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Document 22004D0173

    Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 173/2004 vom 3. Dezember 2004 zur Änderung des Anhangs XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens

    ABl. L 133 vom 26.5.2005, p. 25–26 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO, HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2004/173(2)/oj

    26.5.2005   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 133/25


    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

    Nr. 173/2004

    vom 3. Dezember 2004

    zur Änderung des Anhangs XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens

    DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

    gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Anhang XX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 135/2004 vom 24. September 2004 (1) geändert.

    (2)

    Die Entscheidung 2004/461/EG der Kommission vom 29. April 2004, zur Festlegung eines Fragebogens, der für die jährliche Berichterstattung über die Beurteilung der Luftqualität gemäß den Richtlinien 96/62/EG und 1999/30/EG des Rates sowie den Richtlinien 2000/69/EG und 2002/3/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zu verwenden ist (2), berichtigt in ABl. L 202 vom 7.6.2004, S. 63, ist in das Abkommen aufzunehmen.

    (3)

    Mit der Entscheidung 2004/461/EG wird die Entscheidung 839/2001/EG der Kommission (3) aufgehoben, die daher aus dem Abkommen zu streichen ist —

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Anhang XX des Abkommens wird wie folgt geändert:

    1.

    Nach Nummer 21ai (Entscheidung 2004/224/EG der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:

    "21aj.

    32004 D 0461: Entscheidung 2004/461/EG der Kommission vom 29. April 2004, zur Festlegung eines Fragebogens, der für die jährliche Berichterstattung über die Beurteilung der Luftqualität gemäß den Richtlinien 96/62/EG und 1999/30/EG des Rates sowie den Richtlinien 2000/69/EG und 2002/3/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zu verwenden ist (ABl. L 156 vom 30.4.2004, S. 84), berichtigt in ABl.  202 vom 7.6.2004, S. 63.

    Die Entscheidung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung:

    Dem Formblatt 25b im Anhang zu der Entscheidung wird Folgendes angefügt:

    „I

    C

    L

    I

    N

    O”

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    2.

    Der Wortlaut von Nummer 21af (Entscheidung 2001/839/EG der Kommission) wird gestrichen.

    Artikel 2

    Der Wortlaut der Entscheidung 2004/461/EG, berichtigt in ABl. L 202 vom 7.6.2004, S. 63, in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss tritt am 4. Dezember 2004 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (4).

    Artikel 4

    Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

    Brüssel, den 3. Dezember 2004

    Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

    Der Vorsitzende

    Kjartan JÓHANNSSON


    (1)  ABl. L 64 vom 10.3.2005, S. 76.

    (2)  ABl. L 156 vom 30.4.2004, S. 84.

    (3)  ABl. L 319 vom 4.12.2001, S. 45.

    (4)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


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