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Document 32005R0997

Verordnung (EG) Nr. 997/2005 der Kommission vom 29. Juni 2005 zur Festsetzung der tatsächlichen Olivenölerzeugung und der einheitlichen Erzeugungsbeihilfe für das Wirtschaftsjahr 2003/04

ABl. L 168 vom 30.6.2005, p. 31–32 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 275M vom 6.10.2006, p. 469–470 (MT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/10/2004

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2005/997/oj

30.6.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 168/31


VERORDNUNG (EG) Nr. 997/2005 DER KOMMISSION

vom 29. Juni 2005

zur Festsetzung der tatsächlichen Olivenölerzeugung und der einheitlichen Erzeugungsbeihilfe für das Wirtschaftsjahr 2003/04

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates vom 22. September 1966 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette (1), insbesondere auf Artikel 5,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2261/84 des Rates vom 17. Juli 1984 mit Grundregeln für die Gewährung der Erzeugungsbeihilfe für Olivenöl und für die Olivenölerzeugerorganisationen (2), insbesondere auf Artikel 17a Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 5 der Verordnung Nr. 136/66/EWG muss die einheitliche Erzeugungsbeihilfe in jedem Mitgliedstaat, dessen tatsächliche Erzeugung die garantierte nationale Höchstmenge gemäß Absatz 3 dieses Artikels überschreitet, angepasst werden. Zur Beurteilung des Umfangs dieser Überschreitung ist auch die geschätzte Erzeugung von Tafeloliven, ausgedrückt in Olivenöläquivalent anhand der in den Entscheidungen der Kommission 2001/649/EG (3) für Griechenland, 2001/650/EG (4) für Spanien, 2001/648/EG (5) für Frankreich, 2001/658/EG (6) für Italien und 2001/670/EG (7) für Portugal genannten Koeffizienten zu berücksichtigen.

(2)

Nach Artikel 17a Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2261/84 ist zur Bestimmung des als Vorschuss zahlbaren einheitlichen Betrages der Beihilfe für die Erzeugung von Olivenöl die Erzeugung in dem betreffenden Wirtschaftsjahr zu schätzen. Dieser Betrag muss so bemessen sein, dass keine Gefahr ungerechtfertigter Zahlungen an die Olivenbauern besteht. Der besagte Betrag gilt auch für Tafeloliven, ausgedrückt in Olivenäquivalent. Für das Wirtschaftsjahr 2003/04 wurden die geschätzte Erzeugung und die vorschussfähige einheitliche Erzeugungsbeihilfe mit der Verordnung (EG) 1807/2004 der Kommission (8) festgesetzt.

(3)

Zur Festsetzung der tatsächlichen Erzeugung, für die der Beihilfeanspruch anerkannt worden ist, teilen die betreffenden Mitgliedstaaten der Kommission bis zum 15. Mai nach Ablauf jedes Wirtschaftsjahres die im jeweiligen Mitgliedstaat anerkannte Menge gemäß Artikel 14 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2366/1998 der Kommission (9) mit. Nach den eingegangenen Mitteilungen ergibt sich, dass die als beihilfefähig anerkannte Menge im Wirtschaftsjahr 2003/04 für Griechenland 342 997 Tonnen, für Spanien 1 570 169 Tonnen, für Frankreich 3 284 Tonnen, für Italien 736 198 Tonnen und für Portugal 34 644 Tonnen beträgt.

(4)

Die Anerkennung dieser Mengen als beihilfefähig durch die Mitgliedstaaten setzt voraus, dass die Kontrollen gemäß den Verordnungen (EWG) Nr. 2261/84 und (EG) Nr. 2366/98 durchgeführt worden sind. Die Festsetzung der tatsächlichen Erzeugung anhand der von den Mitgliedstaaten mitgeteilten Angaben über die als beihilfefähig anerkannten Mengen greift jedoch den Schlussfolgerungen nicht vor, die sich aus der Überprüfung dieser Angaben im Rahmen des Rechnungsabschlussverfahren ergeben können.

(5)

Anhand der tatsächlichen Erzeugung ist auch die Höhe der für die beihilfefähige Menge der tatsächlichen Erzeugung gewährten einheitlichen Erzeugungsbeihilfe gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung Nr. 136/66/EWG festzusetzen:

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fette —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Für das Wirtschaftsjahr 2003/04 beläuft sich die tatsächliche, als beihilfefähig anerkannte Erzeugung nach Artikel 5 der Verordnung Nr. 136/66/EWG auf

342 997 Tonnen für Griechenland,

1 570 169 Tonnen für Spanien,

3 284 Tonnen für Frankreich,

736 198 Tonnen für Italien,

34 644 Tonnen für Portugal.

(2)   Für das Wirtschaftsjahr 2003/04 beläuft sich der Betrag der einheitlichen Erzeugungsbeihilfe nach Artikel 5 der Verordnung Nr. 136/66/EWG, der als Vorschuss für die beihilfefähigen Mengen der tatsächlichen Erzeugung gezahlt werden kann, auf

129,64 EUR/100 kg für Griechenland,

64,03 EUR/100 kg für Spanien,

130,40 EUR/100 kg für Frankreich,

97,83 EUR/100 kg für Italien,

130,40 EUR/100 kg für Portugal.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Juni 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. 172 vom 30.9.1966, S. 3025/66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 865/2004 (ABl. L 161 vom 30.4.2004, S. 97).

(2)  ABl. L 208 vom 3.8.1984, S. 3. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1639/98 (ABl. L 210 vom 28.7.1998, S. 38).

(3)  ABl. L 229 vom 25.8.2001, S. 16. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/607/EG (ABl. L 274 vom 24.8.2004, S. 13).

(4)  ABl. L 229 vom 25.8.2001, S. 20. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/607/EG.

(5)  ABl. L 229 vom 25.8.2001, S. 12. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/607/EG.

(6)  ABl. L 231 vom 29.8.2001, S. 16. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/607/EG.

(7)  ABl. L 235 vom 4.9.2001, S. 16. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/607/EG.

(8)  ABl. L 318 vom 19.10.2004, S. 13.

(9)  ABl. L 293 vom 31.10.1998, S. 50. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1432/2004 (ABl. L 264 vom 11.8.2004, S. 6).


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