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Document 32006D0640

2006/640/EG: Entscheidung der Kommission vom 23. November 2005 über die staatlichen Beihilfen, die Slowenien im Rahmen seiner Vorschriften für eine Umweltsteuer auf Kohlendioxid-Emissionen gewährt (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 4435) (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 268 vom 27.9.2006, p. 19–24 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2006/640/oj

27.9.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 268/19


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 23. November 2005

über die staatlichen Beihilfen, die Slowenien im Rahmen seiner Vorschriften für eine Umweltsteuer auf Kohlendioxid-Emissionen gewährt

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 4435)

(Nur der slowenische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2006/640/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a),

nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den vorgenannten Artikeln (1) und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahme,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die slowenischen Behörden haben am 18. Oktober 2002 die Kommission über das Bestehen einer staatlichen Beihilferegelung informiert, nach der bestimmten Kategorien von Unternehmen die Steuern im Rahmen der nationalen Abgabe für die Luftverschmutzung mit CO2-Emissionen ermäßigt werden. Die Kommission hat diese Regelung als Beihilfesache SI 1/2003 registriert. Die Regelung wurde von der nationalen slowenischen Stelle für staatliche Beihilfen gemäß Kapitel 3 Absatz 2 des Anhangs IV zur Akte betreffend den Beitritt Tschechiens, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei zur Europäischen Union (2) (Beitrittsvertrag) auf der Grundlage des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Umweltschutzbeihilfen (Umweltleitlinien) (3) vorläufig genehmigt.

(2)

Aufgrund unvollständiger Informationen zu der Maßnahme hat die Kommission Slowenien um weitere Auskünfte ersucht; die Regelung konnte deshalb nicht in das bestehende Verzeichnis der Beihilfen in der Anlage zu Anhang IV des Beitrittsvertrags aufgenommen werden.

(3)

Die slowenischen Behörden haben der Kommission am 7. November 2002, 1. April 2003, 16. Mai 2003, 1. Oktober 2003, 4. Februar 2004, 1. Juni 2004, 17. September 2004 und 28. September 2004 weitere Angaben übermittelt. Die slowenischen Behörden sind zweimal, am 24. November 2003 und am 8. März 2004, mit der Kommission zusammengetroffen.

(4)

Zwischenzeitlich ist es in den EU-Rechtsvorschriften zu umfangreichen Veränderungen gekommen, die einen erheblichen Einfluss auf das slowenische System der CO2-Besteuerung hatten:

Die Richtlinien

2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (4) („Richtlinie zur Energiebesteuerung“),

2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (5) („Richtlinie zum Emissionshandel“) und

2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über die Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung (6)

sind am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft getreten.

(5)

Infolgedessen haben sich die slowenischen Behörden zu einer Änderung ihrer Steuergesetzgebung entschieden und der Kommission den damaligen Entwurf der neuen Vorschrift gemeldet. Die neue Regelung wurde von der Kommission im Juni 2004 unter der Nummer N 402/2004 registriert.

(6)

Aufgrund der ihr vorliegenden Informationen hat die Kommission Zweifel an der Vereinbarkeit einiger Teile der Maßnahmen SI 1/2003 und N 402/2004 mit dem Gemeinsamen Markt erhoben. Deshalb hat sie am 14. Dezember 2004 ein förmliches Prüfverfahren gemäß Artikel 4 Absatz 4 und Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (7) eingeleitet und die slowenischen Behörden zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert („Beschluss über die Einleitung des Verfahrens“). Eine Zusammenfassung des vorgenannten Beschlusses über die Einleitung des Verfahrens wurde am 22. Februar 2005 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften  (8) veröffentlicht. Alle Beteiligten wurden aufgefordert, innerhalb eines Monats nach dem Datum der Veröffentlichung der Mitteilung eine Stellungnahme abzugeben.

(7)

Nach der Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens hat die Kommission die Beihilfesache SI 1/2003 unter der Nummer C 47/2004 und die Beihilfesache N 402/2004 unter der Nummer C 44/2004 registriert.

