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Document 32007R1060

    Verordnung (EG) Nr. 1060/2007 der Kommission vom 14. September 2007 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für den Wiederverkauf von Zucker aus Beständen der belgischen, der tschechischen, der irischen, der spanischen, der italienischen, der ungarischen, der slowakischen und der schwedischen Interventionsstelle für die Ausfuhr

    ABl. L 242 vom 15.9.2007, p. 8–15 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 11/12/2010: This act has been changed. Current consolidated version: 21/02/2008

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2007/1060/oj

    15.9.2007   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 242/8


    VERORDNUNG (EG) Nr. 1060/2007 DER KOMMISSION

    vom 14. September 2007

    zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für den Wiederverkauf von Zucker aus Beständen der belgischen, der tschechischen, der irischen, der spanischen, der italienischen, der ungarischen, der slowakischen und der schwedischen Interventionsstelle für die Ausfuhr

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe g und Absatz 2 Buchstabe d,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Gemäß Artikel 39 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 der Kommission vom 29. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates hinsichtlich der Binnenmarktordnung und Quotenregelung für Zucker (2) dürfen die Interventionsstellen Zucker nur verkaufen, wenn die Kommission zuvor eine entsprechende Entscheidung erlassen hat.

    (2)

    Eine solche Entscheidung erging mit der Verordnung (EG) Nr. 38/2007 der Kommission vom 17. Januar 2007 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für den Wiederverkauf von Zucker aus Beständen der belgischen, der tschechischen, der spanischen, der irischen, der italienischen, der ungarischen, der polnischen, der slowakischen und der schwedischen Interventionsstelle für die Ausfuhr (3). Gemäß der Verordnung dürfen Angebote zum letzten Mal zwischen dem 13. und 26. September 2007 eingereicht werden.

    (3)

    Es ist vorherzusehen, dass in den meisten betreffenden Mitgliedstaaten nach Ablauf dieser letzten Möglichkeit zur Einreichung von Angeboten weiterhin Interventionszuckerbestände vorhanden sein werden. Um den anhaltenden Marktbedürfnissen zu entsprechen, empfiehlt es sich daher, eine weitere Dauerausschreibung zu eröffnen, um diese Bestände für die Ausfuhr verfügbar zu machen.

    (4)

    Gemäß den Artikeln 32 und 33 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 können Ausfuhrerstattungen festgesetzt werden. Für Gemeinschaftsausfuhren nach bestimmten nahe gelegenen Bestimmungen und in Drittländer, in die Gemeinschaftserzeugnisse mit Präferenzbehandlung eingeführt werden können, ist die Wettbewerbsposition zurzeit besonders günstig. Daher sollten Erstattungen bei der Ausfuhr nach diesen Bestimmungen abgeschafft werden. Aufgrund der Verbindung zwischen der Gewährung von Erstattungen und dem Wiederverkauf für die Ausfuhr von Zucker aus Beständen der Interventionsstellen sollte für die Ausfuhr nach diesen Bestimmungen auch kein Wiederverkauf im Rahmen der vorliegenden Verordnung vorgesehen werden.

    (5)

    Zur Verhinderung von Missbrauch bei der Wiedereinfuhr oder Wiederverbringung von Erzeugnissen des Zuckersektors, für die Ausfuhrerstattungen gezahlt wurden, in die Gemeinschaft sollten für die Länder des Westbalkans keine Ausfuhrerstattungen festgesetzt werden.

    (6)

    Gemäß Artikel 42 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 ist eine Mindestmenge je Bieter oder je Partie festzusetzen.

    (7)

    Angesichts der Lage des Gemeinschaftsmarktes empfiehlt es sich, dass die Kommission eine Höchstausfuhrerstattung für jede Teilausschreibung festsetzt.

