EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32006D0637

2006/637/EG: Entscheidung der Kommission vom 13. September 2006 über einen Antrag der Republik Litauen auf Ermächtigung zur Anwendung eines ermäßigten MwSt.-Satzes auf Fernwärmelieferungen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 4049)

ABl. L 261 vom 22.9.2006, p. 35–35 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 18/12/2023

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2006/637/oj

22.9.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 261/35


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 13. September 2006

über einen Antrag der Republik Litauen auf Ermächtigung zur Anwendung eines ermäßigten MwSt.-Satzes auf Fernwärmelieferungen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 4049)

(Nur der litauische Text ist verbindlich)

(2006/637/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit einem Schreiben, dessen Eingang bei der Kommission am 20. Juni 2006 registriert wurde, hat die Republik Litauen die Kommission von ihrer Absicht unterrichtet, auf Fernwärmelieferungen einen ermäßigten MwSt.-Satz anzuwenden.

(2)

Litauen beabsichtigt, auf Lieferungen von Fernwärme einen ermäßigten Satz (5 %) anzuwenden, während Ergas- und Elektrizitätslieferungen weiterhin dem Normalsatz (18 %) unterliegen werden. Die unterschiedlichen Sätze bewirken keine Verlagerung vom Elektrizitäts- und Erdgasverbrauch hin zum Fernwärmeverbrauch. Zurückzuführen ist dies in erster Linie auf die für Erdgas, Elektrizität und Fernwärme recht unterschiedlichen nationalen Preisfestsetzungsregeln sowie auf den Umstand, dass diese Erzeugnisse aus technisch-technologischer Sicht nur für Heizzwecke austauschbar sind. Zudem heizen in Litauen generell nur solche Haushalte mit Elektrizität, die nicht über die technischen Möglichkeiten verfügen, um Erdgas zu verwenden oder sich an die Fernwärmenetze anzuschließen. Unter diesen Umständen werden Haushalte, die derzeit Elektrizität verwenden, nicht auf Fernwärme umstellen, da sie nicht an das Fernwärmenetz angeschlossen sind. Diejenigen Haushalte, die mit Erdgas heizen, dürften ebenfalls kaum auf Fernwärme umstellen, da der Preis für Fernwärme — ohne Mehrwertsteuer — nach Angaben der litauischen Behörden höher ist als der Preis für das Heizen mit Erdgas. In jedem Fall wäre eine Umstellung für diese Haushalte nur möglich, wenn sie an die Fernwärme angeschlossen würden.

(3)

Da es zudem im Prinzip keine grenzüberschreitenden Geschäfte mit Fernwärme gibt, besteht nicht die Gefahr einer Wettbewerbsverzerrung im Sinne von Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe b der Sechsten MwSt.-Richtlinie für Wärmelieferungen von Lieferern in Litauen an in anderen Mitgliedstaaten ansässige Privatkunden oder von Lieferern außerhalb Litauens an Privatkunden, die im Lande ansässig sind.

(4)

Die geplante Regelung sieht die allgemeine Anwendung eines ermäßigten MwSt.-Satzes auf Fernwärmelieferungen gemäß Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe b der Sechsten MwSt.-Richtlinie vor.

(5)

Da es sich um eine allgemeine Maßnahme handelt, bei der keine Ausnahme vorgesehen ist, ist davon auszugehen, dass keine Gefahr von Wettbewerbsverzerrungen besteht. Damit ist die in Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe b der genannten Richtlinie genannte Voraussetzung erfüllt und Litauen sollte ermächtigt werden, die fragliche Regelung vom Zeitpunkt der Zustellung dieser Entscheidung an anzuwenden —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Litauen darf die mit Schreiben vom 20. Juni 2006 gemeldete Regelung über die von den Erzeugungs- und Lieferbedingungen unabhängige Anwendung eines ermäßigten MwSt.-Satzes auf die Lieferung von Fernwärme anwenden.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Republik Litauen gerichtet.

Brüssel, den 13. September 2006

Für die Kommission

László KOVÁCS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 145 vom 13.6.1977, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/69/EG (ABl. L 221 vom 12.8.2006, S. 9).


Top