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Document 32006D0140

    2006/140/EG: Entscheidung der Kommission vom 15. Februar 2006 über eine besondere Finanzhilfe der Gemeinschaft für die von Zypern für 2006 vorgelegte Studie über TSE-resistente PrP-Gene bei Ziegen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 408)

    ABl. L 118M vom 8.5.2007, p. 300–302 (MT)
    ABl. L 54 vom 24.2.2006, p. 44–46 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 01/01/2007

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2006/140(1)/oj

    24.2.2006   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 54/44


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    vom 15. Februar 2006

    über eine besondere Finanzhilfe der Gemeinschaft für die von Zypern für 2006 vorgelegte Studie über TSE-resistente PrP-Gene bei Ziegen

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 408)

    (Nur der griechische Text ist verbindlich)

    (2006/140/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 20,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Tilgung übertragbarer spongiformer Enzephalopathien (TSE) bei kleinen Wiederkäuern, auch der bovinen spongiformen Enzephalopathie (BSE), die als Auslöser der tödlichen Creutzfeld-Jacob-Krankheit beim Menschen gilt, ist von großer Bedeutung für die Tiergesundheit und den Verbraucherschutz.

    (2)

    Bei Schafen trägt die Auswahl resistenter Prionprotein codierender Gene (PrP-Gene) entscheidend zur Tilgung der TSE bei. In ihrer Entscheidung 2003/100/EG (2) hat die Kommission daher Mindestanforderungen für die Aufstellung von Programmen zur Züchtung von Schafen festgelegt, die gegen TSE resistent sind. Über TSE-resistente PrP-Gene bei Ziegen liegen jedoch nur sehr wenige Informationen vor.

    (3)

    Der Nachweis TSE-resistenter Genotypen bei Ziegen ist erforderlich für die Ausarbeitung tiermedizinischer Gemeinschaftsvorschriften, vor allem über die Bekämpfung und mögliche Tilgung der TSE bei solchen Tieren.

    (4)

    Im Jahr 2005 legten die zypriotischen Behörden im Hinblick auf eine finanzielle Unterstützung durch die Gemeinschaft eine zweijährige Studie über TSE-resistente Genotypen bei Ziegen vor. Das Ziel der Arbeit besteht darin, das PrP-Gen zypriotischer Ziegen weiter zu erforschen, um die Ergebnisse früherer Pilotstudien zu bestätigen, bei denen Polymorphismen entdeckt wurden, die auf eine TSE-Resistenz hindeuten, und die Daten zu bewerten, damit die grundlegende Prävalenz TSE-resistenter PrP-Gene bei Ziegen bestimmt werden kann. In Zypern ist die Prävalenz von TSE bei Ziegen sehr hoch, weshalb dieser Mitgliedstaat sich besonders gut für ein solches Pilotprojekt eignet. Die Studie soll am 1. Januar 2006 anlaufen.

    (5)

    Die Studie wird vom Veterinärdienst des Ministeriums für Landwirtschaft, Rohstoffe und Umwelt in Zypern durchgeführt. Das Gemeinschaftliche Referenzlabor für TSE wird die Studie wissenschaftlich überwachen.

    (6)

    Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 (3) des Rates werden Veterinär- und Pflanzenschutzmaßnahmen, die nach Gemeinschaftsvorschriften durchgeführt werden, von der Abteilung Garantie des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft finanziert; zu Zwecken der Finanzkontrolle finden die Artikel 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 Anwendung.

    (7)

    Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird davon abhängig gemacht, dass die vorgesehenen Maßnahmen wirksam durchgeführt werden und die zuständigen Behörden alle erforderlichen Informationen fristgerecht übermitteln. Aus haushaltstechnischen Gründen wird die Unterstützung durch die Gemeinschaft jedes Jahr neu festgelegt.

    (8)

    Es ist zu klären, welcher Wechselkurs für die gemäß Artikel 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 2799/98 des Rates vom 15. Dezember 1998 über die agromonetäre Regelung nach Einführung des Euro (4) in nationaler Währung vorgelegten Zahlungsanträge anzuwenden ist.

    (9)

    Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1)   Das von Zypern vorgelegte Programm zur Überwachung von TSE-resistenten PrP-Genen bei Ziegen wird für einen Zeitraum von zwölf Monaten, beginnend am 1. Januar 2006, genehmigt.

    (2)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft zur Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 deckt die Kosten (ohne MwSt.), die Zypern für die Laboranalysen entstehen, nach den Bestimmungen in Kapitel 1 des Anhangs bis zu 100 %. Die Finanzhilfe wird 47 500 EUR nicht übersteigen.

