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Document 22005D0750
2005/750/EC: Decision No 5/2005 of the ACP-EC Council of Ministers of 25 June 2005 on transitional measures applicable from the date of signing to the date of entry into force of the revised ACP-EC Partnership Agreement
2005/750/EG: Beschluss Nr. 5/2005 des AKP-EG-Ministerrates vom 25. Juni 2005 über die Übergangsmaßnahmen für den Zeitraum zwischen der Unterzeichnung und dem Inkrafttreten des geänderten AKP-EG-Partnerschaftsabkommens
2005/750/EG: Beschluss Nr. 5/2005 des AKP-EG-Ministerrates vom 25. Juni 2005 über die Übergangsmaßnahmen für den Zeitraum zwischen der Unterzeichnung und dem Inkrafttreten des geänderten AKP-EG-Partnerschaftsabkommens
ABl. L 287 vom 28.10.2005, p. 1–40
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 173M vom 27.6.2006, p. 53–92
(MT)
28.10.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 287/1 |
BESCHLUSS Nr. 5/2005 DES AKP-EG-MINISTERRATES
vom 25. Juni 2005
über die Übergangsmaßnahmen für den Zeitraum zwischen der Unterzeichnung und dem Inkrafttreten des geänderten AKP-EG-Partnerschaftsabkommens
(2005/750/EG)
DER AKP-EG-MINISTERRAT —
gestützt auf das am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichnete AKP-EG-Partnerschaftsabkommen (nachstehend „Abkommen“ genannt), insbesondere auf Artikel 95 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Das Abkommen ist für einen Zeitraum von 20 Jahren geschlossen worden, der am 1. März 2000 begann. Es besteht jedoch die Möglichkeit, seine Bestimmungen im Rahmen einer Überprüfung nach Ablauf jedes Fünfjahreszeitraums zu ändern. |
(2) |
Von dieser Möglichkeit ist Gebrauch gemacht worden, und die Verhandlungen zur Überprüfung des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens (nachstehend „geändertes Abkommen“ genannt) sind am 23. Februar 2005 in Brüssel abgeschlossen worden. Das geänderte Abkommen ist am 25. Juni 2005 in Luxemburg unterzeichnet worden und tritt nach Abschluss des in seinem Artikel 93 vorgesehenen Ratifizierungsverfahrens in Kraft. |
(3) |
Nach Artikel 95 Absatz 3 des Abkommens trifft der Ministerrat die Übergangsmaßnahmen für den Zeitraum zwischen der Unterzeichnung und dem Inkrafttreten des geänderten Abkommens. |
(4) |
Die Vertragsparteien erachten es für zweckdienlich, das geänderte Abkommen mit Ausnahme der Bestimmungen über die Bewilligung und die Ausführung der Mittel des mehrjährigen Finanzrahmens für die Zusammenarbeit, über die Bekämpfung des Terrorismus und die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und der im Rahmen des Artikels 100 des Abkommens auszuhandelnden Bestimmungen des Anhangs IV ab seiner Unterzeichnung vorläufig anzuwenden. |
(5) |
Die Bestimmungen über die Bewilligung und die Ausführung der Mittel des in Anhang Ia des geänderten Abkommens vorgesehenen mehrjährigen Finanzrahmens können nicht vor dessen Inkrafttreten wirksam werden. Die Zusammenarbeit wird daher während der Übergangszeit, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2007, aus den Restmitteln des 9. EEF und den aus den früheren EEFs übertragenen Restmitteln finanziert. |
(6) |
Die Programmierung der nach dem mehrjährigen Finanzrahmen zur Verfügung stehenden Mittel kann vor seinem Inkrafttreten beginnen. Sobald die Gesamtmittelausstattung feststeht, sind vorläufige Mittelzuweisungen im laufenden Programmierungsverfahren möglich. Jedoch können keine Mittel gebunden werden, bevor der mehrjährige Finanzrahmen in Kraft getreten ist. |
(7) |
Der Rat der Europäischen Union entscheidet über die finanzielle und technische Hilfe im Bereich der Bekämpfung des Terrorismus und der Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen. Diese Hilfe wird nicht aus den für die Finanzierung der AKP-EG-Zusammenarbeit bestimmten Mitteln, sondern mit Hilfe besonderer Instrumente finanziert — |
BESCHLIESST (1):
Artikel 1
Vorläufige Anwendung des geänderten Abkommens
(1) Ab dem Tag der Unterzeichnung des geänderten Abkommens werden alle Bestimmungen zur Änderung des Abkommens vorläufig angewandt, mit Ausnahme aller erforderlichen Änderungen bezüglich des mehrjährigen Finanzrahmens und der entsprechenden Teile des Abkommens, die nach Abschnitt 3 des Anhangs Ia des geänderten Abkommens vor Inkrafttreten des geänderten Abkommens abweichend von Artikel 95 des Abkommens vom AKP-EG-Ministerrat beschlossen werden.
(2) Die vorläufige Anwendung der folgenden Bestimmungen hängt jedoch von dem vorherigen Beschluss des Rates der Europäischen Union über die Verfügbarkeit der in den betreffenden Artikeln genannten bezifferten Finanzmittel ab:
a) |
Artikel 11a: Bekämpfung des Terrorismus; |
b) |
Artikel 11b: Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen. |
(3) Die geänderten Bestimmungen des Abkommens sind in Anhang II zu diesem Beschluss wiedergegeben.
Artikel 2
Durchführung dieses Beschlusses
Die AKP-Staaten, die Mitgliedstaaten und die Gemeinschaft werden ersucht, jeweils für ihren Bereich die für geeignet erachteten Maßnahmen zur Durchführung dieses Beschlusses zu treffen.
Artikel 3
Inkrafttreten und Geltungsdauer dieses Beschlusses
Dieser Beschluss tritt am Tag der Unterzeichnung des geänderten Abkommens in Kraft. Er gilt bis zum Inkrafttreten des geänderten Abkommens.
Geschehen zu Luxemburg am 25. Juni 2005.
Im Namen des AKP-EG-Ministerrates
Der Präsident
V. BORGES
(1) Hierzu wurde die in Anhang I zu diesem Beschluss enthaltene gemeinsame Erklärung abgegeben.
ANHANG I
AKP-EG-ERKLÄRUNG
Jede Vertragspartei bemüht sich, das Verfahren zur Ratifizierung des geänderten Abkommens von Cotonou innerhalb von 18 Monaten nach dessen Unterzeichnung unter Beachtung der nationalen und gemeinschaftlichen Zuständigkeiten und Verfahren durchzuführen.
