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Document JOL_2008_273_R_0007_01
2008/797/EC: Council Decision of 25 September 2008 on the signing and provisional application of the Agreement between the European Community and the Government of the Republic of India on certain aspects of air services#Agreement between the European Community and the Government of the Republic of India on certain aspects of air services
2008/797/EG: Beschluss des Rates vom 25. September 2008 über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Republik Indien über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten
Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Republik Indien über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten
2008/797/EG: Beschluss des Rates vom 25. September 2008 über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Republik Indien über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten
Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Republik Indien über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten
ABl. L 273 vom 15.10.2008, p. 7–17
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
15.10.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 273/7 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 25. September 2008
über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Republik Indien über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten
(2008/797/EG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 erster Satz,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat mit dem Beschluss vom 5. Juni 2003 der Kommission ein Mandat für die Aufnahme von Verhandlungen mit Drittstaaten erteilt, um bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Abkommen im Rahmen eines Gemeinschaftsabkommens zu ersetzen. |
(2) |
Gemäß den Verfahren und Direktiven im Anhang des Beschlusses des Rates vom 5. Juni 2003, mit dem der Kommission ein Mandat für die Aufnahme von Verhandlungen mit Drittstaaten erteilt wird, um bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Abkommen im Rahmen eines Gemeinschaftsabkommens zu ersetzen, hat die Kommission im Namen der Gemeinschaft mit der Regierung der Republik Indien ein Abkommen über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten ausgehandelt. |
(3) |
Das von der Kommission ausgehandelte Abkommen sollte vorbehaltlich seines späteren Abschlusses unterzeichnet und vorläufig angewandt werden — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Republik Indien über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten wird — vorbehaltlich des Beschlusses des Rates über den Abschluss des besagten Abkommens — im Namen der Gemeinschaft genehmigt.
Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.
Artikel 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen vorbehaltlich seines Abschlusses im Namen der Gemeinschaft zu unterzeichnen.
Artikel 3
Bis zu seinem Inkrafttreten wird das Abkommen ab dem ersten Tag des Monats vorläufig angewandt, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben (1).
Artikel 4
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Notifizierung gemäß Artikel 7 Absatz 2 des Abkommens vorzunehmen.
Geschehen zu Brüssel am 25. September 2008.
Im Namen des Rates
Der Präsident
L. CHATEL
(1) Der Zeitpunkt, ab dem das Abkommen vorläufig angewendet wird, wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
ABKOMMEN
zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Republik Indien über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten
DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT
einerseits und
DIE REPUBLIK INDIEN
andererseits
(nachstehend „die Vertragsparteien“) —
IN ANBETRACHT DESSEN, dass zwischen mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Indien bilaterale Luftverkehrsabkommen geschlossen wurden, die Bestimmungen enthalten, die gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßen,
ANGESICHTS der ausschließlichen Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft für bestimmte Aspekte, die Gegenstand bilateraler Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und Drittstaaten sein können,
IN ANBETRACHT DES UMSTANDS, dass die in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft nach dem Gemeinschaftsrecht Anspruch auf diskriminierungsfreien Zugang zu den Strecken zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und Drittstaaten haben,
