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Document 32006D0024
2006/24/EC: Commission Decision of 20 January 2006 amending for the second time Decision 2005/710/EC concerning certain protection measures in relation to a suspicion of highly pathogenic avian influenza in Romania (notified under document number C(2006) 62) (Text with EEA relevance)
2006/24/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. Januar 2006 zur zweiten Änderung der Entscheidung 2005/710/EG mit Schutzmaßnahmen wegen Verdacht auf hoch pathogene Aviäre Influenza (Geflügelpest) in Rumänien (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 62) (Text von Bedeutung für den EWR)
2006/24/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. Januar 2006 zur zweiten Änderung der Entscheidung 2005/710/EG mit Schutzmaßnahmen wegen Verdacht auf hoch pathogene Aviäre Influenza (Geflügelpest) in Rumänien (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 62) (Text von Bedeutung für den EWR)
ABl. L 17 vom 21.1.2006, p. 30–32
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 118M vom 8.5.2007, p. 56–58
(MT)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2006
21.1.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 17/30 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 20. Januar 2006
zur zweiten Änderung der Entscheidung 2005/710/EG mit Schutzmaßnahmen wegen Verdacht auf hoch pathogene Aviäre Influenza (Geflügelpest) in Rumänien
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 62)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2006/24/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (1), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 7,
gestützt auf die Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (2), insbesondere auf Artikel 22 Absatz 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Geflügelpest (Aviäre Influenza) ist eine hochinfektiöse und von hoher Mortalität gekennzeichnete Viruserkrankung von Geflügel und anderen Vögeln, die schnell epidemische Ausmaße annehmen und die Gesundheit von Mensch und Tier ernsthaft gefährden sowie die Produktivität der Geflügelwirtschaft stark beeinträchtigen kann. Es besteht die Gefahr, dass der Erreger über den internationalen Handel mit lebendem Geflügel und Geflügelerzeugnissen eingeschleppt wird. |
(2) |
Am 12. Oktober 2005 hat Rumänien der Kommission gemeldet, dass bei klinisch erkranktem Geflügel der asiatische Stamm des Virus der Aviären Influenza isoliert wurde. Daher wurde die Entscheidung 2005/710/EG der Kommission vom 13. Oktober 2005 mit Schutzmaßnahmen wegen Verdacht auf hoch pathogene Aviäre Influenza (Geflügelpest) in Rumänien (3) erlassen. |
(3) |
Diese Entscheidung wurde geändert, um Rumänien für Einfuhren von Geflügelfleisch und Geflügelfleischerzeugnissen in die Gemeinschaft zu regionalisieren, da die Ausbrüche des asiatischen Stammes des Geflügelpestvirus in Rumänien auf das Donaudelta beschränkt waren. |
(4) |
In dem als infektionsfrei angesehenen Teil Rumäniens ist es zu neuen Ausbrüchen der Krankheit gekommen. Das Gebiet Rumäniens, aus dem Einfuhren von Geflügelfleisch und Geflügelfleischerzeugnissen in die Gemeinschaft weiterhin verboten sein sollen, muss daher auf den östlich und südlich der Karpaten liegenden Teil des Landes ausgedehnt werden. |
(5) |
Da Rumänien nun das Vorliegen der Krankheit in seinem Hoheitsgebiet bestätigt hat, sollte der Titel der Entscheidung 2005/710/EG geändert werden, um dies zu berücksichtigen. |
(6) |
Die Entscheidung 2005/710/EG ist daher entsprechend zu ändern. |
(7) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Entscheidung 2005/710/EG wird wie folgt geändert:
1. |
Der Titel erhält folgende Fassung: |
2. |
Der Anhang erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Entscheidung. |
Artikel 2
Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen unverzüglich die erforderlichen Vorschriften, um dieser Entscheidung nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
Artikel 3
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 20. Januar 2006
Für die Kommission
Markos KYPRIANOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.
(2) ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1. Berichtigung im ABl. L 191 vom 28.5.2004, S. 1).
(3) ABl. L 269 vom 14.10.2005, S. 42. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/23/EG (siehe Seite 27 dieses Amtsblatts).
ANHANG
„ANHANG
Teile des Hoheitsgebiets Rumäniens gemäß Artikel 1 Buchstaben a und b
TEIL A
ISO-Ländercode |
Land |
Beschreibung des Teils des Hoheitsgebiets |
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RO |
Rumänien |
|
TEIL B
ISO-Ländercode |
Land |
Beschreibung des Teils des Hoheitsgebiets |
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RO |
Rumänien |
Die Bezirke
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