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Document 32005D0173

2005/173/EG: Entscheidung der Kommission vom 12. Mai 2004 über die staatliche Beihilfe Spaniens für die weitere Umstrukturierung der staatseigenen Werften Beihilfe C 40/00 (ex NN 61/00) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 1620) (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 58 vom 4.3.2005, p. 29–45 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2005/173/oj

4.3.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 58/29


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 12. Mai 2004

über die staatliche Beihilfe Spaniens für die weitere Umstrukturierung der staatseigenen Werften

Beihilfe C 40/00 (ex NN 61/00)

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 1620)

(Nur der spanische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2005/173/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 erster Unterabsatz,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1540/98 des Rates vom 29. Juni 1998 zur Neuregelung der Beihilfen für den Schiffbau (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1013/97 des Rates vom 2. Juni 1997 über Beihilfen für bestimmte Werften, die zurzeit umstrukturiert werden (2),

nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den oben genannten Artikeln (3) und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I.   DAS VERFAHREN

(1)

Auf Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1013/97 genehmigte die Kommission in ihrer Entscheidung vom 6. August 1997 (4) eine Umstrukturierungsbeihilfe für staatseigene spanische Werften, die sich auf ungefähr 1,9 Mrd. EUR belief. Gemäß dieser Verordnung war die Bedingung für die Genehmigung der Beihilfe, dass keine weiteren Beihilfen zur Umstrukturierung gewährt würden.

(2)

Die Kommission erfuhr aus der Presse, dass in den Jahren 1999 und 2000 mehrere Transaktionen stattfanden, die staatseigene zivile Werften in Spanien betrafen. Mit Schreiben vom 27. Januar und 29. März 2000 ersuchte die Kommission um Auskunft in dieser Angelegenheit. Spanien antwortete auf keines der beiden Schreiben.

(3)

Mit Beschluss vom 12. Juli 2000 leitete die Kommission das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag in Bezug auf die Transaktion ein (im Folgenden „Einleitungsbeschluss“), durch die die staatliche Holdinggesellschaft Sociedad Estatal de Participaciones Industriales (SEPI) die beiden Werften Juliana und Cádiz sowie das Motorenwerk Manises als eigenständige Unternehmen von Astilleros Españoles S.A. erwarb. Die spanischen Behörden wurden mit Schreiben vom 1. August 2000 von dem Beschluss der Kommission in Kenntnis gesetzt.

(4)

Spanien gab mit Schreiben vom 18. Mai und 24. September 2001 seine Stellungnahme zur Einleitung des Verfahrens ab. Die spanischen Behörden teilten der Kommission ferner mit, dass SEPI im Juli 2000 beschlossen hatte, alle staatseigenen Werften in einer Unternehmensgruppe zu fusionieren.

(5)

Am 28. November 2001 beschloss die Kommission, das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag auf die anderen Transaktionen zwischen SEPI und Bazán sowie zwischen AESA und Bazán zur Gründung der neuen IZAR-Gruppe auszudehnen (im Folgenden „erste Ausdehnung“). Mit Schreiben vom 28. November 2001 setzte die Kommission Spanien von der Ausdehnung des Verfahrens in Kenntnis und ersuchte die spanischen Behörden um Übermittlung aller für die Würdigung des Beihilfeelements der Transaktionen sachdienlichen Informationen. Mit Schreiben vom 29. November 2002 wies die Kommission darauf hin, dass sie für eine entsprechende Würdigung die Jahresabschlüsse der betreffenden Werften und der AESA benötige sowie alle sonstigen Unterlagen, die klären könnten, nach welchen Kriterien die Unternehmen zum Zeitpunkt des Eigentümerwechsels bewertet wurden.

(6)

Mit Schreiben vom 31. Januar 2002 nahm Spanien zur ersten Ausdehnung des Verfahrens Stellung. Mit Schreiben vom 28. Februar 2002 erinnerte die Kommission Spanien daran, dass die Jahresabschlüsse der Unternehmen noch immer nicht übersandt wurden. Mit Schreiben vom 29. Juli 2002 erteilte Spanien weitere Auskünfte, übermittelte jedoch nicht die angeforderten Jahresabschlüsse.

(7)

Da Spanien die Jahresabschlüsse nicht vorlegte, beschloss die Kommission am 12. August 2002, eine Anordnung auf Auskunftserteilung gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 EG-Vertrag (5) zu erlassen und Spanien anzuweisen, diese Informationen zu übermitteln. Spanien wurde darüber mit Schreiben vom 12. August 2002 in Kenntnis gesetzt. Die Kommission betonte darin, dass sie — sollte sie die angeforderten Auskünfte nicht erhalten — eine endgültige Entscheidung auf Grundlage der vorliegenden Informationen treffen werde. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2002 antwortete Spanien auf die Anordnung zur Auskunftserteilung, legte die angeforderten Jahresabschlüsse jedoch nicht vor.