(8)

Mit Schreiben vom 18. Januar 2005, das am 20. Januar 2005 einging, haben die slowenischen Behörden zu den Zweifeln, die von der Kommission in ihrem Beschluss über die Einleitung des Verfahrens geäußert wurden, Stellung bezogen. Die Kommission hat die slowenischen Behörden am 4. April und am 7. Juli 2005 um weitere Auskünfte ersucht, die mit Schreiben vom 17. Mai und 8. August 2005 erteilt wurden.

(9)

Von beteiligten Dritten hat die Kommission keine Stellungnahmen erhalten.

(10)

Zum leichteren Verständnis der mit der neuen Vorschrift eingeführten Änderungen umfasst der Beschluss über die Einleitung des Verfahrens das alte System der Steuerermäßigung (Beihilfesache SI 1/2003) und die neue Regelung (Beilhilfesache N 402/2004). Aus Gründen der Klarheit und der Vereinbarkeit umfasst diese Entscheidung auch beide Beilhilfesachen, nämlich C 44/2004 sowie C 47/2004.

A)   REGELUNG C 47/2004 (ex SI 1/2003)

1.   BESCHREIBUNG DER BEIHILFEREGELUNG

(11)

Die Regelung beruht auf der Verordnung über die Umweltabgabe für die Luftverschmutzung durch Kohlendioxid-Emissionen („Uredba o okoljski dajatvi za onesnaževanje zraka z emisijo ogljikovega dioksida“) vom 17. Oktober 2002, die in Slowenien im Oktober 2002 in Kraft trat (nachfolgend „Verordnung“). Die neue, geänderte Vorschrift (Regelung C 44/2004) trat am 1. Mai 2005 in Kraft und ersetzte die Verordnung.

(12)

Deshalb beurteilt die Kommission mit dieser Entscheidung die Vereinbarkeit der Verordnung mit dem Gemeinsamen Markt im Zeitraum zwischen dem 1. Mai 2004 (Datum des Beitritts Sloweniens zur EU) und dem 1. Mai 2005 (Ablauf der Geltungsdauer der Verordnung).

(13)

Die Verordnung sah die Einführung einer Steuer vor, die sich nach der Höhe des CO2-Ausstoßes einer Anlage bemisst. Sie sah drei Kategorien der Steuerermäßigung vor, die der Kommission als Beihilfemaßnahmen für den laufenden Betrieb im Rahmen der Umweltleitlinien zur Genehmigung vorgelegt wurden:

(i)

Unternehmen, die elektrische Energie in Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK) erzeugen, kann eine Steuerermäßigung gewährt werden, wenn die Energieersparnis mindestens 5 % für die bestehenden Anlagen und 10 % für neue Anlagen beträgt.

In ihrem Beschluss über die Einleitung des Verfahrens stellte die Kommission fest, dass diese Beihilfe mit Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag vereinbar ist.

(ii)

Die zweite Kategorie der Steuerermäßigung betrifft alle Anlagen, die in Slowenien vor 1998 in Betrieb waren und im Zeitraum 1986 bis 1998 einen durchschnittlichen jährlichen Ausstoß von mindestens 10 t CO2 hatten sowie vor 2002 beim Umweltministerium eine Emissionsgenehmigung beantragt haben. Besondere Ermäßigungssätze waren für die folgenden Kategorien von Begünstigten vorgesehen:

Anlagen, die Wärmeisolierungsmaterialien herstellen,

Kraftwerke, die Strom in das Hochspannungsnetz einspeisen,

Anlagen zum Transport von Erdgas im Erdgastransportnetz,

Fernwärmeanlagen, für die CO2-Emissionen durch die Verwendung fossiler Brennstoffe.

In ihrem Beschluss über die Einleitung des Verfahrens stellte die Kommission fest, dass die Steuerermäßigung für Kraftwerke, die Strom in das Hochspannungsnetz einspeisen (zweiter Spiegelstrich), keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt.

Die Kommission leitete im Zusammenhang mit allen anderen Steuerermäßigungen in dieser Kategorie ein förmliches Prüfverfahren gemäß Artikel 4 Absatz 4 und Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags ein.

(iii)

Die dritte Kategorie der Steuerermäßigung betrifft Großfeuerungsanlagen von Kraftwerken, die Strom in das Hochspannungsnetz einspeisen und als Brennstoff heimische Kohle verwenden.

In ihrem Beschluss über die Einleitung des Verfahrens stellte die Kommission fest, dass diese Maßnahme keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt.

