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Document 32005D0378

2005/378/EG: Entscheidung der Kommission vom 8. September 2004 über die Beihilferegelung, die Belgien zugunsten der Koordinierungsstellen durchzuführen plant (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 3348) (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 125 vom 18.5.2005, p. 10–14 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2005/378/oj

18.5.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 125/10


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 8. September 2004

über die Beihilferegelung, die Belgien zugunsten der Koordinierungsstellen durchzuführen plant

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 3348)

(Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2005/378/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,

nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den genannten Artikeln (1) und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I.   VERFAHREN

(1)

Am 1. Dezember 1997 hat der Rat einen Verhaltenskodex für die Unternehmensbesteuerung (2) verabschiedet und die Kommission ersucht, die Steuerregelungen in den Mitgliedstaaten (erneut) zu überprüfen. Am 11. November 1998 nahm die Kommission eine Mitteilung über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf Maßnahmen im Bereich der direkten Unternehmensbesteuerung an (3).

(2)

Nach dem belgischen Königlichen Erlass Nr. 187 vom 30. Dezember 1982 ist eine vom allgemeinen Recht abweichende Steuerregelung für genehmigte Koordinierungsstellen (nachstehend „Koordinierungsstellen“ oder „Zentren“) vorgesehen. Im Rahmen der Arbeiten der Gruppe, die vom Rat gemäß Buchstabe H des Verhaltenskodex im Bereich der Unternehmensbesteuerung (nachstehend „Gruppe Verhaltenskodex des Rates“) eingesetzt wurde, wurde festgestellt, dass diese Regelung zum schädlichen Steuerwettbewerb zählt. Die Kommission hat dagegen am 27. Februar 2002 auch ein förmliches Prüfverfahren eingeleitet. Dieses Verfahren wurde am 17. Februar 2003 durch die Entscheidung 2003/755/EG der Kommission (4) (abschließende ablehnende Entscheidung) abgeschlossen.

(3)

Gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag teilte Belgien mit Schreiben vom 16. Mai 2002 den Teil eines Vorentwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Königlichen Erlasses Nr. 187 mit, der diesen in Einklang mit den von der Gruppe Verhaltenskodex des Rates festgesetzten Kriterien bringen soll. Es handelt sich folglich um eine neue Regelung für Koordinierungsstellen, welche die seit 1983 geltende Regelung ersetzen soll. Das Gesetz zur Änderung der Körperschaftsteuer und zur Einführung einer Vorausentscheidung bei Steuern (5) wurde am 24. Dezember 2002 veröffentlicht. Nach Artikel 32 des genannten Gesetzes wird der Termin für das Inkrafttreten des Artikels 29, der die Änderungen des Königlichen Erlasses Nr. 187 enthält, später durch Königlichen Erlass festgesetzt.

(4)

Am 23. April 2003 hat die Kommission nach dem Austausch mehrerer Schreiben und nach mehreren Zusammenkünften zur Einholung zusätzlicher Auskünfte (6) zu der angemeldeten Regelung Stellung genommen. Mit der Entscheidung der Kommission wurden bestimmte Aspekte der Regelung genehmigt und das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag gegen drei andere Aspekte dieser Regelung eingeleitet. Die Genehmigung betraf 1. den Grundsatz der vorherigen Genehmigung der Zentren für einen Zeitraum von zehn Jahren, 2. den Grundsatz, dass den Zentren für einen Zeitraum von fünf Jahren gültige Vorausentscheidungen gewährt werden, und 3. den Grundsatz der Anwendung der pauschalen „Costplus“-Methode bei der Berechnung der Besteuerungsgrundlage, sofern die Anwendung dieser Methode eine vergleichbare Besteuerung zu der gewährleistet, die sich bei einem unabhängigen Unternehmen durch Anwendung der normalen Steuerregeln ergeben hätte (7). Das Verfahren wurde eingeleitet wegen der den Zentren eingeräumten 1. speziellem Befreiung von der Quellensteuer, 2. der speziellen Befreiung von der Registrierungsgebühr auf die Kapitaleinbringung — „Kapitalgebühr“ und 3. der Nichtbesteuerung von außergewöhnlichen Vorteilen und Vorteilen ohne Gegenleistung.

