Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32007E0677

    Gemeinsame Aktion 2007/677/GASP des Rates vom 15. Oktober 2007 über die militärische Operation der Europäischen Union in der Republik Tschad und der Zentralafrikanischen Republik

    ABl. L 279 vom 23.10.2007, p. 21–24 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 18/10/2009; Aufgehoben durch 32009E0795

    ELI: http://data.europa.eu/eli/joint_action/2007/677/oj

    23.10.2007   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 279/21


    GEMEINSAME AKTION 2007/677/GASP DES RATES

    vom 15. Oktober 2007

    über die militärische Operation der Europäischen Union in der Republik Tschad und der Zentralafrikanischen Republik

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 14, Artikel 25 Unterabsatz 3 und Artikel 28 Absatz 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat in seiner Resolution 1706 (2006) zur Lage in der sudanesischen Region Darfur seine Sorge bekräftigt, dass die anhaltende Gewalt in Darfur weitere negative Auswirkungen auf den restlichen Sudan sowie auf die übrige Region, namentlich auf Tschad und die Zentralafrikanische Republik, haben könnte, und betont, dass es erforderlich sei, regionalen Sicherheitsaspekten Rechnung zu tragen, um einen dauerhaften Frieden in Darfur herbeizuführen. Der Sicherheitsrat hat in seiner Resolution 1769 (2007), mit der die Einrichtung eines hybriden Einsatzes der Afrikanischen Union und der Vereinten Nationen in Darfur (UNAMID) bewilligt wurde, seine Bereitschaft zum Ausdruck gebracht, Vorschläge des VN-Generalsekretärs hinsichtlich einer möglichen multidimensionalen VN-Präsenz im Osten des Tschad und im Nordosten der Zentralafrikanischen Republik im Hinblick auf eine Verbesserung der Sicherheitslage der Zivilbevölkerung in diesen Regionen zu unterstützen.

    (2)

    Der Rat bekräftigte in seinen Schlussfolgerungen vom 23. Juli 2007 seine Entschlossenheit, die Bemühungen der Afrikanischen Union (AU) und der Vereinten Nationen (VN) um eine Lösung des Konflikts in der sudanesischen Region Darfur weiterhin zu unterstützen, und zwar sowohl im Hinblick auf den politischen Prozess, der zu einer umfassenden und dauerhaften Lösung des Konflikts zwischen den betreffenden Parteien führen soll, als auch im Hinblick auf die Friedenssicherungsbemühungen der AU/VN im Wege der Durchführung eines hybriden Einsatzes von AU und VN in Darfur. Er verwies auf seine Unterstützung für die laufenden Bemühungen um eine Erleichterung der humanitären Aktivitäten in Darfur sowie auf seine Bereitschaft, weitere Maßnahmen, insbesondere im Rahmen der VN, ins Auge zu fassen, um die humanitären Hilfslieferungen und den Schutz der Zivilbevölkerung zu gewährleisten.

    (3)

    Der Rat hob ferner die regionale Dimension der Krise in Darfur hervor und betonte, dass dringend gegen die destabilisierenden Auswirkungen der Krise auf die humanitäre und sicherheitspolitische Lage in den Nachbarländern vorgegangen werden müsse; er bekräftigte seine Unterstützung für die Einrichtung einer multidimensionalen Präsenz der VN im Osten des Tschad und im Nordosten der Zentralafrikanischen Republik und bekundete seine Bereitschaft, eine militärische Überbrückungsoperation der EU zur Unterstützung einer solchen multidimensionalen Präsenz der VN im Hinblick auf eine Verbesserung der Sicherheit in diesen Regionen in Betracht zu ziehen.

    (4)

    Der VN-Generalsekretär hat in seinem Bericht vom 10. August 2007 vorgeschlagen, eine multidimensionale Präsenz mit einer möglichen militärischen Komponente der EU im Osten des Tschad und im Nordosten der Zentralafrikanischen Republik einzurichten, um u. a. die Sicherheitslage der Flüchtlinge und Binnenvertriebenen zu verbessern, die Bereitstellung von humanitärer Hilfe zu erleichtern und günstige Bedingungen für die Bemühungen um Wiederaufbau und Entwicklung in diesen Regionen zu schaffen.

