde im Zeitraum 1999-2001 durchgeführt. Die Beihilfe wurde auf der Grundlage geplanter beihilfefähiger Kosten von 67 758 Mio. ITL gewährt; die anfängliche Intensität wurde von den italienischen Behörden auf 25,74 % festgelegt (somit auf einen Wert unterhalb der im FuE-Gemeinschaftsrahmen von 1996 vorgesehenen Höchstintensität).

(379)

Die tatsächlichen Beihilfezahlungen und die beihilfefähigen Kosten blieben jedoch hinter dem anfänglichen Plan zurück; die Kosten betrugen 27 122 Mio. ITL. Die anfängliche Intensität der Beihilfe von 25,74 % wird 2008 erreicht. Alenia ist daher verpflichtet, im Jahr 2008 den ausstehenden Darlehensbetrag in Höhe von 29 244 Mio. ITL zurückzuzahlen.

(380)

Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass die Beihilfe, die Alenia für das Vorhaben bezüglich der Druckkabinen gewährt wurde, als mit dem EG-Vertrag und dem Gemeinschaftsrahmen von 1996 vereinbar angesehen werden kann, sofern Alenia den ausstehenden Darlehensbetrag 2008 in voller Höhe zurückzahlt.

(381)

Die folgende Tabelle enthält eine Zusammenfassung der Auswirkungen der Methodik für jedes Vorhaben. Alle Angaben erfolgen in Euro zu einem gerundeten Umrechnungskurs von 1 936 ITL für 1 EUR.

Tabelle 5

Liste der Vorhaben mit dem jeweiligen Betrag

Vorhaben

Unternehmen

Rückzahlungsbedingungen

A109 DEF

Agusta

Der ausstehende Darlehensbetrag (14 Mio. EUR) ist zuzüglich Zinseszinsen sofort zu zahlen.

A109X

Agusta

Der Tilgungsplan ist bis zur vollständigen Rückzahlung im Jahr 2018 einzuhalten.

A119 Koala

Agusta

Der Tilgungsplan ist bis zur vollständigen Rückzahlung im Jahr 2009 einzuhalten.

DO328

Aermacchi

Der ausstehende Darlehensbetrag (17,571 Mio. EUR) ist zuzüglich Zinseszinsen sofort zu zahlen.

DO 328 EC

Aermacchi

Der Tilgungsplan ist bis zur vollständigen Rückzahlung im Jahr 2010 einzuhalten.

DO 328 Panels

Aermacchi

Der ausstehende Darlehensbetrag (28,127 Mio. EUR) ist zuzüglich Zinseszinsen sofort zu zahlen.

ATR72

Alenia

Der ausstehende Darlehensbetrag (16,308 Mio. EUR) ist zuzüglich Zinseszinsen sofort zu zahlen.

ATR 42 500

Alenia

Der ausstehende Darlehensbetrag (19,621 Mio. EUR) ist zuzüglich Zinseszinsen sofort zu zahlen.

MD11 LWRP J/S

Alenia

Das Darlehen wurde vollständig zurückgezahlt.

Falcon 2000

Alenia

Der ausstehende Darlehensbetrag (5,994 Mio. EUR) ist zuzüglich Zinseszinsen sofort zu zahlen.

MD 11 Winglet

Alenia

Der ausstehende Darlehensbetrag (2,188 Mio. EUR) ist zuzüglich Zinseszinsen sofort zu zahlen.

MD 95

Alenia

Der Tilgungsplan ist bis zur vollständigen Rückzahlung im Jahr 2008 einzuhalten.

GE90B

Avio

Der ausstehende Darlehensbetrag (21,146 Mio. EUR) ist zuzüglich Zinseszinsen sofort zu zahlen.

GE90 Growth

Avio

Der ausstehende Darlehensbetrag (24,309 Mio. EUR) ist zuzüglich Zinseszinsen sofort zu zahlen.

LPT PW308

Avio

Der Tilgungsplan ist bis zur vollständigen Rückzahlung im Jahr 2013 einzuhalten.

Falcon 2000

Piaggio

Der Tilgungsplan ist bis zur vollständigen Rückzahlung im Jahr 2009 einzuhalten.

Kabinen

Alenia

Der ausstehende Darlehensbetrag (15,105 Mio. EUR) ist sofort zu zahlen.