    (8)

    Die belgische, die tschechische, die irische, die spanische, die italienische, die ungarische, die slowakische und die schwedische Interventionsstelle haben die Angebote der Kommission mitzuteilen. Die Anonymität der Bieter ist zu wahren.

    (9)

    Gemäß Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 ist der vom Zuschlagsempfänger zu zahlende Preis in der Ausschreibungsbekanntmachung anzugeben.

    (10)

    Um den unterschiedlichen Qualitäten von Interventionszucker Rechnung zu tragen, sollte sich dieser Preis auf Zucker der Standardqualität beziehen und sollten Preisanpassungen vorgesehen werden.

    (11)

    Gemäß Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 ist die Geltungsdauer der Ausfuhrlizenz festzusetzen.

    (12)

    Um eine ordnungsgemäße Verwaltung der eingelagerten Zuckermengen zu gewährleisten, ist vorzusehen, dass die Mitgliedstaaten der Kommission die tatsächlich verkauften und ausgeführten Mengen mitteilen.

    (13)

    Gemäß Artikel 59 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 bleibt die Verordnung (EG) Nr. 1262/2001 der Kommission vom 27. Juni 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates betreffend den Ankauf und Verkauf von Zucker durch die Interventionsstellen (4) weiterhin gültig für Zucker, der vor dem 10. Februar 2006 zur Intervention angenommen wurde. Für den Wiederverkauf von Interventionszucker ist diese Unterscheidung jedoch unnötig, und ihre Anwendung würde zu Verwaltungsschwierigkeiten in den Mitgliedstaaten führen. Daher ist vorzuschreiben, dass die Verordnung (EG) Nr. 1262/2001 nicht für den Wiederverkauf von Interventionszucker gemäß der vorliegenden Verordnung gilt.

    (14)

    Bei den für einen Mitgliedstaat verfügbaren Mengen, die zugeschlagen werden können, wenn die Kommission die Höchstausfuhrerstattung festsetzt, sind die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1059/2007 der Kommission vom 14. September 2007 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für den Wiederverkauf von Zucker aus Beständen der belgischen, der tschechischen, der irischen, der spanischen, der italienischen, der ungarischen, der slowakischen und der schwedischen Interventionsstelle auf dem Gemeinschaftsmarkt (5) zugeschlagenen Mengen zu berücksichtigen.

    (15)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die belgische, die tschechische, die irische, die spanische, die italienische, die ungarische, die slowakische und die schwedische Interventionsstelle bieten auf dem Wege der Dauerausschreibung für die Ausfuhr nach allen Bestimmungen, mit Ausnahme der in Absatz 3 genannten Bestimmungen, eine Gesamtmenge von 601 981 Tonnen Zucker zum Verkauf an, die von ihnen zur Intervention akzeptiert wurde und zur Ausfuhr verfügbar ist.

    Die betreffenden Höchstmengen je Mitgliedstaat sind in Anhang I aufgeführt.

    Die in Absatz 1 genannten Bestimmungen sind:

    a)

    Drittländer: Andorra, Heiliger Stuhl (Vatikanstadt), Liechtenstein, Albanien, Kroatien, Bosnien und Herzegowina, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Serbien (6) und Montenegro;

    b)

    Gebiete der EU-Mitgliedstaaten, die nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören: Gibraltar, Ceuta, Melilla, die Gemeinden Livigno und Campione d'Italia, Helgoland, Grönland, die Färöer und die Landesteile der Republik Zypern, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt.

    Artikel 2

    (1)   Die Frist für die Einreichung der Angebote für die erste Teilausschreibung beginnt am 1. Oktober 2007 und läuft am 10. Oktober 2007 um 15.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit) ab.