(14)

Das Prüfverfahren der Kommission konzentrierte sich deshalb auf die staatlichen Beihilfemaßnahmen unter Punkt (ii).

2.   „DE-MINIMIS“-BEIHILFEN

(15)

Am Tag des Beschlusses der Kommission über die Einleitung des Verfahrens (14. Dezember 2004) war die Verordnung noch immer in Kraft. Die slowenischen Behörden bestätigten allerdings mit Schreiben vom 17. Mai 2005, dass sie nach dem Empfang des Beschlusses der Kommission (22. Dezember 2004) keine Verwaltungsentscheidung über eine Senkung der CO2-Steuern gemäß der Verordnung getroffen haben. Die neue Vorschrift trat am 1. Mai 2005 in Kraft und ersetzte die Verordnung.

(16)

Auf Ersuchen der Kommission (Schreiben vom 4. April 2005) haben die slowenischen Behörden ein Verzeichnis aller Begünstigten, die nach dem Datum des EU-Beitritts Sloweniens in den Genuss der Steuerermäßigungen gemäß der Verordnung gekommen sind, und die entsprechenden Ermäßigungsbeträge bis zum Außerkrafttreten der Verordnung (Schreiben vom 17. Mai 2005) vorgelegt.

(17)

Nach diesen Informationen betrugen die Steuerermäßigungen im Zeitraum vom 1. Mai 2004 bis 1. Mai 2005 insgesamt 998 771 Euro und wurden insgesamt 153 Unternehmen gewährt. Keines der Unternehmen erhielt mehr als 100 000 Euro. Tatsächlich erhielten nur zwei Unternehmen mehr als 27 000 Euro, jedoch keines mehr als 100 000 Euro.

(18)

Die slowenischen Behörden behaupten deshalb, dass die im Rahmen dieser Regelung gewährten Beihilfen aufgrund der sehr kurzen Geltungsdauer der Verordnung nach dem EU-Beitritt Sloweniens unterhalb des Schwellenwertes von 100 000 Euro liegen, der in Artikel 2 der Verordnung der Kommission über „De-minimis“-Beihilfen (9) festgelegt ist.

(19)

Mit Schreiben vom 8. August 2005 haben die slowenischen Behörden das in Slowenien zur Kontrolle der „De-minimis“-Beihilfen herangezogene System ausführlich beschrieben. Nach diesen Informationen hat Slowenien zur Kontrolle und Überwachung der Beihilfegewährung nach der „De-minimis“-Regel ein Zentralregister für „De-minimis“-Beihilfen in der Abteilung für die Kontrolle staatlicher Beihilfen beim Finanzministerium eingerichtet. Bevor irgendeine „De-minimis“-Beihilfe von irgendeiner Behörde gewährt wird, hat diese Abteilung zu prüfen, ob die in der Verordnung der Kommission über „De-minimis“-Beihilfen genannten Voraussetzungen erfüllt werden. Das Zentralregister ist vor dem Beitritt Sloweniens zur EU eingerichtet worden.

(20)

Die slowenischen Behörden haben mit Schreiben vom 8. August 2005 bestätigt, dass aufgrund dieses zentralisierten Systems die Begünstigten dieser Maßnahme keine Beihilfe erhalten konnten, die den Betrag von 100 000 Euro pro Begünstigten in einem Zeitraum von drei Jahren übersteigen würde.

3.   WÜRDIGUNG DER BEIHILFE

(21)

Als der Beschluss der Kommission über die Einleitung des Verfahrens eingegangen ist (22. Dezember 2004), haben die slowenischen Behörden unverzüglich die Anwendung der betreffenden Ermäßigungsregelung ausgesetzt. Einige Monate später, am 1. Mai 2005, trat die grundlegend veränderte neue Regelung in Kraft. Damit war die Verordnung, die in dieser Entscheidung beurteilt wird, in Slowenien noch ein Jahr nach dem Beitritt in Kraft, wurde aber faktisch weniger als acht Monate angewendet (vom 1. Mai 2004 bis 22. Dezember 2004).