    (5)

    Der Präsident des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen hat am 27. August 2007 im Namen des Sicherheitsrats eine Erklärung abgegeben, in der er die Vorschläge des VN-Generalsekretärs hinsichtlich einer multidimensionalen Präsenz in der Republik Tschad und in der Zentralafrikanischen Republik einschließlich eines möglichen militärischen Einsatzes der EU begrüßt.

    (6)

    Am 12. September 2007 hat der Rat ein allgemeines Konzept für eine mögliche Militäroperation der EU in der Republik Tschad und der Zentralafrikanischen Republik gebilligt.

    (7)

    Der Generalsekretär/Hohe Vertreter der EU hat den VN-Generalsekretär in einem Schreiben vom 17. September 2007 über den Beschluss des Rates informiert.

    (8)

    Die Behörden des Tschad und der Zentralafrikanischen Republik haben eine mögliche militärische Präsenz der EU in ihren jeweiligen Ländern begrüßt.

    (9)

    Mit der Resolution 1778 (2007) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 25. September 2007 wurde die Einrichtung einer VN-Mission in der Zentralafrikanischen Republik und im Tschad (MINURCAT) gebilligt und die EU ermächtigt, in diese Länder Truppen für einen Zeitraum von 12 Monaten ab der Erklärung der Ersten Einsatzfähigkeit zu entsenden. Außerdem ist vorgesehen, dass die EU und die VN innerhalb von sechs Monaten ab diesem Zeitpunkt eine Bedarfseinschätzung im Hinblick auf eine Folgeregelung einschließlich einer möglichen VN-Operation vornehmen.

    (10)

    Gemäß der Gemeinsamen Aktion 2007/108/GASP (1) des Rates wird den regionalen Auswirkungen des Darfurkonflikts auf die Republik Tschad und die Zentralafrikanische Republik in den Politikzielen für das Mandat des Sonderbeauftragten der Europäischen Union (EUSR) für Sudan gebührend Rechnung getragen. Der Sonderbeauftragte der EU für Sudan sollte daher beauftragt werden, dem Befehlshaber der EU-Kräfte im Einsatzgebiet politische Handlungsempfehlungen zu geben, um unter anderem die Gesamtkohärenz mit den Maßnahmen der EU gegenüber Sudan/Darfur zu gewährleisten.

    (11)

    Das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) sollte die politische Kontrolle und die strategische Leitung der EU-Militäroperation in der Republik Tschad und der Zentralafrikanischen Republik wahrnehmen und die entsprechenden Beschlüsse nach Artikel 25 Unterabsatz 3 des EU-Vertrags fassen.

    (12)

    Nach Artikel 28 Absatz 3 des EU-Vertrags sollten die operativen Ausgaben mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen, die aufgrund dieser Gemeinsamen Aktion entstehen, gemäß dem Beschluss 2007/384/GASP des Rates vom 14. Mai 2007 über einen Mechanismus zur Verwaltung der Finanzierung der gemeinsamen Kosten der Operationen der Europäischen Union mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen (2) (nachstehend „ATHENA“ genannt) zu Lasten der Mitgliedstaaten gehen.

    (13)

    Nach Artikel 14 Absatz 1 des EU-Vertrags sind die der Europäischen Union zur Verfügung zu stellenden Mittel in Gemeinsamen Aktionen festzulegen. Der finanzielle Bezugsrahmen für einen Zeitraum von 12 Monaten für die gemeinsamen Kosten der EU-Militäroperation stellt den derzeit besten Schätzwert dar und präjudiziert nicht die endgültigen Zahlen in einem Haushaltsplan, der gemäß den in ATHENA festgelegten Regeln zu verabschieden ist.

