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Document 32005D0636

2005/636/EG: Entscheidung der Kommission vom 1. September 2005 über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft für eine Grundlagenerhebung in den Mitgliedstaaten über die Prävalenz von Salmonellen in Beständen von Broilern (Gallus gallus) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 3276)

ABl. L 228 vom 3.9.2005, p. 14–18 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 349M vom 12.12.2006, p. 319–323 (MT)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2005/636/oj

3.9.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 228/14


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 1. September 2005

über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft für eine Grundlagenerhebung in den Mitgliedstaaten über die Prävalenz von Salmonellen in Beständen von Broilern (Gallus gallus)

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 3276)

(2005/636/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 20,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach der Entscheidung 90/424/EWG führt die Gemeinschaft die wissenschaftlichen und technischen Maßnahmen durch, die für die Weiterentwicklung des Veterinärrechts sowie der Aus- oder Fortbildung im Veterinärbereich notwendig sind, oder sie unterstützt die Mitgliedstaaten bei deren Durchführung.

(2)

Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Bekämpfung von Salmonellen und bestimmten anderen durch Lebensmittel übertragbaren Zoonoseerregern (2) soll ein Gemeinschaftsziel zur Senkung der Prävalenz von Salmonellen in Broilerbeständen der Spezies Gallus gallus („Broiler“) bis Ende 2006 festgelegt werden.

(3)

Damit das Ziel festgelegt werden kann, müssen vergleichbare Daten über die Prävalenz von Salmonellen in Broilerpopulationen in den Mitgliedstaaten verfügbar sein. Solche Angaben liegen nicht vor, weshalb eine gezielte Erhebung über die Prävalenz von Salmonellen bei Broilern erfolgen sollte, die zur Berücksichtigung etwaiger saisonaler Schwankungen einen angemessenen Zeitraum abdeckt.

(4)

Mit Hilfe der Erhebung sollen die fachlichen Informationen gewonnen werden, die für die Weiterentwicklung des gemeinschaftlichen Veterinärrechts erforderlich sind. Da die Sammlung vergleichbarer Daten über die Prävalenz von Salmonellen bei Broilern in den Mitgliedstaaten von großer Bedeutung ist, sollten diese von der Gemeinschaft eine Finanzhilfe für die Befolgung der besonderen Anforderungen der Erhebung erhalten. Dabei ist es angemessen, 100 % der für Laboruntersuchungen angefallenen Kosten bis zu einem Höchstbetrag zu erstatten. Alle sonstigen Ausgaben für Probenahme, Reisen, Verwaltung usw. sollten für eine Finanzhilfe der Gemeinschaft nicht in Frage kommen.

(5)

Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird davon abhängig gemacht, dass die Erhebung im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts durchgeführt wird und bestimmte andere Bedingungen erfüllt.

(6)

Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird davon abhängig gemacht, dass die vorgesehenen Maßnahmen tatsächlich durchgeführt werden und die zuständigen Behörden alle erforderlichen Informationen fristgerecht übermitteln.

(7)

Es ist zu klären, welche Wechselkurse für die gemäß Artikel 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 2799/98 des Rates vom 15. Dezember 1998 über die agromonetäre Regelung nach Einführung des Euro (3) in nationaler Währung vorgelegten Anträge auf Zahlung anzuwenden sind.

(8)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ziel der Erhebung und allgemeine Bestimmungen

(1)   Zur Bewertung der Prävalenz in der Gemeinschaft von Salmonella spp. in Beständen von Broilern der Spezies Gallus gallus („Broiler“) ist eine Erhebung durchzuführen, bei der die Tiere innerhalb der letzten drei Wochen vor Verlassen des ausgewählten Betriebs zur Schlachtung beprobt werden („die Erhebung“).

(2)   Die Ergebnisse der Erhebung werden dazu dienen, gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 Gemeinschaftsziele festzulegen.

(3)   Die Erhebung erstreckt sich über einen Zeitraum von einem Jahr ab dem 1. Oktober 2005.

(4)   Im Sinne dieser Entscheidung bedeutet „zuständige Behörde“ die gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 benannte(n) Behörde(n) eines Mitgliedstaats.

