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Document 32008D0090

2008/90/EG: Entscheidung der Kommission vom 10. Juli 2007 über die staatliche Beihilfe C 20/06 (ex NN 30/06), die der Mitgliedstaat Slowenien zugunsten von Novoles Lesna Industrija Straža d.d. gewährt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 3223) (Text von Bedeutung für den EWR )

ABl. L 29 vom 2.2.2008, p. 7–15 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2008/90(1)/oj

2.2.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 29/7


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 10. Juli 2007

über die staatliche Beihilfe C 20/06 (ex NN 30/06), die der Mitgliedstaat Slowenien zugunsten von Novoles Lesna Industrija Straža d.d. gewährt hat

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 3223)

(Nur der slowenische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/90/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,

nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den vorgenannten Artikeln (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

I.   DAS VERFAHREN

(1)

Die Kommission hat am 1. Dezember 2004 eine Beschwerde bezüglich einer mutmaßlichen staatlichen Beihilfe zugunsten des slowenischen holzverarbeitenden Unternehmens Novoles Lesna Industrija Straža d.d. (im weiteren Text: „Novoles Straža“) erhalten.

(2)

Die Beschwerde bezog sich auf Finanzmaßnahmen, die der Gesellschaft Novoles Straža am 27. Mai 2004 durch Beschluss der Regierung der Republik Slowenien nach Artikel 21 des Gesetzes über Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Wirtschaftsgesellschaften in Schwierigkeiten gewährt wurden. Diese Maßnahme wurde nicht bei der Kommission angemeldet, mit der Begründung, dass die Kommission für das Monitoring von staatlichen Beihilfen der Republik Slowenien diese Maßnahme am 23. April 2004 — d. h. vor dem Beitritt — gewährt hat. Da das maßgebliche Kriterium für die Feststellung, wann eine Beihilfe gewährt wurde, der Rechtsakt ist, mit dem sich die zuständige nationale Behörde zur Gewährung der staatlichen Beihilfe verpflichtet, war die Kommission der Auffassung, dass die betreffenden Maßnahmen eine neue Beihilfe darstellen, die deshalb nach Artikel 88 EG-Vertrag hätte angemeldet und nach Artikel 87 EG-Vertrag beurteilt werden müssen (2).

(3)

Mit Schreiben vom 16. Mai 2006 hat die Kommission den Mitgliedstaat Slowenien von ihrem Beschluss in Kenntnis gesetzt, wegen dieser Beihilfe das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten.

(4)

Der Beschluss der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (3). Die Kommission hat die Beteiligten zur Äußerung zu der betreffenden Beihilfe/Maßnahme aufgefordert.

(5)

Die Kommission hat keine Stellungnahmen von Beteiligten erhalten.

(6)

Der Mitgliedstaat Slowenien hat seine Bemerkungen mit Schreiben vom 17. Juli 2006 abgegeben. Mit Schreiben vom 11. Oktober 2006 und 23. Februar 2007 wurden zusätzliche Informationen angefordert, die am 30. November 2006 und 23. April 2007 vorgelegt wurden. Außerdem haben am 28. Juni 2006 Vertreter der Dienststellen der Kommission und der slowenischen Behörden eine Besprechung abgehalten.

II.   AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER BEIHILFE

1.   Empfänger

(7)

Novoles Straža ist ein Hersteller von Holzhalbwaren und Möbeln. Die Gesellschaft befindet sich in der Ortschaft Straža in Slowenien, die in einem Gebiet liegt, das eine Beihilfe nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag bezieht. Im Jahre 2003 hatte die Gesellschaft rund 800 Beschäftigte und sie zählt zu denjenigen Gesellschaften, die im slowenischen Holz- und Möbelsektor die meisten Arbeitnehmer beschäftigen.

(8)

Die Gesellschaft ist an zwei Gesellschaften beteiligt: Novoles-Primara d.o.o. (zu 100 %) und Pohištvo Brežice d.d. (zu 93,7 %). Der Mitgliedstaat Slowenien hat dargelegt, dass sich auch diese zwei Gesellschaften in einer schlechten Finanzlage befinden. Die erste Gesellschaft erzielte im Jahr 2003 einen sehr geringen Gewinn, die zweite Gesellschaft wies einen Verlust aus.

(9)

Die Gesellschaft steht im Eigentum mehrerer natürlicher und juristischer Personen. Diese sind so breit gestreut, dass keine von ihnen eine derartige Kontrolle über die Gesellschaft besitzt, dass die Gesellschaft als Bestandteil einer größeren Unternehmensgruppe angesehen werden könnte. Die größten Aktionäre sind die Arbeitnehmer und ehemaligen Arbeitnehmer, die durch keine Aktionärsvereinbarung verbunden sind und einen Anteil von 22,3 % halten. Mehrere „Autorisierte Investmentgesellschaften“ (PID) haben Anteile in einer Gesamthöhe von 33,4 %. Nach dem Verständnis der Kommission handelt es sich bei den Investmentfonds der „Autorisierten Investmentgesellschaften“ lediglich um administrative Organe, welche die Anteile von Privataktionären verwalten. Dieses Aktieneigentum ist eine Folge der Privatisierung des „gesellschaftlichen Kapitals“ in Slowenien — nach diesem Konzept waren Unternehmen das Eigentum aller. Die Änderung der Eigentümerschaft am gesellschaftlichen Kapital erfolgte durch Emission von Eigentumszertifikaten an die Staatsbürger, die diese gegen Unternehmensaktien eintauschen konnten. Die „Autorisierten Investmentgesellschaften“ wurden gegründet, um den Bürgern die Mitwirkung an dieser Eigentumsänderung durch Tausch von Zertifikaten gegen Aktien zu ermöglichen. Die slowenischen Behörden haben bestätigt, dass den „Autorisierten Investmentgesellschaften“ keine Mittel zur Verfügung stehen, die der Gesellschaft bei der Bewältigung der Schwierigkeiten helfen würden.