14.6.   Rückzahlungsbedingungen

(382)

Wie angegeben, war bei den meisten Vorhaben, die Italien nicht angemeldet hat, eine Änderung der Tilgungspläne erforderlich. In vielen Fällen muss der ausstehende Darlehensbetrag sofort gezahlt werden. In einigen dieser Fälle müssen die Empfänger Zinsen zahlen, die ab dem Jahr berechnet werden, in dem die vorgesehene Höchstintensität erreicht wurde. In anderen Fällen wird die Rückzahlung des ausstehenden Darlehensbetrags in Bezug auf den ursprünglichen Tilgungsplan der Entscheidungen über die Beihilfegewährung vorgezogen.

(383)

Die Tilgungspläne für jedes genannte Vorhaben wurden von der Kommission in Zusammenarbeit mit den italienischen Behörden festgelegt. In ihrem Schreiben vom 31. Juli 2007 haben diese sich verpflichtet, die Einhaltung der Tilgungspläne für die Vorhaben zu gewährleisten.

(384)

In den Fällen, in denen die Empfänger sofort zurückzahlen müssen, ist eine Frist von zwei Monaten einzuhalten. Dieser Zeitraum wird damit begründet, dass einige Beihilfeelemente teilweise unvereinbar geworden sein könnten, da die Beihilfeintensität über der zulässigen Höchstintensität lag (d. h. der nach den FuE-Gemeinschaftsrahmen zulässigen Intensität oder der anfänglichen Intensität zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung) (55). Zinseszinsen werden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 794/04 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (56) von dem Jahr an berechnet, in dem die Höchstintensität erreicht wird.

(385)

Die italienischen Behörden haben eingeräumt, dass einige Vorhaben rechtswidrige und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfeelemente enthalten. Sie erklärten ihr Einverständnis mit den Bedingungen dieser Entscheidung, die durch die tatsächliche und sofortige Rückforderung solcher Beihilfen Wettbewerbsverzerrungen beseitigen sollen.

(386)

Zudem haben sich die italienischen Behörden verpflichtet, die Bedingungen zur Überwachung der Rückzahlungen der vereinbaren Beihilfen zu erfüllen und dazu jährlich einen von einem Rechnungsprüfer bestätigten Bericht über die von den Beihilfeempfängern erhaltenen Rückzahlungen zu übermitteln.

(387)

So kann die Kommission die Erfüllung der Bedingungen für jedes Vorhaben überwachen. Diese Überwachung beinhaltet keine zusätzliche Auflage, sondern soll einfach die Erfüllung der in dieser Entscheidung festgelegten und von Italien akzeptierten Bedingungen gewährleisten.

(388)

Die italienischen Behörden übermittelten der Kommission Informationen über das Decreto legge (Gesetzesdekret) 159/07 (57), dem zufolge die Summen, die Finmeccanica auf der Grundlage dieser Entscheidung zahlen wird, mit Blick auf eine Zahlung seitens der ENEA — einer öffentlichen Einrichtung im Energiesektor — im Rahmen des Vergleichs in einem Rechtsstreits mit Finmeccanica gemäß einem Beschluss des Corte di Appello di Roma neu zugewiesen werden.

(389)

Die Kommission braucht in diesem Stadium nicht zu prüfen, ob die Transaktionen auf der Grundlage des Gesetzesdekrets 159/07 die Gewährung neuer staatlicher Beihilfen beinhalten, mit denen die rechtswidrige Beihilfe, die Gegenstand dieser Entscheidung ist, zurückgezahlt wird. Diese Transaktionen finden außerhalb dieses Verfahrens statt. Diese Entscheidung greift daher einer Prüfung zu den Transaktionen auf der Grundlage des Gesetzesdekrets 159/07, deren Einleitung die Kommission beschließen sollte, nicht vor.

(390)

Die Kommission erinnert daran, dass die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zu diesem Punkt eindeutig ist und kürzlich in den Schlussanträgen des Generalanwalts Geelhoed (58) im Fall Lucchini (59) zusammengefasst wurde. In diesem Fall war der Gerichtshof aufgerufen, im Wege der Vorabentscheidung zu entscheiden, ob ein nationales Gerichtsurteil die Ausübung der ausschließlichen Zuständigkeit der Kommission, staatliche Beihilfen auf ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt zu prüfen und, sofern erforderlich, die Rückforderung anzuordnen, vereiteln kann.