(5)

Der Beschluss der Kommission, das Verfahren einzuleiten (nachstehend „der Beschluss zur Einleitung des Verfahrens“) wurde im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (8). Die Kommission hat die Beteiligten aufgefordert, sich zu der fraglichen Maßnahme zu äußern.

(6)

Mit Schreiben vom 15. Juli 2003, das von der Ständigen Vertretung Belgiens bei der Europäischen Union am 27. Juli weitergeleitet wurde, haben die belgischen Behörden ihre Stellungnahme innerhalb der auf ihren Antrag verlängerten Frist abgegeben.

(7)

Mit Schreiben vom 17. Oktober 2003 hat die Kommission Belgien die eingegangenen Stellungnahmen von Dritten übermittelt. Belgien hat sich dazu mit Schreiben vom 14. November 2003 geäußert.

(8)

Mit Schreiben vom 24. November 2003 hat die Kommission den belgischen Behörden ihre vorläufigen Bemerkungen übermittelt. Nach vier Zusammenkünften (9) zwischen Fachleuten der Kommission und der belgischen Finanzverwaltung wurden von den belgischen Behörden neue Vorschläge vorgelegt. Eine weitere Zusammenkunft fand am 6. Mai 2004 zwischen dem belgischen Premierminister, seinem Finanzminister und dem für Wettbewerbsfragen zuständigen Mitglied der Kommission statt.

(9)

Mit Schreiben vom 7. Juni 2004 hat Belgien die am 6. Mai eingegangenen Verpflichtungen bestätigt.

II.   EINGEHENDE BESCHREIBUNG DER MASSNAHME

1.   Vorbemerkung

(10)

Wie aus der Zusammenfassung des Verfahrens in Abschnitt I hervorgeht, wurde die Maßnahme, die Gegenstand dieses Verfahrens ist, bei der Kommission am 16. Mai 2002 angemeldet. Am 23. April 2003 hat die Kommission diese Regelung teilweise genehmigt und das Verfahren wegen drei Befreiungsmaßnahmen (Quellensteuer, Kapitalgebühr und außergewöhnliche Vorteile und Vorteile ohne Gegenleistung) eingeleitet.

(11)

Nach den Diskussionen zwischen der Kommission und den belgischen Behörden haben sich Letztere verpflichtet, die spezielle Befreiung der Koordinierungszentren von der Quellensteuer und der Kapitalgebühr, wie im Gesetz vom 24. Dezember 2002 vorgesehen, abzuschaffen. Belgien ist überdies der Ansicht, dass die Alternativmaßnahmen, die es auf dem Gebiet der Quellensteuer und der Kapitalgebühr zu ergreifen beabsichtigt, allgemeine Maßnahmen sind — deren Anwendungsbereich folglich über die Koordinierungsstellen hinausgeht — und somit nicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag bei der Kommission angemeldet werden müssen. Hinsichtlich der den Zentren gewährten außergewöhnlichen Vorteilen und Vorteilen ohne Gegenleistung verpflichtet sich Belgien, das Gesetz vom 24. Dezember 2002 so zu ändern, dass für Koordinierungszentren eingeräumte außergewöhnliche Vorteile und Vorteile ohne Gegenleistung die gleiche Steuerregelung gilt wie für ähnliche Vorteile, die anderen Unternehmen mit Sitz in Belgien eingeräumt werden.

(12)

Im Rahmen dieser Entscheidung beschränkt sich die Kommission darauf, die im Gesetz vom 24. Dezember 2002 enthaltenen ursprünglichen Maßnahmen zusammenzufassen, und verweist auf den Beschluss zur Einleitung des Verfahrens für eine ausführlichere Beschreibung. Hinsichtlich der von Belgien geplanten Alternativmaßnahmen werden nur die Maßnahmen zur Anpassung der Regelung zur Berücksichtigung außergewöhnlicher Vorteile und von Vorteilen ohne Gegenleistung beschrieben. Da die geplanten Maßnahmen auf dem Gebiet der Quellensteuer und der Kapitalgebühr einen allgemeineren Anwendungsbereich haben, stellen sie keine Änderung der Regelung für Koordinierungsstellen dar. Da sie nicht angemeldet wurden, werden diese Maßnahmen in dieser Entscheidung weder im Einzelnen beschreiben noch bewertet.

