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Document 32007R0257

Verordnung (EG) Nr. 257/2007 der Kommission vom 9. März 2007 zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 hinsichtlich des Nachweises der Erfüllung der Zollförmlichkeiten für die Einfuhr von Milch und Milcherzeugnissen in Drittländer

ABl. L 71 vom 10.3.2007, p. 3–4 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 327M vom 5.12.2008, p. 896–898 (MT)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2007/257/oj

10.3.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 71/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 257/2007 DER KOMMISSION

vom 9. März 2007

zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 hinsichtlich des Nachweises der Erfüllung der Zollförmlichkeiten für die Einfuhr von Milch und Milcherzeugnissen in Drittländer

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 31 Absatz 10 dritter Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 31 Absatz 10 dritter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 wird die Erstattung gewährt, wenn nachgewiesen wird, dass die Erzeugnisse bei einer differenzierten Erstattung die in der Lizenz angegebene Bestimmung oder eine andere Bestimmung erreicht haben, für die eine Erstattung festgesetzt worden war. Nach dem Verfahren des Artikels 42 derselben Verordnung kann von dieser Vorschrift abgewichen werden, sofern Bedingungen festgelegt werden, die gleichwertige Garantien bieten.

(2)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 351/2004 der Kommission vom 26. Februar 2004 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Milch und Milcherzeugnisse (2) wurden Erstattungen eingeführt, die seit dem 27. Februar 2004 für alle Milchprodukte nach Bestimmung differenziert werden.

(3)

In Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom 15. April 1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (3) ist festgelegt, welche Dokumente bei differenzierter Erstattung als Nachweis der Erfüllung der Einfuhrzollförmlichkeiten im Drittland akzeptiert werden. Nach diesem Artikel kann die Kommission für bestimmte noch festzulegende Sonderfälle vorsehen, dass der in diesem Artikel geregelte Einfuhrnachweis durch ein besonderes Dokument oder auf andere Weise erbracht wird.

(4)

Die Bindung der Erstattung an die Erfüllung der Anforderungen von Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 zieht sowohl für die nationalen Behörden als auch für die Ausführer eine wesentliche Änderung der Verwaltungsverfahren nach sich, mit entsprechenden administrativen Folgen und erheblichem Finanzaufwand. Die Erbringung des in Artikel 16 der genannten Verordnung vorgesehenen Nachweises kann einigen Ländern erhebliche verwaltungstechnische Schwierigkeiten bereiten. Darüber hinaus kann es aufgrund der besonderen Bedingungen bei der Ausfuhr von Milcherzeugnissen noch schwieriger und aufwendiger sein, einen solchen Nachweis zu erhalten.

(5)

Um den Finanz- und Verwaltungsaufwand für die Ausführer zu verringern und Behörden und Ausführern die Möglichkeit zu geben, die neue Regelung für die betreffenden Erzeugnisse mit allen für einen reibungslosen Ablauf der Einfuhrzollformalitäten erforderlichen Verfahren einzuführen, sieht die Verordnung (EG) Nr. 423/2006 der Kommission vom 13. März 2006 zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 hinsichtlich des Nachweises der Erfüllung der Zollförmlichkeiten für die Einfuhr von Milch und Milcherzeugnissen in Drittländer (4) gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 eine Übergangszeit vor, während der die Erbringung des Nachweises der Erfüllung der Einfuhrzollförmlichkeiten erleichtert wird. Diese Regelung lief am 31. Dezember 2006 ab.

(6)

In vielen Bestimmungsländern fehlen jedoch nach wie vor die zur Erstellung der vorgeschriebenen Dokumente erforderlichen Verfahren und Mittel. Um zu verhindern, dass die Ausfuhrerstattung Ausführern deswegen nicht gewährt wird, sollte die Übergangsregelung verlängert werden.

(7)

Es wird darauf hingewiesen, dass Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Falle ernster Zweifel am Erreichen der tatsächlichen Bestimmung des Ausfuhrerzeugnisses die Möglichkeit einräumt, zusätzliche Beweise zu verlangen, mit denen ihnen gegenüber nachgewiesen werden kann, dass das Erzeugnis tatsächlich in dem einführenden Drittland vermarktet worden ist.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Im Falle der Ausfuhr von Erzeugnissen der KN-Codes 0401 bis 0405 im Rahmen von Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999, für die der Ausführer den Nachweis im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 nicht erbringen kann, gelten die Erzeugnisse als in ein Drittland eingeführt, wenn eine Kopie des Beförderungsdokuments und eines der in Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 aufgeführten Dokumente vorgelegt werden.

(2)   Zum Zwecke der Anwendung von Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 tragen die Mitgliedstaaten den Bestimmungen von Absatz 1 Rechnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt für Ausfuhrerklärungen, die zwischen dem 1. Januar 2007 und dem 31. Dezember 2007 angenommen werden.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. März 2007

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).

(2)  ABl. L 60 vom 27.2.2004, S. 46.

(3)  ABl. L 102 vom 17.4.1999, S. 11. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2006 (ABl. L 365 vom 21.12.2006, S. 52).

(4)  ABl. L 75 vom 14.3.2006, S. 3.


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