2.   Finanzlage des Empfängers

(10)

Die schlechte Finanzlage der Gesellschaft ist eine Folge dessen, dass die Gesellschaft einen großen Teil ihres registrierten Grundkapitals verloren hat, welches zunächst 1,262 Milliarden SIT (rund 5,3 Millionen EUR (4)) und im April 2004 nur noch 0,75 Milliarden SIT betrug. Die wichtigsten Finanz-Geschäftskennzahlen, die aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung sowie der Kapitalflussrechnung hervorgehen, sind in nachstehender Tabelle angegeben:

Tabelle 1

Finanzkennzahlen der Gesellschaft Novoles Straža

Kennzahl

1999

2000

2001

2002

2003

Netto-Umsatzerlöse

6 341 790

6 507 932

6 602 106

8 093 436

6 014 466

Vorräte

880 544

936 471

1 113 218

955 305

1 279 940

Forderungen

930 585

1 053 433

1 218 067

1 676 595

1 133 643

Gewinn (Verlust)

78 809

109 884

128 843

110 215

(511 149)

Verschuldungsgrad

42,1

44,7

47,2

50,2

57,6

(11)

Die slowenischen Behörden haben dargelegt, dass die Verluste der Gesellschaft vor allem eine Folge der Nichterreichung ihres Absatzplans sind, während ihre Finanzaufwendungen steigen. Dies wird durch die Tatsache bewiesen, dass der Verschuldungsgrad der Gesellschaft ständig gestiegen ist, ebenso die durchschnittlichen Vorräte.

(12)

Als Antwort auf die Verfahrenseinleitung haben die slowenischen Behörden dargelegt, dass auch das Absatzvolumen vom Jahr 2000 bis zum Jahr 2001 und vom Jahr 2002 bis zum Jahr 2003 gesunken ist, während die Erhöhung im Jahr 2002 eine Folge von außerordentlichen Ereignissen war, nämlich bestimmter Bauarbeiten in Kroatien (Ausstattung großer Hotelkomplexe), der Einführung eines neuen Möbelprogramms und der Darstellung der Erträge zweier abhängiger Gesellschaften, die zum 1. Januar 2003 mit Novoles verschmolzen wurden.

(13)

Außerdem haben die slowenischen Behörden der Kommission einen dokumentierten Nachweis darüber vorgelegt, dass die Gesellschaft kein ausreichendes frisches Kapital auf den Kapitalmärkten bekommen konnte. Insbesondere Banken haben die Anträge der Gesellschaft Novoles Straža auf Gewährung neuer Mittel abgelehnt, und zwar wegen ihrer schlechten Kreditfähigkeit und ungenügender Sicherheiten, welche die schlechte Bonität hätten wettmachen können. Sogar eine staatliche Bürgschaft in Höhe von 65 % des gewünschten Betrages war nicht ausreichend.

3.   Umstrukturierungsprogramm

(14)

Um ihre Schwierigkeiten zu bewältigen, legte die Gesellschaft Novoles Straža dem Ministerium für Wirtschaft im April 2004 einen Umstrukturierungsplan vom März 2004 für den Zeitraum 2004 bis 2008 vor.

(15)

In dem Plan war als Grund für den bestehenden Zustand der Rückgang des Wirtschaftswachstums auf den Hauptexportmärkten (insbesondere in Deutschland und den USA) angeführt, auf denen die Gesellschaft 60 % ihrer Produktion absetzte. Außerdem war die Nachfrage nach Halbwaren gesunken. Der Rückgang der Erträge erreichte im Jahr 2003 seinen Gipfel, so dass die Gesellschaft nicht mehr in der Lage war, die Verbindlichkeiten aus ihren Eigenmitteln zu begleichen, weswegen sich die Schulden und Finanzlasten noch zusätzlich erhöhten. Außerdem ermöglichte die Organisationsstruktur des Unternehmens keine nachfragegerechte Produktion.

(16)

Zur Bewältigung der Schwierigkeiten war eine finanzielle Umstrukturierung vorgesehen, die inzwischen bereits vollzogen wurde, mit dem Ziel einer Umwandlung der hypothekarisch besicherten kurzfristigen Kredite in Höhe von 1 669 940 776 SIT in langfristige Verbindlichkeiten mithilfe einer staatlichen Bürgschaft in Höhe von 1,1 Milliarden SIT für einige Kredite, die zu 65 % hypothekarisch besichert waren, während die übrige Refinanzierung in Höhe von 569 940 776 SIT ohne staatliche Beihilfe finanziert wurde, wobei der hypothekarische Anteil mehr als 100 % des Nominalwerts betrug.

(17)

Außerdem beabsichtigt die Gesellschaft Novoles Straža, ihre Tätigkeit wie folgt umzuorientieren:

Sie wird die Verkaufsstrategie derart ändern, dass sie sich teilweise von den EU- und nordamerikanischen Märkten insbesondere auf den osteuropäischen und russischen Markt umorientieren wird. Die slowenischen Behörden haben Nachweise über mehrere Verkaufsprojekte übermittelt, die unter anderem in Russland, der Slowakei und Serbien begonnen werden. Der Absatz auf Auslandsmärkten wird im Jahr 2008 auf 77 % steigen, während er im Jahr 2004 bei 70 % lag; der Absatz auf den osteuropäischen Märkten wird 8 % (früher: 0 %) betragen.

Der Anteil der Halbwaren wird zugunsten der Endprodukte verringert. Im Jahr 2008 werden die Endprodukte 33 % der Produktion darstellen (2003: 26 %), die Produkte unter der eigenen Warenmarke werden im Jahr 2008 26 % der Produktion umfassen (2003: 20 %), der Anteil der Halbware wird im Jahr 2008 von 41 % auf 31 % sinken. Dennoch wird die Halbware ein bedeutender Teil der Produktion bleiben, wobei es sich bei der Halbware nicht nur um Sperrholzplatten handeln wird, wodurch die Wertschöpfung steigen wird. Der Vorteil der Gesellschaft auf diesem Gebiet liegt in ihrer Produktion von kleineren Mengen für einen bekannten Hersteller.

(18)

Die Umorientierung wird außerdem durch eine Neustrukturierung begleitet, mit dem Ziel, eine kosteneffizientere Produktion und eine Anpassung der technologischen Ausstattung an eine nachfragegerechte Produktion zu erreichen, die außerdem auch die Umweltschutznormen erfüllt. Vorgesehen sind Investitionen in Höhe von 1 455 Millionen SIT (6,06 Millionen EUR), die insbesondere für Maßnahmen zur Erhöhung der Produktivität, zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen, zur Verbesserung des Werkstoffeinsatzes, zur Energieeinsparung und zur Erfüllung der Umweltschutznormen bestimmt sind. Die slowenischen Behörden haben der Kommission eine Liste von Investitionen vorgelegt, die aus Maßnahmen wie z. B. einer Modernisierung des Profitcenters „Sperrholzplatten“, der Einführung eines computergesteuerten Trocknungsverfahrens, einer Modernisierung der Produktion im Profitcenter „Neue Produkte“, einer Generalüberholung des Energieversorgungssystems und der Einführung eines neuen Informationssystems zusammengesetzt ist. Die slowenischen Behörden haben gewisse Verspätungen bei der Ausführung einiger wesentlicher Investitionen, wie z. B. die Produktion im Profitcenter „Neue Produkte“ oder die Generalüberholung des Energieversorgungssystems, wegen Mangels an Mitteln angeführt (diese Investitionen sollten hauptsächlich aus Eigenmitteln finanziert werden).