ANHANG II
ABKOMMEN
zur Änderung des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000
SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG DER BELGIER,
DER PRÄSIDENT DER TSCHECHISCHEN REPUBLIK,
IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN VON DÄNEMARK,
DER PRÄSIDENT DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,
DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK ESTLAND,
DER PRÄSIDENT DER HELLENISCHEN REPUBLIK,
SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG VON SPANIEN,
DER PRÄSIDENT DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK,
DIE PRÄSIDENTIN IRLANDS,
DER PRÄSIDENT DER ITALIENISCHEN REPUBLIK,
DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK ZYPERN,
DIE PRÄSIDENTIN DER REPUBLIK LETTLAND ,
DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK LITAUEN ,
SEINE KÖNIGLICHE HOHEIT DER GROSSHERZOG VON LUXEMBURG ,
DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK UNGARN ,
DER PRÄSIDENT MALTAS ,
IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN DER NIEDERLANDE ,
DER BUNDESPRÄSIDENT DER REPUBLIK ÖSTERREICH ,
DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK POLEN ,
DER PRÄSIDENT DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK ,
DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK SLOWENIEN,
DER PRÄSIDENT DER SLOWAKISCHEN REPUBLIK,
DIE PRÄSIDENTIN DER REPUBLIK FINNLAND,
DIE REGIERUNG DES KÖNIGREICHS SCHWEDEN,
IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,
Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (im Folgenden „Gemeinschaft“ genannt), deren Staaten im Folgenden als „Mitgliedstaaten“ bezeichnet werden,
und
DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT,
einerseits, und
DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK ANGOLA,
IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN VON ANTIGUA UND BARBUDA,
DAS STAATSOBERHAUPT DES COMMONWEALTH DER BAHAMAS,
DAS STAATSOBERHAUPT VON BARBADOS,
IHRE MAJESTÄT DER KÖNIGIN VON BELIZE,
DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK BENIN,
DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK BOTSUANA,
DER PRÄSIDENT VON BURKINA FASO,
DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK BURUNDI,
DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK KAMERUN,
DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK KAP VERDE,
DER PRÄSIDENT DER ZENTRALAFRIKANISCHEN REPUBLIK,
DER PRÄSIDENT DER ISLAMISCHEN BUNDESREPUBLIK KOMOREN,
DER PRÄSIDENT DER DEMOKRATISCHEN REPUBLIK KONGO,
DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK KONGO,
DIE REGIERUNG DER COOKINSELN
DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK CÔTE D'IVOIRE,
DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK DSCHIBUTI,
DIE REGIERUNG DES COMMONWEALTH DOMINICA,
DER PRÄSIDENT DER DOMINIKANISCHEN REPUBLIK,
DER PRÄSIDENT DES STAATES ERITREA,
DER PRÄSIDENT DER DEMOKRATISCHEN BUNDESREPUBLIK ÄTHIOPIEN,
DER PRÄSIDENT DER SOUVERÄNEN DEMOKRATISCHEN REPUBLIK FIDSCHI,
DER PRÄSIDENT DER GABUNISCHEN REPUBLIK,
DER PRÄSIDENT UND DAS STAATSOBERHAUPT DER REPUBLIK GAMBIA,
DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK GHANA,
IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN VON GRENADA,
DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK GUINEA,
DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK GUINEA-BISSAU,
DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK ÄQUATORIALGUINEA,
DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK GUYANA,
DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK HAITI,
DAS STAATSOBERHAUPT VON JAMAIKA,
DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK KENIA,
DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK KIRIBATI,
SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG DES KÖNIGREICHS LESOTHO,
DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK LIBERIA,
DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK MADAGASKAR,
DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK MALAWI,
DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK MALI,
DIE REGIERUNG DER REPUBLIK MARSHALLINSELN,
DER PRÄSIDENT DER ISLAMISCHEN REPUBLIK MAURETANIEN,
DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK MAURITIUS,
DIE REGIERUNG DER FÖDERIERTEN STAATEN VON MIKRONESIEN,
DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK MOSAMBIK,
DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK NAMIBIA,
DIE REGIERUNG DER REPUBLIK NAURU,
DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK NIGER,
DAS STAATSOBERHAUPT DER BUNDESREPUBLIK NIGERIA,
DIE REGIERUNG VON NINE,
DIE REGIERUNG DER REPUBLIK PALAU,
IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN DES UNABHÄNGIGEN STAATES PAPUA-NEUGUINEA,
DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK RUANDA,
IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN VON ST. KITTS UND NEVIS,
IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN VON ST. LUCIA,
IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN VON ST. VINCENT UND DEN GRENADINEN,
DAS STAATSOBERHAUPT DES UNABHÄNGIGEN STAATES SAMOA,
DER PRÄSIDENT DER DEMOKRATISCHEN REPUBLIK SÃO TOMÉ UND PRÍNCIPE,
DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK SENEGAL,
DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK SEYCHELLEN,
DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK SIERRA LEONE,
IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN DER SALOMONEN,
DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK SÜDAFRIKA,
DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK SUDAN,
DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK SURINAME,
SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG DES KÖNIGREICHS SWASILAND,
DER PRÄSIDENT DER VEREINIGTEN REPUBLIK TANSANIA,
DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK TSCHAD,
DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK TOGO,
SEINE MAJESTÄT KÖNIG TAUFA'AHAU TUPOU IV VON TONGA,
DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK TRINIDAD UND TOBAGO,
IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN VON TUVALU,
DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK UGANDA,
DIE REGIERUNG DER REPUBLIK VANUATU,
DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK SAMBIA,
DIE REGIERUNG DER REPUBLIK SIMBABWE,
deren Staaten im Folgenden als „AKP-Staaten“ bezeichnet werden,
andererseits,
GESTÜTZT AUF den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft einerseits und das Abkommen von Georgetown zur Bildung der Gruppe der Staaten Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans (AKP) andererseits,
GESTÜTZT AUF das Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 (nachstehend „Abkommen von Cotonou“ genannt),
IN DER ERWÄGUNG, dass das Abkommen gemäß Artikel 95 Absatz 1 des Abkommens von Cotonou für einen Zeitraum von zwanzig Jahren geschlossen wurde, der am 1. März 2000 beginnt,
IN DER ERWÄGUNG, dass die Vertragsparteien gemäß Artikel 95 Absatz 3 Unterabsatz 2 des Abkommens von Cotonou zehn Monate vor Ablauf jedes Fünfjahreszeitraums in Verhandlungen eintreten, um mögliche Änderung der Bestimmungen des Abkommens von Cotonou zu prüfen —
