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Document 32005R0463

Verordnung (EG) Nr. 463/2005 des Rates vom 16. März 2005 zur Einstellung der teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl mit Ursprung unter anderem in Thailand

ABl. L 77 vom 23.3.2005, p. 1–3 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 334M vom 12.12.2008, p. 110–118 (MT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 07/06/2008

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2005/463/oj

23.3.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 77/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 463/2005 DES RATES

vom 16. März 2005

zur Einstellung der teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl mit Ursprung unter anderem in Thailand

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (nachstehend „Grundverordnung“ genannt), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3,

auf Vorschlag der Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VERFAHREN

1.   Bisheriges Verfahren und geltende Maßnahmen

(1)

Der Rat führte mit der Verordnung (EG) Nr. 584/96 (2) einen Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in unter anderem Thailand ein. Auf eine Interimsüberprüfung hin wurden die Maßnahmen gegenüber den Einfuhren von Thai Benkan Co. Ltd, einem thailändischen ausführenden Hersteller, im Juli 2000 mit der Verordnung (EG) Nr. 1592/2000 des Rates (3) aufgehoben. In der Folge wurden die für die übrigen thailändischen ausführenden Hersteller geltenden Maßnahmen nach einer Überprüfung wegen ihres bevorstehenden Außerkrafttretens mit der Verordnung (EG) Nr. 964/2003 des Rates (4) aufrechterhalten und nach einer Interimsüberprüfung mit der Verordnung (EG) Nr. 1496/2004 des Rates (5) geändert.

2.   Überprüfungsantrag

(2)

Der Antrag auf eine teilweise, auf eine Dumpinguntersuchung für Thai Benkan Co. Ltd beschränkte Interimsüberprüfung wurde vom „Defence Committee of the Steel Butt-Welding Fittings Industry of the European Union“ im Namen von vier Gemeinschaftsherstellern (nachstehend „Antragsteller“ genannt) gestellt. Auf diese Unternehmen entfällt ein erheblicher Anteil der Gemeinschaftsproduktion der betroffenen Ware.

(3)

Der Antragsteller behauptete, das Dumping habe zugenommen, und stützte dies auf einen Vergleich der Inlandspreise von Thai Benkan Co. Ltd mit dessen Preisen bei der Ausfuhr bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl in die Gemeinschaft. Die auf dieser Grundlage berechnete Dumpingspanne sei wesentlich höher als die in der vorausgegangenen Untersuchung festgestellte Dumpingspanne, die zu der Aufhebung der Maßnahmen für die Einfuhren von Thai Benkan Co. Ltd führte.

3.   Untersuchung

(4)

Nachdem die Kommission zu dem Schluss gelangt war, dass der Antrag hinreichende Anscheinsbeweise enthielt, leitete sie im Wege einer Bekanntmachung vom 21. April 2004 (6) eine teilweise, auf eine Dumpinguntersuchung für Thai Benkan Co. Ltd beschränkte Interimsüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung ein.

(5)

Die Kommission setzte den Antragsteller und den betroffenen ausführenden Hersteller, den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft und die Behörden Thailands offiziell von der Einleitung der Interimsüberprüfung in Kenntnis. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Bekanntmachung über die Einleitung des Verfahrens gesetzten Frist schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen.

(6)

Um die für ihre Untersuchung als erforderlich erachteten Informationen einzuholen, sandte die Kommission einen Fragebogen an Thai Benkan Co. Ltd. Das Unternehmen wurde darüber unterrichtet, dass eine etwaige Nichtmitarbeit zur Anwendung des Artikels 18 der Grundverordnung führen könne. Es wurde auch über die entsprechenden Folgen informiert.

(7)

Das Unternehmen beantwortete den Fragebogen fristgerecht. Die Kommission führte einen Kontrollbesuch in den Betrieben des Unternehmens durch.

(8)

Der Antragsteller übermittelte eine schriftliche Stellungnahme, und ihm wurde eine Anhörung gewährt.

(9)

Der Untersuchungszeitraum („UZ“) erstreckte sich vom 1. April 2003 bis zum 31. März 2004.