    Die Frist für die Einreichung der Angebote für jede folgende Teilausschreibung beginnt am ersten Arbeitstag, der dem Tag des Ablaufs der Frist für die vorausgegangene Teilausschreibung folgt. Sie läuft an folgenden Daten um 15.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit) ab:

    am 24. Oktober 2007,

    am 7. und 21. November 2007,

    am 5. und 19. Dezember 2007,

    am 9. und 30. Januar 2008,

    am 13. und 27. Februar 2008,

    am 12. und 26. März 2008,

    am 9. und 23. April 2008,

    am 7. und 28. Mai 2008,

    am 11. und 25. Juni 2008,

    am 9. und 23. Juli 2008,

    am 6. und 27. August 2008,

    am 10. und 24. September 2008.

    (2)   Die Mindestmenge je Bieter oder je Partie gemäß Artikel 42 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 beträgt 250 Tonnen, es sei denn, die für diese Partie verfügbare Menge beträgt weniger als 250 Tonnen. In diesem Fall muss die verfügbare Menge ausgeschrieben werden.

    (3)   Die Angebote sind bei der Interventionsstelle gemäß Anhang I einzureichen, in deren Besitz sich der Zucker befindet.

    Artikel 3

    Die betreffenden Interventionsstellen teilen der Kommission die eingereichten Angebote innerhalb von zwei Stunden nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Angebote gemäß Artikel 2 Absatz 1 mit.

    Die Bieter werden nicht identifiziert.

    Die eingereichten Angebote werden in elektronischer Form nach dem Muster in Anhang II übermittelt.

    Werden keine Angebote eingereicht, so teilt der Mitgliedstaat dies der Kommission innerhalb derselben Frist mit.

    Artikel 4

    (1)   Die Kommission setzt eine Höchstausfuhrerstattung für Weißzucker und für Rohzucker fest oder beschließt nach dem Verfahren des Artikels 39 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006, die Angebote nicht zu berücksichtigen.

    (2)   Die für eine Partie verfügbare Menge wird um die Mengen gekürzt, die am selben Tag für die Partie im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1059/2007 zugeschlagen werden.

    Würde das Zuschlagsverfahren durch Berücksichtigung eines Angebots zu der in Absatz 1 vorgesehenen Höchstausfuhrerstattung dazu führen, dass die gekürzte verfügbare Menge für eine Partie überschritten wird, so wird der Zuschlag nur für die Menge erteilt, mit der die gekürzte verfügbare Menge erschöpft wird.

    Würde die gekürzte verfügbare Menge einer Partie durch Berücksichtigung sämtlicher Bieter eines Mitgliedstaats mit derselben Ausfuhrerstattung für diese Partie überschritten, so wird der Zuschlag für die gekürzte verfügbare Menge folgendermaßen erteilt:

    a)

    entweder im Verhältnis der insgesamt in den Angeboten genannten Mengen oder

    b)

    je Zuschlagsempfänger bis zu einer zu bestimmenden Höchstmenge oder

    c)

    durch das Los.

    (3)   Der vom Zuschlagsempfänger gemäß Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 zu zahlende Preis beträgt 632 EUR/Tonne Weißzucker und 497 EUR/Tonne Rohzucker. Der Preis gilt für Weißzucker bzw. Rohzucker der Standardqualität im Sinne von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 318/2006.

    Für Interventionszucker anderer als der Standardqualität passen die Mitgliedstaaten den Preis durch Anwendung von Artikel 32 Absatz 6 bzw. Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 an.

    Artikel 5

    (1)   Die Ausfuhrlizenzanträge und die Lizenzen tragen in Feld 20 einen der in Anhang III aufgeführten Vermerke.

    (2)   Die aufgrund einer Teilausschreibung erteilten Ausfuhrlizenzen gelten vom Tag ihrer Ausstellung bis zum Ende des fünften Kalendermonats nach dem Monat, in dem die betreffende Teilausschreibung stattgefunden hat.

    Artikel 6

    (1)   Spätestens am fünften Arbeitstag nach der Festsetzung der Höchstausfuhrerstattung durch die Kommission teilen die betreffenden Interventionsstellen der Kommission die auf dem Wege der Teilausschreibung verkauften genauen Mengen nach dem Muster in Anhang IV mit.