HABEN BESCHLOSSEN, dieses Abkommen zur Änderung des Abkommens von Cotonou zu unterzeichnen und haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG DER BELGIER:
DER PRÄSIDENT DER TSCHECHISCHEN REPUBLIK:
IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN VON DÄNEMARK:
DER PRÄSIDENT DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND:
DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK ESTLAND:
DER PRÄSIDENT DER HELLENISCHEN REPUBLIK:
SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG VON SPANIEN:
DER PRÄSIDENT DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK:
DIE PRÄSIDENTIN IRLANDS:
DER PRÄSIDENT DER ITALIENISCHEN REPUBLIK:
DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK ZYPERN:
DIE PRÄSIDENTIN DER REPUBLIK LETTLAND:
DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK LITAUEN:
SEINE KÖNIGLICHE HOHEIT DER GROSSHERZOG VON LUXEMBURG:
DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK UNGARN:
DER PRÄSIDENT MALTAS:
IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN DER NIEDERLANDE:
DER BUNDESPRÄSIDENT DER REPUBLIK ÖSTERREICH:
DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK POLEN:
DER PRÄSIDENT DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK:
DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK SLOWENIEN:
DER PRÄSIDENT DER SLOWAKISCHEN REPUBLIK:
DIE PRÄSIDENTIN DER REPUBLIK FINNLAND:
DIE REGIERUNG DES KÖNIGREICHS SCHWEDEN:
IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND:
DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT:
DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK ANGOLA:
IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN VON ANTIGUA UND BARBUDA:
DAS STAATSOBERHAUPT DES COMMONWEALTH DER BAHAMAS:
DAS STAATSOBERHAUPT VON BARBADOS:
IHRE MAJESTÄT DER KÖNIGIN VON BELIZE:
DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK BENIN:
DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK BOTSUANA:
DER PRÄSIDENT VON BURKINA FASO:
DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK BURUNDI:
DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK KAMERUN:
DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK KAP VERDE:
DER PRÄSIDENT DER ZENTRALAFRIKANISCHEN REPUBLIK:
DER PRÄSIDENT DER ISLAMISCHEN BUNDESREPUBLIK KOMOREN:
DER PRÄSIDENT DER DEMOKRATISCHEN REPUBLIK KONGO:
DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK KONGO:
DIE REGIERUNG DER COOKINSELN:
DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK CÔTE D'IVOIRE:
DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK DSCHIBUTI:
DIE REGIERUNG DES COMMONWEALTH DOMINICA:
DER PRÄSIDENT DER DOMINIKANISCHEN REPUBLIK:
DER PRÄSIDENT DES STAATES ERITREA:
DER PRÄSIDENT DER DEMOKRATISCHEN BUNDESREPUBLIK ÄTHIOPIEN:
DER PRÄSIDENT DER SOUVERÄNEN DEMOKRATISCHEN REPUBLIK FIDSCHI:
DER PRÄSIDENT DER GABUNISCHEN REPUBLIK:
DER PRÄSIDENT UND DAS STAATSOBERHAUPT DER REPUBLIK GAMBIA:
DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK GHANA:
IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN VON GRENADA:
DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK GUINEA:
DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK GUINEA-BISSAU:
DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK ÄQUATORIALGUINEA:
DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK GUYANA:
DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK HAITI:
DAS STAATSOBERHAUPT VON JAMAIKA:
DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK KENIA:
DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK KIRIBATI:
SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG DES KÖNIGREICHS LESOTHO:
DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK LIBERIA:
DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK MADAGASKAR:
DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK MALAWI:
DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK MALI:
DIE REGIERUNG DER REPUBLIK MARSHALLINSELN:
DER PRÄSIDENT DER ISLAMISCHEN REPUBLIK MAURETANIEN:
DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK MAURITIUS:
DIE REGIERUNG DER FÖDERIERTEN STAATEN VON MIKRONESIEN:
DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK MOSAMBIK:
DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK NAMIBIA:
DIE REGIERUNG DER REPUBLIK NAURU:
DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK NIGER:
DAS STAATSOBERHAUPT DER BUNDESREPUBLIK NIGERIA:
DIE REGIERUNG VON NINE:
DIE REGIERUNG DER REPUBLIK PALAU:
IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN DES UNABHÄNGIGEN STAATES PAPUA-NEUGUINEA:
DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK RUANDA:
IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN VON ST. KITTS UND NEVIS:
IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN VON ST. LUCIA:
IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN VON ST. VINCENT UND DEN GRENADINEN:
DAS STAATSOBERHAUPT DES UNABHÄNGIGEN STAATES SAMOA:
DER PRÄSIDENT DER DEMOKRATISCHEN REPUBLIK SÃO TOMÉ UND PRÍNCIPE:
DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK SENEGAL:
DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK SEYCHELLEN:
DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK SIERRA LEONE:
IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN DER SALOMONEN:
DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK SÜDAFRIKA:
DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK SUDAN:
DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK SURINAME:
SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG DES KÖNIGREICHS SWASILAND:
DER PRÄSIDENT DER VEREINIGTEN REPUBLIK TANSANIA:
DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK TSCHAD:
DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK TOGO:
SEINE MAJESTÄT KÖNIG TAUFA'AHAU TUPOU IV VON TONGA:
DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK TRINIDAD UND TOBAGO:
IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN VON TUVALU:
DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK UGANDA:
DIE REGIERUNG DER REPUBLIK VANUATU:
DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK SAMBIA:
DIE REGIERUNG DER REPUBLIK SIMBABWE:
DIESE sind nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen VollmachtenWIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Einziger Artikel
Gemäß dem in Artikel 95 des Abkommens von Cotonou genannten Verfahren wird das Abkommen von Cotonou wie folgt geändert:
A. PRÄAMBEL
1. |
Nach Erwägungsgrund 8, der mit „IN ANBETRACHT der Konvention des Europarates zum Schutze der Menschenrechte …“ beginnt, werden folgende Erwägungsgründe eingefügt: „ERNEUT BESTÄTIGEND, dass die schwersten Verbrechen, die der internationalen Gemeinschaft Sorge bereiten, nicht ungestraft bleiben dürfen und dass ihre wirksame Verfolgung durch Maßnahmen auf nationaler Ebene und durch eine bessere weltweite Zusammenarbeit gewährleistet werden muss, IN DER ERWÄGUNG, dass die Errichtung und das reibungslose Funktionieren des Internationalen Strafgerichtshofs eine wichtige Entwicklung für den Frieden und die internationale Gerichtsbarkeit darstellen,“. |
