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Document 32008D0378

2008/378/EG: Entscheidung der Kommission vom 15. Mai 2008 zur Änderung der Entscheidung 2006/133/EG zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, vorübergehend zusätzliche Maßnahmen gegen die Verbreitung von Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Buhrer) Nickle et al . (dem Kiefernfadenwurm) gegenüber anderen Gebieten Portugals zu treffen als denjenigen, in denen dieser Schadorganismus bekanntermaßen nicht vorkommt (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 1892)

ABl. L 130 vom 20.5.2008, p. 22–23 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 26/09/2012; Aufgehoben durch 32012D0535

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2008/378/oj

20.5.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 130/22


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 15. Mai 2008

zur Änderung der Entscheidung 2006/133/EG zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, vorübergehend zusätzliche Maßnahmen gegen die Verbreitung von Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Buhrer) Nickle et al. (dem Kiefernfadenwurm) gegenüber anderen Gebieten Portugals zu treffen als denjenigen, in denen dieser Schadorganismus bekanntermaßen nicht vorkommt

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 1892)

(2008/378/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Entsprechend der Entscheidung 2006/133/EG der Kommission vom 13. Februar 2006 zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, vorübergehend zusätzliche Maßnahmen gegen die Verbreitung von Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Buhrer) Nickle et al. (dem Kiefernfadenwurm) gegenüber anderen Gebieten Portugals zu treffen als denjenigen, in denen dieser Schadorganismus bekanntermaßen nicht vorkommt (2), hat Portugal Maßnahmen gegen die Verbreitung des Kiefernfadenwurms (KFW) ergriffen.

(2)

Portugal hat der Kommission am 11. April 2008 einen Bericht über neue KFW-Ausbrüche übermittelt, die im Zuge einer zusätzlich zur jährlichen Untersuchung durchgeführten außergewöhnlichen Untersuchung der portugiesischen Behörden in dem Teil Portugals, in dem der KFW bislang bekanntermaßen nicht vorkam, nachgewiesen wurden.

(3)

Bei den vorgeschriebenen jährlichen Untersuchungen der letzten Jahre waren diese jüngsten KFW-Ausbrüche in Portugal nicht nachgewiesen worden. Angesichts dieser neuen Ausbrüche ist es erforderlich, dass Portugal unverzüglich in seinem gesamten Hoheitsgebiet auf der Grundlage eines von der Kommission genehmigten Untersuchungsplans eine zusätzliche risikoorientierte Untersuchung durchführt und der Kommission die Ergebnisse dieser Untersuchung unterbreitet, sobald diese vorliegen.

(4)

Im Licht der Erfahrung mit der Durchführung der bestehenden Dringlichkeitsmaßnahmen und aktueller wissenschaftlicher Erkenntnisse ist es notwendig, besonders wirksame Maßnahmen in Bezug auf die Ausbrüche in Gebieten, in denen der KFW bislang bekanntermaßen nicht vorkam, zu ergreifen.

(5)

Die Entscheidung 2006/133/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 2006/133/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 4 erhält folgende Fassung:

„Artikel 4

(1)   Die Mitgliedstaaten führen an anfälligem Holz und anfälliger Rinde sowie anfälligen Pflanzen mit Ursprung in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet jährliche amtliche Untersuchungen auf den Kiefernfadenwurm durch, um festzustellen, ob es Anzeichen für den Befall durch den Kiefernfadenwurm gibt.

Unbeschadet des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 2000/29/EG werden die Ergebnisse solcher Untersuchungen den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission jedes Jahr bis zum 15. Dezember mitgeteilt.

(2)   Zusätzlich zu den Untersuchungen gemäß Absatz 1 erstellt Portugal einen Untersuchungsplan für sein gesamtes Hoheitsgebiet und unterbreitet ihn der Kommission zur Genehmigung. Dieser risikoorientierte Plan berücksichtigt die Verteilung anfälliger Pflanzen im portugiesischen Hoheitsgebiet. Wird dieser Untersuchungsplan nicht bis zum 16. Mai 2008 vorgelegt, kann die Kommission geeignete Maßnahmen ergreifen.

Die Ergebnisse der auf der Grundlage dieses Plans durchgeführten Untersuchung sind der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mitzuteilen, sobald sie vorliegen.“

2.

Artikel 5 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„Die Liste der Gebiete wird unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Untersuchungen gemäß Artikel 4 und der nach Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2000/29/EG gemeldeten Erkenntnisse angepasst.“

3.

Der Anhang der Entscheidung 2006/133/EG wird gemäß dem Anhang dieser Entscheidung geändert.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 15. Mai 2008

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/41/EG der Kommission (ABl. L 169 vom 29.6.2007, S. 51).

(2)  ABl. L 52 vom 23.2.2006, S. 34. Entscheidung geändert durch die Entscheidung 2008/340/EG (ABl. L 115 vom 29.4.2008, S. 41).


ANHANG

Im Anhang der Entscheidung 2006/133/EG wird in Nummer 2 Buchstabe a Ziffer iii dritter Gedankenstrich ein zweiter Unterabsatz eingefügt:

„Wird jedoch ein Kiefernfadenwurm-Ausbruch in einem Gebiet nachgewiesen, in dem dieser Schadorganismus bekanntermaßen nicht vorkam, muss das Gebiet abgegrenzt werden (neues abgegrenztes Gebiet); während eines Jahres ab Datum des Nachweises müssen die betreffenden Pflanzen in diesem Gebiet auf jeden Fall untersucht werden, wenn sie sich in dem Teil des abgegrenzten Gebiets befinden, in dem der Kiefernfadenwurm bekanntermaßen vorkommt; wenn sie sich in dem als Pufferzone ausgewiesenen Teil des abgegrenzten Gebiets befinden, müssen sie auf der Grundlage einer repräsentativen Stichprobe untersucht werden. Der zweite und der dritte Satz des ersten Unterabsatzes finden Anwendung.“


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