(22)

Aufgrund dieses kurzen Anwendungszeitraums liegt die im Rahmen dieser Regelung gewährte Beihilfe unterhalb des Schwellenwertes von 100 000 Euro pro Begünstigten, wie er in Artikel 2 der Verordnung der Kommission über „De-minimis“-Beihilfen festgelegt ist.

(23)

Die slowenischen Behörden haben sich in ihren Schreiben vom 17. Mai 2005 und 8. August 2005 verpflichtet, die Bedingungen der Verordnung der Kommission über „De-minimis“-Beihilfen einzuhalten, und das Überwachungssystem beschrieben, das die ordnungsgemäße Anwendung der genannten Vorschriften gewährleistet.

4.   SCHLUSSFOLGERUNG

(24)

Die Kommission stellt deshalb fest, dass diese Maßnahme die in der Verordnung der Kommission über „De-minimis“-Beihilfen genannten Voraussetzungen erfüllt und gemäß Artikel 2 Absatz 1 dieser Verordnung keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt.

B)   REGELUNG C 44/2004 (ex N 402/2004): Änderung der Regelung C47/2004

1.   BESCHREIBUNG DER BEIHILFEREGELUNG

(25)

Die slowenischen Behörden haben in ihrem Informationsschreiben, das am 1. Juni 2004 registriert wurde, die Kommission über grundlegende Änderungen in der slowenischen Gesetzgebung, die unter anderem zu einer Änderung der seit 2002 geltenden Verordnung über die CO2-Besteuerung führten, in Kenntnis gesetzt. Das neue slowenische Gesetzespaket umfasst das neue Umweltschutzgesetz (10), das Gesetz über Änderungen und Ergänzungen des Verbrauchssteuergesetzes (11) und die Verordnung über die Umweltabgabe für die Luftverschmutzung durch Kohlendioxid-Emissionen (nachfolgend „Verordnung“), die am 1. Mai 2005 in Kraft getreten ist.

(26)

In der Verordnung wird die Logik des vorherigen CO2-Besteuerungssystems unverändert beibehalten: Die Steuer bemisst sich nach der CO2-Menge, die von der jeweiligen Anlage ausgestoßen wird.

(27)

Sie umfasst drei Maßnahmen zur Steuerermäßigung, die der Kommission zur Genehmigung im Rahmen der Umweltleitlinien vorgelegt wurden. Alle drei Maßnahmen gelten für fünf Jahre: vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2009.

(i)

Unternehmen, die elektrische Energie in Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK) erzeugen, kann eine Steuerermäßigung gewährt werden, wenn sie eine bestimmte Energieersparnis erreichen.

In ihrem Beschluss über die Einleitung des Verfahrens stellte die Kommission fest, dass diese Beihilfe mit Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag vereinbar ist. Obwohl die Maßnahme zum Zeitpunkt des vorerwähnten Beschlusses lediglich ein Verordnungsentwurf war, haben die slowenischen Behörden mit Schreiben vom 17. Mai 2005 bestätigt, dass diese Maßnahme nicht geändert wurde.

(ii)

Die zweite Kategorie der Ermäßigung betrifft Kraftwerke, die Strom in das Hochspannungsnetz einspeisen, und einige Großfeuerungsanlagen, die in Artikel 23 der Verordnung aufgeführt werden.

In Bezug auf die Kraftwerke stellte die Kommission in ihrem Beschluss über die Einleitung des Verfahrens fest, dass diese Maßnahme keine staatliche Beihilfe darstellte. In Bezug auf die Großfeuerungsanlagen stellte die Kommission fest, dass die Steuerermäßigung mit dem EG-Vertrag vereinbar ist.

(iii)

Nach dem Verordnungsentwurf, der der Kommission vor ihrem Beschluss über die Einleitung des Verfahrens vorgelegt wurde, können alle Betreiber, die Strom in das Hochspannungsnetz einspeisen, jedoch keine energieintensiven Unternehmen sind und keine freiwilligen Vereinbarungen zum Erreichen von Umweltzielen geschlossen haben oder keinerlei Emissionshandelsregelung unterliegen, Anspruch auf eine Steuerermäßigung in Höhe von 43 % für das Jahr 2005 erheben, die sich jedes Jahr um acht Prozentpunkte verringert. Fernwärmeanlagen können unter den gleichen Voraussetzungen Anspruch auf eine Steuerermäßigung in Höhe von 26 % für das Jahr 2005 erheben, die sich jedes Jahr um acht Prozentpunkte verringert.