2. |
Erwägungsgrund 10, der mit „IN DER ERWÄGUNG, dass die auf den Konferenzen der Vereinten Nationen …“ beginnt, erhält folgende Fassung: „IN DER ERWÄGUNG, dass die Millennium-Entwicklungsziele, die aus der von der Generalversammlung der Vereinten Nationen 2000 verabschiedeten Erklärung zur Jahrtausendwende stammen, insbesondere die Beseitigung der äußersten Armut und des Hungers, sowie die auf den Konferenzen der Vereinten Nationen vereinbarten Entwicklungsziele und ‐grundsätze eine klare Perspektive bieten und den AKP-Staaten und der EU bei ihrer Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens als Richtschnur dienen müssen,“. |
B. WORTLAUT DER ARTIKEL DES ABKOMMENS VON COTONOU
1. |
In Artikel 4 erhält der Eingangsteil folgende Fassung: „Die AKP-Staaten legen souverän die Grundsätze, Strategien und Modelle für die Entwicklung ihrer Wirtschaft und Gesellschaft fest. Zusammen mit der Gemeinschaft stellen sie die in diesem Abkommen vorgesehenen Kooperationsprogramme auf. Die Vertragsparteien erkennen jedoch die komplementäre Rolle der nichtstaatlichen Akteure und der dezentralen örtlichen Behörden und ihr Potenzial zur Leistung von Beiträgen zum Entwicklungsprozess an. Zu diesem Zweck werden die nichtstaatlichen Akteure und die dezentralen örtlichen Behörden gegebenenfalls unter den in diesem Abkommen festgelegten Bedingungen:“. |
2. |
Artikel 8 wird wie folgt geändert:
|
3. |
In Artikel 9 erhält der Titel folgende Fassung: „ “. |
4. |
Artikel 11 wird wie folgt geändert:
|
5. |
Folgende Artikel werden eingefügt: „Artikel 11a Bekämpfung des Terrorismus Die Vertragsparteien bekräftigen, dass sie alle terroristischen Handlungen auf das Schärfste verurteilen, und verpflichten sich, den Terrorismus durch internationale Zusammenarbeit im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen, dem Völkerrecht und den einschlägigen Übereinkünften und insbesondere durch vollständige Umsetzung der Resolutionen 1373 und 1456 des UN-Sicherheitsrats und der anderen einschlägigen UN-Resolutionen zu bekämpfen. Zu diesem Zweck vereinbaren die Vertragsparteien
Artikel 11b Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (1) Nach Auffassung der Vertragsparteien stellt die Weitergabe von Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln an staatliche wie an nichtstaatliche Akteure eine der größten Gefahren für die internationale Stabilität und Sicherheit dar. Die Vertragsparteien kommen daher überein, zusammenzuarbeiten und einen Beitrag zur Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln zu leisten, indem sie ihre bestehenden Verpflichtungen aus den internationalen Abrüstungs- und Nichtverbreitungsübereinkünften und ihre sonstigen einschlägigen internationalen Verpflichtungen in vollem Umfang erfüllen und auf nationaler Ebene umsetzen. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass diese Bestimmung ein wesentliches Element dieses Abkommens ist. (2) Die Vertragsparteien kommen ferner überein, zusammenzuarbeiten und einen Beitrag zur Verwirklichung des Ziels der Nichtverbreitung zu leisten,
Die finanzielle und technische Hilfe im Bereich der Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen wird nicht aus den für die Finanzierung der AKP-EG-Zusammenarbeit bestimmten Mitteln, sondern mit Hilfe besonderer Instrumente finanziert. (3) Die Vertragsparteien kommen überein, einen regelmäßigen politischen Dialog aufzunehmen, der die Zusammenarbeit in diesem Bereich begleitet und festigt. (4) Ist eine Vertragspartei nach einem intensivierten politischen Dialog insbesondere auf der Grundlage von Berichten der IAEO, der OVCW oder anderer in diesem Bereich tätiger multilateraler Einrichtungen der Auffassung, dass die andere Vertragspartei eine Verpflichtung aus Absatz 1 in Bezug auf die Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen nicht erfüllt hat, so unterbreitet sie, abgesehen von besonders dringenden Fällen, der anderen Vertragspartei, dem AKP-Ministerrat und dem Rat der EU die für eine gründliche Prüfung der Lage erforderlichen Informationen, damit eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung gefunden wird. Zu diesem Zweck ersucht sie die andere Vertragspartei um Konsultationen, in denen es um die von der betreffenden Vertragspartei getroffenen oder noch zu treffenden Abhilfemaßnahmen geht. (5) Die Konsultationen werden auf der Ebene und in der Form abgehalten, die für am besten geeignet erachtet werden, um eine Lösung zu finden. Die Konsultationen beginnen spätestens 30 Tage nach dem Ersuchen und werden während eines im gegenseitigen Einvernehmen festgelegten Zeitraums fortgesetzt, der von der Art und Schwere der Verletzung abhängt. Der Dialog im Konsultationsverfahren dauert jedoch nicht länger als 120 Tage. (6) Führen die Konsultationen nicht zu einer für beide Vertragsparteien annehmbaren Lösung, werden Konsultationen abgelehnt oder liegt ein besonders dringender Fall vor, so können geeignete Maßnahmen getroffen werden. Diese Maßnahmen werden aufgehoben, sobald die Gründe für ihre Einführung nicht mehr bestehen.“ |
6. |
Dem Artikel 23 wird folgender Buchstabe angefügt:
|
7. |
Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe d erhält folgende Fassung:
|
8. |
Artikel 26 wird wie folgt geändert:
|
9. |
In Artikel 28 erhält der Eingangsteil folgende Fassung: „Die Vertragsparteien leisten mit ihrer Zusammenarbeit wirksam Hilfe bei der Verwirklichung der Ziele und Prioritäten, die sich die AKP-Staaten im Rahmen der regionalen und subregionalen Zusammenarbeit und Integration, einschließlich der Zusammenarbeit zwischen den Regionen und zwischen den AKP-Staaten, selbst gesetzt haben. In die regionale Zusammenarbeit können auch nicht zu den AKP-Staaten gehörende Entwicklungsländer sowie die überseeischen Länder und Gebiete (ÜLG) und die Gebiete in äußerster Randlage einbezogen werden. In diesem Zusammenhang wird mit der Unterstützung im Rahmen der Zusammenarbeit das Ziel verfolgt,“. |
10. |
Artikel 29 Buchstabe a Ziffer i erhält folgende Fassung:
|
11. |
Artikel 30 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Mit der Zusammenarbeit werden auch Programme und Initiativen für die Zusammenarbeit zwischen und in den AKP-Staaten, an denen auch nicht zu den AKP-Staaten gehörende Entwicklungsländer beteiligt sein können, unterstützt.“ |
12. |
Dem Artikel 43 Absatz 4 wird folgender Gedankenstrich angefügt:
|
13. |
Artikel 58 erhält folgende Fassung: „Artikel 58 Zugang zu den Finanzierungen (1) Finanzielle Unterstützung im Rahmen dieses Abkommens können erhalten:
(2) Finanzielle Unterstützung können mit Zustimmung des betreffenden AKP-Staates oder der betreffenden Staaten ferner erhalten:
(3) Nichtstaatliche Akteure der AKP-Staaten und der Gemeinschaft, die lokalen Charakter haben, können nach den in den nationalen und regionalen Richtprogrammen vereinbarten Modalitäten finanzielle Unterstützung im Rahmen dieses Abkommens erhalten.“ |
