This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 32008E0760
Council Joint Action 2008/760/CFSP of 25 September 2008 appointing the European Union Special Representative for the crisis in Georgia
Gemeinsame Aktion 2008/760/GASP des Rates vom 25. September 2008 zur Ernennung des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für die Krise in Georgien
Gemeinsame Aktion 2008/760/GASP des Rates vom 25. September 2008 zur Ernennung des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für die Krise in Georgien
ABl. L 259 vom 27.9.2008, p. 16–18
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 31/08/2009
27.9.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 259/16 |
GEMEINSAME AKTION 2008/760/GASP DES RATES
vom 25. September 2008
zur Ernennung des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für die Krise in Georgien
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 14, Artikel 18 Absatz 5 und Artikel 23 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Europäische Rat hat am 1. September 2008 seine tiefe Besorgnis über den in Georgien ausgebrochenen offenen Konflikt zum Ausdruck gebracht und erklärt, dass die Europäische Union (EU) bereit ist, sich zu engagieren, um sämtliche Bemühungen im Hinblick auf eine friedliche und dauerhafte Lösung des Konflikts zu unterstützen. |
(2) |
Der Europäische Rat hat beschlossen, einen Sonderbeauftragten der EU (EUSR) für die Krise in Georgien zu ernennen. |
(3) |
Der Rat hat am 15. September 2008 die Gemeinsame Aktion 2008/736/GASP über die Beobachtermission der Europäischen Union in Georgien, EUMM Georgia (1) angenommen. |
(4) |
Bei dieser Gelegenheit hat der Rat beschlossen, Herrn Pierre MOREL zum Sonderbeauftragten für die Krise in Georgien zu ernennen. |
(5) |
Der Sonderbeauftragte wird sein Mandat in einer Situation ausüben, die sich möglicherweise verschlechtern wird und den Zielen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik nach Artikel 11 des Vertrags abträglich sein könnte — |
HAT FOLGENDE GEMEINSAME AKTION ANGENOMMEN:
Artikel 1
Sonderbeauftragter der Europäischen Union
Herr Pierre MOREL wird für die Zeit vom Tag der Annahme dieser Gemeinsamen Aktion bis zum 28. Februar 2009 zum Sonderbeauftragten der Europäischen Union (EUSR) für die Krise in Georgien ernannt.
Artikel 2
Ziele
Das Mandat des Sonderbeauftragten stützt sich auf die Ziele, die in den Schlussfolgerungen des Vorsitzes zur außerordentlichen Tagung des Europäischen Rates vom 1. September 2008 in Brüssel und in den am 15. September 2008 angenommenen Schlussfolgerungen des Rates zu Georgien festgelegt sind.
Der Sonderbeauftragte hat in seinem Beitrag zur Beilegung des Konflikts in Georgien die Wirkung und die Wahrnehmbarkeit der EU zu verstärken.
Artikel 3
Mandat
Der Sonderbeauftragte hat im Rahmen seines Mandats folgende Aufgaben:
a) |
einerseits trägt er dazu bei, die unter Nummer 6 der Vereinbarung vom 12. August 2008 vorgesehenen internationalen Gespräche vorzubereiten, welche vor allem folgende Fragen betreffen werden:
und andererseits trägt er dazu bei, den Standpunkt der EU festzulegen, und vertritt die Union auf seiner Ebene bei diesen Gesprächen; |
b) |
er erleichtert in enger Abstimmung mit den Vereinten Nationen und der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa die Durchführung der am 8. September 2008 in Moskau und Tbilissi geschlossenen Vereinbarung. |
Im Rahmen der vorgenannten Tätigkeiten trägt er dazu bei, die Menschenrechtspolitik der EU und ihre Leitlinien in diesem Bereich umzusetzen, insbesondere im Hinblick auf Frauen und Kinder.
Artikel 4
Ausführung des Mandats
(1) Der Sonderbeauftragte ist unter der Aufsicht und operativen Leitung des Generalsekretärs/Hohen Vertreters für die Ausführung des Mandats verantwortlich.
(2) Das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) unterhält eine bevorrechtigte Verbindung zum Sonderbeauftragten und ist dessen primäre Anlaufstelle im Rat. Das PSK liefert dem Sonderbeauftragten im Rahmen des Mandats strategische Leitlinien und politische Handlungsempfehlungen.