Artikel 2

Probenahmeplan

(1)   Die Probenahme für die Erhebung wird von den Mitgliedstaaten organisiert und ab dem 1. Oktober 2005 in Betrieben mit mindestens 5 000 Tieren durchgeführt. In jedem ausgewählten Betrieb sind Proben bei einem Bestand von Broilern der angemessenen Altersgruppe zu nehmen.

Sind jedoch in einem Land nach den Berechnungen mehr Bestände zu beproben als es Betriebe mit mehr als 5 000 Tieren gibt, so können in einem Betrieb bis zu vier Bestände beprobt werden, um die berechnete Zahl zu erreichen. In diesem Fall sollten die Bestände möglichst aus unterschiedlichen Stallungen stammen und die Proben zu unterschiedlichen Jahreszeiten gezogen werden.

Reichen die zu beprobenden Bestände dennoch nicht aus, können zunehmend kleine Betriebe ausgewählt werden, bis möglichst 154 Bestände zusammenkommen.

Reichen die zu beprobenden Bestände immer noch nicht aus, können in einem Betrieb auch mehr als vier Bestände beprobt werden, wobei dann größere Betriebe vorzuziehen sind.

Werden in einem Land weniger als 80 % der Tiere in Betrieben mit mehr als 5 000 Tieren gehalten, können anfangs zunehmend kleine Betriebe ausgewählt werden.

(2)   Die Proben werden von der zuständigen Behörde oder unter ihrer Aufsicht gezogen.

Artikel 3

Nachweis von Salmonella spp. und Serotypisierung der relevanten Isolate

(1)   Für den Nachweis von Salmonella spp. und die Typisierung der Seren der relevanten Isolate sind die nationalen Referenzlaboratorien für Salmonellen zuständig.

Falls das nationale Referenzlaboratorium nicht über die Kapazität zur Durchführung aller Analysen verfügt oder wenn es sich nicht um das Laboratorium handelt, das routinemäßig solche Nachweise vornimmt, können die zuständigen Behörden eine begrenzte Anzahl anderer Laboratorien, die an der amtlichen Salmonellenkontrolle beteiligt sind, für die Durchführung der Analysen benennen.

Diese Laboratorien müssen nachprüfbar Erfahrung in der Anwendung des erforderlichen Nachweisverfahrens besitzen und ein Qualitätssicherungssystem nach ISO-Norm 17025 anwenden, und sie müssen vom nationalen Referenzlaboratorium überwacht werden.

(2)   Der Nachweis von Salmonella spp. hat gemäß dem von dem Gemeinschaftlichen Referenzlaboratorium für Salmonellen empfohlenen Verfahren zu erfolgen.

(3)   Die Serotypisierung ist nach dem Kaufmann-White-Schema durchzuführen.

Artikel 4

Datenerhebung, Bewertung und Berichterstattung

(1)   Die für die Ausarbeitung des jährlichen nationalen Berichts gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2003/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) zuständige nationale Behörde sammelt und bewertet die Ergebnisse, die gemäß Artikel 3 dieser Entscheidung und anhand des in deren Artikel 2 erwähnten Probenahmeplans ermittelt worden sind, und übermittelt alle erforderlichen Daten und ihre Bewertung an die Kommission.

(2)   Die erhobenen relevanten Daten werden von den Mitgliedstaaten auf Ersuchen der Kommission der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit übermittelt.

(3)   Nationale aggregierte Daten und Ergebnisse werden der Öffentlichkeit in einer Form zugänglich gemacht, die die Vertraulichkeit wahrt.

Artikel 5

Technische Spezifikationen

Die in den Artikeln 2, 3 und 4 dieser Entscheidung genannten Aufgaben und Aktivitäten werden gemäß den technischen Spezifikationen wahrgenommen bzw. durchgeführt, die auf der Sitzung des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit vom 19. Juli 2005 vorgestellt und auf der Website der Kommission (http://europa.eu.int/comm/food/food/biosafety/salmonella/index_en.htm) veröffentlicht wurden.