14. |
Artikel 68 Absätze 2 und 3 erhält folgende Fassung: „(2) Ziel der Unterstützung im Falle kurzfristiger Schwankungen der Ausfuhrerlöse ist es, sozioökonomische Reformen und Politiken zu sichern, die bei einem Rückgang der Einnahmen beeinträchtigt werden könnten, und die negativen Auswirkungen der Instabilität der Ausfuhrerlöse, vor allem für landwirtschaftliche und Bergbauerzeugnisse, auszugleichen. (3) Die extreme Abhängigkeit der Wirtschaft der AKP-Staaten von den Ausfuhren, vor allem von landwirtschaftlichen und Bergbauerzeugnissen, wird bei der Mittelzuweisung im Anwendungsjahr berücksichtigt. In diesem Zusammenhang wird den am wenigsten entwickelten AKP-Staaten, den AKP-Binnenstaaten und den AKP-Inselstaaten sowie AKP-Staaten, die die Folgen von gewaltsamen Auseinandersetzungen oder Naturkatastrophen beseitigen müssen, eine günstigere Behandlung gewährt.“ |
15. |
Artikel 89 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die AKP-Inselstaaten werden mit spezifischen Maßnahmen in ihren Anstrengungen unterstützt, ihrer zunehmenden Gefährdung durch neue, ernste wirtschaftliche, soziale und ökologische Probleme Einhalt zu gebieten und diese Entwicklung umzukehren. Mit diesen Maßnahmen soll die Umsetzung der Prioritäten für die nachhaltige Entwicklung der kleinen Inselstaaten unter den Entwicklungsländern vorangetrieben, gleichzeitig jedoch ein einheitliches Konzept für ihr wirtschaftliches Wachstum und ihre menschliche Entwicklung gefördert werden.“ |
16. |
Artikel 96 wird wie folgt geändert:
|
17. |
Artikel 97 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) In diesen Fällen kann jede Vertragspartei die andere um Konsultationen ersuchen. Diese Konsultationen beginnen spätestens 30 Tage nach dem Ersuchen, und der Dialog im Konsultationsverfahren dauert nicht länger als 120 Tage.“ |
18. |
Artikel 100 erhält folgende Fassung: „Artikel 100 Status der Texte Die diesem Abkommen beigefügten Protokolle und Anhänge sind Bestandteil dieses Abkommens. Der Ministerrat kann die Anhänge Ia, II, III, IV und VI auf Empfehlung des AKP-EG-Ausschusses für Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung überprüfen, ergänzen und/oder ändern. Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; es wird im Archiv des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Union und beim AKP-Sekretariat hinterlegt; die Sekretariate übermitteln der Regierung jedes Unterzeichnerstaates eines beglaubigte Abschrift.“ |
C. ANHÄNGE
1. |
Dem Anhang I wird folgende Nummer angefügt:
|
2. |
Folgender Anhang wird eingefügt: „ANHANG Ia Mehrjähriger Finanzrahmen für die Zusammenarbeit im Rahmen des Abkommens zur Änderung des Abkommens von Cotonou
|
3. |
Anhang II wird wie folgt geändert:
|
4. |
Anhang IV wird wie folgt geändert:
|
5. |
Folgender Anhang wird eingefügt: „ANHANG VII Politischer Dialog über Menschenrechte, demokratische Grundsätze und Rechtsstaatsprinzip Artikel 1 Ziele (1) Die Konsultationen nach Artikel 96 Absatz 3 Buchstabe a des Abkommens finden, abgesehen von besonders dringenden Fällen, nach einem erschöpfenden politischen Dialog nach Artikel 8 und Artikel 9 Absatz 4 des Abkommens statt. (2) Beide Vertragsparteien führen diesen Dialog im Geiste des Abkommens und unter Berücksichtigung der vom Ministerrat aufgestellten Leitlinien für den politischen Dialog zwischen den AKP-Staaten und der EU. (3) Der politische Dialog ist ein Prozess, der die Vertiefung der Beziehungen zwischen den AKP-Staaten und der EU fördern und einen Beitrag zur Verwirklichung der Ziele der Partnerschaft leisten soll. Artikel 2 Intensivierter politischer Dialog vor Konsultationen nach Artikel 96 des Abkommens (1) Der politische Dialog über die Achtung der Menschenrechte, die demokratischen Grundsätze und das Rechtsstaatsprinzip wird nach Artikel 9 Absatz 4 und Artikel 8 des Abkommens von Cotonou und im Rahmen der Parameter international anerkannter Standards und Normen geführt. In diesem Dialog können die Vertragsparteien gemeinsame Tagesordnungen und Prioritäten vereinbaren. (2) Die Vertragsparteien können unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des betreffenden AKP-Staates gemeinsam spezifische Vorgaben oder Ziele in Bezug auf die Menschenrechte, die demokratischen Grundsätze und das Rechtsstaatsprinzip im Rahmen der Parameter international anerkannter Standards und Normen entwickeln und vereinbaren. Die Vorgaben sind Mechanismen zur Verwirklichung von Zielen durch Festlegung von Zwischenzielen und Fristen für ihre Erreichung. (3) Der politische Dialog nach den Absätzen 1 und 2 wird systematisch und förmlich geführt und erschöpft alle Möglichkeiten, bevor Konsultationen nach Artikel 96 des Abkommens eingeleitet werden. (4) Abgesehen von besonders dringenden Fällen im Sinne des Artikels 96 Absatz 3 Buchstabe b des Abkommens können Konsultationen nach Artikel 96 auch ohne vorhergehenden intensivierten politischen Dialog geführt werden, wenn die von einer Vertragspartei in einem früheren Dialog übernommenen Verpflichtungen beharrlich nicht erfüllt werden oder der Dialog nicht in gutem Glauben aufgenommen wird. (5) Der politische Dialog nach Artikel 8 des Abkommens wird von den Vertragsparteien auch genutzt, um Staaten, für die geeignete Maßnahmen nach Artikel 96 des Abkommens gelten, zu helfen, die Beziehungen zu normalisieren. Artikel 3 Zusätzliche Bestimmungen über die Konsultationen nach Artikel 96 des Abkommens (1) Die Vertragsparteien streben an, in den Konsultationen nach Artikel 96 des Abkommens auf gleicher Ebene vertreten zu sein. (2) Unter Berücksichtigung der in Artikel 2 Absatz 2 dieses Anhangs genannten spezifischen Vorgaben und Ziele setzen sich die Vertragsparteien für eine transparente Interaktion vor, in und nach den förmlichen Konsultationen ein. (3) Die Vertragsparteien nutzen die in Artikel 96 Absatz 3 des Abkommens vorgesehene Frist von 30 Tagen für eine gründliche Vorbereitung durch die Vertragsparteien sowie für eingehende Konsultationen innerhalb der AKP-Staatengruppe und zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten. Während des Konsultationsverfahrens sollten die Vertragsparteien flexible Fristen vereinbaren, gleichzeitig jedoch anerkennen, dass besonders dringende Fälle im Sinne des Artikels 96 Absatz 3 Buchstabe b des Abkommens und des Artikels 2 Absatz 4 dieses Anhangs eine sofortige Reaktion erfordern können. (4) Die Vertragsparteien erkennen die Rolle der AKP-Staatengruppe im politischen Dialog auf der Grundlage der Modalitäten an, die von der AKP-Staatengruppe festzulegen und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten mitzuteilen sind. (5) Die Vertragsparteien erkennen die Notwendigkeit kontinuierlicher strukturierter Konsultationen nach Artikel 96 des Abkommens an. Der Ministerrat kann zu diesem Zweck weitere Modalitäten ausarbeiten.“ |
ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Abkommen gesetzt.