GESTÜTZT AUF die Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und bestimmten Drittstaaten, nach denen Staatsangehörige dieser Drittstaaten Eigentum an den nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft zugelassenen Luftfahrtunternehmen erwerben können,
IN DER ERKENNTNIS, dass einige Bestimmungen der bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Indien mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang zu bringen sind, um eine solide Rechtsgrundlage für die Luftverkehrsdienste zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Indien zu schaffen und die Kontinuität dieser Luftverkehrsdienste zu erhalten,
IN ANBETRACHT DES UMSTANDS, dass die Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft nach dem Gemeinschaftsrecht grundsätzlich keine Übereinkünfte treffen dürfen, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft beeinträchtigen könnten und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken sollen,
IN DER ERKENNTNIS, dass Bestimmungen in bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Indien, die i) den Wettbewerb zwischen Luftfahrtunternehmen auf den betreffenden Strecken verhindernde, verzerrende oder einschränkende Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen vorschreiben oder erleichtern oder ii) die Auswirkungen solcher Vereinbarungen, Beschlüsse oder Verhaltensweisen verstärken oder iii) Luftfahrtunternehmen oder anderen privaten Wirtschaftsteilnehmern die Zuständigkeit übertragen, den Wettbewerb zwischen Luftfahrtunternehmen auf den betreffenden Strecken verhindernde, verzerrende oder einschränkende Maßnahmen zu ergreifen, die praktische Wirksamkeit der für die Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln aufheben können,
IN DER ERKENNTNIS, dass sich die Rechte der Republik Indien in dem Falle, wo ein Mitgliedstaat ein Luftfahrtunternehmen benannt hat, bei dem die gesetzliche Kontrolle in Bezug auf die Sicherheitsaufsicht von einem anderen Mitgliedstaat ausgeübt und aufrechterhalten wird, aufgrund der Sicherheitsbestimmungen des zwischen ihr und dem Mitgliedstaat, der das Luftfahrtunternehmen benannt hat, geschlossenen Abkommens auch auf diesen anderen Mitgliedstaat erstrecken,
UNTER HINWEIS DARAUF, dass die in Anhang I aufgeführten bilateralen Luftverkehrsabkommen auf dem allgemeinen Grundsatz beruhen, den benannten Luftfahrtunternehmen der Vertragsparteien faire und gleiche Chancen bei der Durchführung der vereinbarten Dienste auf den jeweiligen Strecken einzuräumen,
UNTER HINWEIS DARAUF, dass es nicht der Zweck dieses Abkommens ist, den Gesamtumfang des Luftverkehrs zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Indien zu vergrößern, das Gleichgewicht zwischen den Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft und den Luftfahrtunternehmen der Republik Indien zu beeinflussen oder verkehrsrechtliche Bestimmungen in den bestehenden bilateralen Luftverkehrsabkommen zu ändern —
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Artikel 1
Allgemeine Bestimmungen
(1) Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck „Mitgliedstaaten“ die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft.
(2) In den in Anhang I genannten Abkommen gelten Bezugnahmen auf Staatsangehörige des Mitgliedstaats, der Partei des betreffenden Abkommens ist, als Bezugnahmen auf die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft.
(3) In den in Anhang I genannten Abkommen gelten Bezugnahmen auf Luftfahrtunternehmen des Mitgliedstaats, der Partei des betreffenden Abkommens ist, als Bezugnahmen auf die von dem betreffenden Mitgliedstaat benannten Luftfahrtunternehmen.
(4) Die Gewährung von Verkehrsrechten erfolgt weiterhin im Wege bilateraler Vereinbarungen.
Artikel 2
Benennung durch einen Mitgliedstaat
(1) Die Bestimmungen der Absätze 2 und 3 dieses Artikels ersetzen die entsprechenden Bestimmungen der in Anhang II Buchstaben a und b genannten Artikel in Bezug auf die Benennung von Luftfahrtunternehmen durch den jeweiligen Mitgliedstaat, die ihnen von der Republik Indien erteilten Genehmigungen und Erlaubnisse sowie die Verweigerung, den Widerruf, die Aufhebung oder Einschränkung dieser Genehmigungen und Erlaubnisse.