(391)

Daraus folgt, dass der Staat verpflichtet ist, den Vorrang des Gemeinschaftsrechts und die ausschließliche Zuständigkeit der Kommission, die Vereinbarkeit einer staatlichen Beihilfe zu beurteilen, zu beachten. Eine nationale Entscheidung in Beihilfesachen (in Form eines Gesetzesdekrets oder eines Urteils) kann das vorgeschriebene Verfahren für die Gewährung einer Beihilfe, das erst mit der Zustimmung der Kommission abgeschlossen ist, nicht ersetzen.

14.7.   Schlussfolgerungen der Würdigung der Einzelvorhaben

(392)

Wie unter den Randnummern 248 bis 259 ausgeführt, gewährleistet die Methodik, dass die für ein Vorhaben gewährten Beihilfen die im geltenden Gemeinschaftsrahmen vorgesehene Höchstintensität nicht überschreiten. Bei der Prüfung von Beihilfen für große FuE-Vorhaben auf ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht stellt die Intensität der Beihilfe, d. h. ihre Verhältnismäßigkeit, eines der wichtigsten Bewertungskriterien der Kommission dar.

(393)

Darüber hinaus hat die Kommission geprüft, ob die anfängliche Höchstintensität eingehalten wurde. Wenn ein vergünstigtes Darlehen aufgrund der Bestimmungen, nach denen es aus- oder zurückgezahlt wird, eine höhere als die zum Zeitpunkt der Gewährung festgelegte Beihilfeintensität erreicht, muss die über die anfängliche Intensität hinausgehende Beihilfe als neue Beihilfe betrachtet werden. Da diese neue Beihilfe mit hoher Wahrscheinlichkeit nach Projektabschluss und in jedem Fall nur bei verspäteter Rückzahlung gewährt würde, hätte sie keinerlei Anreizeffekt für den Empfänger. Aus diesem Grund wäre sie mit keinem FuE-Gemeinschaftsrahmen vereinbar. Wenn die Tilgungspläne so angepasst werden, dass die Einhaltung der zulässigen Höchstintensität gewährleistet ist, kann die Beihilfe für diese Vorhaben als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden.

(394)

Die Kommission stellt im Übrigen fest, dass lange Projektlaufzeiten und Tilgungszeiten von durchaus mehr als 15 Jahren, auch unter Berücksichtigung dessen, dass Einnahmen aus den Projekten oft erst langfristig verfügbar sind, typisch für Vorhaben der Luftfahrtindustrie sind. Im vorliegenden Fall wurden die Zahlungen häufig über mehrere Jahre gestaffelt und begannen die Rückzahlungen erst nach der letzten Zahlung und über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren. Insgesamt beträgt die durchschnittliche Projektdauer, gerechnet vom Beginn bis zur letzten Rückzahlung, etwa 18 Jahre.

(395)

Bei den 17 geprüften Vorhaben gelangt die Kommission daher zu dem Schluss, dass die gemäß der Methodik berichtigte Beihilfeintensität die Bedingungen der Gemeinschaftsrahmen erfüllt.

(396)

Dabei wurden auch die vorliegenden Informationen und die lange Laufzeit berücksichtigt.

(397)

Zudem konnte die Kommission bei den sechs Vorhaben, an denen sie im Rahmen der ersten Einleitungsentscheidung Zweifel geäußert hatte, unter Berücksichtigung des langen Zeitraums seit ihrer Durchführung feststellen, dass die Einstufung der FuE-Tätigkeiten richtig war und der Praxis der Kommission entsprach.

(398)

Schließlich konnte die Kommission beurteilen, dass die Beihilfen für diese Vorhaben einen Anreizeffekt hatten.

15.   DIE BEIDEN ALS MILITÄRHUBSCHRAUBER BEZEICHNETEN HUBSCHRAUBER

(399)

In seiner Antwort von Oktober 2005 hat Italien erklärt, dass die Regelung zur Finanzierung militärischer FuE-Tätigkeiten eingesetzt worden sei. Bereits im Rahmen der ersten Entscheidung wurde anerkannt, dass eines der Vorhaben als militärisches Vorhaben angesehen werden muss und somit unter Artikel 296 EG-Vertrag fällt.