SCHLUSSAKTE
Die BevollmächtigtenSEINER MAJESTÄT DES KÖNIGS DER BELGIER,
DES PRÄSIDENTEN DER TSCHECHISCHEN REPUBLIK,
IHRER MAJESTÄT DER KÖNIGIN VON DÄNEMARK,
DES PRÄSIDENTEN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,
DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK ESTLAND,
DES PRÄSIDENTEN DER HELLENISCHEN REPUBLIK,
SEINER MAJESTÄT DES KÖNIGS VON SPANIEN,
DES PRÄSIDENTEN DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK,
DER PRÄSIDENTIN IRLANDS,
DES PRÄSIDENTEN DER ITALIENISCHEN REPUBLIK,
DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK ZYPERN,
DER PRÄSIDENTIN DER REPUBLIK LETTLAND,
DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK LITAUEN,
SEINER KÖNIGLICHEN HOHEIT DES GROSSHERZOGS VON LUXEMBURG,
DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK UNGARN,
DES PRÄSIDENTEN MALTAS,
IHRER MAJESTÄT DER KÖNIGIN DER NIEDERLANDE,
DES BUNDESPRÄSIDENTEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH,
DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK POLEN,
DES PRÄSIDENTEN DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK,
DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK SLOWENIEN,
DES PRÄSIDENTEN DER SLOWAKISCHEN REPUBLIK,
DER PRÄSIDENTIN DER REPUBLIK FINNLAND,
DER REGIERUNG DES KÖNIGREICHS SCHWEDEN,
IHRER MAJESTÄT DER KÖNIGIN DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND —
Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (im Folgenden „Gemeinschaft“ genannt), deren Staaten im Folgenden als „Mitgliedstaaten“ bezeichnet werden —und
DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT
einerseits, und
die BevollmächtigtenDES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK ANGOLA,
IHRER MAJESTÄT DER KÖNIGIN VON ANTIGUA UND BARBUDA,
DES STAATSOBERHAUPTES DES COMMONWEALTH DER BAHAMAS,
DES STAATSOBERHAUPTES VON BARBADOS,
IHRER MAJESTÄT DER KÖNIGIN VON BELIZE,
DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK BENIN,
DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK BOTSUANA,
DES PRÄSIDENTEN VON BURKINA FASO,
DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK BURUNDI,
DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK KAMERUN,
DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK KAP VERDE,
DES PRÄSIDENTEN DER ZENTRALAFRIKANISCHEN REPUBLIK,
DES PRÄSIDENTEN DER ISLAMISCHEN BUNDESREPUBLIK KOMOREN,
DES PRÄSIDENTEN DER DEMOKRATISCHEN REPUBLIK KONGO,
DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK KONGO,
DER REGIERUNG DER COOKINSELN
DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK CÔTE D'IVOIRE,
DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK DSCHIBUTI,
DER REGIERUNG DES COMMONWEALTH DOMINICA,
DES PRÄSIDENTEN DER DOMINIKANISCHEN REPUBLIK,
DES PRÄSIDENTEN DES STAATES ERITREA,
DES PRÄSIDENTEN DER DEMOKRATISCHEN BUNDESREPUBLIK ÄTHIOPIEN,
DES PRÄSIDENTEN DER SOUVERÄNEN DEMOKRATISCHEN REPUBLIK FIDSCHI,
DES PRÄSIDENTEN DER GABUNISCHEN REPUBLIK,
DES PRÄSIDENTEN UND STAATSOBERHAUPTES DER REPUBLIK GAMBIA,
DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK GHANA,
IHRER MAJESTÄT DER KÖNIGIN VON GRENADA,
DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK GUINEA,
DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK GUINEA-BISSAU,
DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK ÄQUATORIALGUINEA,
DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK GUYANA,
DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK HAITI,
DES STAATSOBERHAUPTES VON JAMAIKA,
DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK KENIA,
DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK KIRIBATI,
SEINER MAJESTÄT DES KÖNIGS DES KÖNIGREICHS LESOTHO,
DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK LIBERIA,
DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK MADAGASKAR,
DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK MALAWI,
DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK MALI,
DER REGIERUNG DER REPUBLIK MARSHALLINSELN,
DES PRÄSIDENTEN DER ISLAMISCHEN REPUBLIK MAURETANIEN,
DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK MAURITIUS,
DER REGIERUNG DER FÖDERIERTEN STAATEN VON MIKRONESIEN,
DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK MOSAMBIK,
DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK NAMIBIA,
DER REGIERUNG DER REPUBLIK NAURU,
DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK NIGER,
DES STAATSOBERHAUPTES DER BUNDESREPUBLIK NIGERIA,
DER REGIERUNG VON NINE,
DER REGIERUNG DER REPUBLIK PALAU,
IHRER MAJESTÄT DER KÖNIGIN DES UNABHÄNGIGEN STAATES PAPUA-NEUGUINEA,
DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK RUANDA,
IHRER MAJESTÄT DER KÖNIGIN VON ST. KITTS UND NEVIS,
IHRER MAJESTÄT DER KÖNIGIN VON ST. LUCIA,
IHRER MAJESTÄT DER KÖNIGIN VON ST. VINCENT UND DEN GRENADINEN,
DES STAATSOBERHAUPTES DES UNABHÄNGIGEN STAATES SAMOA,
DES PRÄSIDENTEN DER DEMOKRATISCHEN REPUBLIK SÃO TOMÉ UND PRÍNCIPE,
DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK SENEGAL,
DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK SEYCHELLEN,
DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK SIERRA LEONE,
IHRER MAJESTÄT DER KÖNIGIN DER SALOMONEN,
DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK SÜDAFRIKA,
DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK SUDAN,
DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK SURINAME,
