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Document 32008D0377

    2008/377/EG: Entscheidung der Kommission vom 8. Mai 2008 über bestimmte Maßnahmen zum Schutz vor der klassischen Schweinepest in der Slowakei (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 1765) (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 130 vom 20.5.2008, p. 18–21 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 29/06/2008; Aufgehoben durch 32008D0553

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2008/377/oj

    20.5.2008   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 130/18


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    vom 8. Mai 2008

    über bestimmte Maßnahmen zum Schutz vor der klassischen Schweinepest in der Slowakei

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 1765)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2008/377/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    In der Slowakei sind Ausbrüche der klassischen Schweinepest aufgetreten.

    (2)

    Angesichts des Handels mit lebenden Schweinen und bestimmten Schweineerzeugnissen können diese Ausbrüche die Tierbestände anderer Mitgliedstaaten gefährden.

    (3)

    Die Slowakei hat die Maßnahmen im Rahmen der Richtlinie 2001/89/EG des Rates vom 23. Oktober 2001 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest (2) getroffen.

    (4)

    Die Entscheidung 2008/303/EG der Kommission vom 14. April 2008 mit vorübergehenden Maßnahmen zum Schutz gegen die klassische Schweinepest in der Slowakei (3) wurde erlassen, um die Maßnahmen zu verschärfen, die die Slowakei gemäß der Richtlinie 2001/89/EG getroffen hatte.

    (5)

    Die Entscheidung 2006/805/EG der Kommission vom 24. November 2006 mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten (4) wurde als Reaktion auf Ausbrüche der klassischen Schweinepest bei Wildschweinen in den betroffenen Mitgliedstaaten getroffen. Diese Maßnahmen sollten weiterhin in der Slowakei angewendet werden.

    (6)

    Die für den Handel mit lebenden Schweinen geltenden Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen sind in der Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (5) festgelegt.

    (7)

    Die für den Handel mit Schweinesperma geltenden Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen sind in der Richtlinie 90/429/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Samen von Schweinen und an dessen Einfuhr (6) festgelegt.

    (8)

    Die für den Handel mit Eizellen und Embryonen von Schweinen geltenden Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen sind in der Entscheidung 95/483/EG der Kommission vom 9. November 1995 über das Muster der Bescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Eizellen und Embryonen von Schweinen (7) festgelegt.

    (9)

    Die Entscheidung 2002/106/EG der Kommission vom 1. Februar 2002 zur Genehmigung eines Diagnosehandbuchs mit Diagnosemethoden, Probenahmeverfahren und Kriterien für die Auswertung von Laboruntersuchungen zur Bestätigung der klassischen Schweinepest (8) sieht risikoabhängige Überwachungsprotokolle vor.

    (10)

    Die Angaben der Slowakei legen nahe, dass die klassische Schweinepest sich bereits auf Bestände in verschiedenen Gebieten dieses Mitgliedstaats ausgebreitet haben könnte, bevor die Ausbrüche entdeckt wurden. Geeignete Untersuchungen zur Rückverfolgung, zur Bestätigung oder zum Ausschluss neuer Infektionen erfordern ausreichende Zeit angesichts der Art der Seuche. Daher sollten die Maßnahmen zum Schutz vor der klassischen Schweinepest in der Slowakei überprüft werden. Im Zusammenhang mit diesen Vorsorgemaßnahmen sollte insbesondere auch festgelegt werden, in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen der Transport von Schweinen in die Mitgliedstaaten und innerhalb des Hoheitsgebiets der Slowakei erlaubt werden kann, ohne dass die Seuche sich ausbreitet.

    (11)

    Die Entscheidung 2008/303/EG sollte deshalb aufgehoben werden.

    (12)

    Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen gelten unbeschadet folgender Maßnahmen:

    a)

    Richtlinie 2001/89/EG, insbesondere Artikel 9, 10 und 11;

    b)

    Entscheidung 2006/805/EG.