    (2)   Spätestens am Ende jedes Kalendermonats für den vorausgegangenen Kalendermonat melden die Mitgliedstaaten der Kommission die Zuckermengen, die in den an die zuständigen Behörden zurückgesandten Ausfuhrlizenzen aufgeführt sind, und die entsprechenden Mengen ausgeführten Zucker unter Berücksichtigung der gemäß Artikel 8 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission (7) zulässigen Toleranzen.

    Artikel 7

    Abweichend von Artikel 59 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 gilt die genannte Verordnung für den Wiederverkauf gemäß Artikel 1 der vorliegenden Verordnung von Zucker, der vor dem 10. Februar 2006 zur Intervention angenommen wurde.

    Artikel 8

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 14. September 2007

    Für die Kommission

    Mariann FISCHER BOEL

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 247/2007 der Kommission (ABl. L 69 vom 9.3.2007, S. 3).

    (2)  ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 39. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 551/2007 (ABl. L 131 vom 23.5.2007, S. 7).

    (3)  ABl. L 11 vom 18.1.2007, S. 4. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 203/2007 (ABl. L 61 vom 28.2.2007, S. 3).

    (4)  ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 48. Verordnung aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 952/2006.

    (5)  Siehe Seite 3 dieses Amtsblatts.

    (6)  Einschließlich des Kosovo unter der Ägide der Vereinten Nationen nach der Resolution 1244 des Sicherheitsrats vom 10. Juni 1999.

    (7)  ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1.


    ANHANG I

    Mitgliedstaaten, in deren Besitz sich der Interventionszucker befindet

    Mitgliedstaat

    Interventionsstelle

    Im Besitz der Interventionsstelle befindliche Mengen, die für den Verkauf für die Ausfuhr verfügbar sind

    (in Tonnen)

    Belgien

    Bureau d’intervention et de restitution belge

    Rue de Trèves, 82

    B-1040 Bruxelles

    Tél. (32-2) 287 24 11

    Fax (32-2) 287 25 24

    21 409

    Tschechische Republik

    Státní zemědělský intervenční fond

    Oddělení pro cukr a škrob

    Ve Smečkách 33

    CZ-110 00 PRAHA 1

    Tel.: (420) 222 87 14 27

    Fax: (420) 222 87 18 75

    30 754

    Irland

    Intervention Section

    on Farm Investment

    Subsidies and storage Division

    Department of Agriculture & Food

    Johnstown Castle Estate

    Wexford

    Tel. (00 353) 536 34 37

    Fax (00 353) 914 28 43

    12 000

    Spanien

    Fondo Español de Garantia Agraria

    C/Beneficencia, 8

    E-28004 Madrid

    Tel. (34) 913 47 64 66

    Fax (34) 913 47 63 97

    24 084

    Italien

    AGEA — Agenzia per le erogazioni in agricoltura

    Ufficio ammassi pubblici e privati e alcool

    Via Torino, 45

    I-00185 Roma

    Tel. (39) 06 49 49 95 58

    Fax (39) 06 49 49 97 61

    322 915

    Ungarn

    Mezőgazdasági és Vidékfejlesztési Hivatal

    Soroksári út 22–24.

    H-1095 Budapest

    Tel.: (36-1) 219 45 76

    Fax: (36-1) 219 89 05 vagy (36-1) 219 62 59

    100 462

    Slowakei

    Pôdohospodárska platobná agentúra

    Oddelenie cukru a ostatných komodít

    Dobrovičova 12

    815 26 Bratislava

    Slovenská republika

    Tel.: (421-2) 58 24 32 55

    Fax: (421-2) 53 41 26 65

    34 000

    Schweden

    Statens jordbruksverk

    Vallgatan 8

    S-551 82 Jönköping

    Tfn (46-36) 15 50 00

    Fax (46-36) 19 05 46

    56 357


    ANHANG II

    Muster für die Mitteilung an die Kommission gemäß Artikel 3

    Formular (1)

