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Document 32006R1964R(01)

    Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1964/2006 der Kommission vom 22. Dezember 2006 zur Eröffnung und Verwaltung eines Einfuhrzollkontingents für Reis mit Ursprung in Bangladesch gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3491/90 des Rates ( ABl. L 408 vom 30.12.2006 )

    ABl. L 47 vom 16.2.2007, p. 15–20 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/1964/corrigendum/2007-02-16/oj

    16.2.2007   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 47/15


    Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1964/2006 der Kommission vom 22. Dezember 2006 zur Eröffnung und Verwaltung eines Einfuhrzollkontingents für Reis mit Ursprung in Bangladesch gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3491/90 des Rates

    ( Amtsblatt der Europäischen Union L 408 vom 30. Dezember 2006 )

    Die Verordnung (EG) Nr. 1964/2006 erhält folgende Fassung:

    VERORDNUNG (EG) Nr. 1964/2006 DER KOMMISSION

    vom 22. Dezember 2006

    zur Eröffnung und Verwaltung eines Einfuhrzollkontingents für Reis mit Ursprung in Bangladesch gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3491/90 des Rates

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3491/90 des Rates vom 26. November 1990 über die Einfuhr von Reis mit Ursprung in Bangladesch (1), insbesondere auf Artikel 3,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 2, Artikel 11 Absatz 4 und Artikel 13 Absatz 1,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3491/90 werden die bei der Einfuhr von Reis mit Ursprung in Bangladesch zu erhebenden Abschöpfungen um 50 % und einen je nach Verarbeitungsstufe unterschiedlichen Pauschalbetrag vermindert, sofern vom betreffenden Drittland eine entsprechende Ausfuhrabgabe erhoben wurde. Für die Anwendung dieser Verordnung sind dabei die seit Verabschiedung dieser Verordnung eingegangenen internationalen Verpflichtungen und die Änderung der agromonetären Regelung von 1995 zu berücksichtigen.

    (2)

    Die Verordnung (EWG) Nr. 862/91 der Kommission vom 8. April 1991 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 3491/90 des Rates über die Einfuhr von Reis mit Ursprung in Bangladesch (3) ist seit ihrer Verabschiedung grundlegend geändert worden. Auch sollten die Bestimmungen über das Kontingent mit Ursprung in Bangladesch mit den geltenden horizontalen und sektorbezogenen Durchführungsverordnungen, und zwar den Verordnungen (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission vom 9. Juni 2000 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (4), (EG) Nr. 1342/2003 der Kommission vom 28. Juli 2003 mit besonderen Durchführungsbestimmungen über Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Getreide und Reis (5) und (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (6) in Einklang gebracht werden. Letztere Verordnung gilt für Einfuhrlizenzen für Einfuhrzollkontingentszeiträume ab dem 1. Januar 2007.

    (3)

    In der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 sind insbesondere Durchführungsbestimmungen in Bezug auf die Anträge, den Status der Antragsteller und die Erteilung der Lizenzen festgelegt. Gemäß der Verordnung endet die Gültigkeitsdauer der Lizenzen mit dem letzten Tag des Einfuhrkontingentszeitraums; die Verordnung gilt unbeschadet zusätzlicher Bedingungen und Ausnahmeregelungen, die in den Sektorverordnungen festgelegt sind. Um die Verwaltung des gemeinschaftlichen Einfuhrzollkontingents für Reis mit Ursprung in Bangladesch anzupassen, sollte daher eine neue Verordnung, die ab dem Jahr 2007 anwendbar ist, erlassen und die Verordnung (EWG) Nr. 862/91 aufgehoben werden.

