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Documento 22007D0087

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 87/2007 vom 6. Juli 2007 zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens

ABl. L 328 vom 13.12.2007, pagg. 32–33 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Stato giuridico del documento Data di entrata in vigore sconosciuta (in attesa di notifica) o non ancora in vigore.

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2007/87/oj

13.12.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 328/32


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 87/2007

vom 6. Juli 2007

zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang IX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 51/2007 vom 8. Juni 2007 (1) geändert.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers (2) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(3)

Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 bezieht sich auf Rechtsakte, die nicht Bestandteil des Abkommens sind —

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang IX des Abkommens wird nach Nummer 23c (Entscheidung 2006/891/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

„23d.

32006 R 1781: Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers (ABl. L 345 vom 8.12.2006, S. 1).

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:

In Bezug auf die EFTA-Staaten erhält Artikel 9 Absatz 1 zweiter Satz folgende Fassung:

‚Der Zahlungsverkehrsdienstleister des Begünstigten hat in jedem Fall alle geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften über Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung einzuhalten, insbesondere die Richtlinie 2005/60/EG sowie alle einzelstaatlichen Umsetzungsmaßnahmen.‘“

Artikel 2

Die isländische und die norwegische Sprachfassung der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006, die in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht werden, sind verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 7. Juli 2007 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 6. Juli 2007.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Stefán Haukur JÓHANNESSON


(1)  ABl. L 266 vom 11.10.2007, S. 9.

(2)  ABl. L 345 vom 8.12.2006, S. 1.

(3)  Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.


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