(2) Benennt ein Mitgliedstaat ein Luftfahrtunternehmen, so erteilt die Republik Indien unverzüglich die entsprechenden Genehmigungen und Erlaubnisse, sofern
i) |
das Luftfahrtunternehmen gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats niedergelassen ist und über eine Betriebsgenehmigung nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft verfügt, |
ii) |
der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses zuständige Mitgliedstaat eine wirksame gesetzliche Kontrolle über das Unternehmen ausübt und diese aufrechterhält und die zuständige Luftfahrtbehörde in der Benennung eindeutig angegeben ist und |
iii) |
das Luftfahrtunternehmen sich derzeit und auch weiterhin unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von Mitgliedstaaten und/oder deren Staatsangehörigen oder von anderen in Anhang III aufgeführten Staaten und/oder deren Staatsangehörigen befindet und von diesen Staaten und/oder Staatsangehörigen tatsächlich zu jeder Zeit kontrolliert wird. |
(3) Genehmigungen oder Erlaubnisse für ein von einem Mitgliedstaat benanntes Luftfahrtunternehmen können von der Republik Indien verweigert, widerrufen, aufgehoben oder eingeschränkt werden, wenn
i) |
das Luftfahrtunternehmen nicht gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats niedergelassen ist oder über keine gültige Betriebsgenehmigung nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft verfügt, |
ii) |
der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses zuständige Mitgliedstaat keine wirksame gesetzliche Kontrolle über das Unternehmen ausübt und diese aufrechterhält oder die zuständige Luftfahrtbehörde in der Benennung nicht eindeutig angegeben ist, |
iii) |
das Unternehmen sich nicht unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von Mitgliedstaaten und/oder deren Staatsangehörigen oder von anderen in Anhang III aufgeführten Staaten und/oder deren Staatsangehörigen befindet und es nicht von diesen tatsächlich kontrolliert wird, |
iv) |
das Unternehmen aufgrund eines bilateralen Abkommens zwischen der Republik Indien und einem anderen Mitgliedstaat bereits über eine Betriebsgenehmigung verfügt und es bei Ausübung der sich aus dem vorliegenden Abkommen ergebenden Verkehrsrechte auf einer den anderen Mitgliedstaat berührenden Strecke verkehrsrechtliche Einschränkungen, die sich aus dem anderen Abkommen ergeben, missachten würde, oder |
v) |
das benannte Luftfahrtunternehmen über ein von einem Mitgliedstaat ausgestelltes Luftverkehrsbetreiberzeugnis verfügt, mit dem die Republik Indien kein bilaterales Luftverkehrsabkommen geschlossen hat, und dieser Mitgliedstaat der Republik Indien Verkehrsrechte verweigert hat. |
Die Republik Indien übt ihre sich aus diesem Absatz ergebenden Rechte aus, ohne die Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft aus Gründen der Staatszugehörigkeit zu diskriminieren.
Artikel 3
Sicherheit
(1) Die Bestimmungen in Absatz 2 dieses Artikels ergänzen die entsprechenden in Anhang II Buchstabe c genannten Artikel.
(2) Benennt ein Mitgliedstaat ein Luftfahrtunternehmen, über das ein anderer Mitgliedstaat die gesetzliche Kontrolle ausübt und aufrechterhält, so erstrecken sich die Rechte, die die Republik Indien aufgrund der Sicherheitsbestimmungen des zwischen ihr und dem Mitgliedstaat geschlossenen Abkommens genießt, auch auf die Sicherheitsvorschriften, die der andere Mitgliedstaat beschließt, ausübt und aufrechterhält, sowie auf die Betriebsgenehmigung des Unternehmens.
Artikel 4
Vereinbarkeit mit dem Wettbewerbsrecht
(1) Ungeachtet anders lautender Bestimmungen enthalten die in Anhang I genannten Abkommen keine Bestimmungen, die i) den Wettbewerb verhindernde oder verzerrende Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen erleichtern oder ii) die Auswirkungen solcher Vereinbarungen, Beschlüsse oder Verhaltensweisen verstärken oder iii) privaten Wirtschaftsteilnehmern die Zuständigkeit übertragen, den Wettbewerb verhindernde, verzerrende oder einschränkende Maßnahmen zu ergreifen.
(2) Die in den in Anhang I aufgeführten Abkommen enthaltenen Bestimmungen, die mit Absatz 1 unvereinbar sind, finden keine Anwendung.
Artikel 5
Anhänge des Abkommens
Die Anhänge zu diesem Abkommen sind Bestandteil des Abkommens.
Artikel 6
Überarbeitung, Überprüfung oder Änderung
Die Vertragsparteien können dieses Abkommen jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen überarbeiten, überprüfen oder ändern.