    (14)

    Gemäß Artikel 6 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Ausarbeitung und Durchführung von Beschlüssen und Maßnahmen der Europäischen Union, die verteidigungspolitische Bezüge haben. Dänemark beteiligt sich nicht an der Durchführung der Gemeinsamen Aktion und mithin auch nicht an der Finanzierung der Operation —

    HAT FOLGENDE GEMEINSAME AKTION ANGENOMMEN:

    Artikel 1

    Mission

    (1)   Die Europäische Union führt gemäß dem in der Resolution des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen (UNSCR) 1778 (2007) erteilten Mandat eine militärische Überbrückungsoperation der EU in der Republik Tschad und der Zentralafrikanischen Republik mit der Bezeichnung EUFOR TCHAD/RCA durch.

    (2)   Die zu diesem Zweck entsandten Truppen handeln gemäß den politischen und strategischen Zielen, die vom Rat am 12. September 2007 gebilligt wurden.

    Artikel 2

    Ernennung des Befehlshabers der EU-Operation

    Generalleutnant Patrick NASH wird hiermit zum Befehlshaber der EU-Operation ernannt.

    Artikel 3

    Bestimmung des operativen Hauptquartiers der EU

    Das operative Hauptquartier der EU befindet sich in Mont Valérien.

    Artikel 4

    Ernennung des Befehlshabers der EU-Kräfte im Einsatzgebiet

    Brigadegeneral Jean-Philippe GANASCIA wird hiermit zum Befehlshaber der EU-Kräfte im Einsatzgebiet ernannt.

    Artikel 5

    Planung und Einleitung der Operation

    Der Beschluss über die Einleitung der EU-Militäroperation wird vom Rat gefasst, nachdem der Operationsplan und die Einsatzregeln gebilligt wurden.

    Artikel 6

    Politische Kontrolle und strategische Leitung

    (1)   Unter der Verantwortung des Rates nimmt das PSK die politische Kontrolle und strategische Leitung der EU-Militäroperation wahr. Der Rat ermächtigt das PSK hiermit, die entsprechenden Beschlüsse nach Artikel 25 des EU-Vertrags zu fassen. Diese Ermächtigung beinhaltet die Befugnis zur Änderung der Planungsdokumente, einschließlich des Operationsplans, der Befehlskette und der Einsatzregeln. Sie beinhaltet auch die Befugnis, weitere Beschlüsse zur Ernennung des Befehlshabers der EU-Operation und/oder des Befehlshabers der EU-Kräfte im Einsatzgebiet zu fassen. Die Entscheidungsbefugnis in Bezug auf die Ziele und die Beendigung der EU-Militäroperation verbleibt beim Rat, der vom Generalsekretär/Hohen Vertreter unterstützt wird.

    (2)   Das PSK erstattet dem Rat regelmäßig Bericht.

    (3)   Das PSK erhält vom Vorsitzenden des Militärausschusses der Europäischen Union (CEUMC) regelmäßig Berichte über die Durchführung der EU-Militäroperation. Das PSK kann den Befehlshaber der EU-Operation der EU und/oder den Befehlshaber der EU-Kräfte im Einsatzgebiet gegebenenfalls zu seinen Sitzungen einladen.

    Artikel 7

    Militärische Leitung

    (1)   Der Militärausschuss der EU (EUMC) überwacht die ordnungsgemäße Durchführung der EU-Militäroperation unter Verantwortung des Befehlshabers der EU-Operation.

    (2)   Der EUMC erhält vom Befehlshaber der EU-Operation regelmäßig Berichte. Er kann den Befehlshaber der EU-Operation und/oder den Befehlshaber der EU-Kräfte im Einsatzgebiet erforderlichenfalls zu seinen Sitzungen einladen.

    (3)   Der CEUMC ist erster Ansprechpartner für den Befehlshaber der EU-Operation.

    Artikel 8

    Kohärenz der EU-Reaktion

    (1)   Der Vorsitz, der Generalsekretär/Hohe Vertreter, der EUSR, der Befehlshaber der EU-Operation und der Befehlshaber der EU-Kräfte im Einsatzgebiet stimmen ihre jeweiligen Tätigkeiten bei der Durchführung dieser Gemeinsamen Aktion eng miteinander ab.