    Dauerausschreibung für den Wiederverkauf von Zucker aus Beständen der Interventionsstellen

    Verordnung (EG) Nr. 1060/2007

    1

    2

    3

    4

    5

    Interventionszucker verkaufender Mitgliedstaat

    Nummer des Bieters

    Nummer der Partie

    Menge

    (t)

    Ausfuhrerstattung

    (EUR/100 kg)

     

    1

     

     

     

     

    2

     

     

     

     

    3

     

     

     

     

    usw.

     

     

     


    (1)  An folgende Fax-Nr. zu senden: (32-2) 292 10 34.


    ANHANG III

    Vermerke gemäß Artikel 5 Absatz 1:

    Bulgarisch

    :

    Изнесено с възстановяване съгласно Регламент (ЕО) № 1060/2007

    Spanisch

    :

    Exportado con restitución en virtud del Reglamento (CE) no 1060/2007

    Tschechisch

    :

    Vyvezeno s náhradou podle nařízení (ES) č. 1060/2007

    Dänisch

    :

    Eksporteret med restitution i henhold til forordning (EF) nr. 1060/2007

    Deutsch

    :

    Mit Erstattung ausgeführt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1060/2007

    Estnisch

    :

    Eksporditud toetusega vastavalt määrusele (EÜ) nr 1060/2007

    Griechisch

    :

    Εξαγωγή με επιστροφή σύμφωνα με τον κανονισμό (ΕΚ) αριθ. 1060/2007

    Englisch

    :

    Exported with refund pursuant to Regulation (EC) No 1060/2007

    Französisch

    :

    Exporté avec restitution conformément au règlement (CE) no 1060/2007

    Italienisch

    :

    Esportato con restituzione ai sensi del regolamento (CE) n. 1060/2007

    Lettisch

    :

    Saskaņā ar Regulu (EK) Nr. 1060/2007 eksportēts, saņemot kompensāciju

    Litauisch

    :

    Eksportuota su grąžinamąja išmoka, remiantis Reglamentu (EB) Nr. 1060/2007

    Ungarisch

    :

    Visszatérítéssel exportálva a 1060/2007/EK rendelet szerint

    Maltesisch

    :

    Esportat b'rifużjoni skond ir-Regolament (KE) Nru 1060/2007

    Niederländisch

    :

    Uitgevoerd met restitutie overeenkomstig Verordening (EG) nr. 1060/2007

    Polnisch

    :

    Wywóz objęty refundacją zgodnie z rozporządzeniem (WE) nr 1060/2007

    Portugiesisch

    :

    Exportado com restituição, nos termos do Regulamento (CE) n.o 1060/2007

    Rumänisch

    :

    Exportat cu restituire în baza Regulamentului (CE) nr. 1060/2007

    Slowakisch

    :

    Vyvezené s náhradou podľa nariadenia (ES) č. 1060/2007

    Slovenisch

    :

    Izvoženo z nadomestilom v skladu z Uredbo (ES) št. 1060/2007

    Finnisch

    :

    Viety asetuksen (EY) N:o 1060/2007 mukaisella vientituella

    Schwedisch

    :

    Exporterat med exportbidrag enligt förordning (EG) nr 1060/2007


    ANHANG IV

    Muster für die Mitteilung an die Kommission gemäß Artikel 6 Absatz 1

    Formular (1)

    Teilausschreibung vom … für den Wiederverkauf von Zucker aus Beständen der Interventionsstellen

    Verordnung (EG) Nr. 1060/2007

    1

    2

    Interventionszucker verkaufender Mitgliedstaat

    Tatsächlich verkaufte Menge

    (in Tonnen)

     

     


    (1)  An folgende Fax-Nr. zu senden: (32-2) 292 10 34.


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