2.   Regelung für Koordinierungsstellen nach dem Gesetz vom 24. Dezember 2002

(13)

Rechtsgrundlage der angemeldeten Regelung ist der Königliche Erlass Nr. 187 vom 30. Dezember 1982, zuletzt geändert durch Artikel 29 des Gesetzes vom 24. Dezember 2002 (10). Die Regelung gilt nur für Zentren, die zuvor einzeln durch Königlichen Erlass anerkannt wurden. Um diese Genehmigung zu erhalten, muss das Zentrum Teil einer multinationalen Gruppe sein und bestimmten Kriterien bezüglich seines Umfangs entsprechen. Die Koordinierungsstelle darf nur bestimmte Tätigkeiten ausüben und muss diese allein zum Vorteil der Mitglieder der Gruppe ausüben. Die Genehmigung oder deren Verlängerung wird dem Zentrum auf Antrag für zehn Jahre erteilt. Die Genehmigung wird automatisch aufgehoben, wenn das Zentrum die Bedingungen für die Genehmigung nicht mehr erfüllt.

(14)

Der Königliche Erlass Nr. 187 schreibt in der geänderten Fassung vor, dass das steuerbare Einkommen der genehmigten Koordinierungsstellen entgegen der allgemeinen Steuerregelung (11) pauschal festgelegt wird und einem Prozentsatz der Ausgaben und der Geschäftsführungskosten nach der „Cost plus“-Methode entspricht. Außergewöhnliche Vorteile und Vorteile ohne Gegenleistung (12), die dem Zentrum von den Mitgliedern der Gruppe eingeräumt werden, werden dem nach der „Cost plus“-Methode ermittelten steuerbaren Einkommen nicht hinzugerechnet. Eine alternative Berechnungsgrundlage, die insbesondere die außergewöhnlichen Vorteile und Vorteile ohne Gegenleistung umfasst, wird jedoch berechnet, um anormale Einkommensübertragungen auf die belgische Koordinierungsstelle zu begrenzen. Der Gewinn der Zentren wird zum vollen Körperschaftsteuersatz besteuert. Die praktische Anwendung der „Cost plus“-Methode erfolgt individuell für jedes Zentrum nach Modalitäten, die vom „Service public fédéral Finances“ (Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen) durch Vorausentscheidung festgelegt werden. Unter Vorausentscheidung ist der Rechtsakt zu verstehen, durch den die Finanzverwaltung nach den geltenden Vorschriften entscheidet, wie das Gesetz in einer bestimmten vom Steuerpflichtigen beschriebenen Situation oder auf ein bestimmtes Geschäft, die noch keine steuerliche Wirkung hatten, anwendbar ist. Sie gilt fünf Jahre und wird anonym veröffentlicht. Die Vorausentscheidung bindet die Finanzverwaltung für die Zukunft. Sie ist nicht mit einer Steuerbefreiung oder -minderung verbunden. Die Regelung der Vorausentscheidungen ergibt sich aus Artikel 20 bis 28 des Gesetzes vom 24. Dezember 2002.

(15)

Neben der beschriebenen pauschalen Berechnung waren in den angemeldeten Bestimmungen folgende Steuerbefreiungen vorgesehen: 1. Die Quellensteuer ist nicht zu entrichten für Dividenden, Erträge aus Forderungen oder Krediten oder Erträge aus immateriellen beweglichen Vermögenswerten, die vom Zentrum zu zahlen sind. 2. Die Einbringungen und Erhöhungen des gesetzlichen Eigenkapitals des Zentrums sind von der anteiligen Eintragungsgebühr („Kapitalgebühr“) befreit.

III.   GRÜNDE FÜR DIE TEILWEISE GENEHMIGUNG UND TEILWEISE EINLEITUNG DES FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHRENS

1.   Genehmigung

(16)

In ihrem Beschluss zur Einleitung des Verfahrens hat die Kommission die Grundsätze genehmigt, nach Vorausentscheidungen über die „Cost plus“-Regelung zu treffen sind. Die Kommission war der Auffassung, dass die im Gesetz vom 24. Dezember 2002 vorgesehene Rahmenregelung für sich genommen nicht als Gewährung staatlicher Beihilfen anzusehen war.