(19)

Schließlich ist das Ziel der Neustrukturierung der Mitarbeiter eine Verringerung der Mitarbeiterzahl um 96 Arbeitnehmer; für die übrigen Mitarbeiter wird die Gesellschaft spezielle und allgemeine Weiterbildungen durchführen. Die Kosten in Höhe von 537 Millionen SIT wird die Gesellschaft teilweise mit einer Subvention in Höhe von 283 Millionen SIT (1,2 Millionen EUR) decken.

(20)

Der Mitgliedstaat Slowenien hat Fünfjahres-Geschäftsprojektionen vorgestellt, die zeigen, dass der Gesellschaft Novoles Straža durch den Umstrukturierungsplan die Wiederherstellung der Rentabilität ermöglicht wird.

(21)

Die slowenischen Behörden haben der Kommission Daten übermittelt, mit denen sie die Absatzprognosen begründen. In den Projektionen wurde zunächst ein Wachstum des Absatzes auf den westeuropäischen Märkten in den Jahren 2005 bis 2007 um rund 10 % und ein Wachstum des Absatzes auf den osteuropäischen Märkten um rund 20 % berücksichtigt (5). Zweitens wurde eine Umorientierung der Produktion von Halbwaren auf Endprodukte berücksichtigt (59 % Endprodukte statt 46 %).

(22)

Aufgrund dieser Prognosen und zusammen mit den Ankündigungen leitender Mitarbeiter im Vertriebsbereich, die auf Informationen basieren, welche auf Handelsmessen, von Vertretern und unmittelbar von Kunden gewonnen wurden, erstellte die Gesellschaft Novoles Straža den Absatzplan für den Zeitraum 2004 bis 2008.

(23)

Aufgrund realistischer Prognosen wird im Zeitraum 2003—2008 ein Wachstum des Absatzes im Inland von jährlich 3,6 bis 5,7 % und ein Wachstum des Absatzes im Ausland von jährlich 6,5 bis 8,4 % vorausgesetzt. So soll die Umstrukturierung im Jahr 2008 zu einem Betriebsgewinn von 11,7 % führen. Der Betriebsgewinn im Vergleich zum Eigenkapital wird im Jahr 2008 auf 12,6 % steigen.

4.   Kosten der Umstrukturierung und ihre Finanzierung

(24)

Nachstehende Tabelle zeigt eine Übersicht der Finanzierung der Umstrukturierungskosten:

Tabelle 2

Umstrukturierungskosten und Finanzierung

Benötigte Mittel (in TSIT)

Eigenmittel

Subventionen

Bürgschaften

Gesamt

Finanzielle Umstrukturierung

369 000 (6)

 

1 100 000

1 469 000

Markt- und entwicklungsbezogene Umstrukturierung

675 000

 

 

675 000

Technologische Umstrukturierung

1 456 000

 

200 000

1 656 000

Umstrukturierung des Personals

253 988

282 771

 

536 759

Gesamt:

2 384 988

282 771

1 300 000

4 337 699

(25)

Die Gesellschaft hat staatliche Beihilfen im Gesamtbetrag von 1 583 Millionen SIT (6,6 Millionen EUR) erhalten, allerdings, wie es scheint, erst Ende des Jahres 2004 und nicht Mitte des Jahres 2004, wie es geplant war.

(26)

Der Hauptteil der Beihilfe wurde in Form einer staatlichen Bürgschaft für vier Kredite im Gesamtbetrag von 1,3 Milliarden SIT gewährt, die der Gesellschaft Novoles Straža eine Umschuldung ermöglichen. Die Laufzeit beträgt sieben Jahre, einschließlich eines zweijährigen Moratoriums. Der Zinssatz beträgt 4,5 %, einschließlich der Zahlung für den Abschluss und die Führung der Kredittransaktion in einem einmaligen Betrag in Höhe von 0,1 %. Die Bürgschaft wird 100 % der Kredite decken und zusätzlich mit einer Hypothek in Höhe von mindestens 65 % besichert sein.

(27)

Der Mitgliedstaat Slowenien hat angegeben, dass 2 385 Millionen SIT der Umstrukturierungskosten aus Eigenmitteln der Gesellschaft finanziert werden. Allerdings ist die Kommission der Auffassung, dass es angemessen wäre, zusätzliche 569 Millionen SIT aus der privaten Kreditfinanzierung (in Höhe von 8,5 %) hinzuzurechnen. Ein Teil der Eigenmittel soll durch Desinvestitionen (1 323 Millionen SIT, das sind 30,5 %) und durch Abschreibungen (29,76 %) aufgebracht werden. Was den Verkauf von Vermögen betrifft, haben die slowenischen Behörden der Kommission eine detaillierte Liste der Desinvestitionen übermittelt. Rund 300 Millionen SIT wurden bereits im Jahr 2005 realisiert, für das Jahr 2006 waren zusätzliche Desinvestitionen in Höhe von rund 600 Millionen geplant (und wurden teilweise realisiert), ferner für die Jahre 2007 und 2008 in Höhe von 450 Millionen.

5.   Marktverhältnisse und Ausgleichsmaßnahmen

(28)

Novoles Straža stellt folgende Produkte her, bei denen der Marktanteil dieser Gesellschaft auf Ebene der EU-25 wie folgt beträgt:

Tabelle 3

Marktanteile

Produkt

Marktanteil 2003

Marktanteil 2005

Sperrholzplatten (7)

0,14 %

0,13 %

Stühle und deren Teile (8)

0,07 %

0,04 %

Möbel und deren Teile (9)

0,08 %

0,05 %

Durchschnitt

0,09 %

0,06 %

6.   Sonstige Beihilfen

(29)

Die slowenischen Behörden haben die Zahlen, die im Beschluss über die Einleitung des Verfahrens erwähnt sind, berichtigt und erklärt, dass die Gesellschaft Novoles Straža im Jahr 2004 zwar tatsächlich günstige Kredite erhalten hat, jedoch handelte es sich dabei nur um Kredite aus öffentlichen und privaten Quellen für ökologische Zwecke im Betrag von 115,2 Millionen SIT (0,48 Millionen EUR), bei denen der Netto-Gegenwert der nicht rückzahlbaren Mittel 14,9 Millionen SIT (62 000 EUR) betragen hat. Diese Beihilfe wurde im Rahmen des Programms „Mitfinanzierung von ökologischen Investitionen“ im Februar 2004 gewährt.

