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Document 32007D0609

    2007/609/EG: Entscheidung der Kommission vom 10. September 2007 zur Festlegung der für eine Finanzierung durch die Gemeinschaft in Betracht kommenden Maßnahmen im Rahmen der Programme zur Bekämpfung der Schadorganismen von Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnissen in den französischen überseeischen Departements sowie auf den Azoren und Madeira (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 4140)

    ABl. L 242 vom 15.9.2007, p. 20–23 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2007/609/oj

    15.9.2007   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 242/20


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    vom 10. September 2007

    zur Festlegung der für eine Finanzierung durch die Gemeinschaft in Betracht kommenden Maßnahmen im Rahmen der Programme zur Bekämpfung der Schadorganismen von Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnissen in den französischen überseeischen Departements sowie auf den Azoren und Madeira

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 4140)

    (Nur der französische und der portugiesische Text sind verbindlich)

    (2007/609/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 247/2006 des Rates vom 30. Januar 2006 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union (1), insbesondere auf den zweiten Satz des ersten Unterabsatzes von Artikel 17 Absatz 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Aufgrund der besonderen Klimaverhältnisse und der Besonderheit der in diesen Regionen vorhandenen Schadorganismen ergeben sich für die landwirtschaftliche Erzeugung besondere Probleme in Bezug auf die Pflanzengesundheit. Die betreffenden Mitgliedstaaten haben Programme zur Bekämpfung dieser Organismen angenommen.

    (2)

    Mit der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 wurden neue Vorschriften für die Zuschüsse der Gemeinschaft zu Pflanzenschutzmaßnahmen in den Regionen in äußerster Randlage der EU erlassen. Dementsprechend sollten die Maßnahmen zur Gewährung gemeinschaftlicher Finanzhilfen für die französischen überseeischen Departements, die Azoren und Madeira sowie die zuschussfähigen Ausgaben neu festgelegt werden.

    (3)

    Daher sollte die Entscheidung 93/522/EWG der Kommission vom 30. September 1993 zur Festlegung der für eine Finanzierung durch die Gemeinschaft in Betracht kommenden Maßnahmen im Rahmen der Programme zur Bekämpfung der Schadorganismen von Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnissen in den französischen überseeischen Departements sowie auf den Azoren und Madeira (2) ersetzt werden.

    (4)

    Die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (3) legt Schutzmaßnahmen gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse in die Gemeinschaft fest.

    (5)

    Die Entscheidung 93/522/EWG sollte deshalb aufgehoben werden.

    (6)

    Die Maßnahmen dieser Entscheidung entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz —

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Maßnahmen der Programme zur Bekämpfung von Schadorganismen in den französischen überseeischen Departements sowie auf den Azoren und Madeira, die gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 für eine Finanzierung durch die Gemeinschaft in Betracht kommen, sind im Anhang zu dieser Entscheidung festgelegt.

    Diese Maßnahmen gelten für alle Programme zur Bekämpfung von Schadorganismen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 2000/29/EG oder für Teile davon.

    Artikel 2

    Die Entscheidung 93/522/EWG wird aufgehoben.

    Bezugnahmen auf die aufgehobene Entscheidung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Entscheidung.

    Artikel 3

    Diese Entscheidung gilt ab dem 1. Januar 2007.

    Artikel 4

    Diese Entscheidung ist an die Französische Republik und an die Portugiesische Republik gerichtet.

    Brüssel, den 10. September 2007

    Für die Kommission

    Markos KYPRIANOU

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 42 vom 14.2.2006, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2013/2006 (ABl. L 384 vom 29.12.2006, S. 13).

    (2)  ABl. L 251 vom 8.10.1993, S. 35. Entscheidung geändert durch die Entscheidung 96/633/EG (ABl. L 283 vom 5.11.1996, S. 58).

    (3)  ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/41/EG der Kommission (ABl. L 169 vom 29.6.2007, S. 51).


    ANHANG

    ZUSCHUSSFÄHIGE MASSNAHMEN UND AUSGABEN

    TEIL A

    Zuschussfähige Maßnahmen

    1.