B.   WARE UND GLEICHARTIGE WARE

(10)

Bei der betroffenen Ware handelt es sich gemäß der Definition in der Untersuchung, die zu der Einführung der geltenden Maßnahmen führte, um bestimmte Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (mit Ausnahme von gegossenen Rohrstücken, Flanschen und Rohrstücken mit Gewinde) aus Eisen oder Stahl (ausgenommen aus nicht rostendem Stahl) mit einem größten äußeren Durchmesser von 609,6 mm oder weniger, zum Stumpfschweißen und zu anderen Zwecken, mit Ursprung in Thailand (nachstehend „betroffene Ware“ genannt), die normalerweise den KN-Codes ex 7307 93 11, ex 7307 93 19, ex 7307 99 30 und ex 7307 99 90 zugewiesen werden.

(11)

Die Untersuchung ergab, dass die aus Thailand in die Gemeinschaft ausgeführte betroffene Ware und die Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl, die in Thailand hergestellt und dort auf dem Inlandsmarkt verkauft werden, dieselben grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften und dieselben Verwendungen aufweisen. Sie sind deshalb als gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung anzusehen.

C.   DUMPING

1.   Normalwert

(12)

Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung wurde zunächst geprüft, ob die von dem Unternehmen getätigten Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware repräsentativ waren, das heißt, ob die im Inland verkauften Mengen insgesamt mindestens 5 % der gesamten Exportverkäufe des Herstellers in die Gemeinschaft entsprachen. Die Untersuchung ergab, dass die Inlandsverkäufe repräsentativ waren.

(13)

Bei der Bestimmung des Normalwerts wurden die Inlandsverkäufe an ein mit Thai Benkan Co. Ltd verbundenes Unternehmen gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Grundverordnung nicht berücksichtigt.

(14)

Sodann wurden die von dem Unternehmen an unabhängige Abnehmer auf dem Inlandsmarkt verkauften Typen der gleichartigen Ware ermittelt, die mit den zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Typen identisch oder direkt vergleichbar waren.

(15)

Für jeden von dem ausführenden Hersteller auf dem Inlandsmarkt verkauften Typ, der den Feststellungen zufolge mit einem zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Typ direkt vergleichbar war, wurde geprüft, ob die Inlandsverkäufe an unabhängige Abnehmer hinreichend repräsentativ im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Grundverordnung waren. Die Inlandsverkäufe eines bestimmten Warentyps wurden als hinreichend repräsentativ angesehen, wenn die Gesamtmenge der Inlandsverkäufe dieses Typs im UZ 5 % oder mehr der Gesamtmenge der Ausfuhrverkäufe des vergleichbaren Typs in die Gemeinschaft entsprach. Die Inlandsverkäufe waren den Untersuchungsergebnissen zufolge bei den meisten Warentypen repräsentativ.

(16)

Danach wurde untersucht, ob die Verkäufe der — wie unter Erwägungsgrund 14 dargelegt — ermittelten Warentypen als Geschäfte im normalen Handelsverkehr angesehen werden konnten, indem für jeden Warentyp der Anteil der gewinnbringenden Verkäufe bestimmt wurde. In den Fällen, in denen auf das Volumen der Verkäufe eines Warentyps zu einem Nettoverkaufspreis in Höhe der rechnerisch ermittelten Produktionskosten oder darüber 80 % oder mehr des gesamten Verkaufsvolumens jenes Typs entfielen und in denen der gewogene Durchschnittspreis des betreffenden Warentyps mindestens den Produktionskosten entsprach, stützte sich der Normalwert auf den tatsächlichen Inlandspreis, der als gewogener Durchschnitt der Preise aller Inlandsverkäufe jenes Typs im UZ ermittelt wurde, unabhängig davon, ob diese Verkäufe gewinnbringend waren oder nicht. In den Fällen, in denen das Volumen der gewinnbringenden Verkäufe des Warentyps 80 % oder weniger des gesamten Verkaufsvolumens jenes Typs ausmachte oder der gewogene Durchschnittspreis des betreffenden Typs unter den Produktionskosten lag, stützte sich der Normalwert auf den tatsächlichen Inlandspreis, der als gewogener Durchschnitt nur der gewinnbringenden Verkäufe jenes Warentyps ermittelt wurde, sofern auf diese Verkäufe 10 % oder mehr der gesamten Verkaufsmenge dieses Warentyps entfielen. Für die überwiegende Mehrheit der Warentypen konnten zur Ermittlung des Normalwerts die Inlandspreise herangezogen werden.