(30)

Ferner berichtet der Mitgliedstaat Slowenien, dass die Gesellschaft im Jahr 1999 nur folgende Beihilfen erhalten hat: 18,1 Millionen SIT (75 000 EUR) zur Zinssatzsubventionierung, 11,5 Millionen SIT (48 000 EUR) für Beschäftigungsmaßnahmen, 3,6 Millionen SIT (15 000 EUR) für Forschung und Entwicklung sowie 1,1 Millionen SIT (4 600 EUR) für den Export.

(31)

Die erste im vorstehenden Absatz erwähnte Beihilfe, bei der man ursprünglich annahm, dass sie sich auf die Umstrukturierung bezieht, war nur eine Maßnahme zur Zinssatzsubventionierung, da die Zinssätze in Slowenien relativ hoch im Vergleich zu ausländischen Zinssätzen waren. Im Grunde war eine der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Programms, dass das jeweilige Unternehmen in die Bonitätsklasse A, B, C oder D eingereiht war und nicht im Konkursverfahren stand. Die Gesellschaft hat einen Nachweis darüber vorgelegt, dass sie in jenem Zeitraum in die Bonitätsklasse A/B eingereiht war.

III.   GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES VERFAHRENS NACH ARTIKEL 88 ABSATZ 2 EG-VERTRAG

(32)

Die Kommission hat im Schreiben vom 16. Mai 2006 den Standpunkt bezogen, dass die betreffenden Maßnahmen eine neue Beihilfe darstellen, die nach Artikel 88 EG-Vertrag hätte angemeldet und nach Artikel 87 EG-Vertrag beurteilt werden müssen. Zu diesem Zweck hat die Kommission erneut betont, dass das entsprechende Kriterium der Rechtsakt ist, mit dem sich die zuständige nationale Behörde verpflichtet, die Beihilfe zu gewähren, was im Mai 2004 geschah.

(33)

Die Kommission hatte außerdem Zweifel an der Vereinbarkeit der Maßnahme mit dem Gemeinsamen Markt und insbesondere mit den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten aus dem Jahr 1999 (10) aufgrund folgender Umstände:

es war unklar, ob die Gesellschaft die üblichen Anzeichen eines Unternehmens in Schwierigkeiten aufwies, da sich ihr Absatz auch im Jahr 2003 erhöhte und sich die Vorräte im Jahr 2002 verringerten. Außerdem war unklar, ob die Gesellschaft zu einer größeren Unternehmensgruppe gehört;

es war unklar, wie die Gesellschaft ihre langfristige Rentabilität wiederherstellen sollte, insbesondere weil keine Daten vorlagen, die als Grundlage für Finanzprognosen hätten dienen können,

es war unklar, ob die Gesellschaft einen bedeutenden Teil an Eigenmitteln zur Umstrukturierung beigetragen hat, weil unklar war, woher die erwähnten Eigenmittel stammten,

es wurde keine Marktanalyse vorgestellt, die das Fehlen von Ausgleichsmaßnahmen hätte rechtfertigen können,

die Erfüllung des Grundsatzes der einmaligen Beihilfe war fraglich, da die Gesellschaft bereits im Jahr 1999 eine Umstrukturierungsbeihilfe erhalten hat.

IV.   ANMERKUNGEN DES MITGLIEDSTAATS SLOWENIEN

(34)

Der Mitgliedstaat Slowenien beharrt auf seinem Standpunkt, dass die staatliche Beihilfe für die Gesellschaft Novoles Straža vor dem Beitritt Sloweniens zur Europäischen Union gewährt wurde, da das wirtschaftliche Obligo des Staates vor dem Beitritt bekannt gewesen ist.

(35)

Zweitens: Der Mitgliedstaat Slowenien widersprach den Zweifeln der Europäischen Kommission bezüglich dessen, ob die Gesellschaft Novoles Straža einer größeren Unternehmensgruppe angehört, und erläuterte die Spezifika der Eigentumsstruktur in Slowenien, die oben vorgestellt sind; ferner führte er die richtigen Angaben über die prozentuellen Anteile der Aktionäre an.

(36)

Drittens: Der Mitgliedstaat Slowenien hat Nachweise darüber vorgelegt, dass die Gesellschaft Novoles Straža ein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ ist, und hat eingehender den allgemeinen Trend der finanziellen Schwierigkeiten dargelegt, mit denen die Gesellschaft seit 1999 konfrontiert ist (Zunahme der Vorräte und Verbindlichkeiten, aber auch Rückgang des Absatzes, obwohl es wegen einiger außerordentlicher Ereignisse zu einer Erhöhung im Jahr 2002 kam) und die ihren Höhepunkt im Jahr 2004 erreichten, als die Gesellschaft keine Außenfinanzierung bekommen konnte.

(37)

Viertens: Die slowenischen Behörden haben Angaben übermittelt, die zeigen, dass die Strategie der Gesellschaft Novoles Straža auf Marktuntersuchungen und -prognosen basiert, die einen relativ hohen Möbelabsatz bestätigen.

(38)

Fünftens: Hinsichtlich der Ausgleichsmaßnahmen hat der Mitgliedstaat Slowenien eine Marktstudie vorgelegt, aus der hervorgeht, dass der Marktanteil der Gesellschaft Novoles Straža auf dem EU-25-Markt der betreffenden Produkte sehr gering ist. Die slowenischen Behörden weisen auch darauf hin, dass sich die Gesellschaft Novoles Straža in einem Gebiet befindet, das eine Beihilfe nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag erhält.

(39)

Schließlich hat der Mitgliedstaat Slowenien hinsichtlich der in der Vergangenheit erhaltenen staatlichen Beihilfe einige Bürofehler im Zusammenhang mit den erhaltenen Beträgen berichtigt und insbesondere versichert, dass die Beihilfe, die ursprünglich als Umstrukturierungsbeihilfe festgestellt war, nicht zur Rettung und Umstrukturierung, wie es in den Leitlinien definiert ist, gewährt wurde.