    (2)   Unbeschadet der Befehlskette lässt sich der Befehlshaber der EU-Kräfte im Einsatzgebiet insbesondere zu Fragen mit einer regionalen politischen Dimension vom EUSR politisch beraten und berücksichtigt dessen Handlungsempfehlungen, außer wenn Entscheidungen dringend zu treffen sind oder wenn an erster Stelle operative Sicherheit geboten ist.

    Artikel 9

    Beziehungen zu den Vereinten Nationen, der Republik Tschad, der Zentralafrikanischen Republik und anderen Akteuren

    (1)   Der Generalsekretär/Hohe Vertreter, der vom EUSR unterstützt wird, nimmt in enger Abstimmung mit dem Vorsitz die Rolle des ersten Ansprechpartners für die Vereinten Nationen, die Behörden der Republik Tschad, der Zentralafrikanischen Republik und der Nachbarländer sowie für andere wichtige Akteure wahr.

    (2)   Der Befehlshaber der EU-Operation nimmt in enger Abstimmung mit dem Generalsekretär/Hohen Vertreter in missionsrelevanten Fragen Verbindung mit dem Department on Peacekeeping Operations der Vereinten Nationen (DPKO) auf.

    (3)   Der Befehlshaber der EU-Kräfte im Einsatzgebiet hält in missionsrelevanten Fragen engen Kontakt zur MINURCAT und zu den örtlichen Behörden sowie gegebenenfalls zu anderen internationalen Akteuren.

    (4)   Unbeschadet des Artikels 12 von ATHENA treffen der Generalsekretär/Hohe Vertreter und die EU-Befehlshaber die notwendigen Vereinbarungen mit den Vereinten Nationen über die Modalitäten der gegenseitigen Hilfe und Zusammenarbeit.

    Artikel 10

    Beteiligung von Drittstaaten

    (1)   Unbeschadet der Beschlussfassungsautonomie der Europäischen Union und des einheitlichen institutionellen Rahmens und im Einklang mit den vom Europäischen Rat festgelegten einschlägigen Leitlinien können Drittstaaten eingeladen werden, sich an der Operation zu beteiligen.

    (2)   Der Rat ermächtigt das PSK, Drittstaaten um Beiträge zu ersuchen und auf Empfehlung des Befehlshabers der EU-Operation und des EUMC die entsprechenden Beschlüsse über die Annahme der vorgeschlagenen Beiträge zu fassen.

    (3)   Die Einzelheiten der Beteiligung von Drittstaaten werden in einer Übereinkunft geregelt, die im Verfahren nach Artikel 24 des EU-Vertrags zu schließen ist. Der Generalsekretär/Hohe Vertreter, der den Vorsitz unterstützt, kann in dessen Namen solche Übereinkünfte aushandeln. Haben die EU und ein Drittstaat ein Rahmenabkommen über die Beteiligung dieses Drittstaates an Krisenbewältigungsoperationen der EU geschlossen, so gelten die Bestimmungen dieses Abkommens für diese Operation.

    (4)   Drittstaaten, die einen wesentlichen militärischen Beitrag zu der EU-Militäroperation leisten, haben hinsichtlich der laufenden Durchführung der Operation dieselben Rechte und Pflichten wie die an der Operation beteiligten EU-Mitgliedstaaten.

    (5)   Der Rat ermächtigt das PSK, die entsprechenden Beschlüsse über die Einsetzung eines Ausschusses der beitragenden Länder zu fassen, falls Drittstaaten wesentliche militärische Beiträge leisten.

    Artikel 11

    Gemeinschaftsmaßnahmen

    (1)   Der Rat und die Kommission gewährleisten in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich die Kohärenz zwischen der Durchführung dieser Gemeinsamen Aktion und außenpolitischen Maßnahmen der EU nach Artikel 3 des EU-Vertrags. Der Rat und die Kommission arbeiten zu diesem Zweck zusammen.