Die Kommission hat in ihrem Beschluss über die Einleitung des Verfahrens Zweifel an der Vereinbarkeit dieser Maßnahmen mit dem Gemeinsamen Markt erhoben und gemäß Artikel 4 Absatz 4 und Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags ein förmliches Prüfverfahren eingeleitet. Diese Kategorie der Steuerermäßigungen war im neuen Entwurf der Verordnung als einzige Gegenstand des Prüfverfahrens der Kommission zu staatlichen Beihilfen.

(28)

Aufgrund des Beschlusses der Kommission über die Einleitung des Verfahrens haben die slowenischen Behörden den Entwurf der Verordnung geändert. In der endgültigen Fassung der Verordnung, die seit Mai 2005 gilt, wird diese Kategorie der Steuerermäßigung durch die folgenden Kategorien ersetzt:

(29)

Die unter Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung fallenden Unternehmen, die der Emissionshandelsregelung der EU gemäß der Richtlinie über den Emissionshandel unterliegen und nicht energieintensiv sind, können Anspruch auf eine Ermäßigung der nationalen CO2-Steuer erheben.

(30)

Die unter Artikel 18 Absatz 4 fallenden Unternehmen, die eine freiwillige Umweltvereinbarung schließen, können ebenfalls Anspruch auf eine Steuerermäßigung erheben.

(31)

Der Ermäßigungssatz verringert sich jährlich um acht Prozentpunkte. Er beträgt:

2005: 43 %

2006: 35 %

2007: 27 %

2008: 19 %

2009: 11 %

Die Steuerermäßigung gilt zuletzt im Jahr 2009; sie entfällt ab dem Jahr 2010.

(32)

Fernwärmeanlagen haben Anspruch auf eine Steuerermäßigung in Höhe von 26 % für das Jahr 2005, die sich jedes Jahr um acht Prozentpunkte verringert.

2.   WÜRDIGUNG DER BEIHILFE

(33)

Die slowenischen Behörden haben der Kommission die Beihilfemaßnahme vor deren Ausführung gemeldet.

(34)

Die Maßnahme, die Gegenstand der Kommissionsprüfung ist, stützt sich insbesondere auf die Absätze 3 und 4 des Artikels 18 sowie auf die Artikel 22 und 24 der Verordnung. Obwohl die Verordnung während des Prüfverfahrens der Kommission in Kraft trat, haben die slowenischen Behörden mit Schreiben vom 17. Mai 2005 bestätigt, dass Artikel 18 Absatz 4 sowie die Artikel 23 und 24 erst nach der endgültigen Genehmigung durch die Kommission angewendet werden. Deshalb sind sie in Bezug auf diese Artikel ihrer Verpflichtung gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag und Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags nachgekommen.

(35)

Allerdings kann sich die im Prüfverfahren der Kommission untersuchte Maßnahme zur Steuererstattung auch auf Artikel 18 Absatz 3 und auf Artikel 22 der Verordnung stützen. Die slowenischen Behörden sind der Auffassung (12), dass diese Artikel nach dem Beschluss der Kommission über die Einleitung des Verfahrens mit dem EG-Vertrag vereinbar waren, und haben deshalb ihr Inkrafttreten nicht bis zur endgültigen Genehmigung der Kommission ausgesetzt. So gelten diese Artikel seit dem 1. Mai 2005, was einen Verstoß gegen Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags darstellt.

2.1   Bestehen einer staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag

(36)

Die Kommission ist der Auffassung, dass die von den slowenischen Behörden nach dem Beschluss über die Einleitung des Verfahrens vorgenommenen Änderungen an der Maßnahme zur Steuerermäßigung in keiner Weise etwas an der Einschätzung ändern, die im Beschluss über die Einleitung des Verfahrens hinsichtlich des Bestehens einer Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag getroffen wurde. Deshalb stellt die im vorliegenden Fall zu prüfende Maßnahme nach Ansicht der Kommission eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar.

2.2   Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem EG-Vertrag

(37)

Die Kommission stellt fest, dass die slowenischen Behörden bei der Regelung die Umweltleitlinien und die Richtlinie zur Energiebesteuerung zugrunde gelegt haben.