V.   WÜRDIGUNG DER BEIHILFE

1.   Vorliegen einer staatlichen Beihilfe

(40)

Nach Artikel 87 EG-Vertrag ist jede von einem Mitgliedstaat gewährte Beihilfe und jede sonstige Beihilfe aus staatlichen Mitteln, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt, außer wenn sie nach Artikel 87 Absatz 2 oder 3 EG-Vertrag gerechtfertigt werden kann.

(41)

Die Kommission stellt fest, dass eine Beihilfe aus staatlichen Mitteln zugunsten eines einzelnen Unternehmens gewährt wurde. Dies gilt eindeutig für die Direktbeihilfen, aber auch für die Bürgschaften, insbesondere wenn sich das Unternehmen in Schwierigkeiten befindet und eine Bürgschaft für 100 % des Kredits gewährt wird (11). Tatsächlich wurde der Gesellschaft durch die Bürgschaft die Aufnahme eines größeren Kredites ermöglicht, als es ohne diese Bürgschaft der Fall gewesen wäre.

(42)

Da Handel mit Holzerzeugnissen zwischen Slowenien und anderen Mitgliedstaaten besteht, könnte die Maßnahme die Position des Empfängers im Vergleich zu seinen Konkurrenten in Slowenien und in der EU verbessern, was eine Wettbewerbsverzerrung und Beeinflussung des Handels zwischen Mitgliedstaaten durch die Beihilfe bedeutet. Deshalb ist die Kommission der Auffassung, dass die vorliegenden Maßnahmen zugunsten der Gesellschaft Novoles Straža eine staatliche Beihilfe nach Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellen.

2.   Vorliegen einer neuen staatlichen Beihilfe

(43)

Die slowenischen Behörden zweifelten zunächst an, dass die Kommission für die Beurteilung der Beihilfe nach Artikel 87 und 88 EG-Vertrag zuständig sei, da die Beihilfe vor dem Beitritt gewährt worden sei. Die Kommission erläuterte im Beschluss über die Einleitung des Verfahrens, dass das entsprechende Kriterium, mit dem festgestellt wird, ob eine Beihilfe vor dem Beitritt oder danach erfolgte, der Rechtsakt ist, mit dem sich die zuständigen nationalen Behörden verpflichten, die Beihilfe zu gewähren (12). Das Fehlen eines solchen Beschlusses vor dem Beitritt bedeutet eine neue Beihilfe, auch wenn das Obligo der staatlichen Beihilfe davor bekannt war.

(44)

Die Kommission bleibt bei ihrer ursprünglichen Feststellung, dass der Rechtsakt, mit dem sich die zuständigen nationalen Behörden verpflichteten, die Beihilfe zu gewähren, nicht vor dem Beitritt in Kraft trat. Die entsprechenden slowenischen Vorschriften bestimmen, dass eine Beihilfe durch Beschluss der Regierung auf Antrag des zuständigen Ministeriums gewährt wird. Vorangehende Beschlüsse interressortieller Fachausschüsse und des zuständigen Ministeriums sind zwar für die Gewährung erforderlich, doch reichen sie für die Gewährung der Beihilfe nicht aus. Die Endentscheidung wird von der Regierung beschlossen. Im vorliegenden Fall wurde der Beschluss der Regierung am 27. Mai 2004 gefasst, während der Beitritt Sloweniens zur Europäischen Union am 1. Mai 2004 erfolgte. Deshalb stellen die Maßnahmen eine neue Beihilfe dar und müssen nach Artikel 88 EG-Vertrag angemeldet und nach Artikel 87 EG-Vertrag beurteilt werden.

3.   Vereinbarkeit der Beihilfe

(45)

Da die betreffende Beihilfe eine Umstrukturierungsbeihilfe darstellt, ist sie mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, wenn sie die Kriterien der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (im weiteren Text: „Leitlinien“) erfüllt (13).

(46)

Die Kommission zog auf Grundlage der Bemerkungen des Mitgliedstaats Slowenien und der Daten, die sie im Laufe ihrer Untersuchung sammelte, folgende Schlüsse zu den Punkten, wegen welcher das formelle Verfahren eingeleitet worden war.

3.1.   Rechtfertigung

(47)

Aufgrund der vom Mitgliedstaat Slowenien vorgelegten Angaben bezieht die Kommission den Standpunkt, dass die in den Punkten 24 bis 27 beschriebene Geschäftstätigkeit des Unternehmens zeigt, dass sich das Unternehmen zu der Zeit, als die betreffende Beihilfe gewährt wurde, tatsächlich in Schwierigkeiten befand. Die Kommission stellt eigens fest, dass die Schwierigkeiten ein Teil des Trends in den Jahren 2000—2004 und nicht nur ein außerordentliches Ereignis im Jahr 2003 waren. Außerdem haben die slowenischen Behörden ausreichende Nachweise darüber vorgelegt, dass die Gesellschaft im Jahr 2004 ihre kurzfristigen Verbindlichkeiten nicht hätte selbst refinanzieren können. Dies steht nicht im Widerspruch zu der Tatsache, dass es der Gesellschaft gelungen ist, eine teilweise Refinanzierung ohne Beihilfe zu bekommen, da dies die Folge einer hohen Besicherung war, welche die Gesellschaft nicht für den gesamten Refinanzierungsbetrag hätte gewährleisten können.

(48)

Die Kommission berücksichtigt auch die Erläuterungen des Mitgliedstaats Slowenien im Zusammenhang mit der Natur der Eigentumsstruktur der Gesellschaft Novoles Straža. Aufgrund der passiven Natur und der bescheidenen Kapitalmittel der institutionellen Eigentümer der Gesellschaft Novoles Straža sowie der Streuung der übrigen Eigentümer der Gesellschaft akzeptiert die Kommission, dass die Gesellschaft die notwendigen Mittel nicht von ihren Aktionären bekommen konnte. Aus demselben Grund und unter Berücksichtigung dessen, dass kein einzelner Eigentümer mehr als 22 % des Aktienkapitals der Gesellschaft Novoles Straža hält, akzeptiert die Kommission auch den Standpunkt, dass die Gesellschaft Novoles Straža nicht Teil einer größeren Unternehmensgruppe ist.

(49)

Dementsprechend akzeptiert die Kommission, dass die Gesellschaft Novoles Straža zum Empfang der Umstrukturierungsbeihilfe berechtigt war.

