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Document 32006R1387

Verordnung (EG) Nr. 1387/2006 der Kommission vom 21. September 2006 über die Festsetzung des Umfangs, in dem die im September 2006 gestellten Anträge auf Einfuhrlizenzen für bestimmte Schweinefleischerzeugnisse entsprechend der Regelung der Abkommen zwischen der Gemeinschaft und Bulgarien und Rumänien genehmigt werden können

ABl. L 261 vom 22.9.2006, p. 3–4 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/1387/oj

22.9.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 261/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 1387/2006 DER KOMMISSION

vom 21. September 2006

über die Festsetzung des Umfangs, in dem die im September 2006 gestellten Anträge auf Einfuhrlizenzen für bestimmte Schweinefleischerzeugnisse entsprechend der Regelung der Abkommen zwischen der Gemeinschaft und Bulgarien und Rumänien genehmigt werden können

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2040/2005 der Kommission vom 14. Dezember 2005 zur Festlegung der den Schweinefleischsektor betreffenden Durchführungsbestimmungen im Rahmen der Europa-Abkommen mit Bulgarien und Rumänien (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Mengen, die auf die für das vierte Quartal 2006 gestellten Einfuhrlizenzanträge entfallen, sind kleiner als die verfügbaren Mengen. Es kann ihnen deshalb vollständig stattgegeben werden.

(2)

Es sollte die Überschussmenge bestimmt werden, die der für den folgenden Zeitraum verfügbaren Menge hinzuzufügen ist.

(3)

Es ist angebracht, den Handel darauf hinzuweisen, dass Lizenzen nur für Erzeugnisse verwendet werden dürfen, die mit allen gegenwärtig in der Gemeinschaft gültigen Veterinärvorschriften übereinstimmen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Den Anträgen auf Einfuhrlizenzen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2040/2005 für den Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2006 gestellt werden, wird entsprechend dem Anhang I stattgegeben.

(2)   Für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2007 dürfen Anträge auf Einfuhrlizenzen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2040/2005 für insgesamt die Mengen gestellt werden, die im Anhang II ausgewiesen sind.

(3)   Lizenzen dürfen nur für Erzeugnisse verwendet werden, die mit allen gegenwärtig in der Gemeinschaft gültigen Veterinärvorschriften übereinstimmen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. September 2006

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 328 vom 15.12.2005, S. 34.


ANHANG I

Laufende Nummer

Prozentsatz der Genehmigung der gestellten Lizenzanträge für den Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 2006

09.4671

09.4752

09.4756

„—“

:

Der Kommission ist kein Lizenzantrag übermittelt worden.


ANHANG II

(t)

Laufende Nummer

Für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. März 2007 insgesamt verfügbare Menge

09.4671

3 675,0

09.4752

1 593,75

09.4756

11 718,75


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