(400)

Die italienischen Behörden haben einige Informationen zu den beiden in der zweiten Einleitungsentscheidung genannten Hubschraubern übermittelt.

(401)

Der beteiligte Dritte hat zu beiden Hubschraubern Stellungnahmen vorgelegt.

(402)

Was den A139 betrifft, hat Italien die Entwicklung des Hubschraubers beschrieben, auch bezüglich seiner Kurzbezeichnung, und behauptet, dass der zivile Hubschrauber AW139 von Agusta gemeinsam mit einigen Partnern ohne jegliche staatliche Beihilfe entwickelt worden sei.

(403)

Nach Angaben Italiens hat Agusta jedoch Beihilfen für die Entwicklung eines Militärhubschraubers, den […], erhalten, der sich in der Entwicklungsendphase befinde.

(404)

Nach Ansicht des beteiligten Dritten ist der A139 ein rein ziviler Hubschrauber.

(405)

Was den BA609 anbelangt, hat Italien behauptet, dass die Beteiligung von Agusta am Projekt die Entwicklung eines Kipprotors (tilt-rotor) für militärische Zwecke betroffen habe.

(406)

Der beteiligte Dritte behauptet dagegen, dass alle öffentlich zugänglichen Informationen über das Projekt darauf hindeuten würden, dass der BA609 ein Hubschrauber für den zivilen Einsatz sei.

(407)

Angesichts der vorliegenden Informationen ist die Kommission nicht in der Lage, zu einem Schluss bezüglich der beiden Vorhaben zu gelangen. Sie behält sich vor, weitere Auskunftsersuchen an Italien zu richten, um einige Aspekte der Vorhaben zu klären, bevor sie eine abschließende Entscheidung trifft. Die beiden fraglichen Vorhaben fallen daher nicht in den Anwendungsbereich dieser Entscheidung und werden Gegenstand einer gesonderten Entscheidung sein.

(408)

Die Art und der militärische Zweck einer Ausrüstung sind jedoch für sich genommen für eine Befreiung von den Gemeinschaftsvorschriften auf der Grundlage von Artikel 296 EG-Vertrag nicht ausreichend. Eine solche Maßnahme muss auch zur Wahrung der wesentlichen Sicherheitsinteressen eines Mitgliedstaats notwendig sein. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs muss Artikel 296 EG-Vertrag eng ausgelegt werden und auf klar festgelegte Ausnahmefälle beschränkt bleiben. Zudem obliegt die Beweislast, dass die Voraussetzungen für die Ausnahmeregelung gegeben sind, dem Mitgliedstaat.

16.   SCHLUSSFOLGERUNG

(409)

Aus den oben dargelegten Gründen hat die Kommission entschieden, das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag in Bezug auf die 17 FuE-Einzelvorhaben, die Italien nicht angemeldet hat und die daher als rechtswidrig angesehen werden müssen, abzuschließen.

(410)

Die Einzelbeihilfen im Sinne von Artikel 1 Buchstabe e der Verfahrensverordnung, die anmeldepflichtig waren, aber nicht angemeldet wurden, stellen rechtswidrige Beihilfen im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Verfahrensverordnung dar. Im Hinblick auf die rechtswidrigen Beihilfen wird nach Artikel 13 der Verfahrensverordnung diese Entscheidung erlassen.

(411)

Artikel 13 der Verfahrensverordnung besagt, dass das Verfahren bei Entscheidungen zur Eröffnung eines förmlichen Prüfverfahrens durch eine Entscheidung nach Artikel 7 abgeschlossen wird. Die vorliegende Entscheidung wird nach Artikel 7 Absatz 4 der Verfahrensverordnung für alle genannten Einzelvorhaben gemäß den für jedes Vorhaben angegebenen Rückzahlungsbedingungen erlassen.

(412)

Hinsichtlich der Zweifel, die sie in der ersten Einleitungsentscheidung an sechs Vorhaben geäußert hat, gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die Aufgaben FuE-Tätigkeiten entsprechen und dass die Beihilfen für die Empfänger einen Anreizeffekt hatten.

(413)

Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass die Beihilfen durchweg in Form von zinsfreien vergünstigten Darlehen gewährt wurden. In mehreren Fällen wurden jedoch bei der Anwendung des Beihilfeinstruments die anfänglichen Bedingungen nicht eingehalten und den Empfängern großzügigere Bedingungen gewährt.