3.2.   Wiederherstellung der Rentabilität

(50)

Die Kommission führte im Beschluss über die Einleitung des Verfahrens an, dass unklar ist, auf welche Weise der Umstrukturierungsplan der Gesellschaft Novoles Straža die Wiederherstellung einer langfristigen Rentabilität ermöglichen soll. Dies bezog sich insbesondere auf die fünfjährigen Finanzprognosen hinsichtlich dessen, wie sich die Gesellschaft aufgrund der Umstrukturierungsmaßnahmen entwickeln würde. Die Kommission wies darauf hin, dass die Angaben, die von der Kommission für die Beurteilung der Voraussetzungen in Bezug auf die wahrscheinliche Geschäftstätigkeit der Gesellschaft nach dem Umstrukturierungsplan benötigt wurden, vom Mitgliedstaat Slowenien nicht vorgelegt wurden.

(51)

Im Laufe des Verfahrens legte der Mitgliedstaat Slowenien ergänzende Angaben vor, die in den vorstehenden Absätzen 21 und 22 erwähnt sind. Diese Angaben erklären in ausreichendem Maß die Grundlage für diese Voraussetzungen. Die Kommission bemerkt, dass die Voraussetzungen bezüglich der Absatzentwicklung der Gesellschaft Novoles Straža vielleicht zu optimistisch sind, da der betreffende Sektor in den Jahren 2005 und 2006 mit starker Konkurrenz aus Fernost konfrontiert war, was ein Überangebot und einen Preisdruck verursachte. Jedoch ist unklar, ob diese Daten bereits zu Beginn des Jahres 2004 bekannt waren. Außerdem stellte die Kommission im Jahr 2006 selbst fest: „Die Produktion und der Verbrauch von Sperrholzplatten haben sich in den letzten Jahren stark erhöht, wobei sich für einige Klassen ein sehr starker Exportmarkt entwickelt“ (14). Da die Kommission keine gegensätzlichen Angaben bekam, auf deren Grundlage sie die Voraussetzungen der Unternehmen und ihre eigenen Voraussetzungen anzweifeln könnte, hat die Kommission auch keine berechtigten Gründe, sie zurückzuweisen. Deshalb ist die Kommission der Auffassung, dass die Prognosen nicht unwahrscheinlich scheinen, so dass die Kommission hinsichtlich dieser Zweifel beruhigt ist.

(52)

Die Kommission hat im Beschluss über die Verfahrenseinleitung auch festgestellt, dass der Umstrukturierungsplan mehrere interne Maßnahmen enthält, die im Falle ihrer Ausführung wahrscheinlich zu einer Wende der Unternehmenslage beitragen würden. Die Kommission hat im Laufe der Untersuchung die Information eingeholt, dass die Gesellschaft noch nicht alle geplanten Umstrukturierungsmaßnahmen ausgeführt hat. Die slowenischen Behörden führten an, dass dies unter anderem eine Folge des verspäteten Erhalts der staatlichen Beihilfe war, aber auch eine Folge dessen, dass die Geschäftsergebnisse schlechter als erwartet waren. Die Kommission bemerkt diesbezüglich, dass der Umstrukturierungsplan eine Finanzierung der technischen Umstrukturierung vor allem aus Eigenmitteln vorsah. Doch war dieser Mangel nicht im Voraus bemerkbar und kann sogar gerechtfertigt werden, da die staatliche Beihilfe wirklich möglichst gering sein soll, insbesondere bei einem Mitgliedstaat, der sich kurz vor dem Beitritt zu einem solchen Plan verpflichtet hat (15). Die Kommission wird daher diesen Mangel in diesem speziellen Fall nicht als ausreichenden Grund dafür ansehen, das Bestehen eines realisierbaren Umstrukturierungsplans anzuzweifeln. Doch weist die Kommission darauf hin, dass die vollständige Durchführung des Umstrukturierungsplans eine Bedingung für die Gewährung der Beihilfe darstellt (Punkt 43) und mitzuverfolgen ist (Punkt 46).

(53)

Die Kommission erwartet daher, dass der Mitgliedstaat Slowenien gemäß Punkt 46 der Leitlinien mindestens zwei Monitoringberichte vorlegt, und zwar einen Ende Januar 2008 über das Jahr 2007 und einen Ende Januar 2009 über das Jahr 2008, mit detaillierten Angaben über die finanzielle Geschäftsführung der Gesellschaft und über die ausgeführten Investitionen. Die Kommission möchte darauf hinweisen, dass die Gesellschaft, auch wenn sie ihre Rentabilität ohne Ausführung aller Investitionen wiederherstellt, zur Rückerstattung eines Teils der staatlichen Beihilfe verpflichtet sein kann, wenn die geplanten Investitionen nicht vollständig ausgeführt wurden (16).

3.3.   Begrenzung der Beihilfe auf den niedrigstmöglichen Betrag

(54)

Die Beihilfe ist auch auf den niedrigstmöglichen Betrag begrenzt. Insbesondere sind die Zweifel der Kommission bezüglich der Gewährleistung eines bedeutenden Eigenbeitrags beseitigt. Nach Punkt 40 der Leitlinien ist die Beihilfe auf das unbedingt notwendige Mindestmaß zur Wiederherstellung der Rentabilität zu begrenzen, wobei erwartet wird, dass die Beihilfeempfänger einen bedeutenden Beitrag zum Umstrukturierungsplan aus eigenen Mitteln leisten.

(55)

Die Erläuterungen der slowenischen Behörden zum Eigenbeitrag sind, wie in Punkt 27 angeführt, eingehend genug, um der Kommission die Überprüfung zu ermöglichen, ob die Gesellschaft eine größere Zahl von Desinvestitionen in Höhe von 30,5 % der Umstrukturierungskosten ausgeführt hat oder im Zeitraum 2005—2008 durchführen wird. Die Kommission hat außerdem festgestellt, dass die Gesellschaft Novoles Straža eine Außenfinanzierung ohne Beihilfe in Höhe von 8,5 % bekommen hat.

(56)

Andererseits betont die Kommission erneut, dass Abschreibungen nicht als Eigenbeitrag akzeptiert werden können, da sie der Gesellschaft keine verfügbaren Mittel gewährleisten und außerdem von der künftigen Geschäftstätigkeit abhängig sind, die das Ergebnis der gewährten staatlichen Beihilfe ist (17).

(57)

Deshalb kann die Kommission einen Eigenbeitrag in der Gesamthöhe von 39 % feststellen, der gemäß den Leitlinien aus dem Jahr 1999 als bedeutend angesehen werden kann (18).