    Maßnahmen bezüglich Erkenntnissen über die örtliche Pflanzengesundheitslage:

    a)

    amtliche Studien und Erhebungen zwecks Erkenntnissen über die örtliche Pflanzengesundheitslage in Bezug auf Schadorganismen:

    i)

    kartografische Darstellung der Schadorganismen,

    ii)

    Bewertung der wirtschaftlichen Auswirkungen der Schadorganismen,

    iii)

    Bewertung des Risikos der Weiterentwicklung von Schadorganismen;

    b)

    Studien und Erhebungen zur weiteren Überwachung von Zonen, die vor der Einschleppung von Schadorganismen zu schützen sind;

    2.

    Präventivmaßnahmen gegen Organismen, die Pflanzen oder pflanzliche Erzeugnisse schädigen können:

    a)

    Präventivmaßnahmen für Pflanzen, pflanzliche Erzeugnisse und andere möglicherweise befallene Objekte;

    b)

    Inspektionen landwirtschaftlicher Betriebe, um die Einhaltung der pflanzenschutzrechtlichen Vorschriften bei Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnissen sicherzustellen;

    c)

    Organisation amtlicher pflanzengesundheitlicher Überwachungs- und Warnnetze gegen den Befall von Nutzpflanzen durch Schadorganismen;

    d)

    amtliche Labor- oder Feldversuche zur Erforschung von Möglichkeiten zur Vermeidung oder Begrenzung der von Schadorganismen verursachten Schäden:

    i)

    Forschung an resistenten Sorten,

    ii)

    Forschung an Verfahren chemischer oder biologischer Kontrolle oder Prophylaxe,

    iii)

    biologische Studien an Schadorganismen;

    e)

    Studien zur Verbesserung der Verfahren zur Diagnose von Schadorganismen;

    3.

    Therapiemaßnahmen gegen Organismen, die Pflanzen oder pflanzliche Erzeugnisse schädigen können:

    a)

    Durchführung amtlicher Programme zur kollektiven Bekämpfung von Schadorganismen der Nutzpflanzen und natürlicher Flora, einschließlich Wälder;

    b)

    Therapiemaßnahmen für Pflanzen und pflanzliche Erzeugnisse:

    i)

    Vernichtung,

    ii)

    Begasung, Behandlung,

    iii)

    Labortests;

    4.

    Maßnahmen zur technischen Unterstützung von Programmen zur Bekämpfung von Organismen, die Pflanzen und pflanzliche Erzeugnisse schädigen können:

    a)

    Ausrüstung und Funktion von Labors, die Schadorganismen für die Behörden der Regionen in äußerster Randlage der Gemeinschaft diagnostizieren oder bestimmen;

    b)

    Beitrag zur Einrichtung und Funktion von Produktionseinheiten für biologische Bekämpfung;

    c)

    Beitrag zur Einrichtung und Funktion von Begasungs- und Lagerungsanlagen für Pflanzen und pflanzliche Erzeugnisse, die pflanzenschutzrechtlichen Kontrollen unterzogen werden;

    d)

    fachliche Schulung des Personals, das für die Durchführung der Bekämpfungsprogramme verantwortlich ist;

    e)

    Durchführung amtlicher Informationskampagnen für Landwirte oder die Öffentlichkeit über kollektive und individuelle Verfahren der Bekämpfung von Schadorganismen, einschließlich:

    i)

    Auf- und Ausbau von pflanzengesundheitlichen Informationsnetzen (in jedweder Form),

    ii)

    Organisation von Schulungen für Landwirte,

    iii)

    Organisation offizieller Informationsveranstaltungen für Landwirte, die Öffentlichkeit und von den Bekämpfungsprogrammen betroffene Organisationen.

    TEIL B

    Zuschussfähige Ausgaben

    1.

    Personalkosten für bestimmte Dienstleistungen im Rahmen der Dienstleistungsverträge;

    2.

    Betriebsmittel und Ausrüstung für die Durchführung der Maßnahmen;

    3.

    Erwerb von Dienstleistungen oder Miete von Transportmitteln, soweit sie für die Durchführung der Maßnahmen erforderlich sind.


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