Artikel 5
Finanzierung
(1) Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit dem Mandat des Sonderbeauftragten für den Zeitraum vom Tag der Annahme dieser Gemeinsamen Aktion bis zum 28. Februar 2009 beläuft sich auf 390 000 EUR.
(2) Ausgaben, die mit dem in Absatz 1 genannten Betrag finanziert werden, sind vom Tag der Annahme dieser Gemeinsamen Aktion an anrechnungsfähig. Sie werden nach den für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaft geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.
(3) Über die Verwaltung der Ausgaben wird ein Vertrag zwischen dem Sonderbeauftragten und der Kommission geschlossen. Der Sonderbeauftragte ist gegenüber der Kommission für alle Ausgaben rechenschaftspflichtig.
Artikel 6
Aufstellung und Zusammensetzung des Arbeitsstabs
(1) Im Rahmen seines Mandats und der dafür bereitgestellten Finanzmittel ist der Sonderbeauftragte dafür verantwortlich, im Benehmen mit dem Vorsitz, der vom Generalsekretär/Hohen Vertreter unterstützt wird, und unter voller Beteiligung der Kommission seinen Arbeitsstab aufzustellen. Im Arbeitsstab muss die für das Mandat erforderliche Fachkompetenz hinsichtlich bestimmter politischer Fragen vorhanden sein. Der Sonderbeauftragte unterrichtet den Generalsekretär/Hohen Vertreter, den Vorsitz und die Kommission über die Zusammensetzung seines Arbeitsstabs.
(2) Die Mitgliedstaaten und die Organe der EU können vorschlagen, Personal zum Sonderbeauftragten abzuordnen. Die Besoldung des von einem Mitgliedstaat oder von einem Organ der EU zum Sonderbeauftragten abgeordneten Personals geht zulasten des betreffenden Mitgliedstaats oder des betreffenden Organs der EU. Von den Mitgliedstaaten zum Generalsekretariat des Rates abgeordnete Experten können auch eine Verwendung beim Sonderbeauftragten erhalten. Internationales Personal, das unter Vertrag genommen wird, muss die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaats besitzen.
(3) Alle abgeordneten Mitglieder des Personals unterstehen weiterhin der Aufsicht des Entsendestaates oder des sie entsendenden EU-Organs und handeln im Interesse des Mandats des Sonderbeauftragten.
Artikel 7
Vorrechte und Immunitäten des Sonderbeauftragten und seines Personals
Die Vorrechte, Immunitäten und sonstigen Garantien, die für die Erfüllung und das reibungslose Funktionieren der Mission des Sonderbeauftragten und seines Personals erforderlich sind, werden mit dem Gastland oder den Gastländern vereinbart. Die Mitgliedstaaten und die Kommission gewähren die hierfür erforderliche Unterstützung.
Artikel 8
Sicherheit von EU-Verschlusssachen
Der Sonderbeauftragte und die Mitglieder seines Arbeitsstabs beachten die Grundsätze und Mindeststandards für die Sicherheit, die im Beschluss 2001/264/EG des Rates vom 19. März 2001 über die Annahme der Sicherheitsvorschriften des Rates (2) niedergelegt sind, insbesondere im Umgang mit EU-Verschlusssachen.
Artikel 9
Zugang zu Informationen und logistische Unterstützung
(1) Die Mitgliedstaaten, die Kommission und das Generalsekretariat des Rates stellen sicher, dass der Sonderbeauftragte Zugang zu allen relevanten Informationen erhält.
(2) Der Vorsitz, die Kommission und/oder die Mitgliedstaaten leisten gegebenenfalls logistische Unterstützung in der Region.