2.   Einleitung des Verfahrens

(17)

Abgesehen davon hat die Kommission das Verfahren im Hinblick auf drei andere Bestandteile der neuen Regelung für Koordinierungsstellen eingeleitet. Erstens war die Kommission der Auffassung, dass den Koordinierungsstellen und den Gruppen, denen sie angehören, offenbar durch die Befreiung von der Quellensteuer, die über die Befreiungen hinausging, zu denen alle Unternehmen nach der allgemeinen Steuerregelung Zugang haben, ein spezieller Vorteil gewährt wurde. Zweitens war die Kommission der Auffassung, dass die spezifische Befreiung der Koordinierungsstellen von der Kapitalgebühr diesen offenbar einen wirtschaftlichen Vorteil gegenüber Unternehmen verschafft, die unter den gleichen Umständen diese Gebühr zu entrichten haben. Drittens war die Kommission der Ansicht, dass die Nichtberücksichtigung von außergewöhnlichen Vorteilen und Vorteilen ohne Gegenleistung, die den Zentren eingeräumt werden, bei der Berechnung der Besteuerungsgrundlage der Koordinierungsstellen über das Ergebnis hinaus, das durch die Anwendung der „Cost plus“-Methode erzielt wird, diesen einen speziellen Vorteil gegenüber Gesellschaften einräumt, deren Besteuerungsgrundlage nach der traditionellen analytischen Methode (Erträge abzüglich der Aufwendungen) berechnet wird.

(18)

Schließlich war die Kommission der Auffassung, dass diese speziellen Vorteile nicht durch die Art oder Struktur des belgischen Steuersystems gerechtfertigt erschienen und zu einer Wettbewerbsverfälschung und Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen Handels führten. Folglich schienen die genannten Maßnahmen Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darzustellen. Da außerdem die Ausnahmen nach Artikel 87 Absätze 2 und 3 nicht anwendbar sind, kam die Kommission zu dem Schluss, dass diese Beihilfe beim aktuellen Kenntnisstand als nicht mit dem Gemeinsamen Markt im Einklang stehend anzusehen ist.

IV.   STELLUNGNAHMEN UND ALTERNATIVVORSCHLÄGE DER BELGISCHEN BEHÖRDEN

(19)

Nach dem Beschluss über die Einleitung des Verfahrens haben die belgischen Behörden erklärt, wie sie die Genehmigung der Kommission hinsichtlich der „Cost plus“-Methode auslegen, und sich verpflichtet, die Regelung bezüglich der Quellensteuer, der Kapitalgebühr und der außergewöhnlichen Vorteile und der Vorteile ohne Gegenleistung anzupassen.

1.   Quellensteuer

(20)

Belgien hat sich verpflichtet, den für Koordinierungsstellen spezifischen Charakter der Quellensteuerbefreiung durch das Gesetz vom 24. Dezember 2002 aufzuheben. Belgien hat erklärt, dass es die Absicht hat, diese spezielle Befreiung durch eine allgemeingültige Maßnahme zu ersetzen, die eine Beibehaltung der Steuerbefreiung für die Zentren und deren Ausweitung auf andere Unternehmen mit Sitz in Belgien vorsieht.

2.   Kapitalgebühr

(21)

Belgien hat sich verpflichtet, den für Koordinierungsstellen spezifischen Charakter der Befreiung von der Kapitalgebühr durch das Gesetz vom 24. Dezember 2002 aufzuheben. Belgien hat erklärt, dass es die Absicht hat, diese spezielle Befreiung durch eine allgemeine Senkung des Satzes zu ersetzen, zu dem die Kapitalgebühr erhoben wird.