    (4)

    Im Hinblick auf eine effiziente Verwaltung des genannten Kontingents sollte den Marktteilnehmern weiterhin die Möglichkeit eingeräumt werden, je Kontingentszeitraum mehr als einen Antrag zu stellen, und somit von Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 abgewichen werden. Es sind daher spezifische Vorschriften, die für die Beantragung, die Erteilung und die Gültigkeitsdauer der Lizenzen sowie für die Übermittlung der Angaben an die Kommission gelten, und geeignete Verwaltungsmaßnahmen festzulegen, um sicherzustellen, dass die festgelegte Kontingentsmenge nicht überschritten wird. Darüber hinaus sollten im Hinblick auf eine bessere Kontrolle dieses Kontingents und zur Vereinfachung seiner Verwaltung die Einfuhrlizenzanträge wöchentlich eingereicht und der Betrag der Sicherheit auf eine dem Risiko angemessene Höhe festgesetzt werden.

    (5)

    Diese Maßnahmen haben ab dem 1. Januar 2007 Anwendung zu finden, denn ab diesem Zeitpunkt gelten die Maßnahmen der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006.

    (6)

    Da der Tag für die Einreichung der ersten Anträge gemäß der vorliegenden Verordnung im Jahr 2007 jedoch auf einen Feiertag fällt, ist vorzusehen, dass die Marktteilnehmer ihre ersten Anträge erst ab dem ersten Arbeitstag des Jahres 2007 einreichen können und dieser erste Antragszeitraum spätestens am Montag, den 8. Januar 2007, endet. Darüber hinaus ist zu präzisieren, dass die Einfuhrlizenzanträge für diesen ersten Zeitraum der Kommission bis spätestens Montag, dem 8. Januar 2007, zu übermitteln sind.

    (7)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Das Einfuhrzollkontingent gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3491/90 wird jährlich am 1. Januar für eine Menge von 4 000 Tonnen geschältem Reis eröffnet. Es trägt die laufende Nummer 09.4517.

    Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen der vorliegenden Verordnung finden die Verordnungen (EG) Nr. 1291/2000, (EG) Nr. 1342/2003 und (EG) Nr. 1301/2006 Anwendung.

    Artikel 2

    (1)   Das Ursprungszeugnis gemäß Artikel 1 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 3491/90 (nachstehend „das Ursprungszeugnis“) wird auf einem Vordruck gemäß dem in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführten Muster ausgefertigt.

    (2)   Das Ursprungszeugnis gemäß Absatz 1 ist 90 Tage ab dem Tag seiner Ausstellung und höchstens bis zum 31. Dezember des Ausstellungsjahres gültig.

    (3)   Die für die Ausstellung des Ursprungszeugnisses zuständige Behörde ist das „Export Promotion Bureau of Bangladesh“.

    Artikel 3

    (1)   Der in Artikel 1 Absatz 2 erster Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 3491/90 genannte Nachweis wird dadurch erbracht, dass die zuständigen Behörden von Bangladesch in dem Feld „Bemerkungen“ des Ursprungszeugnisses eine der in Anhang II der vorliegenden Verordnung aufgeführten Angaben eintragen.

    (2)   Falls die vom Ausfuhrland erhobene Abgabe niedriger ist als die Verminderung gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3491/90, beschränkt sich die Verminderung auf den erhobenen Betrag.

    Artikel 4

    (1)   Um in den Genuss der Regelung gemäß Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3491/90 zu kommen, müssen der Einfuhrlizenzantrag und die Einfuhrlizenz, außer den in der Gemeinschaftsregelung vorgesehenen anderen Bedingungen, noch folgende Angaben enthalten:

    a)

    in Feld 20 und 24 eine der in Anhang III genannten Angaben;

    b)

    in Feld 8 die Angabe „Bangladesch“ und die angekreuzte Angabe „Ja“.

    (2)   Abweichend von Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 darf der Antragsteller je Kontingentszeitraum mehr als einen Einfuhrlizenzantrag stellen. Im Antrag ist der achtstellige KN-Code anzugeben.