(58)

Außerdem ist die Beihilfe auch auf das unbedingt notwendige Mindestmaß zur Wiederherstellung der Rentabilität begrenzt, da sie hauptsächlich den unmittelbaren Bedarf an der Refinanzierung bereits fälliger kurzfristiger Kredite deckt und damit der Gesellschaft keine überschüssige Liquidität zuführt.

3.4.   Ausgleichsmaßnahmen

(59)

Gemäß Punkt 35 und 36 der Leitlinien sind Maßnahmen zu treffen, um die nachteiligen Auswirkungen der staatlichen Beihilfe auf Konkurrenten nach Möglichkeit abzumildern. Allerdings sind solche Ausgleichsmaßnahmen nach Punkt 36 der Leitlinien nicht erforderlich, wenn der relevante Marktanteil des Empfängers unbedeutend ist. Deshalb sind Ausgleichsmaßnahmen in solchen Fällen keine Bedingung dafür, dass die staatliche Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist.

(60)

Die Kommission weist die Behauptung der slowenischen Behörden, dass die Gesellschaft Novoles Straža auf mehreren Produktmärkten tätig ist, und zwar auf dem Markt von Sperrholzplatten, Stühlen und anderen Möbeln, nicht zurück. Was Sperrholzplatten betrifft, stellt die Kommission fest, dass im Falle eines Zusammenschlusses eine „Marktuntersuchung weitgehend bestätigt hat, dass verschiedene Arten von Holzplatten, wie z. B. Sperrholzplatten, Hartfaserplatten, Rohspanplatten und beschichtete Spanplatten, dekorative Schichtstoffplatten (HPL/CPL) sowie Holzwerkstoffelemente für die Möbel- und Bauindustrie zu verschiedenen Produktmärkten gehören (19)“.

(61)

Für die Definition des relevanten Marktes hat der Mitgliedstaat Slowenien der Kommission eine Marktstudie vorgelegt, welche die Marktanteile auf dem relevanten Produktmarkt in den EU-25 zeigt. Die Kommission sieht diesbezüglich wenig Gründe, der Voraussetzung aus der Anmerkung 20 der Leitlinien zu widersprechen, dass der relevante Markt der EWR ist. Die Kommission weist darauf hin, dass sie in der Vergangenheit mehrere Marktuntersuchungen in der europäischen Holzproduktindustrie (insbesondere der Spanplattenindustrie) im Falle eines Zusammenschlusses durchgeführt (20) und den Schluss gezogen hat, dass der relevante Markt weiter als der nationale Markt ist und mindestens den grenzüberschreitenden regionalen Markt umfasst. Dies haben bedeutende grenzüberschreitende Handelsströme bestätigt. Das Bestehen ähnlicher Handelsströme auch im Falle von Sperrholzplatten wird durch die Angaben interner Experten der Kommission bestätigt (auch der Exportabsatz der Gesellschaft Novoles Straža innerhalb der Gemeinschaft in Höhe von 60 % stellt nämlich den Großteil ihres Umsatzes dar). Außerdem wurde festgestellt, dass sich der grenzüberschreitende regionale Markt auf eine Entfernung von ca. 1 000 km bezieht, wobei sich die Entfernung je nach der Wertschöpfung der Produkte unterschied, d. h. die Entfernung für veredelte Produkte war sogar größer als die Entfernung für unveredelte Produkte. Da Sperrholzplatten von höherer Qualität sind und hauptsächlich furnierte Sperrholzplatten exportiert werden, sind die Transportkosten bei Sperrholzplatten von geringerer Bedeutung als bei Spanplatten (was umso mehr bei Stühlen und anderen Möbeln aus Sperrholzplatten gilt). Aus diesen Gründen ist die Kommission der Auffassung, dass der relevante Markt der von der Gesellschaft Novoles Straža hergestellten Produkte wenn schon nicht der gesamte EWR oder die EU-25, so doch zumindest ein großer Teil der EU-25 sein müsste.

(62)

Da der Marktanteil der Gesellschaft Novoles Straža auf dem EU-25-Markt in keinem Fall 0,13 % übersteigt und sich grundsätzlich nicht um mehr als das Doppelte erhöhen dürfte, wenn sich der geographische Markt um die Hälfte verringert, ist die Kommission der Auffassung, dass der Marktanteil noch immer weit unter 1 % liegt, was in Verbindung mit der Tatsache, dass der Markt eine große Zahl von kleinen und mittleren Unternehmen umfasst, als unbedeutender Marktanteil anzusehen ist (21). Daher sind Ausgleichsmaßnahmen zur Gewährleistung der Vereinbarkeit der staatlichen Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nicht notwendig.

3.5.   Sonstige Beihilfen

(63)

Schließlich hat der Mitgliedstaat Slowenien der Kommission ausreichende Angaben über alle anderen von der Gesellschaft erhaltenen Beihilfen übermittelt, die eine entsprechende Beurteilung des Grundsatzes der einmaligen Beihilfe ermöglichen. Entsprechend diesem Grundsatz, der in Punkt 48 ff. der Leitlinien bestimmt ist, kann die Kommission keine Umstrukturierungsbeihilfe zugunsten einer Gesellschaft genehmigen, die bereits zuvor eine Umstrukturierungsbeihilfe erhalten hat. Die Kommission ist der Auffassung, dass sie aufgrund dieses Grundsatzes alle Umstrukturierungsbeihilfen berücksichtigen muss, die im Zeitraum von 10 Jahren vor der behandelten Beihilfe gewährt wurden, ungeachtet dessen, ob die erste staatliche Beihilfe vor dem EU-Beitritt des beihilfegewährenden Mitgliedstaates gewährt wurde.

(64)

Die Kommission stellt zunächst fest, dass die Gesellschaft in der Vergangenheit keine Umstrukturierungsbeihilfe erhalten hat. Die Zweifel der Kommission im Zusammenhang mit der Beihilfe, die im Jahre 1999 in Höhe von 18,1 Millionen SIT (75 000 EUR) zur Zinssatzsubventionierung gewährt wurde, hinsichtlich der Frage, ob es sich um eine Umstrukturierungsbeihilfe handelte, sind beseitigt, da sich die Gesellschaft in jener Zeit in der Bonitätsklasse A/B befand. Deshalb ist nicht davon auszugehen, dass sich die Gesellschaft in Schwierigkeiten befand, und die Beihilfe ist nicht als Umstrukturierungsbeihilfe anzusehen, die eine Verletzung des Grundsatzes der einmaligen Beihilfe auslösen könnte.