3.   Außergewöhnliche Vorteile und Vorteile ohne Gegenleistung

(22)

Belgien hat sich verpflichtet, die Regelung für Koordinierungsstellen so anzupassen, dass für außergewöhnliche Vorteile und Vorteile ohne Gegenleistung von Koordinierungsstellen die gleiche steuerliche Regelung wie für ähnliche Vorteile anderer Unternehmen mit Sitz in Belgien gilt. Beim derzeitigen Stand der Gesetzgebung würden alle außergewöhnlichen Vorteile und Vorteile ohne Gegenleistung den zu versteuernden Einkünften nach der „Cost plus“-Methode zugerechnet. Die alternative Besteuerungsgrundlage, die sich insbesondere auf diese außergewöhnlichen Vorteile und Vorteile ohne Gegenleistung stützt, (siehe Ziffer 15 des Beschlusses über die Einleitung des Verfahrens) wird aufgegeben.

V.   STELLUNGNAHMEN VON INTERESSIERTEN DRITTEN

(23)

Drei Verbände oder Vereinigungen haben Stellungnahmen im Namen der von ihnen vertretenen Unternehmen vorgelegt: Dabei handelt es sich um den Verband der belgischen Unternehmen („Fédération des entreprises de Belgique“ — FEB), die amerikanische Handelskammer (AmCham) und die Vereinigung der Koordinierungs-, Vertriebs- und Dienstleistungszentren und Call-Center (Forum187).

(24)

Neben diesen drei Verbänden haben 53 Zentren oder Gruppen, die über eine Koordinierungsstelle verfügen, einzeln eine Stellungnahme bei der Kommission eingereicht. Diese Zentren beschreiben im Wesentlichen ihre eigene Situation und verweisen im Übrigen auf die Stellungnahme des Forum187.

(25)

Die Dritten, die sich geäußert haben, vertraten die Auffassung, dass die Maßnahmen, die Teil der neuen Regelung für Koordinierungsstellen sind, keines der vier Kriterien erfüllen, nach denen eine Maßnahme als Beihilfe eingestuft werden kann, und verweisen allgemein auf die bereits im Rahmen des Verfahrens C 15/2002, das durch die Entscheidung 2003/755/EG abgeschlossen wurde, formulierten Stellungnahmen. Zusammenfassend sind sie der Ansicht, dass die Regelung keinen selektiven Vorteil verschaffe, der den Wettbewerb verfälschen würde, da alle multinationalen Gruppen und somit alle Wettbewerber die Möglichkeit haben, eine belgische Koordinierungsstelle oder eine ähnliche Struktur in einem anderen Land zu errichten und somit in den Genuss vergleichbarer Regelungen zu kommen.

(26)

Da Belgien beschlossen hat, die Befreiungen von der Quellensteuer und der Kapitalgebühr im Gesetz vom 24. Dezember 2002 zu streichen, die Gegenstand dieses Verfahrens sind, hält es die Kommission nicht für sinnvoll, näher auf die diesbezüglichen Äußerungen Dritter einzugehen.

(27)

Hinsichtlich der Regelung für außergewöhnliche Vorteile und Vorteile ohne Gegenleistung sind die interessierten Dritten der Ansicht, dass es normal sei, dass diese Vorteile bei der „Cost plus“-Methode nicht berücksichtigt werden, da es sich nicht um Kosten handelt; es handele sich um ein marginales Element der Regelung für Koordinierungsstellen; es handele sich um einen theoretischen Vorteil, von dem potenziell kein Zentrum profitiere; schließlich würden mögliche Vorteile durch die internationalen Abkommen zur Verhinderung der Doppelbesteuerung zwischen Belgien und seinen wichtigsten Handelspartnern berichtigt.

VI.   BEWERTUNG DER MASSNAHMEN

1.   Kommentar zur Auslegung des Beschlusses der Kommission zur Genehmigung der Verwendung der „Cost plus“-Methode durch die belgischen Behörden

(28)

Belgien hat den Teil des Beschlusses zur Einleitung des Verfahrens, durch den die „Cost plus“-Methode genehmigt wurde, ausgelegt. Die Kommission wird den belgischen Behörden zu ihrer Auslegung mit einem Schreiben, das ihnen in Kürze übermittelt wird, antworten.

(29)

Diese Entscheidung betrifft nur die Maßnahmen, gegen die die Kommission im Beschluss zur Einleitung des Verfahrens Bedenken angemeldet hatte; sie betrifft also nicht die „Cost plus“-Methode. Die Kommission verweist folglich in dieser Hinsicht auf den Beschluss zur Einleitung des Verfahrens und erinnert daran, dass die Genehmigung voraussetzt, dass die darin genannten Grundsätze und Modalitäten eingehalten werden.