(38)

Die Kommission beurteilt insbesondere die Vereinbarkeit der Maßnahmen mit Ziffer 51.2 und Ziffer 51.1 b) erster Absatz der Umweltleitlinien. Das slowenische System der CO2-Besteuerung wurde im Oktober 2002 eingeführt. Deshalb können die Bestimmungen von Ziffer 51.1 gemäß Ziffer 51.2 nur dann angewendet werden, wenn die beiden nachstehenden Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sind:

(a)

Die betreffende Steuer muss eine beachtliche positive Wirkung auf den Umweltschutz haben. Nach der Logik des slowenischen Steuersystems sollen Unternehmen mit höheren CO2-Emissionen in stärkerem Maße besteuert werden als Unternehmen, die weniger CO2 ausstoßen. Durch ein solches Steuersystem werden Unternehmen automatisch dazu angeregt, sich umweltfreundlicher zu verhalten, indem sie weniger CO2 ausstoßen. Die Kommission ist deshalb der Auffassung, dass das erste Kriterium von Ziffer 51.2 erfüllt ist.

(b)

Die Ausnahmen zugunsten der begünstigten Unternehmen müssen bereits zum Zeitpunkt der Annahme der Steuer feststehen. Die Kategorien der Begünstigten, die in dem ursprünglichen Rechtsakt zur CO2-Besteuerung aus dem Jahr 2002 vorgesehen waren, sind viel umfassender als die Kategorien, die die zu prüfende Verordnung umfasst. Die Änderungen wurden wegen des Beitritts Sloweniens zur EU und der dadurch bedingten Änderungen der geltenden Rechtsvorschriften eingeführt. Die Kommission ist der Auffassung, dass diese Änderungen keinen Einfluss auf das Wesen und die Logik der Ausnahmen hatten, sondern lediglich den Kreis der Begünstigten im Einklang mit den geltenden EU-Rechtsvorschriften verkleinert haben.

(39)

Die Kommission ist deshalb der Ansicht, dass auch die zweite Voraussetzung von Ziffer 51.2 der Umweltleitlinien erfüllt ist.

(40)

Aufgrund dieser Feststellungen und im Einklang mit Ziffer 51.2 der Umweltleitlinien können für diese Maßnahme die Bestimmungen von Ziffer 51.1 herangezogen werden.

(41)

Gemäß Ziffer 51.1 b) erster Absatz kann die Kommission, wenn die Herabsetzung der Steuer die Gemeinschaftssteuer betrifft, Ermäßigungen für einen Zeitraum von höchstens zehn Jahren gewähren, wenn der von den Begünstigten nach der Ermäßigung tatsächlich gezahlte Betrag über dem gemeinschaftlichen Mindestbetrag liegt.

(42)

Seit dem 1. Januar 2004 sieht die Richtlinie zur Energiebesteuerung eine einheitliche Energiebesteuerung in den Mitgliedstaaten vor. Gemäß Artikel 4 dieser Richtlinie ist die Kommission der Auffassung, dass das slowenische Steuersystem, in dem die von den Unternehmen ausgestoßene CO2-Menge zugrunde gelegt wird, die Energieerzeugnisse besteuert, wie in Artikel 2 der Richtlinie zur Energiebesteuerung festgelegt ist, und deshalb in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt. Deshalb betrifft das slowenische Steuersystem die Gemeinschaftssteuer im Sinne der Ziffer 51.1 b) erster Absatz der Umweltleitlinien.

(43)

Die Ermäßigung wird nur für einen Zeitraum angewandt, der weniger als fünf Jahre beträgt und somit kürzer ist als der unter Ziffer 51.1 vorgesehene Höchstzeitraum.