    Artikel 2

    Die Slowakei stellt sicher, dass keine Schweine in andere Mitgliedstaaten oder in Drittländer versendet werden, es sei denn die Schweine

    a)

    stammen aus einem Betrieb, der in einem anderen als den im Anhang aufgeführten Gebieten liegt, und

    b)

    sind im Herkunftsbetrieb vor dem Verladen mindestens 45 Tage lang — bzw. bei weniger als 45 Tagen alten Schweinen seit ihrer Geburt — gehalten worden und

    c)

    stammen aus einem Betrieb, in den in den 45 Tagen unmittelbar vor dem Versand der betreffenden Tiere keine lebenden Schweine eingestellt wurden.

    Artikel 3

    (1)   Die Slowakei stellt sicher, dass kein Schweinesperma in andere Mitgliedstaaten oder Drittländer versendet wird, es sei denn, es stammt von Ebern aus einer außerhalb der im Anhang aufgeführten Gebiete liegenden Besamungsstation gemäß Artikel 3 Buchstabe a der Richtlinie 90/429/EWG des Rates.

    (2)   Die Slowakei stellt sicher, dass keine Einzellen und Embryonen von Schweinen in andere Mitgliedstaaten oder Drittländer versendet werden, es sei denn, sie stammen aus Betrieben, die außerhalb der im Anhang aufgeführten Gebiete liegen.

    Artikel 4

    (1)   Die Slowakei stellt Folgendes sicher:

    a)

    von und zu Haltungsbetrieben außerhalb der im Anhang aufgeführten Gebiete werden keine Schweine transportiert;

    b)

    der Transport von Schlachtschweinen aus Betrieben, die außerhalb der im Anhang aufgeführten Gebiete liegen, zu in diesen Gebieten gelegenen Schlachthöfen und die Durchfuhr von Schweinen durch diese Gebiete erfolgt nur

    i)

    über Hauptverkehrsstraßen oder auf dem Schienenweg und

    ii)

    unter Befolgung der ausführlichen Anweisungen der zuständigen Behörde, damit die betreffenden Schweine auf dem Transport nicht direkt oder indirekt mit anderen Schweinen in Kontakt geraten.

    (2)   Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a kann die zuständige Behörde genehmigen, dass Schweine von einem Haltungsbetrieb, der innerhalb der im Anhang aufgeführten Gebiete liegt,

    a)

    auf direktem Wege zur sofortigen Schlachtung zu einem Schlachthof befördert werden, der in den im Anhang aufgeführten Gebieten liegt;

    b)

    zu einem Haltungsbetrieb innerhalb dieser Gebiete befördert werden, sofern die Schweine mindestens 45 Tage lang — bzw. falls die Tiere weniger als 45 Tage alt sind von Geburt an — in einem Herkunftsbetrieb gehalten wurden,

    i)

    in den in den 45 Tagen unmittelbar vor dem Tag des Versands der Schweine keine lebenden Schweine eingestellt wurden und

    ii)

    in dem die klinischen Untersuchungen gemäß Kapitel IV Abschnitt D Nummer 2 des Anhangs der Entscheidung 2002/106/EG mit Negativbefund durchgeführt wurden.

    (3)   Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a kann die zuständige Behörde genehmigen, dass Schweine von einem Haltungsbetrieb, der innerhalb der im Anhang aufgeführten Gebiete liegt,

    a)

    auf direktem Wege zu einem von der zuständigen Behörde zu diesem Zweck benannten Schlachthof befördert werden, der in der Slowakei außerhalb der im Anhang aufgeführten Gebiete liegt, sofern die Tiere mindestens 45 Tage lang bzw. — falls die Tiere weniger als 45 Tage alt sind — von Geburt an in einem einzigen Betrieb gehalten wurden,

    i)

    in den in den 45 Tagen unmittelbar vor dem Tag des Versands der Schweine keine lebenden Schweine eingestellt wurden und

    ii)

    in dem die klinischen Untersuchungen gemäß Kapitel IV Abschnitt D Nummer 2 des Anhangs der Entscheidung 2002/106/EG mit Negativbefund durchgeführt wurden;

    b)

    zu einem Haltungsbetrieb befördert werden, der in der Slowakei außerhalb der im Anhang aufgeführten Gebiete liegt, sofern die Tiere mindestens 45 Tage lang bzw. — falls die Tiere weniger als 45 Tage alt sind — von Geburt an in einem einzigen Betrieb gehalten wurden,