(414)

Die Kommission und die italienischen Behörden haben eine Methodik festgelegt, mit der zu hohe anfängliche Beihilfeintensitäten und eine nicht ausreichend konsequente Anwendung der Beihilfen korrigiert werden können.

(415)

Die Kommission hat von den italienischen Behörden eine Liste mit nicht angemeldeten Vorhaben erhalten, deren Tilgungspläne jeweils anhand dieser Methodik berechnet wurden.

(416)

Italien hat sich verpflichtet, die die Tilgungspläne für jedes Vorhaben zu erfüllen.

(417)

Italien hat sich verpflichtet, die angegebenen Überwachungsbedingungen zu befolgen, d. h. zu gewährleisten, dass die sofortigen Rückzahlungen innerhalb von zwei Monaten nach dieser Entscheidung geleistet werden und dass die Kommission ausführliche jährliche Berichte über die zukünftigen Rückzahlungsphasen erhält.

(418)

Die Liste der Vorhaben gilt unbeschadet etwaiger Vorhaben, die der Kommission bekannt werden sollten oder zu denen die Kommission weitere Informationen erhalten sollte.

(419)

Bezüglich der beiden in der zweiten Einleitungsentscheidung genannten Vorhaben, deren militärischen Charakter sie bezweifelte, ist die Kommission dagegen zu keiner Schlussfolgerung gelangt. Die Kommission behält sich das Recht vor, von Italien mit Blick auf eine zukünftige Entscheidung weitere Informationen zu verlangen —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Einzelbeihilfen, die Italien für FuE-Vorhaben in der Luftfahrtindustrie nach Artikel 3 Buchstabe a des Gesetzes Nr. 808 vom 24. Dezember 1985 gewährt hat und die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannt werden, sind nach Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, sofern die Voraussetzungen der Artikel 2 und 3 dieser Entscheidung erfüllt werden.

Folgende Vorhaben sind betroffen:

a)

Beihilfen zugunsten von Agusta: Vorhaben A109DEF; A109X; A119 Koala.

b)

Beihilfen zugunsten von Aermacchi: Vorhaben DO328; DO328EC; DO328 Panels.

c)

Beihilfen zugunsten von Alenia: Vorhaben ATR72; ATR42 500; MD11 LWRP J/S; Falcon 2000; MD11 Winglet; MD95; Druckkabinen.

d)

Beihilfen zugunsten von Avio: Vorhaben GE90B; GE90 Growth; LPT PW308.

e)

Beihilfen zugunsten von Piaggio: Vorhaben Falcon 2000.

Artikel 2

Die Italienische Republik gewährleistet, dass die folgenden Voraussetzungen für die folgenden Vorhaben und Begünstigten erfüllt werden:

a)

Beihilfe zugunsten von Agusta:

i)

Für das Vorhaben A109DEF werden der ausstehende Darlehensbetrag und die Zinseszinsen sofort zurückgezahlt.

ii)

Für das Vorhaben A109X wird der Tilgungsplan bis zur vollständigen Rückzahlung des Darlehens bis spätestens 31. Dezember 2018 erfüllt.

iii)

Für das Vorhaben A119 Koala wird der Tilgungsplan bis zur vollständigen Rückzahlung des Darlehens bis spätestens 31. Dezember 2009 erfüllt.

b)

Beihilfe zugunsten von Aermacchi:

i)

Für das Vorhaben DO328 werden der ausstehende Darlehensbetrag und die Zinseszinsen sofort zurückgezahlt.

ii)

Für das Vorhaben DO328EC wird der Tilgungsplan bis zur vollständigen Rückzahlung des Darlehens bis spätestens 31. Dezember 2009 erfüllt.

iii)

Für das Vorhaben DO328 Panels werden der ausstehende Darlehensbetrag und die Zinseszinsen sofort zurückgezahlt.

c)

Beihilfe zugunsten von Alenia:

i)

Für das Vorhaben ATR72 werden der ausstehende Darlehensbetrag und die Zinseszinsen sofort zurückgezahlt.

ii)

Für das Vorhaben ATR42-500 werden der ausstehende Darlehensbetrag und die Zinseszinsen sofort zurückgezahlt.