Artikel 7
Inkrafttreten und vorläufige Anwendung
(1) Dieses Abkommen tritt in Kraft, wenn die Vertragsparteien einander schriftlich notifiziert haben, dass ihre jeweiligen für das Inkrafttreten erforderlichen innerstaatlichen Verfahren abgeschlossen sind.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 vereinbaren die Vertragsparteien, dieses Abkommen ab dem ersten Tag des Monats vorläufig anzuwenden, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.
(3) Die zwischen den Mitgliedstaaten und der Republik Indien bestehenden Abkommen, die am Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens noch nicht in Kraft getreten sind und nicht vorläufig angewandt werden, sind in Anhang I Buchstabe b aufgeführt. Sie unterliegen dem vorliegenden Abkommen, sobald sie in Kraft getreten sind oder vorläufig angewendet werden.
Artikel 8
Beendigung
(1) Bei Beendigung eines der in Anhang I aufgeführten Abkommen treten automatisch sämtliche sich auf jenes Abkommen beziehenden Bestimmungen des vorliegenden Abkommens außer Kraft.
(2) Bei Beendigung aller der in Anhang I aufgeführten Abkommen tritt auch das vorliegende Abkommen außer Kraft.
ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Marseille am achtundzwanzigsten September zweitausendacht in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache sowie in Hindi.
За Европейската общност
Por la Comunidad Europea
Za Evropské společenství
For Det Europæiske Fællesskab
Für die Europäische Gemeinschaft
Euroopa Ühenduse nimel
Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα
For the European Community
Pour la Communauté européenne
Per la Comunità europea
Eiropas Kopienas vārdā
Europos bendrijos vardu
Az Európai Közösség részéről
Għall-Komunità Ewropea
Voor de Europese Gemeenschap
W imieniu Wspólnoty Europejskiej
Pela Comunidade Europeia
Pentru Comunitatea Europeană
Za Európske spoločenstvo
Za Evropsko skupnost
Euroopan yhteisön puolesta
För Europeiska gemenskapen
За правителството на Република Индия
Por el Gobierno de la República de la India
Za vládu Indické republiky
For regeringen for Republikken Indien
Für die Regierung der Republik Indien
India Vabariigi valitsuse nimel
Για την κυβέρνηση της Δημοκρατίας της Ινδίας
For the Government of the Republic of India
Pour le gouvernement de la République de l'Inde
Per il governo della Repubblica dell'India
Indijas Republikas valdības vārdā
Indijos Respublikos Vyriausybės vardu
Az Indiai Köztársaság kormánya részéről
Għall-Gvern tar-Repubblika ta' l-Indja
Voor de Regering van de Republiek India
W imieniu Rządu Republiki Indii
Pelo Governo da Repúblika da Índia
Pentru Guvernul Republicii India
Za vládu Indickej republiky
Za Vlado Republike Indije
Intian tasavallan hallituksen puolesta
För Republiken Indiens regering
ANHANG I
Liste der Abkommen, auf die in Artikel 1 Bezug genommen wird
a) |
Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens bestehende, unterzeichnete und/oder vorläufig angewendete Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung von Indien und Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, in angepasster, geänderter oder ergänzter Fassung
|
b) |
paraphierte oder unterzeichnete und am Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens noch nicht in Kraft getretene und nicht vorläufig angewandte Luftverkehrsabkommen und sonstige Vereinbarungen zwischen der Regierung von Indien und Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, in angepasster, geänderter oder ergänzter Fassung
|
ANHANG II
Liste der Artikel, die Teil der in Anhang I genannten Abkommen sind und auf die in den Artikeln 2 und 3 dieses Abkommens Bezug genommen wird
a) |
Benennung durch einen Mitgliedstaat
|
b) |
Verweigerung, Widerruf, Aufhebung oder Einschränkung von Genehmigungen und Erlaubnissen
|
c) |
Sicherheit
|
ANHANG III
Liste der sonstigen Staaten, auf die in Artikel 2 dieses Abkommens Bezug genommen wird
a) |
Republik Island (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum) |
b) |
Fürstentum Liechtenstein (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum) |
c) |
Königreich Norwegen (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum) |
d) |
Schweizerische Eidgenossenschaft (gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr) |