    i)

    in den in den 45 Tagen unmittelbar vor dem Tag des Versands der Schweine keine lebenden Schweine eingestellt wurden und

    ii)

    in dem die klinischen Untersuchungen gemäß Kapitel IV Abschnitt D Nummer 2 des Anhangs der Entscheidung 2002/106/EG mit Negativbefund durchgeführt wurden und

    iii)

    in dem Proben gemäß Kapitel IV Abschnitt D Nummer 4 des genannten Anhangs mit Negativbefund getestet wurden.

    Artikel 5

    Die Slowakei stellt sicher, dass

    a)

    die Gesundheitsbescheinigung gemäß der Richtlinie 64/432/EWG, die Sendungen von Schweinen aus der Slowakei beiliegt, durch folgenden Vermerk ergänzt wird:

    „Tiere gemäß der Entscheidung K(2008) 1765 der Kommission vom 8. Mai 2008 über bestimmte Maßnahmen zum Schutz vor der klassischen Schweinepest in der Slowakei“;

    b)

    die Gesundheitsbescheinigung gemäß der Richtlinie 90/429/EWG, die Sendungen von Schweinesperma aus der Slowakei beiliegt, durch folgenden Vermerk ergänzt wird:

    „Sperma gemäß der Entscheidung K(2008) 1765 der Kommission vom 8. Mai 2008 über bestimmte Maßnahmen zum Schutz vor der klassischen Schweinepest in der Slowakei“;

    c)

    die Gesundheitsbescheinigung gemäß der Entscheidung 95/483/EG, die Sendungen von Schweineeizellen und -embryonen aus der Slowakei beiliegt, durch folgenden Vermerk ergänzt wird:

    „Eizellen/Embryonen (Nichtzutreffendes streichen) gemäß der Entscheidung K(2008) 1765 der Kommission vom 8. Mai 2008 über bestimmte Maßnahmen zum Schutz vor der klassischen Schweinepest in der Slowakei“.

    Artikel 6

    Die Slowakei stellt sicher, dass

    a)

    Fahrzeuge, die zur Beförderung von Schweinen aus Betrieben innerhalb der im Anhang genannten Gebiete oder zur Beförderung dieser Tiere zum Schlachthof verwendet wurden oder in einen Haltungsbetrieb gelangt sind, der in den im Anhang aufgeführten Gebieten liegt und in dem Schweine gehalten werden, nach jedem Transport gereinigt und desinfiziert werden;

    b)

    der Transportunternehmer der zuständigen Behörde diese Desinfektion nachweist.

    Artikel 7

    Die Mitgliedstaaten ändern ihre Handelsvorschriften, um sie mit dieser Entscheidung in Einklang zu bringen, und geben die erlassenen Maßnahmen unverzüglich auf angemessene Weise öffentlich bekannt. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon.

    Artikel 8

    Die Entscheidung 2008/303/EG wird aufgehoben.

    Artikel 9

    Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 8. Mai 2008

    Für die Kommission

    Androulla VASSILIOU

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 315 vom 19.11.2002, S. 14).

    (2)  ABl. L 316 vom 1.12.2001, S. 5. Richtlinie zuletzt geändert durch die Entscheidung 2007/729/EG (ABl. L 294 vom 13.11.2007, S. 26).

    (3)  ABl. L 105 vom 15.4.2008, S. 7.

    (4)  ABl. L 329 vom 25.11.2006, S. 67. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2008/225/EG (ABl. L 73 vom 15.3.2008, S. 32).

    (5)  ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 1977/64. Richtlinie zuletzt geändert durch die Entscheidung 2007/729/EG.

    (6)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 62. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 des Rates (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

    (7)  ABl. L 275 vom 18.11.1995, S. 30.

    (8)  ABl. L 39 vom 9.2.2002, S. 71. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2003/859/EG (ABl. L 324 vom 11.12.2003, S. 55).


    ANHANG

    Das gesamte Hoheitsgebiet der Slowakei.


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