iii)

Für das Vorhaben Falcon2000 werden der ausstehende Darlehensbetrag und die Zinseszinsen sofort zurückgezahlt.

iv)

Für das Vorhaben MD11 Winglet werden der ausstehende Darlehensbetrag und die Zinseszinsen sofort zurückgezahlt.

v)

Für das Vorhaben MD95 wird der Tilgungsplan bis zur vollständigen Rückzahlung des Darlehens bis spätestens 31. Dezember 2008 erfüllt.

vi)

Für das Vorhaben Druckkabinen werden der ausstehende Darlehensbetrag und die Zinseszinsen sofort zurückgezahlt.

d)

Beihilfe zugunsten von Avio:

i)

Für das Vorhaben GE90B werden der ausstehende Darlehensbetrag und die Zinseszinsen sofort zurückgezahlt.

ii)

Für das Vorhaben GE90 Growth werden der ausstehende Darlehensbetrag und die Zinseszinsen sofort zurückgezahlt.

iii)

Für das Vorhaben LPT PW308 wird der Tilgungsplan bis zur vollständigen Rückzahlung des Darlehens bis spätestens 31. Dezember 2013 erfüllt.

e)

Beihilfe zugunsten von Piaggio:

i)

Für das Vorhaben Falcon 2000 wird der Tilgungsplan bis zur vollständigen Rückzahlung des Darlehens bis spätestens 31. Dezember 2013 erfüllt.

Artikel 3

(1)   Die sofortige Rückzahlung muss binnen zwei Monaten nach dem Datum dieser Entscheidung nach den nationalen Verfahren erfolgen, sofern diese eine sofortige und tatsächliche Umsetzung der Entscheidung ermöglichen.

(2)   Die im Rahmen der sofortigen Rückzahlung angewandten Zinsen werden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 nach der Zinseszinsformel berechnet.

(3)   Die Italienische Republik übermittelt der Kommission binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung die folgenden Informationen:

a)

Gesamtbetrag, der von den Begünstigten zurückzufordern ist;

b)

ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um dieser Entscheidung nachzukommen;

c)

Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass die Beihilfe zurückgezahlt wurde.

(4)   Die Italienische Republik unterrichtet die Kommission über den Fortgang ihrer Maßnahmen zur Umsetzung dieser Entscheidung, bis die Rückzahlung der Beihilfen nach Artikel 2 abgeschlossen ist.

Auf Anfrage der Kommission legt Italien unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um dieser Entscheidung nachzukommen.

Ferner übermittelt Italien ausführliche Angaben über die Beihilfebeträge und die Zinsen, die von den Begünstigten bereits zurückgezahlt wurden.

(5)   Für diejenigen Beihilfen, deren Tilgungsplan sich über 2008 hinaus erstreckt, übermittelt Italien der Kommission jährlich einen von Rechnungsprüfern bestätigten Bericht über die von den Begünstigten geleisteten Zahlungen.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet.

Brüssel, den 11. März 2008

Für die Kommission

Neelie KROES

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. C 16 vom 22.1.2004, S. 2, und ABl. C 252 vom 12.10.2005, S. 10.

(2)  Sache N 281/84, Schreiben SG(86)5685 vom 14.5.1986.

(3)  ABl. C 45 vom 17.2.1996, S. 5.

(4)  ABl. C 83 vom 11.4.1986, S. 2.

(5)  Siehe Fußnoten 3 und 4.

(6)  ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1.

(7)  Schreiben C(2004) 5009 der Kommission vom 10.12.2004.

(8)  K(2005) 1813 endg.

(9)  ABl. C 252 vom 12.10.2005, S. 10.

(10)  Siehe Fußnote 4.

(11)  Siehe Fußnote 3.

(12)  Schreiben vom 27.3.1996, A/322247.

(13)  Schreiben der Kommission D/54984 vom 30.11.2001, D/50557 vom 11.2.2002 und D/52819 vom 4.6.2002 und Schreiben Italiens A/30747 vom 1.2.2002, A/31921 vom 13.3.2002 und A/57170 vom 18.12.2002. Verfahren E 48/2001.

(14)  Beschluss des CIPE vom 2. August 2002: „Direttive per gli interventi nel settore aerospaziale“.

(15)  Siehe Fußnoten 3 und 4.