SEINER MAJESTÄT DES KÖNIGS DES KÖNIGREICHS SWASILAND,
DES PRÄSIDENTEN DER VEREINIGTEN REPUBLIK TANSANIA,
DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK TSCHAD,
DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK TOGO,
SEINER MAJESTÄT KÖNIG TAUFA'AHAU TUPOU IV VON TONGA,
DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK TRINIDAD UND TOBAGO,
IHRER MAJESTÄT DER KÖNIGIN VON TUVALU,
DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK UGANDA,
DER REGIERUNG DER REPUBLIK VANUATU,
DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK SAMBIA,
DER REGIERUNG DER REPUBLIK SIMBABWE,
deren Staaten im Folgenden als „AKP-Staaten“ bezeichnet werden,andererseits,
die in Luxemburg am fünfundzwanzigsten Juni des Jahres zweitausendfünf zur Unterzeichnung des Abkommens zur Änderung des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 zusammengetreten sind,
haben bei Unterzeichnung dieses Abkommens folgende dieser Schlussakte beigefügt Erklärungen angenommen:
Erklärung I |
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 8 des Abkommens von Cotonou |
Erklärung II |
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 68 des Abkommens von Cotonou |
Erklärung III |
Gemeinsame Erklärung zu Anhangs Ia |
Erklärung IV |
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 3 Absatz 5 des Anhangs IV |
Erklärung V |
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 9 Absatz 2 des Anhangs IV |
Erklärung VI |
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 12 Absatz 2 des Anhangs IV |
Erklärung VII |
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 13 des Anhangs IV |
Erklärung VIII |
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 19a des Anhangs IV |
Erklärung IX |
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 24 Absatz 3 des Anhangs IV |
Erklärung X |
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 2 des Anhangs VII |
Erklärung XI |
Erklärung der Gemeinschaft zu Artikel 4 und Artikel 58 Absatz 2 des Abkommens von Cotonou |
Erklärung XII |
Erklärung der Gemeinschaft zu Artikel 11a des Abkommens von Cotonou |
Erklärung XIII |
Erklärung der Gemeinschaft zu Artikel 11b Absatz 2 des Abkommens von Cotonou |
Erklärung XIV |
Erklärung der Gemeinschaft zu den Artikeln 28, 29, 30 und 58 des Abkommens von Cotonou und zu Artikel 6 des Anhangs IV |
Erklärung XV |
Erklärung der Europäischen Union zu Anhang Ia |
Erklärung XVI |
Erklärung der Gemeinschaft zu Artikel 4 Absatz 3, Artikel 5 Absatz 7, Artikel 16 Absätze 5 und 6 und Artikel 17 Absatz 2 des Anhangs IV |
Erklärung XVII |
Erklärung der Gemeinschaft zu Artikel 4 Absatz 5 des Anhangs IV |
Erklärung XVIII |
Erklärung der Gemeinschaft zu Artikel 20 des Anhangs IV |
Erklärung XIX |
Erklärung der Gemeinschaft zu den Artikeln 34, 35 und 36 des Anhangs IV |
Erklärung XX |
Erklärung der Gemeinschaft zu Artikel 3 des Anhangs VII |
ERKLÄRUNG I
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 8 des Abkommens von Cotonou
In Bezug auf den Dialog auf nationaler und regionaler Ebene sind für die Zwecke des Artikel 8 des Abkommens von Cotonou unter „AKP-Staatengruppe“ die Troika des AKP-Botschafterausschusses und der Vorsitzende des AKP-Unterausschusses für politische, soziale, humanitäre und kulturelle Angelegenheiten zu verstehen; unter „Paritätischer Parlamentarischer Versammlung“ sind die beiden Vorsitzenden der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung bzw. die für dieses Amt benannten Kandidaten zu verstehen.
ERKLÄRUNG II
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 68 des Abkommens von Cotonou
Der AKP-EU-Ministerrat prüft in Anwendung der Bestimmungen des Artikels 100 des Abkommens von Cotonou die Vorschläge der AKP-Seite zu Anhang II des Abkommens zu kurzfristiger Schwankung der Ausfuhrerlöse.
ERKLÄRUNG III
Gemeinsame Erklärung zu Anhang Ia
Tritt das Abkommen zur Änderung des Abkommens von Cotonou nicht bis zum 1. Januar 2008 in Kraft, so wird die Zusammenarbeit aus den Mitteln des 9. EEF und früherer EEF finanziert.
ERKLÄRUNG IV
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 3 Absatz 5 des Anhangs IV
Für die Zwecke des Artikels 3 Absatz 5 des Anhangs IV kann sich ein „besonderer Bedarf“ aus außergewöhnlichen oder unvorhergesehenen Umständen ergeben, zum Beispiel nach Krisensituationen; eine „außergewöhnliche Leistung“ liegt vor, wenn die dem Land zugewiesenen Mittel außerhalb der Halbzeit- und der Endüberprüfung vollständig gebunden sind und auf der Grundlage einer wirksamen Politik für die Bekämpfung der Armut und wirtschaftlicher Haushaltsführung zusätzliche Mittel zur Finanzierung des nationalen Richtprogramms aufgenommen werden können.
ERKLÄRUNG V
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 9 Absatz 2 des Anhangs IV
Für die Zwecke des Artikels 9 Absatz 2 des Anhangs IV kann sich ein „neuer Bedarf“ aus außergewöhnlichen oder unvorhergesehenen Umständen ergeben, zum Beispiel nach Krisensituationen; eine „außergewöhnliche Leistung“ liegt vor, wenn die der Region zugewiesenen Mittel außerhalb der Halbzeit- und der Endüberprüfung vollständig gebunden sind und auf der Grundlage einer wirksamen Politik für die regionale Integration und wirtschaftlicher Haushaltsführung zusätzliche Mittel zur Finanzierung des regionalen Richtprogramms aufgenommen werden können.