Artikel 10
Sicherheit
Der Sonderbeauftragte trifft gemäß dem Konzept der EU für die Sicherheit des im Rahmen des Titels V des Vertrags in operativer Funktion außerhalb der EU eingesetzten Personals entsprechend seinem Mandat und der Sicherheitslage in seinem geografischen Zuständigkeitsgebiet alle nach vernünftigem Ermessen durchführbaren Maßnahmen für die Sicherheit des gesamten ihm direkt unterstellten Personals, insbesondere indem er
a) |
gegebenenfalls einen missionsspezifischen Sicherheitsplan auf der Grundlage von Leitlinien des Ratssekretariats ausarbeitet, der missionsspezifische objekt-, organisations- und verfahrensbezogene Sicherheitsmaßnahmen, Vorschriften für die sichere Abwicklung der Beförderung des Personals in das Missionsgebiet und innerhalb dieses Gebiets, Vorschriften für die Bewältigung von sicherheitsrelevanten Zwischenfällen und einen Notfall- und Evakuierungsplan für die Mission enthalten muss; |
b) |
sicherstellt, dass das gesamte außerhalb der EU eingesetzte Personal einen an die Bedingungen im Missionsgebiet angepassten Versicherungsschutz gegen hohe Risiken genießt; |
c) |
sicherstellt, dass alle außerhalb der EU eingesetzten Mitglieder seines Arbeitsstabs, einschließlich des vor Ort verpflichteten Personals, eine angemessene Sicherheitsausbildung vor oder bei Ankunft im Missionsgebiet erhalten haben, und zwar auf der Grundlage der Risikoeinstufungen, die das Generalsekretariats des Rates dem jeweiligen Missionsgebiet zugewiesen hat; |
d) |
gewährleistet, dass alle vereinbarten Empfehlungen, die im Anschluss an die regelmäßigen Sicherheitsbewertungen abgegeben wurden, umgesetzt werden, und legt dem Generalsekretär/Hohen Vertreter, dem Rat und der Kommission schriftliche Berichte über die Umsetzung der Empfehlungen sowie über andere sicherheitsrelevante Fragen im Rahmen des Zwischenberichts und des Berichts über die Ausführung des Mandats vor. |
Artikel 11
Berichterstattung
Der Sonderbeauftragte erstattet dem Generalsekretär/Hohen Vertreter und dem PSK regelmäßig mündlich und schriftlich Bericht. Er erstattet erforderlichenfalls auch den Arbeitsgruppen Bericht. Die regelmäßigen schriftlichen Berichte werden über das COREU-Netz verteilt. Auf Empfehlung des Generalsekretärs/Hohen Vertreters oder des PSK kann der Sonderbeauftragte dem Rat „Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen“ Bericht erstatten.
Artikel 12
Koordinierung
(1) Der Sonderbeauftragte fördert die Gesamtkoordinierung der EU-Politik. Er trägt dazu bei, dass alle EU-Instrumente kohärent zusammenwirken, damit die politischen Ziele der EU erreicht werden. Die Tätigkeiten des Sonderbeauftragten werden mit denen des Vorsitzes und der Kommission sowie gegebenenfalls mit denen anderer Sonderbeauftragter, die in der Region tätig sind, insbesondere mit denen des Sonderbeauftragten für den Südkaukasus und unter Beachtung der besonderen Ziele, die dessen Mandat beinhaltet, abgestimmt. Der Sonderbeauftragte unterrichtet die Vertretungen der Mitgliedstaaten und der Kommission regelmäßig über seine Arbeit.
(2) Der Sonderbeauftragte hält engen Kontakt zum Vorsitz, zur Kommission und zu den Missionschefs der Mitgliedstaaten, die alles tun, um ihn bei der Ausführung seines Mandats zu unterstützen. Der Sonderbeauftragte stimmt sich mit den anderen internationalen und regionalen Akteuren ab.
Artikel 13
Überprüfung
Die Durchführung dieser Gemeinsamen Aktion und ihre Kohärenz mit anderen Initiativen der Europäischen Union werden regelmäßig überprüft. Der Sonderbeauftragte legt dem Generalsekretär/Hohen Vertreter, dem Rat und der Kommission bis zum 15. Dezember 2008 einen umfassenden Bericht über die Ausführung seines Mandats vor. Dieser Bericht dient als Grundlage für die Bewertung der Gemeinsamen Aktion durch die einschlägigen Arbeitsgruppen und das PSK. Im Rahmen der allgemeinen Einsatzprioritäten erteilt der Generalsekretär/Hohe Vertreter dem PSK Empfehlungen hinsichtlich einer Entscheidung des Rates über eine Verlängerung, Änderung oder Beendigung des Mandats.
Artikel 14
Inkrafttreten
Diese Gemeinsame Aktion tritt am Tag ihrer Annahme in Kraft.
Artikel 15
Veröffentlichung
Diese Gemeinsame Aktion wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 25. September 2008.
Im Namen des Rates
Der Präsident
B. KOUCHNER
(1) ABl. L 248 vom 17.9.2008, S. 26.
(2) ABl. L 101 vom 11.4.2001, S. 1.