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Document 32007D0607

2007/607/EG: Entscheidung der Kommission vom 10. September 2007 zur Ermächtigung Sloweniens, die Möglichkeit zur Abweichung von dem für die Zone C II festgesetzten natürlichen Mindestalkoholgehalt für Weine der Primorska-Region, die Qualitätsweine b.A. Teran-PTP-Kras umfassen, um zwei Weinwirtschaftsjahre zu verlängern (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 4085)

ABl. L 241 vom 14.9.2007, p. 24–25 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 11/12/2010

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2007/607/oj

14.9.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 241/24


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 10. September 2007

zur Ermächtigung Sloweniens, die Möglichkeit zur Abweichung von dem für die Zone C II festgesetzten natürlichen Mindestalkoholgehalt für Weine der Primorska-Region, die Qualitätsweine b.A. „Teran-PTP-Kras“ umfassen, um zwei Weinwirtschaftsjahre zu verlängern

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 4085)

(Nur der slowenische Text ist verbindlich)

(2007/607/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei,

gestützt auf die Akte über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei, insbesondere auf Anhang XIII Kapitel 5 Abschnitt A Nummer 2 Buchstabe c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Anhang V Abschnitt C Nummer 2 Buchstabe e und Anhang VI Abschnitt E Nummer 3 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (1) ist der Mindestgehalt an natürlichem Alkohol für Tafelweine und Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete der Weinbauzone II festgesetzt, die angereichert werden dürfen.

(2)

Abweichend hiervon sieht Anhang XIII Kapitel 5 Abschnitt A der Akte über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei vor, dass in den drei Weinwirtschaftsjahren 2004/05, 2005/06 und 2006/07 für Tafelweine und Qualitätsweine b.A. aus dem Primorska-Weinanbaugebiet der Weinbauzone C II Sloweniens von diesem Mindestalkoholgehalt abgewichen werden darf, sofern der für die Weinbauzone C I a geltende natürliche Mindestalkoholgehalt nicht unterschritten wird. Nach Ablauf dieser drei Jahre hat Slowenien einen Bericht über den in den drei Jahren festgestellten natürlichen Mindestalkoholgehalt der Trauben vorzulegen.

(3)

Slowenien hat am 24. April 2007 einen ausführlichen Bericht über den natürlichen Mindestalkoholgehalt der in dem Primorska-Weinanbaugebiet geernteten Trauben vorgelegt, in dem auch der Qualitätswein b.A. „Teran-PTP-Kras“ berücksichtigt wird. Da jedoch die drei Jahre, in denen diese Messungen erfolgt sind, durch äußerst und außergewöhnlich günstige Witterungsbedingungen gekennzeichnet waren, sind die festgestellten Werte nach Auffassung der slowenischen Behörden nicht für die normalerweise in dieser Region herrschenden Bedingungen repräsentativ und können nicht zu endgültigen Schlussfolgerungen hinsichtlich der Festsetzung des normalen natürlichen Mindestalkoholgehalts für diese Region führen; deshalb haben diese Behörden eine Verlängerung des Zeitraums der Abweichung vom Mindestalkoholgehalt der Trauben beantragt.

(4)

Gemäß den für diese Abweichung vorgesehenen Bedingungen ist somit der Abweichungszeitraum um zwei Weinwirtschaftsjahre zu verlängern, bevor der natürliche Mindestalkoholgehalt bei Tafelweinen und Qualitätsweinen b.A. der Primorska-Region, einschließlich bei Qualitätswein b.A. „Teran-PTP-Kras“, eingehalten werden muss, d. h. die Ausnahmeregelung ist um die Weinwirtschaftsjahre 2007/08 und 2008/09 zu verlängern —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von Anhang V Abschnitt C Nummer 2 Buchstabe e und Anhang VI Abschnitt E Nummer 3 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 darf in den zwei aufeinander folgenden Weinwirtschaftsjahren 2007/08 und 2008/09 für das Primorska-Weinanbaugebiet in Slowenien von dem für Tafelweine und Qualitätsweine b.A. der Weinbauzone C II geltenden natürlichen Mindestalkoholgehalt abgewichen werden, wenn die klimatischen Bedingungen oder die Weinbauverhältnisse außerordentlich ungünstig sind und verhindern, dass der für die Weinbauzone C II vorgeschriebene natürliche Mindestalkoholgehalt erreicht wird.

Allerdings darf dieser Mindestgehalt nicht niedriger als der für Tafelweine und Qualitätsweine b.A. der Weinbauzone C I a geltende natürliche Mindestalkoholgehalt sein.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Republik Slowenien gerichtet.

Brüssel, den 10. September 2007

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).


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