(16)  Bei diesem Vorhaben wurden auch Zweifel daran geäußert, ob einige Aufgaben als industrielle Forschung angesehen werden können.

(17)  Vertrauliche Information zum Schutz wesentlicher Sicherheitsinteressen des Staates oder zur Wahrung des Geschäftsgeheimnisses.

(18)  Um sie vom Vorhaben DO 328 basic zu unterscheiden. Die drei Vorhaben sind in der endgültigen Liste unter Randnummer 281, Tabelle 4, enthalten.

(19)  Schreiben vom 20.2.2004.

(20)  Den neuesten Informationen auf der Website des Unternehmens zufolge hält der italienische Staat 32,45 % der Aktien des Unternehmens, das an der Mailänder Börse notiert ist. Die übrigen Aktien sind im Besitz privater und institutioneller Anleger.

(21)  Siehe Schreiben vom 20.2.2004.

(22)  Schreiben SG(86) D/5685 vom 14.5.1986.

(23)  Europäischer Wettbewerber von Agusta auf dem Hubschraubermarkt.

(24)  Niemand hat abgestritten, dass die Darlehen zinslos gewährt wurden.

(25)  Schreiben SG(86) D/5685 vom 14.5.1986.

(26)  Artikel 3 in allen Zuwendungsbescheiden.

(27)  Schreiben der Kommission C(2004)5009 vom 10.12.2004.

(28)  Schreiben des Ministers für Produktionstätigkeiten Marzano vom 14.1.2005 an Kommissarin Kroes, das der Kommission mit Schreiben vom 19.1.2005 über die Ständige Vertretung Italiens zugeleitet wurde.

(29)  Siehe insbesondere Ziffer 2.3 der zweiten Entscheidung.

(30)  Schreiben vom 20.9.2004, eingegangen bei der Kommission am 22.9.2004. Dieses Dokument wurde anschließend an Italien weitergeleitet.

(31)  Corte dei Conti „Indagine sulla promozione dello sviluppo tecnologico dell’industria aeronautica ed aumento dei livelli occupazionali nel settore di cui alla Legge 24 dicembre 1985, n. 808“. Damals abrufbar über die Website des Corte dei Conti unter der Adresse http://www.corteconti.it/Ricerca-e-1/Gli-Atti-d/Controllo-/Documenti/Sezione-ce1/Anno-2003/Secondo-co/allegati-d7/indagine-industria-aeronautica.doc_cvt.htm.

(32)  Erlass des Ministers für Industrie, Handel und Handwerk vom 14. März 1988 (registriert beim Corte dei Conti am darauf folgenden 20. Juli unter Reg.-Nr. 11 Ind. Fg. 154). Den Anlagen verschiedener Jahresberichte an das Parlament über die Anwendung des Gesetzes zufolge lautet der Titel des Erlasses: „Criteri generali per modalità e tempi di erogazione, condizioni e modo di restituzione dei finanziamenti ex art. 3 della Legge 808 del 24 dicembre 1985“.

(33)  Unklar ist jedoch, auf welche Einzelfälle sich der Corte dei Conti bezieht und auf welcher Grundlage der Mittelwert berechnet wurde.

(34)  Mit Ausnahme des als militärisch betrachteten Vorhabens.

(35)  Italien hat am 22. Februar 2008 eine neue Anmeldung für die zukünftige Regelung eingereicht (N 101/08).

(36)  Dieser Aspekt wurde zurückgestellt.

(37)  Der in der zweiten Entscheidung genannte Erlass.

(38)  ABl. C 323 vom 30.12.2006, S. 1.

(39)  ABl. C 119 vom 22.5.2002, S. 22.

(40)  Siehe beispielsweise Ziffer 4.7: „Die Vergabe einer Beihilfe für ein Einzelvorhaben im Rahmen einer von der Kommission genehmigten FuE-Beihilferegelung braucht grundsätzlich nicht notifiziert zu werden. Um aber die Vergabe von bedeutenden Beihilfen im Rahmen geeigneter Regelungen und die Vereinbarkeit dieser Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt prüfen zu können, verlangt die Kommission die vorherige Notifizierung jedes einzelnen Forschungsvorhabens mit Kosten von mehr als 25 Mio. ECU, für welches eine Beihilfe mit einem Bruttosubventionsäquivalent von über 5 Mio. ECU gewährt wird. Diese neue Notifizierungsvorschrift ist als zweckdienliche Maßnahme im Sinne von Artikel 93 Absatz 1 EG-Vertrag anzusehen, die von den Vertretern der Mitgliedstaaten in einer multilateralen Sitzung geprüft worden ist.“