Artikel 6

Umfang der Finanzhilfe der Gemeinschaft

(1)   Die Gemeinschaft stellt eine Finanzhilfe zur Begleichung der Kosten bereit, die den Mitgliedstaaten für Labortests entstehen, d. h. für den bakteriologischen Nachweis von Salmonella spp. und die Serotypisierung der entsprechenden Isolate.

(2)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf maximal 20 EUR je Test für den bakteriologischen Nachweis von Salmonella spp. und 30 EUR für die Serotypisierung der entsprechenden Isolate festgesetzt.

(3)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft darf die in Anhang I für die Dauer der Erhebung festgelegten Beträge nicht übersteigen.

Artikel 7

Bedingungen für die Gewährung einer Finanzhilfe der Gemeinschaft

(1)   Die in Artikel 6 vorgesehene Finanzhilfe wird den Mitgliedstaaten gewährt, sofern die Erhebung gemäß den entsprechenden Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts, einschließlich der Vorschriften über den Wettbewerb und die Vergabe öffentlicher Aufträge, sowie unter den folgenden Bedingungen durchgeführt wird:

a)

Bis zum 1. Oktober 2005 sind die zur Durchführung der Erhebung erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft getreten;

b)

bis zum 31. Januar 2006 wird ein Zwischenbericht über die ersten drei Monate der Erhebung vorgelegt;

c)

bis spätestens 31. Oktober 2006 wird ein Schlussbericht über die technische Durchführung der Erhebung mit Belegen über die angefallenen Kosten und die im Zeitraum vom 1. Oktober 2005 bis zum 30. September 2006 erzielten Ergebnisse übermittelt. Die Belege über die angefallenen Kosten müssen mindestens die in Anhang II aufgeführten Angaben enthalten;

d)

die Erhebung wird effizient durchgeführt.

(2)   Auf Ersuchen eines Mitgliedstaats kann ein Vorschuss in Höhe von 50 % der in Anhang I genannten Gesamtsumme geleistet werden.

(3)   Wird die in Absatz 1 Buchstabe c angegebene Frist nicht eingehalten, so hat dies eine progressive Verringerung der Finanzhilfe zur Folge, und zwar um 25 % der Gesamtsumme bis zum 15. November 2006, 50 % bis zum 1. Dezember 2006 und 100 % bis zum 15. Dezember 2006.

Artikel 8

Wechselkurse für in nationaler Währung eingereichte Anträge

Als Wechselkurs für die im Monat „n“ in nationaler Währung eingereichten Anträge wird der Kurs vom 10. Tag des Monats „n+1“ oder vom ersten Tag vor diesem Tag, für den ein Wechselkurs vorliegt, zugrunde gelegt.

Artikel 9

Gültigkeit

Diese Entscheidung tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft.

Artikel 10

Adressaten

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 1. September 2005

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. Entscheidung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

(2)  ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1003/2005 der Kommission (ABl. L 170 vom 1.7.2005, S. 12).

(3)  ABl. L 349 vom 24.12.1998, S. 1.

(4)  ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 31.


ANHANG I

Höchstbetrag der Finanzhilfe der Gemeinschaft für die Mitgliedstaaten

(in EUR)

Mitgliedstaat

Betrag

Belgien — BE

53 940

Dänemark — DK

46 545

Deutschland — DE

54 085

Estland — EE

22 330

Finnland — FI

45 530

Frankreich — FR

55 535

Griechenland — EL

54 375

Irland — IE

49 300

Italien — IT

54 665

Lettland — LV

22 330

Litauen — LT

22 330

Luxemburg — LU

5 800

Malta — MT

22 330

Niederlande — NL

54 085

Österreich — AT

51 620

Polen — PL

55 245

Portugal — PT

54 085

Schweden — SE

44 080

Slowakei — SK

44 660

Slowenien — SI

51 040

Spanien — ES

55 390

Tschechische Republik — CZ

50 605

Ungarn — HU

50 605

Vereinigtes Königreich — UK

54 375

Zypern — CY

45 675

Gesamt

1 120 560


ANHANG II

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