(17)

Machten die Inlandsverkäufe eines vergleichbaren Typs an unabhängige Abnehmer oder die gewinnbringenden Verkäufe weniger als 10 % der gesamten Verkaufsmenge jenes Typs aus, wurde die Auffassung vertreten, dass die Verkaufsmengen dieses Typs nicht ausreichten, um den Inlandspreis als angemessene Grundlage für die Ermittlung des Normalwerts heranziehen zu können. In diesen Fällen wurde der Normalwert gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung rechnerisch ermittelt.

(18)

Gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung wurde der Normalwert für jeden ausführenden Hersteller auf der Grundlage der tatsächlich verzeichneten Fertigungskosten zuzüglich eines angemessenen Betrags für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (nachstehend „VVG-Kosten“ genannt) und für Gewinne rechnerisch ermittelt. Da die Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware repräsentativ waren, wurden dabei die von dem Unternehmen verzeichneten VVG-Kosten zugrunde gelegt. Die Gewinnspanne wurde gemäß dem ersten Satz des Artikels 2 Absatz 6 der Grundverordnung anhand der Gewinne aus den Verkäufen der gleichartigen Ware im normalen Handelsverkehr bestimmt.

(19)

Für einige Kategorien der VVG-Kosten konnte die Kommission nicht feststellen, dass die in der Antwort auf den Fragebogen angegebene Kostenverteilung die Kosten in Verbindung mit Produktion und Verkäufen der betroffenen Ware angemessen widerspiegelte. Das Unternehmen erhielt im Rahmen des Kontrollbesuchs Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen, war aber nicht in der Lage, die Unstimmigkeiten zu begründen. Aus diesem Grund wurde bei der Ermittlung der Fertigungskosten die Verteilung jener Kosten gemäß Artikel 2 Absatz 5 der Grundverordnung auf Umsatzbasis vorgenommen.

2.   Ausfuhrpreis

(20)

Die Ausfuhrpreise wurden gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung anhand der Preise ermittelt, die der erste unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft für die betroffene Ware zahlte oder zu zahlen hatte.

3.   Vergleich

(21)

Im Interesse eines fairen Vergleichs des Normalwerts mit dem Ausfuhrpreis auf der Stufe ab Werk und auf derselben Handelsstufe wurden gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung auf Antrag gebührende Berichtigungen für nachweislich die Preise und deren Vergleichbarkeit beeinflussende Unterschiede vorgenommen. Berichtigungen wurden, sofern erforderlich und gerechtfertigt, für Transport-, Versicherungs-, Bereitstellungs- und Kreditkosten vorgenommen.

4.   Dumpingspanne

(22)

Die Dumpingspanne wurde gemäß Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung je Warentyp auf der Grundlage eines Vergleichs des gewogenen durchschnittlichen Normalwerts mit den gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreisen, die auf vorstehende Weise ermittelt wurden, bestimmt.

(23)

Den Untersuchungsergebnissen zufolge lag die Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Preises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, unter der 2 %-Schwelle des Artikels 9 Absatz 3 der Grundverordnung.

D.   MASSNAHMEN

(24)

In Anbetracht der vorstehenden Feststellung sollte gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung diese Überprüfung eingestellt und der mit der Verordnung (EG) Nr. 964/2003 eingeführte und mit der Verordnung (EG) Nr. 1496/2004 bestätigte Antidumpingzoll in Höhe von 0 % auf die Einfuhren der von Thai Benkan Co. Ltd hergestellten und in die Gemeinschaft ausgeführten betroffenen Ware aufrechterhalten werden.

E.   SCHLUSSFOLGERUNG

(25)

Die interessierten Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wird, das Verfahren einzustellen. Sie erhielten Gelegenheit, Stellung zu nehmen und gehört zu werden. Alle Stellungnahmen wurden berücksichtigt, entkräfteten aber ausnahmslos nicht die vorstehenden Schlussfolgerungen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die teilweise Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl mit Ursprung unter anderem in Thailand der KN-Codes ex 7307 93 11, ex 7307 93 19, ex 7307 99 30 und ex 7307 99 90 wird, insofern diese Maßnahmen den thailändischen Ausführer Thai Benkan Co. Ltd betreffen, eingestellt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 16. März 2005.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. ASSELBORN


(1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 461/2004 (ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12).

(2)  ABl. L 84 vom 3.4.1996, S. 1.

(3)  ABl. L 182 vom 21.7.2000, S. 1.

(4)  ABl. L 139 vom 6.6.2003, S. 1.

(5)  ABl. L 275 vom 25.8.2004, S. 1.

(6)  ABl. C 96 vom 21.4.2004, S. 38.


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