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Dieses Dokument ist ein Auszug aus dem EUR-Lex-Portal.

Dokument 22006D0061

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 61/2006 vom 2. Juni 2006 zur Änderung des Anhangs XI (Telekommunikationsdienste) des EWR-Abkommens

ABl. L 245 vom 7.9.2006, S. 8–8 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO, HR)

Rechtlicher Status des Dokuments In Kraft

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2006/61(2)/oj

7.9.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 245/8


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 61/2006

vom 2. Juni 2006

zur Änderung des Anhangs XI (Telekommunikationsdienste) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS –

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend „Abkommen“ genannt), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang XI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 9/2006 vom 27. Januar 2006 geändert (1).

(2)

Die Entscheidung 2005/513/EG der Kommission vom 11. Juli 2005 über die harmonisierte Nutzung von Funkfrequenzen in den 5-GHz-Bändern für die Einführung drahtloser Zugangssysteme einschließlich lokaler Funknetze (WAS/Funk-LANs) (2) ist in das Abkommen aufzunehmen –

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang XI des Abkommens wird nach Nummer 5cr (Entscheidung 2005/50/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

„5cs.

32005 D 0513: Entscheidung 2005/513/EG der Kommission vom 11. Juli 2005 über die harmonisierte Nutzung von Funkfrequenzen in den 5-GHz-Bändern für die Einführung drahtloser Zugangssysteme einschließlich lokaler Funknetze (WAS/Funk-LANs) (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 22)“

Artikel 2

Die isländische und die norwegische Sprachfassung der Entscheidung. 2005/513/EG, die in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht werden, sind verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 3. Juni 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 2. Juni 2006

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

R. WRIGHT


(1)  ABl. L 92 vom 30.3.2006, S. 31.

(2)  ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 22.

(3)  Es wurden keine verfassungsrechtlichen Anforderungen mitgeteilt.


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