ERKLÄRUNG VI
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 12 Absatz 2 des Anhangs IV
Für die Zwecke des Artikels 12 Absatz 2 des Anhangs IV kann sich ein „neuer Bedarf“ aus außergewöhnlichen oder unvorhergesehenen Umständen ergeben, zum Beispiel aus neuen Verpflichtungen im Rahmen internationaler Initiativen oder der Notwendigkeit, sich neuen Herausforderungen zu stellen, die den AKP-Staaten gemeinsam sind.
ERKLÄRUNG VII
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 13 des Anhangs IV
Wegen der besonderen geografischen Lage der Regionen „Karibischer Raum und Pazifischer Ozean“ kann der AKP-Ministerrat oder der AKP-Botschafterausschuss abweichend von Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a des Anhangs IV einen besonderen Finanzierungsantrag für die eine oder die andere Region stellen.
ERKLÄRUNG VIII
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 19a des Anhangs IV
Der Ministerrat wird nach Artikel 100 des Abkommens von Cotonou prüfen, ob die Bestimmungen des Anhangs IV über die Vergabe und die Ausführung von Aufträgen vor Inkrafttreten des Abkommens zur Änderung des Abkommens von Cotonou angenommen werden können.
ERKLÄRUNG IX
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 24 Absatz 3 des Anhangs IV
Die AKP-Staaten werden vor jeder Änderung der in Artikel 24 Absatz 3 des Anhangs IV genannten Gemeinschaftsregeln gehört.
ERKLÄRUNG X
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 2 des Anhangs VII
Die international anerkannten Standards und Normen sind die Übereinkünfte, die in der Präambel des Abkommens von Cotonou genannt sind.
ERKLÄRUNG XI
Erklärung der Gemeinschaft zu Artikel 4 und Artikel 58 Absatz 2 des Abkommens von Cotonou
Für die Zwecke des Artikels 4 und des Artikels 58 Absatz 2 des Abkommens von Cotonou besteht Einigkeit darüber, dass der Begriff „dezentrale örtliche Behörden“ alle Ebenen der Dezentralisierung umfasst, einschließlich der „collectivités locales“.
ERKLÄRUNG XII
Erklärung der Gemeinschaft zu Artikel 11a des Abkommens von Cotonou
Die finanzielle und technische Hilfe im Bereich der Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Terrorismus wird aus anderen als den für die Finanzierung der AKP-EG-Entwicklungszusammenarbeit bestimmten Mitteln finanziert.
ERKLÄRUNG XIII
Erklärung der Gemeinschaft zu Artikel 11b Absatz 2 des Abkommens von Cotonou
Es besteht Einigkeit darüber, dass die in Artikel 11b Absatz 2 des Abkommens von Cotonou genannten Maßnahmen nach einem angepassten Zeitplan getroffen werden, der den besonderen Sachzwängen der einzelnen Staaten Rechnung trägt.
ERKLÄRUNG XIV
Erklärung der Gemeinschaft zu den Artikeln 28, 29, 30 und 58 des Abkommens von Cotonou und zu Artikel 6 des Anhangs IV
Die Anwendung der Bestimmungen über die regionale Zusammenarbeit bei Beteiligung von nicht zu den AKP-Staaten gehörenden Staaten hängt von der Anwendung entsprechender Bestimmungen im Rahmen der Gemeinschaftsfinanzierungsinstrumente für die Zusammenarbeit mit den anderen Ländern und Regionen der Welt ab. Die Gemeinschaft wird die AKP-Staatengruppe über das Inkrafttreten dieser entsprechenden Bestimmungen unterrichten.
ERKLÄRUNG XV
Erklärung der Europäischen Union zu Anhang Ia
1. |
Die Europäische Union verpflichtet sich, so bald wie möglich, wenn irgend möglich bis September 2005, einen genauen Betrag für den mehrjährigen Finanzrahmen für die Zusammenarbeit im Rahmen des Abkommens zur Änderung des Abkommens von Cotonou und seinen Anwendungszeitraum vorzuschlagen. |
2. |
Die unter Nummer 2 des Anhangs Ia genannte Mindesthilfe ist garantiert, unbeschadet des Zugangs der AKP-Staaten zu zusätzlichen Mitteln aus anderen Finanzinstrumenten, die bereits bestehen oder möglicherweise eingerichtet werden könnten, um Maßnahmen in Bereichen wie den folgenden zu unterstützen: humanitäre Soforthilfe, Nahrungsmittelsicherung, armutsbedingte Krankheiten, Unterstützung bei der Umsetzung der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen, Unterstützung der für die Zeit nach der Reform des Zuckermarkts geplanten Maßnahmen sowie Frieden und Stabilität. |
3. |
Die Frist für die Bindung der Mittel des 9. EEF, der 31. Dezember 2007, könnte gegebenenfalls überprüft werden. |
ERKLÄRUNG XVI
Erklärung der Gemeinschaft zu Artikel 4 Absatz 3, Artikel 5 Absatz 7, Artikel 16 Absätze 5 und 6 und Artikel 17 Absatz 2 des Anhangs IV
Diese Bestimmungen lassen die Rolle der Mitgliedstaaten im Entscheidungsprozess unberührt.
ERKLÄRUNG XVII
Erklärung der Gemeinschaft zu Artikel 4 Absatz 5 des Anhangs IV
Artikel 4 Absatz 5 des Anhangs IV und die Rückkehr zu Standardverwaltungsvereinbarungen wird durch Beschluss des Rates auf Vorschlag der Kommission umgesetzt. Dieser Beschluss wird der AKP-Staatengruppe ordnungsgemäß mitgeteilt.
ERKLÄRUNG XVIII
Erklärung der Gemeinschaft zu Artikel 20 des Anhangs IV
Die Bestimmungen des Artikels 20 des Anhangs IV werden nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit mit anderen Gebern umgesetzt.
ERKLÄRUNG XIX
Erklärung der Gemeinschaft zu den Artikeln 34, 35 und 36 des Anhangs IV
Die jeweiligen genauen Zuständigkeiten der mit der Verwaltung und Abwicklung der Mittel des Fonds beauftragten Stellen sind Gegenstand eines Verfahrenshandbuchs, über das Konsultationen mit den AKP-Staaten nach Artikel 12 des Abkommens von Cotonou abgehalten werden. Das Verfahrenshandbuch wird den AKP-Staaten bei Inkrafttreten des Abkommens zur Änderung des Abkommens von Cotonou zur Verfügung gestellt. Dieses Verfahren gilt auch für jede Änderung des Handbuchs.
ERKLÄRUNG XX
Erklärung der Gemeinschaft zu Artikel 3 des Anhangs VII
Der Standpunkt, den der Rat der Europäischen Union im AKP-EG-Ministerrat zu den in Artikel 3 des Anhangs VII vorgesehenen Modalitäten vertritt, wird auf Vorschlag der Kommission festgelegt.