(65)

Die Kommission stellt ferner die Berichtigung eines Bürofehlers der slowenischen Behörden in den zuvor vorgelegten Angaben fest, auf welche die Kommission im Beschluss über die Verfahrenseinleitung Bezug nahm, was bedeutet, dass die gesamte Beihilfe, die im Beschluss über die Verfahrenseinleitung erwähnt ist, als solche eine De-minimis-Beihilfe ist (22). Außerdem haben die slowenischen Behörden erläutert, dass diese gesamte Beihilfe vor dem Beitritt für andere Zwecke und nicht als Umstrukturierungsbeihilfe gewährt wurde. Da die Kommission deshalb nicht für die Beurteilung der Beihilfe zuständig ist und da auch die Tatsache, dass sich die Gesellschaft in Schwierigkeiten befand, nicht bedeutet, dass diese Beihilfe eine Umstrukturierungsbeihilfe nach den Leitlinien aus dem Jahr 1999 darstellt (23), löst keine dieser in der Vergangenheit gewährten Beihilfen die Bedingung einer einmaligen Beihilfe aus.

VI.   SCHLUSSFOLGERUNGEN

(66)

Aus diesen Gründen stellt die Kommission fest, dass die betreffende Beihilfe eine Umstrukturierungsbeihilfe darstellt, welche die Bedingungen der anzuwendenden Leitlinien, d. h. der Umstrukturierungsleitlinien aus dem Jahr 1999, erfüllt. Daher kommt sie zu dem Schluss, dass die staatliche Beihilfe, obwohl der Mitgliedstaat Slowenien rechtswidrig eine Umstrukturierungsbeihilfe zugunsten der Gesellschaft Novoles Straža gewährt und Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag verletzt hat, mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die staatliche Beihilfe des Mitgliedstaats Slowenien zugunsten der Gesellschaft Novoles Straža ist mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag und den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten aus dem Jahr 1999 vereinbar.

Artikel 2

(1)   Der Umstrukturierungsplan ist vollständig durchzuführen. Es sind alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, um die Durchführung des Plans zu gewährleisten.

(2)   Die Durchführung des Plans wird anhand jährlicher Berichte mitverfolgt, die vom Mitgliedstaat Slowenien an die Kommission zu übermitteln sind. Bis Ende Januar 2008 ist ein eingehender Bericht über die Tätigkeiten im Jahr 2007, bis Ende Januar 2009 ein eingehender Bericht über die Tätigkeiten im Jahr 2008 vorzulegen. Die beiden Berichte haben eingehende Angaben über die finanzielle Geschäftsführung der Gesellschaft und über die durchgeführten Investitionen zu enthalten.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Republik Slowenien gerichtet.

Brüssel, den 10. Juli 2007

Für die Kommission

Neelie KROES

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. C 194 vom 18.8.2006, S. 22.

(2)  Die näheren Angaben zum Verfahren wurden im Beschluss über die Verfahrenseinleitung beschrieben (siehe Anmerkung 1) und sind auch für diese Entscheidung zutreffend.

(3)  Vgl. Anmerkung 1.

(4)  Entsprechend dem Kurs zu Beginn des Jahres 2006: 1 EUR = 240 slowenische Tolar (SIT).

(5)  Diese Daten basieren auf Schätzungen von Euromonitor, 2003.

(6)  Von der Kommission eingetragene Zahl.

(7)  HS-Code — Harmonisiertes System zur Bezeichnung und Codierung der Waren: 4412 14 00, 4412 19 00, 4412 93 00.

(8)  HS-Code — Harmonisiertes System zur Bezeichnung und Codierung der Waren: 9401 61 00, 9401 69 00, 9401 90 30.

(9)  HS-Code — Harmonisiertes System zur Bezeichnung und Codierung der Waren: 9403 60 10, 9403 60 90, 9403 90 30.

(10)  Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 288 vom 9.10.1999, S. 2).

(11)  Siehe Punkt 2.1.2 und 4.2 der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften (ABl. C 71 vom 11.3.2000, S. 14).

(12)  Siehe Verfahrenseinleitungsbeschluss, vgl. Anmerkung 1, Punkt 20 ff.

(13)  Da die Beihilfe im Mai 2004 gewährt wurde, ist sie nach den Leitlinien aus dem Jahr 1999 zu beurteilen, d. h. nach den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 288 vom 9.10.1999, S. 2).

(14)  http://ec.europa.eu/enterprise/forest_based/tradeflows_en.html

(15)  Siehe Punkt 32 der Leitlinien. Die Verpflichtung bezüglich des Plans wurde zwar tatsächlich vor dem Beitritt abgegeben, die Gewährung der Beihilfe erfolgte jedoch später.

(16)  Siehe Entscheidung der Kommission vom 13. September 2006, Beihilfenummer N 350a/2006 MSO (ABl. C 280 vom 18.11.2006, S. 4).

(17)  Dies bestätigt auch die Entscheidung der Kommission in der Sache N464/05 AB Kauno vom 22.2.2006, Punkt 17, und auch die Leitlinien aus dem Jahr 1999 bezüglich des Cashflows in der Entscheidung der Kommission in der Sache C-19/2000 TGI (ABl. L 62 vom 5.3.2002, S. 30, Punkt 106), und in der Sache C-30/1998 Wildauer Kurbelwelle (ABl. L 287 vom 14.11.2000, S. 51, Punkt 52).

(18)  Siehe auch die Entscheidung der Kommission in der Sache C39/2000 Doppstadt (ABl. L 108 vom 30.4.2003, S. 8, Punkt 74), und die Entscheidung der Kommission in der Sache C-33/1998 Babcock Wilcox (ABl. L 67 vom 9.3.2002, S. 50).

(19)  Entscheidung der Kommission vom 28.6.2006, Sache COMM/M.4165 — Sonae Industria/Hornitex, Punkt 11.

(20)  Entscheidung der Kommission vom 28.6.2006, Sache COMM/M.4165 — Sonae Industria/Hornitex, Punkt 13.

(21)  Zumindest in Anbetracht anderer Fälle gemäß den Leitlinien aus dem Jahr 1999, siehe Entscheidung der Kommission in der Sache C-3/2005 FSO (ABl. C 100 vom 26.4.2005, S. 2, Punkt 38 ff.).

(22)  Siehe Verordnung (EG) Nr. 69/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen (ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 30).

(23)  Die Sachlage kann nach Punkt 20 der Leitlinien aus dem Jahr 2004 anders sein.


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