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Document 32007E0654

    Gemeinsamer Standpunkt 2007/654/GASP des Rates vom 9. Oktober 2007 zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2005/440/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo

    ABl. L 264 vom 10.10.2007, p. 11–12 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 15/02/2008

    ELI: http://data.europa.eu/eli/compos/2007/654/oj

    10.10.2007   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 264/11


    GEMEINSAMER STANDPUNKT 2007/654/GASP DES RATES

    vom 9. Oktober 2007

    zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2005/440/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 15,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat am 18. April 2005 die Resolution 1596 (2005) angenommen; daraufhin hat der Rat am 13. Juni 2005 den Gemeinsamen Standpunkt 2005/440/GASP (1) über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo (DR Kongo) angenommen.

    (2)

    Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat am 31. Juli 2007 die Resolution 1768 (2007) angenommen, mit der die geltenden restriktiven Maßnahmen bis zum 10. August 2007 verlängert wurden. Mit der am 10. August 2007 angenommenen Resolution 1771 (2007) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen (nachstehend „UNSCR 1771 (2007)“ genannt) wurden diese Maßnahmen bis zum 15. Februar 2008 verlängert.

    (3)

    UNSCR 1771 (2007) enthält eine neue Ausnahmeregelung für technische Ausbildung und Hilfe für Polizei- und Armeeeinheiten in den Provinzen Nord- und Südkivu und dem Distrikt Ituri der DR Kongo.

    (4)

    Der Gemeinsame Standpunkt 2005/440/GASP sollte entsprechend geändert werden.

    (5)

    Die Gemeinschaft muss tätig werden, um bestimmte Maßnahmen durchzuführen —

    HAT FOLGENDEN GEMEINSAMEN STANDPUNKT ANGENOMMEN:

    Artikel 1

    Der Gemeinsame Standpunkt 2005/440/GASP wird wie folgt geändert:

    1.

    Artikel 2 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 2

    (1)   Artikel 1 findet keine Anwendung auf

    a)

    die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial oder die Bereitstellung von technischer Hilfe, finanziellen Vermittlungsdiensten sowie anderen Dienstleistungen im Zusammenhang mit Waffen und damit verbundenem Gerät für den ausschließlichen Zweck der Unterstützung oder Verwendung durch Armee- und Polizeieinheiten der DR Kongo unter der Voraussetzung, dass diese Einheiten:

    i)

    ihre Integration abgeschlossen haben oder

    ii)

    unter dem Kommando des integrierten Stabs der Streitkräfte (‚état-major intégré‘) bzw. der Nationalen Polizei der DR Kongo stehen oder

    iii)

    im Hoheitsgebiet der DR Kongo außerhalb der Provinzen Nord- und Südkivu und des Distrikts Ituri gerade integriert werden;

    b)

    die Bereitstellung technischer Ausbildung und Hilfe, der die Regierung der DR Kongo zugestimmt hat und die ausschließlich für die Unterstützung der Armee- und Polizeieinheiten der DR Kongo bestimmt ist, die in den Provinzen Nord- und Südkivu und im Distrikt Ituri gerade integriert werden;

    c)

    die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial oder die Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten sowie anderen Dienstleistungen im Zusammenhang mit Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial für den ausschließlichen Zweck der Unterstützung oder Verwendung durch die Mission der Organisation der Vereinten Nationen in der DR Kongo (‚MONUC‘);

    d)

    die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe von nichtletalem militärischem Gerät, das ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt ist, oder die Bereitstellung von mit nichtletalem militärischem Gerät zusammenhängender Hilfe und Ausbildung, sofern sie dem Sanktionsausschuss im Voraus mitgeteilt wird.

    (2)   Die Lieferung, der Verkauf oder die Weitergabe von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial nach Absatz 1 darf nur an Stellen stattfinden, die nach Absprache mit der MONUC von der Regierung der DR Kongo benannt und dem Sanktionsausschuss im Voraus mitgeteilt wurden.

    (3)   Die Lieferung, der Verkauf oder die Weitergabe von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial oder die Bereitstellung von Dienstleistungen oder technischer Ausbildung oder Hilfe nach Absatz 1 bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten.

    (4)   Die Mitgliedstaaten prüfen Lieferungen nach Absatz 1 in jedem einzelnen Fall und tragen dabei in vollem Umfang den Kriterien des Verhaltenskodex der Europäischen Union für Waffenausfuhren Rechnung. Die Mitgliedstaaten schreiben angemessene Schutzmaßnahmen zur Verhinderung des Missbrauchs von Genehmigungen vor, die nach Absatz 3 erteilt werden, und treffen gegebenenfalls Vorkehrungen für die Rückführung von gelieferten Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial.“

    2.

    Artikel 8 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 8

    Dieser Gemeinsame Standpunkt gilt bis zum 15. Februar 2008. Er wird unter Berücksichtigung der vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen gefassten einschlägigen Beschlüsse überprüft oder geändert.“

    Artikel 2

    Dieser Gemeinsame Standpunkt wird am Tag seiner Annahme wirksam.

    Artikel 3

    Dieser Gemeinsame Standpunkt wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

    Geschehen zu Luxemburg am 9. Oktober 2007.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    F. TEIXEIRA DOS SANTOS


    (1)  ABl. L 152 vom 15.6.2005, S. 22. Gemeinsamer Standpunkt zuletzt geändert durch den Gemeinsamen Standpunkt 2006/624/GASP (ABl. L 253 vom 16.9.2006, S. 34).


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