(41)  Die italienischen Behröden gaben an, nicht die Absicht zu haben, auf Forderungen gegenüber den Beihilfeempfängern zu verzichten. Gleichzeitig lassen die Schreiben mit der Rückzahlungsaufforderung, auf die keine Maßnahmen folgten, in der Kombination mit neuen Beihilfen an dieselben Empfänger für neue Vorhaben darauf schließen, dass zumindest in einigen Fällen die erhaltenen Beihilfen aus Sicht der Empfänger nicht zurückgezahlt werden mussten.

(42)  D. h. die Beihilfeintensitäten von 25 % und 50 % zuzüglich Aufschläge für vorwettbewerbliche Entwicklung und industrielle Forschung, die in den FuE-Gemeinschaftsrahmen vorgesehen sind.

(43)  Einen ähnlichen Ansatz hat die Kommission in zwei Fällen angewandt, die ebenfalls FuE-Beihilfen für die Luftfahrtindustrie betrafen (C 27/06 und C 28/06).

(44)  Festzustellen ist jedoch, dass in der gesamten Akte keine Anzeichen dafür vorliegen, dass die italienischen Behörden die Absicht gehabt hätten, irgendein Vorhaben einzeln anzumelden, unabhängig von der Höhe oder vom Umfang der Finanzierungen.

(45)  Sie nahm diejenigen aus, bei denen offensichtlich war, dass es sich um militärische Projekte handelte, entweder weil sie bereits im Rahmen des Verfahrens gewürdigt worden waren oder weil die öffentlich verfügbaren Informationen keinen Zweifel daran ließen.

(46)  Vgl. Schreiben vom 5.5.2006.

(47)  Abgesehen davon, dass sie dem Corte dei Conti zugeschrieben werden können.

(48)  Anhand der Liste wird auch verständlich, dass Italien die Finanzausstattung der Regelung überwiegend für kleine Vorhaben verwendet hat. Dadurch lassen sich die Gesamtzahlen für die Finanzausstattung der Regelung mit der heute bekannten Zahl der großen Vorhaben in Einklang bringen.

(49)  Siehe Randnummern 248-259.

(50)  Die Zahlenangaben wurden bei allen Vorhaben aktualisiert.

(51)  Da alle Vorhaben vor der Einführung des Euro genehmigt wurden, sind alle Entscheidungen über die Gewährung von Beihilfen und alle Rückzahlungspläne in italienischer Lira angegeben. In Tabelle 5 unter Randnummer 381 wird das Ergebnis der Würdigung in Euro angegeben.

(52)  Zunächst Aeritalia, dann Alenia Aerospazio.

(53)  Die Entscheidungen über die Gewährung der Beihilfen wurden am 8. November 1988, 18. Dezember 1990, 18. Dezember 1991 und 21. Dezember 1991 angenommen.

(54)  Siehe Beschreibung des von Alenia durchgeführten Vorhabens Falcon 2000.

(55)  Wie weiter oben im Zusammenhang mit der in diesem Fall angewandten Methodik erläutert. Siehe Kapitel über die Art des Beihilfeinstruments unter den Randnummern 248-259.

(56)  ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1.

(57)  Gesetzesdekret Nr. 159 vom 1. Oktober 2007, mit Änderungen umgewandelt in Gesetz Nr. 222 vom 29. November 2007, veröffentlicht in der Gazzetta Ufficiale (italienisches Amtsblatt) Nr. 279 vom 30.11.2007.

(58)  Siehe Schlussanträge des Generalanwalts Geelhoed im Fall C-119/05, Ministero dell’Industria, del Commercio e dell’Artigianato gegen Lucchini SpA, vormals Lucchini Siderurgica.

(59)  Siehe Urteil vom 18. Juli 2007 in der Rechtssache C-119/05, Ministero dell’Industria, del Commercio e dell’Artigianato gegen Lucchini SpA, vormals Lucchini Siderurgica. Noch nicht in der Sammlung veröffentlicht.


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