    (3)   Die Einfuhrlizenzanträge sind bei den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten allwöchentlich bis spätestens Montag, 13.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit) einzureichen. Für das Jahr 2007 beginnt der Zeitraum für die Einreichung der ersten Anträge jedoch erst ab dem ersten Arbeitstag des Jahres 2007 und endet spätestens am 8. Januar 2007; der erste Montag für die Übermittlung der Lizenzanträge an die Kommission gemäß Artikel 7 Buchstabe a ist der 8. Januar 2007.

    Artikel 5

    (1)   Überschreiten die im Laufe einer Woche beantragten Mengen die verfügbare Menge des Kontingents, so setzt die Kommission spätestens am vierten Arbeitstag nach dem letzten Tag der Antragsfrist für die betreffende Woche einen Zuteilungskoeffizienten für die in dieser Woche beantragten Mengen fest, lehnt die für die folgenden Wochen eingereichten Anträge ab und setzt die Erteilung von Einfuhrlizenzen bis zum Ende des laufenden Jahres aus.

    Ergibt die Anwendung des Zuteilungskoeffizienten nach Unterabsatz 1 eine oder mehrere Mengen unter 20 Tonnen je Antrag, so bestimmt in dem betreffenden Mitgliedstaat das Los über die Zuteilung der Gesamtheit dieser Mengen auf die betreffenden Antragsteller in Partien von 20 Tonnen, jeweils zuzüglich der auf die 20 Tonnen-Partien in gleicher Höhe aufgeteilten Restmenge. Sollten die Mengen unter 20 Tonnen zusammen jedoch noch nicht einmal die Bildung einer Partie von 20 Tonnen ermöglichen, so teilt der Mitgliedstaat die Restmenge in gleicher Weise auf die Antragsteller auf, deren Lizenz 20 Tonnen entspricht oder übersteigt.

    Ist die Menge, für die die Lizenz zu erteilen ist, nach Anwendung von Unterabsatz 2 niedriger als 20 Tonnen, so kann der Antragsteller seinen Lizenzantrag innerhalb von zwei Arbeitstagen ab dem Tag des Inkrafttretens der Verordnung zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten zurückziehen.

    (2)   Die Ausstellung einer Einfuhrlizenz für eine Menge, die nicht über die im Ursprungszeugnis gemäß Artikel 2 genannte Menge hinausgeht, verpflichtet zur Einfuhr aus Bangladesch.

    (3)   Die Einfuhrlizenz wird am achten Arbeitstag nach dem letzten Tag der Frist für die Übermittlung der Lizenzanträge an die Kommission gemäß Artikel 7 Buchstabe a erteilt.

    Artikel 6

    Abweichend von Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2003 beläuft sich die Sicherheit für Einfuhrlizenzen auf 30 EUR/Tonne für Rohreis des KN-Codes 1006 10 mit Ausnahme des KN-Codes 1006 10 10.

    Artikel 7

    Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf elektronischem Wege:

    a)

    am letzten Tag der Antragsfrist bis spätestens 18.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit) die Angaben zu den Einfuhrlizenzanträgen im Sinne des Artikels 11 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006, wobei die beantragten Mengen (in Produktgewicht) nach achtstelligen KN-Codes aufzuschlüsseln sind;

    b)

    bis zum zweiten Arbeitstag nach der Einfuhrlizenzerteilung die Angaben zu den erteilten Lizenzen im Sinne des Artikels 11 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006, wobei die Mengen (in Produktgewicht), für die Einfuhrlizenzen erteilt wurden, nach achtstelligen KN-Codes aufzuschlüsseln sind;

    c)

    spätestens am letzten Tag eines jeden Monats die Gesamtmengen (in Produktgewicht und aufgeschlüsselt nach achtstelligen KN-Codes), die in Anwendung des betreffenden Kontingents im vorletzten Monat tatsächlich zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt wurden. Fand während des Zeitraums keine Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr statt, so ist die Meldung „entfällt“ zu übermitteln.

    Artikel 8

    Die Verordnung (EWG) Nr. 862/91 wird aufgehoben.