2.   Beihilfecharakter

(30)

Eine Maßnahme stellt eine Beihilfe dar, wenn sie den vier Merkmalen in Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag gleichzeitig entspricht, d. h. 1. Die Maßnahme muss einen Vorteil verschaffen, der Belastungen veringert, die Unternehmen normalerweise zu tragen haben, 2. dieser Vorteil muss aus Mitteln des Staates gewährt werden, 3. den Wettbewerb verfälschen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen und 4. selektiv oder spezifisch vergeben werden, das heißt unter Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige.

(31)

Nach Abschluss des förmlichen Prüfverfahrens und unter Berücksichtigung der bereits im Beschluss zur Einleitung des Verfahrens angeführten Argumente ist die Kommission der Auffassung, dass die bei der Einleitung des Verfahrens geäußerten Bedenken gegen die angemeldeten Maßnahmen des Gesetzes vom 24. Dezember 2002 nicht ausgeräumt werden konnten und dass diese Maßnahmen Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellen. Es handelt sich um Vorteile (Steuerbefreiungen), die selektiv nur bestimmten Unternehmen (den genehmigten Koordinierungsstellen oder den Gruppen, die über eine solche Koordinierungsstelle verfügen) aus staatlichen Mitteln (Verzicht auf Steuereinnahmen) gewährt werden und den Wettbewerb verfälschen und den innergemeinschaftlichen Handel beeinträchtigen (da bestimmte Zentren oder Gruppen, denen sie angehören, definitionsgemäß eine internationale Tätigkeit ausüben und in Wirtschaftszweigen tätig sind, die Gegenstand des Handels zwischen Mitgliedstaaten sind).

(32)

In der Zwischenzeit hat sich Belgien verpflichtet, die speziellen Bestimmungen für Koordinierungsstellen aufzuheben und durch Alternativmaßnahmen zu ersetzen, die über eine Änderung der angemeldeten Regelung hinausgehen. Nach Ansicht der Kommission ist es nicht nötig, ihre Bewertung der ursprünglich angemeldeten Maßnahmen im Einzelnen zu rechtfertigen. Nur die geplanten Änderungen der Regelung werden in dieser Entscheidung bewertet.

(33)

Die Befreiungen von der Quellensteuer und der Kapitalgebühr werden aus dem Gesetz vom 24. Dezember 2002 (siehe Erwägungsgründe 20 und 21 dieses Beschlusses) gestrichen und durch Befreiungs- oder Senkungsmaßnahmen ersetzt, die nach Ansicht der belgischen Behörden allgemeiner Art sind. Folglich wird den genehmigten Koordinierungsstellen kein spezieller wirtschaftlicher Vorteil mehr gewährt, so dass keine Beihilfe zugunsten dieser Zentren im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag mehr vorliegt.

(34)

Die Änderung des Gesetzes vom 24. Dezember 2002 — siehe Erwägungsgrund 22 dieser Entscheidung — wird dazu führen, dass alle einer Koordinierungsstelle gewährten außergewöhnlichen Vorteile und Vorteile ohne Gegenleistung ebeno der Steuer unterliegen wie die einem der normalen Steuer unterliegenden Unternehmen gewährten gleichen Vorteile. Beim derzeitigen Stand des normalen Steuerrechts bedeutet dies, dass alle außergewöhnlichen Vorteile und Vorteile ohne Gegenleistung dem nach der „Cost plus“-Methode ermittelten Betrag hinzuzurechnen sind. Unter diesen Umständen wird den genehmigten Koordinierungsstellen nach Ansicht der Kommission in Bezug auf die Steuerregelung für außergewöhnliche Vorteile und Vorteile ohne Gegenleistung kein spezifischer Vorteil mehr gewährt. Folglich liegt keine Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag mehr vor.

(35)

Belgien hat angekündigt, dass es überdies neue Rechtsvorschriften erlassen könnte, nach denen die Steuerbefreiung von Einkünften aus außergewöhnlichen Vorteilen und Vorteilen ohne Gegenleistung in bestimmten Fällen möglich wäre. Die Kommission weist Belgien darauf hin, dass die Bedingungen für diese Steuerbefreiung so festzulegen sind, dass nicht bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige speziell begünstigt werden, oder diese Maßnahmen gegebenenfalls anzumelden sind, wenn sie staatliche Beihilfen darstellen könnten.