    Artikel 2

    (1)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft zur Durchführung des Programms gemäß Artikel 1 Absatz 2 wird Zypern gewährt, sofern das Programm gemäß den entsprechenden Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts, einschließlich der Vorschriften über den Wettbewerb und die Vergabe öffentlicher Aufträge sowie unter den in Buchstaben a bis e genannten Bedingungen durchgeführt wird.

    a)

    Bis zum 1. Januar 2006 werden die zur Durchführung des Programms erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft gesetzt.

    b)

    Bis spätestens zwei Monate nach Ende dieses Zeitraums wird eine finanzielle und technische Zwischenbewertung der ersten acht Programmmonate übermittelt. Der Bericht muss dem in Kapitel 2 des Anhangs vorgegebenen Modell entsprechen.

    c)

    Bis spätestens am 31. März 2007 wird ein Schlussbericht über die gesamte Durchführung und die Ergebnisse des Programms für den gesamten Zeitraum vorgelegt, in dem die Finanzhilfe der Gemeinschaft gewährt wurde. Der Bericht enthält eine technische und finanzielle Bewertung für das Jahr 2006 gemäß dem Modell in Kapitel 2 des Anhangs mit Nachweisen für die entstandenen Kosten.

    d)

    In diesen Berichten werden substanzielle und brauchbare wissenschaftlich-technische Informationen geliefert, die dem Ziel der gemeinschaftlichen Intervention gerecht werden.

    e)

    Das Programm wird wirksam umgesetzt.

    (2)   Wird die in Absatz 1 Buchstabe c genannte Frist nicht eingehalten, so wird die Finanzhilfe am 1. Mai um 25 %, am 1. Juni um 50 %, am 1. Juli um 75 % und am 1. September 2007 um 100 % gekürzt.

    Artikel 3

    Als Wechselkurs für die im Monat „n“ in nationaler Währung getätigten Zahlungen von Erstattungsanträgen wird der am 10. Tag des Monats „n+1“ oder des ersten vorausgehenden Tags, für den ein Wechselkurs vorliegt, zugrunde gelegt.

    Artikel 4

    Diese Entscheidung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.

    Artikel 5

    Diese Entscheidung ist an die Republik Zypern gerichtet.

    Brüssel, den 15. Februar 2006

    Im Namen der Kommission

    Markos KYPRIANOU

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. Entscheidung zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 31).

    (2)  ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 41.

    (3)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103.

    (4)  ABl. L 349 vom 24.12.1998, S. 1.


    ANHANG

    KAPITEL 1

    Finanzhilfe der Gemeinschaft

    Kosten

    Zahl der Einheiten

    Kosten je Einheit in Euro

    Gesamtkosten in Euro

    Gemeinschaftshilfe

    Probenahme

    70 Stunden

    21

    1 470

    Keine

    Histologische Untersuchung

    1 500 Analysen

    3,5

    5 250

    Keine

    Genotypisierung PrP

    DNA-Sequenzierung

    750 Analysen

    60

    45 000

    Höchstens 750 Analysen zu maximal 60 je Analyse

    Schnelltests

    Test Kits und Material

    250 Tests

    14

    3 500

    Höchstens 250 Tests zu maximal 10 je Test

    Arbeit

    60 Stunden

    20

    1 200

    Keine

    Koordinierung und Bewertung der Daten

    1 778 Stunden

    14,5

    25 780

    Keine

    Reise- und Aufenthaltskosten GRL-Experte

    1 Reise

    1 300

    1 300

    Keine

     

    Insgesamt:

    Höchstbetrag 47 500

    KAPITEL 2

    Fachliche und finanzielle Berichterstattung

    Teil A:   Technischer Bericht

     

    Berichtszeitraum: vom bis

    Bestimmung des PrP-Genotyps durch DNA-Sequenzierung

     

    Zahl der Aminosäure-Proben bei Codon 146

    Aspartinsäure

    Serin

    Sonstige

    Histologisch TSE-Verdachtsfälle +, Schnelltests +

     

     

     

     

    Histologisch TSE-Verdachtsfälle +, Schnelltests –

     

     

     

     

    Histologisch TSE-Verdachtsfälle +, Schnelltests –

     

     

     

     

    Histologisch TSE-Verdachtsfälle +, Schnelltests –

     

     

     

     

    Gesunde Kontrollgruppen

     

     

     

     

    Teil B:   Feststellung der Kosten der Kontrollen (1)

     

    Berichtszeitraum: vom bis

     

    Bezugsnummer der Kommissionsentscheidung über die Finanzhilfe:

    Kosten für

    Zahl der Einheiten

    Kosten während des Berichtszeitraums (Landeswährung)

    PrP-Genotypisierung durch DNA-Sequenzierung. Zahl der Tests:

     

     

    Schnelltests. Zahl der Tests:

     

     

    Schnelltests. Arbeitsstunden:

     

     


    (1)  Mit der Vorlage des in Artikel 2 Buchstabe c genannten Schlussberichts muss zu jedem Punkt eine Aufstellung aller Ausgaben eingereicht werden. Eine Kopie der Belege ist beizufügen.


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