    Artikel 9

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab dem 1. Januar 2007.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 22. Dezember 2006

    Für die Kommission

    Mariann FISCHER BOEL

    Mitglied der Kommission

    ANHANG I

    Image

    ANHANG II

    Angaben gemäß Artikel 3 Absatz 1

    Bulgarisch

    :

    Събрана специална такса върху износа на ориз

    Spanisch

    :

    Derecho especial percibido a la exportación del arroz

    Tschechisch

    :

    Zvláštní poplatek vybraný při vývozu rýže

    Dänisch

    :

    Særafgift, der opkræves ved eksport af ris

    Deutsch

    :

    Bei der Ausfuhr von Reis erhobene Sonderabgabe

    Estnisch

    :

    Riisi ekspordi suhtes kohaldatav erimaks

    Griechisch

    :

    Ειδικός δασμός που εισπράττεται κατά την εξαγωγή ρυζιού

    Englisch

    :

    Special charge collected on export of rice

    Französisch

    :

    Taxe spéciale perçue à l'exportation du riz

    Italienisch

    :

    Tassa speciale riscossa all'esportazione del riso

    Lettisch

    :

    Īpašs maksājums, kuru iekasē par rīsu eksportu

    Litauisch

    :

    Specialus mokestis, taikomas ryžių eksportui

    Ungarisch

    :

    A rizs exportálásakor beszedett különleges díj

    Maltesisch

    :

    Taxxa speċjali miġbura ma' l-esportazzjoni tar-ross

    Niederländisch

    :

    Bij uitvoer van de rijst is de bijzondere belasting geïnd

    Polnisch

    :

    Specjalna opłata pobrana od eksportu ryżu

    Portugiesisch

    :

    Taxa especial cobrada à exportaçao de arroz

    Rumänisch

    :

    Taxă specială percepută la exportul de orez

    Slowakisch

    :

    Zvláštny poplatok inkasovaný pri vývoze ryže

    Slowenisch

    :

    Posebna dajatev, pobrana na izvoz riža

    Finnisch

    :

    Riisin viennin yhteydessä perittävä erityismaksu

    Schwedisch

    :

    Särskild avgift som tas ut vid export av ris

    (Betrag in Landeswährung)

    ANHANG III

    Angaben gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a

    :

    Bulgarisch

    :

    Бангладеш

    :

    Spanisch

    :

    Bangladesh

    :

    Tschechisch

    :

    Bangladéš

    :

    Dänisch

    :

    Bangladesh

    :

    Deutsch

    :

    Bangladesch

    :

    Estnisch

    :

    Bangladesh

    :

    Griechisch

    :

    Μπανγκλαντές

    :

    Englisch

    :

    Bangladesh

    :

    Französisch

    :

    Bangladesh

    :

    Italienisch

    :

    Bangladesh

    :

    Lettisch

    :

    Bangladeša

    :

    Litauisch

    :

    Bangladešas

    :

    Ungarisch

    :

    Banglades

    :

    Maltesisch

    :

    Bangladesh

    :

    Niederländisch

    :

    Bangladesh

    :

    Polnisch

    :

    Bangladesz

    :

    Portugiesisch

    :

    Bangladesh

    :

    Rumänisch

    :

    Bangladesh

    :

    Slowakisch

    :

    Bangladéš

    :

    Slowenisch

    :

    Bangladeš

    :

    Finnisch

    :

    Bangladesh

    :

    Schwedisch

    :

    Bangladesh.


    (1)  ABl. L 337 vom 4.12.1990, S. 1.

    (2)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 96. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 797/2006 (ABl. L 144 vom 31.5.2006, S. 1).

    (3)  ABl. L 88 vom 9.4.1991, S. 7. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1950/2005 (ABl. L 312 vom 29.11.2005, S. 18).

    (4)  ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 410/2006 (ABl. L 71 vom 10.3.2006, S. 7).

    (5)  ABl. L 189 vom 29.7.2003, S. 12. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 945/2006 (ABl. L 173 vom 27.6.2006, S. 12).

    (6)  ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13.


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