VII.   SCHLUSSFOLGERUNGEN

(36)

Belgien hat sich verpflichtet, die in Artikel 29 des Gesetzes vom 24. Dezember 2002 vorgesehenen Befreiungen von der Quellensteuer und der Kapitalgebühr zugunsten der auf der Grundlage des Königlichen Erlasses Nr. 187 genehmigten Koordinierungsstellen aufzuheben und durch allgemeine Steuerbefreiungen oder -senkungen zu ersetzen, die Koordinierungsstellen nicht gegenüber anderen Unternehmen mit Sitz in Belgien bevorteilen.

(37)

Belgien hat sich ebenfalls verpflichtet, seine Rechts- und Verwaltungsvorschriften so anzupassen, dass alle außergewöhnlichen Vorteile und Vorteile ohne Gegenleistung, die einer Koordinierungsstelle gewährt werden, der Steuer in gleicher Weise unterliegen wie Vorteile, die einem der normalen Steuer unterliegenden Unternehmen gewährt werden.

(38)

Diese Änderungen haben zur Folge, dass spezielle Vorteile, die Koordinierungsstellen im Vergleich zu anderen Unternehmen eingeräumt werden, und somit die Gewährung von Beihilfen im Sinne von Artikel 87 EG-Vertrag zugunsten dieser Zentren, außer Kraft gesetzt werden —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 29 des Gesetzes vom 24. Dezember 2002 zur Änderung der Einkommensteuerregelung für Gesellschaften und zur Einführung eines Vorausentscheidungssystems im Steuerbereich vorgesehenen Maßnahmen stellen keine Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar, sofern Belgien folgende Verpflichtungen einhält:

a)

Aufhebung der Befreiungen von der Quellensteuer und der Kapitalgebühr zugunsten von genehmigten Koordinierungsstellen;

b)

Änderungen der Regelung für genehmigte Koordinierungsstellen, um alle außergewöhnlichen Vorteile und Vorteile ohne Gegenleistung, die einer Koordinierungsstelle gewährt werden, in gleicher Weise zu besteuern wie Vorteile, die einem anderen der normalen Steuer unterliegenden Unternehmen mit Sitz in Belgien gewährt werden.

Artikel 2

Belgien teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung mit, welche Maßnahmen es ergriffen hat, um dieser nachzukommen.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien gerichtet.

Brüssel, den 8. September 2004

Für die Kommission

Mario MONTI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. C 209 vom 4.9.2003, S. 2.

(2)  ABl. C 2 vom 6.1.1998, S. 1.

(3)  ABl. C 384 vom 10.12.1998, S. 3.

(4)  ABl. L 282 vom 30.10.2003, S. 25.

(5)  Moniteur Belge vom 31.12.2002 (Ed 2), S. 58 817.

(6)  Nähere Angaben sind dem Beschluss zur Einleitung des Verfahrens (siehe Fußnote 1 dieser Entscheidung) zu entnehmen.

(7)  Nähere Angaben zu den Erwägungen, die dieser Genehmigung zugrunde liegen, sind dem Beschluss zur Einleitung des Verfahrens (siehe Fußnote 1 dieser Entscheidung) zu entnehmen.

(8)  Siehe Fußnote 1.

(9)  Am 14. Januar, 2., 6. und 23. Februar 2004.

(10)  Zur Erinnerung: Das Inkrafttreten dieses Artikels des Gesetzes wird später durch Königlichen Erlass festgesetzt.

(11)  Dieser Ausdruck bezeichnet alle allgemein anwendbaren Regeln für die Berechnung der Steuern von Unternehmen mit Sitz in Belgien.

(12)  Der Begriff des außergewöhnlichen Vorteils und des Vorteils ohne Gegenleistung, der in Artikel 26 des „Code des Impôts sur les Revenus 1992“ verwendet wird, wird in Nr. 26/16 des Kommentars zum „Code des Impôts sur les Revenus 1992“ näher erläutert (Com.IR 1992).


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