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Document 32005D0616

2005/616/EG: Beschluss der Kommission vom 17. August 2005 über die Überwachung und Beurteilung der Lage der Arbeitnehmerrechte in Belarus mit Blick auf eine vorübergehende Rücknahme der Handelspräferenzen

ABl. L 213 vom 18.8.2005, p. 16–17 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 349M vom 12.12.2006, p. 275–276 (MT)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2005/616/oj

18.8.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 213/16


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 17. August 2005

über die Überwachung und Beurteilung der Lage der Arbeitnehmerrechte in Belarus mit Blick auf eine vorübergehende Rücknahme der Handelspräferenzen

(2005/616/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2501/2001 des Rates vom 10. Dezember 2001 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen für den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2004 — Erklärung des Rates bezüglich einer Verordnung des Rates über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen für den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2004 (1), insbesondere auf die Artikel 26 und 29,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Zollpräferenzen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2501/2001 können u. a. bei schwerwiegenden und systematischen Verstößen gegen den Grundsatz der Vereinigungsfreiheit oder das Recht auf Kollektivverhandlungen im Sinne der maßgeblichen Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) vorübergehend vollständig oder teilweise zurückgenommen werden.

(2)

Nach der Verordnung (EG) Nr. 2501/2001 kommt die Republik Belarus (im Folgenden: „Belarus“) in den Genuss allgemeiner Zollpräferenzen.

(3)

Die Kommission hat am 29. Januar 2003 vom Internationalen Bund Freier Gewerkschaften (IBFG), vom Europäischen Gewerkschaftsbund (EGB) und vom Weltverband der Arbeitnehmer (WVA) Informationen über angebliche systematische und schwerwiegende Verstöße gegen die Vereinigungsfreiheit im Sinne der IAO-Übereinkommen Nr. 87 und Nr. 98 in Belarus erhalten.

(4)

Diese Informationen reichten aus, um die Einleitung einer Untersuchung zu rechtfertigen, und die Kommission hat deshalb am 29. Dezember 2003 (2) beschlossen, eine Untersuchung einzuleiten.

(5)

Die belarussischen Behörden wurden in die Untersuchung einbezogen. Die schriftlichen und mündlichen Erklärungen, die von der Kommission im Verlauf der Untersuchung gesammelt wurden, bestätigen die in den Informationen enthaltenen Behauptungen. Belarus verstößt in mehrfacher Hinsicht gegen das IAO-Übereinkommen Nr. 87 über die Vereinigungsfreiheit, indem sie das Recht auf Gründung unabhängiger gewerkschaftlicher Organisationen, die Koalitionsfreiheit, das Recht auf freie Wahl der gewerkschaftlichen Organisationen sowie das Recht auf Erwerb der Rechtspersönlichkeit durch diese Organisationen beschränkt. Belarus behindert die Arbeit der Gewerkschaften, insbesondere deren finanzielle Unterstützung durch internationale Gewerkschaftsverbände, und fördert die Auflösung bzw. die zeitweilige Einstellung von Gewerkschaften. Die belarussische Regierung verstößt mit ihrer gewerkschaftsfeindlichen Diskriminierung zudem gegen das IAO-Übereinkommen Nr. 98 (von 1949) über das Vereinigungsrecht und das Recht auf Kollektivverhandlungen.

(6)

Die vorliegenden Informationen bieten somit hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass es sich um schwerwiegende und systematische Verstöße handelt und dass die Rücknahme der Belarus gewährten allgemeinen Präferenzen gerechtfertigt ist. Ein Bericht über die Untersuchungsergebnisse wurde dem Ausschuss für allgemeine Präferenzen übermittelt.

(7)

Die Kommission wird daher die Lage der Arbeitnehmerrechte in Belarus während eines Zeitraums von sechs Monaten überwachen und beurteilen. Sie beabsichtigt, anschließend dem Rat einen Vorschlag für eine vorübergehende Rücknahme der Handelspräferenzen zu unterbreiten, sofern sich Belarus nicht vor dem Ende des genannten Zeitraums verpflichtet, die Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um innerhalb von acht Monaten den Grundsätzen zu entsprechen, auf die in der IAO-Erklärung von 1998 über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit verwiesen wird.

(8)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für allgemeine Präferenzen —

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

(1)   Die Kommission wird die Lage in Belarus in Bezug auf die Einhaltung der IAO-Übereinkommen Nr. 87 und Nr. 98 während eines Zeitraums von sechs Monaten ab der Veröffentlichung einer entsprechenden Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union überwachen und beurteilen.

(2)   In dieser Bekanntmachung wird die Kommission Belarus auffordern, sich vor Ablauf dieser sechs Monate zu verpflichten, den zwölf Empfehlungen des Berichts des IAO-Untersuchungsausschusses vom Juli 2004 Folge zu leisten und die Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um innerhalb von acht Monaten den Grundsätzen zu entsprechen, auf die in der IAO-Erklärung von 1998 über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit verwiesen wird.

(3)   Sofern sich Belarus nicht hierzu verpflichtet, wird die Kommission dem Rat nach Ablauf des in Absatz 1 genannten Zeitraums von sechs Monaten einen Vorschlag für eine vorübergehende Rücknahme der Handelspräferenzen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2501/2001 unterbreiten.

Brüssel, den 17. August 2005

Für die Kommission

Peter MANDELSON

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 346 vom 31.12.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 980/2005 (ABl. L 169 vom 30.6.2005, S. 1).

(2)  ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 90.


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