(44)

Bei Berücksichtigung der verschiedenen Steuersätze, die in Slowenien für die einzelnen Brennstoffe gelten, hängt der tatsächliche Steuersatz, der pro Anlage gezahlt wird, von der Art des für ihren Betrieb verwendeten Rohstoffs ab. Die Kommission kann daher nicht im Voraus für jede Anlage die Berücksichtigung der niedrigsten Steuersätze, die in der Richtlinie zur Energiebesteuerung festgelegt sind, überprüfen und gewährleisten. Die slowenischen Behörden haben sich mit Schreiben vom 17. Mai 2005 erneut verpflichtet, für beide Kategorien von Begünstigten zu gewährleisten, dass die Steuer, die sie nach der Herabsetzung zahlen werden, nach wie vor über dem gemeinschaftlichen Mindestbetrag liegt, der in der Richtlinie zur Energiebesteuerung festgelegt ist. Die Steuerermäßigungen werden in Form von Rückerstattungen gewährt, sodass die zuständige nationale Behörde bei jeder Anlage vor der Auszahlung überprüfen kann, ob der niedrigste Satz mit den Leitlinien vereinbar ist.

(45)

Die Kommission berücksichtigt auch die Herabsetzung der Steuerermäßigungen, die jedes Jahr zu einem deutlich niedrigeren Ermäßigungssatz führt.

(46)

Aufgrund des oben beschriebenen Vorgehens der slowenischen Behörden gelangt die Kommission zu der Auffassung, dass die unter Ziffer 51.1 b) erster Absatz genannte Bedingung, wonach der von den Begünstigten nach der Ermäßigung tatsächlich gezahlte Betrag über dem gemeinschaftlichen Mindestbetrag liegen muss, erfüllt wird.

(47)

Die unter Ziffer 51.1 b) erster Absatz der Umweltleitlinien genannten Bedingungen werden deshalb für beide Kategorien von Begünstigten erfüllt.

(48)

Die Richtlinie zur Energiebesteuerung legt in Artikel 17 Absatz 1 fest, dass die Mitgliedstaaten, auch wenn die Mindeststeuerbeträge eingehalten werden, nur dann Steuerermäßigungen anwenden können, wenn es sich um energieintensive Tätigkeiten handelt oder wenn der Begünstigte eine besondere Vereinbarung zum Erreichen von Umweltzielen geschlossen hat oder einer Emissionshandelsregelung unterliegt.

(49)

Die unter Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung fallenden Begünstigten müssen sich an der Emissionshandelsregelung der EU gemäß der Richtlinie über den Emissionshandel (13) beteiligen, wenn sie die Ermäßigung in Anspruch nehmen wollen.

(50)

Die unter Artikel 18 Absatz 4 fallenden Begünstigten müssen freiwillige Vereinbarungen zum Erreichen von Umweltzielen schließen, wenn sie die Steuerermäßigung in Anspruch nehmen wollen. Das Umweltziel, das die Begünstigten im Rahmen dieser Vereinbarungen erreichen müssen, ist eine Verringerung der CO2-Emissionen um 2,5 % bis Ende 2008, bezogen auf den Referenzzeitraum (1999 bis 2002).

(51)

Aufgrund dieser Feststellungen ist die Kommission der Auffassung, dass beide Kategorien der Steuerermäßigung mit den Bestimmungen der Richtlinie zur Energiebesteuerung vereinbar sind -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in der am 1. Mai 2005 in Kraft getretenen slowenischen Verordnung über eine Umweltabgabe auf Kohlendioxid-Emissionen vorgesehenen Maßnahmen zur Steuerermäßigung sind mit Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag vereinbar.

Artikel 2

Diese Entscheidung betrifft die Steuerermäßigungen, die auf Grundlage der Verordnung bis zum 31. Dezember 2009 gewährt werden.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Republik Slowenien gerichtet.

Geschehen zu Brüssel, den 23. November 2005.

Für die Kommission

Neelie KROES

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. C 46 vom 22.2.2005, S. 3.

(2)  ABl. L 236 vom 23.9.2003.

(3)  ABl. C 37 vom 3.2.2001, S. 3.

(4)  ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 51.

(5)  ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32.

(6)  ABl. L 52 vom 21.2.2004, S. 50.

(7)  ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1.

(8)  ABl. C 46 vom 22.2.2005, S. 3.

(9)  Verordnung (EG) Nr. 69/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen.

(10)  „Zakon o varstvu okolja“, ABl. der Republik Slowenien 41/2004.

(11)  „Zakon o spremembah in dopolnitvah Zakona o trošarinah“, ABl. der Republik Slowenien 42/2004.

(12)  Siehe Schreiben der slowenischen Behörden vom 17. Mai 2005.

(13)  Siehe Bemerkung 3.


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