    (2)   Vorkehrungen für die Abstimmung der Tätigkeiten der Europäischen Union in der Republik Tschad und der Zentralafrikanischen Republik werden gegebenenfalls vor Ort sowie in Brüssel getroffen.

    Artikel 12

    Status der EU-geführten Truppen

    Der Status der EU-geführten Truppen und ihres Personals, gegebenenfalls einschließlich der Vorrechte, Immunitäten und weiterer für die vollständige Durchführung und das reibungslose Funktionieren der Mission erforderlichen Garantien, wird im Verfahren nach Artikel 24 des Vertrags festgelegt. Der Generalsekretär/Hohe Vertreter, der den Vorsitz unterstützt, kann in dessen Namen solche Regelungen aushandeln.

    Artikel 13

    Finanzregelung

    (1)   Die gemeinsamen Kosten für die militärische Operation der EU werden von ATHENA verwaltet.

    (2)   Der als finanzieller Bezugsrahmen für die gemeinsamen Kosten der EU-Militäroperation dienende Betrag beläuft sich auf 99 200 000 EUR. Der in Artikel 33 Absatz 3 von ATHENA genannte Prozentsatz des Referenzbetrags beträgt 50 %.

    Artikel 14

    Weitergabe von Informationen an die Vereinten Nationen und andere dritte Parteien

    (1)   Der Generalsekretär/Hohe Vertreter ist befugt, an die Vereinten Nationen und an andere dritte Parteien, die sich an dieser Gemeinsamen Aktion beteiligen, EU-Verschlusssachen und für die Zwecke der EU-Militäroperation erstellte Dokumente bis zu dem für diese dritten Parteien jeweils festgelegten Geheimhaltungsgrad unter Einhaltung der Sicherheitsvorschriften des Rates weiterzugeben.

    (2)   Der Generalsekretär/Hohe Vertreter ist befugt, nicht als EU-Verschlusssachen eingestufte Dokumente der EU, die die Beratungen des Rates im Zusammenhang mit der Operation betreffen und die der Geheimhaltungspflicht gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Rates unterliegen, an die Vereinten Nationen und andere dritte Parteien, die sich an dieser Gemeinsamen Aktion beteiligen, weiterzugeben (3).

    Artikel 15

    Inkrafttreten und Beendigung

    (1)   Diese Gemeinsame Aktion tritt am Tag ihrer Annahme in Kraft.

    (2)   Die Militäroperation der EU endet spätestens zwölf Monate nach dem Erreichen der Ersten Einsatzfähigkeit. Nach Abschluss der Militäroperation der EU wird mit der Rückführung der EU-Truppen begonnen. Im Rückführungszeitraum können die EU-Truppen im Rahmen ihrer verbleibenden Fähigkeiten weiter die Aufgaben ausführen, die ihnen durch die Resolution 1778 (2007) des VN-Sicherheitsrats übertragen wurden; insbesondere die Befehlskette für die Militäroperation der EU bleibt bestehen.

    (3)   Diese Gemeinsame Aktion wird nach der Rückführung der EU-Truppen entsprechend der gebilligten Planung für die Beendigung der EU-Militäroperation aufgehoben, und zwar unbeschadet der einschlägigen Bestimmungen von ATHENA.

    Artikel 16

    Veröffentlichung

    Diese Gemeinsame Aktion wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

    Geschehen zu Luxemburg am 15. Oktober 2007.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    L. AMADO


    (1)  ABl. L 46 vom 16.2.2007, S. 63.

    (2)  ABl. L 152 vom 13.6.2007, S. 14.

    (3)  Beschluss 2004/338/EG, Euratom des Rates vom 22. März 2004 zur Festlegung seiner Geschäftsordnung (ABl. L 106 vom 15.4.2004, S. 22). Beschluss zuletzt geändert durch den Beschluss 2006/34/EG, Euratom (ABl. L 22 vom 26.1.2006, S. 32).


    Top