(8)

Die Kommission beschloss am 27. Mai 2003, das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag erneut auszuweiten (im Folgenden „zweite Ausdehnung“), um damit eine soeben in Erfahrung gebrachte staatliche Beihilfe zu prüfen, die rechtswidrig zu sein schien und mit den Transaktionen zwischen SEPI und AESA und ihren Schiffswerften in Zusammenhang stand. Mit Schreiben vom 27. Mai 2003 setzte die Kommission Spanien von der Ausdehnung des Verfahrens in Kenntnis und forderte sämtliche zur Würdigung der mutmaßlichen Beihilfe sachdienlichen Informationen an. Mit Schreiben vom 10. Juli 2003 nahm Spanien zur zweiten Ausdehnung Stellung. Mit Schreiben vom 16. Oktober und 11. November 2003 ersuchte die Kommission um weitere Klarstellungen. Spanien antwortete mit Schreiben vom 25. November 2003 und erteilte mit Schreiben vom 14. April 2004 weitere Auskünfte.

(9)

Nach der Einleitung des Verfahrens erhielt die Kommission mit Schreiben vom 18. Dezember 2000 eine Stellungnahme Dänemarks und nach der ersten Ausdehnung mit Schreiben vom 22. Februar 2002 eine Stellungnahme des Vereinigten Königreichs. Nach der zweiten Ausdehnung gingen einerseits mit Schreiben vom 24. September 2003 die Bemerkungen der Royal Van Lent Shipyard ein, die in einem Schreiben mit demselben Datum beantragte, dass ihre Identität nicht bekannt gegeben werde, und andererseits mit Schreiben vom 6. Oktober 2003 die Bemerkungen von IZAR. Diese Stellungnahmen wurden Spanien mit Schreiben vom 14. Februar 2001, vom 6. März 2002 und vom 13. Oktober 2003 übermittelt. Spanien legte seine Stellungnahmen mit Schreiben vom 14. März 2001, vom 4. April 2002 und vom 10. November 2003 vor. Am 14. November 2003 reichte IZAR eine Klage (6) gegen die Kommission vor dem Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften ein und beantragte, die zweite Ausdehnung des Verfahrens für nichtig zu erklären.

II.   AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER BEIHILFE

(10)

Die betroffenen Unternehmen sind Astilleros Españoles S.A. (AESA), E.N. Bazán de Construcciones Navales Militares S.A. („Bazán“), IZAR Construcciones Navales („IZAR“), Astilleros de Cádiz S.R.L. („Cádiz“), Astilleros de Puerto Real S.R.L. („Puerto Real“), Astilleros de Sestao S.R.L. („Sestao“), Astilleros de Sevilla S.R.L. („Sevilla“), Juliana Constructora Gijonesa S.A. („Juliana“), Fábrica de motores diésel de Manises S.A. („Manises“), und Astilleros y Talleres del Noroeste („Astano“, das seinen Namen in der Folge auf „Fene“ änderte).

(11)

Seit 1998 gehören alle staatseigenen spanischen Werften zur staatlichen Holdinggesellschaft SEPI. Vor 1998 waren alle zivilen Werften mit Ausnahme von Astano, das bereits im direkten Besitz von SEPI stand, eigenständige Unternehmen im Eigentum der Holdinggesellschaft AESA, einer Tochtergesellschaft von SEPI. AESA war nicht direkt im Schiffbau tätig, sondern verwaltete als Holdinggesellschaft aktiv seine Werften. SEPI war außerdem Eigentümerin von Bazán, einem Unternehmen, das im Wesentlichen aus drei Militärwerften bestand (die aber keine eigenständigen Unternehmen waren). Zu Beginn des Jahres 1998 stellte sich die Eigentumsstruktur der staatseigenen Werften wie folgt dar:

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(12)

Zunächst erwarb SEPI am 28. Dezember 1999 für einen Kaufpreis von 15,3 Mio. EUR (7) die Werften Cádiz und Juliana sowie das Motorenwerk Manises von AESA (im Folgenden „Transaktion 1“). Die Werften Barreras und Astander wurden privatisiert und sind nicht Gegenstand dieses Prüfverfahrens. Daraus ergab sich die folgende Struktur:

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(13)

Im Juli 2000 beschloss SEPI, alle staatseigenen Werften in einer Unternehmensgruppe zu fusionieren. Die Fusion erfolgte im Wesentlichen durch zwei Transaktionen. Zum einen erwarb die im Besitz von SEPI stehende militärische Werftengruppe Bazán die drei im Besitz der AESA verbleibenden Werften (Puerto Real, Sestao und Sevilla) zum Preis von jeweils 1 ESP („Transaktion 2“).

(14)

Zum anderen erwarb Bazán drei Werften (Juliana, Cádiz und Astano) und das Motorenwerk Manises direkt von SEPI, ebenfalls zum Preis von jeweils 1 ESP („Transaktion 3“). Alle Unternehmen wurden aufgelöst und mit der Unternehmensgruppe Bazán fusioniert, deren Name in IZAR geändert wurde. Die jetzige Struktur der Werften stellt sich daher wie folgt dar:

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(15)

Bei der Einleitung des Verfahrens brachte die Kommission ihre Bedenken dahingehend zum Ausdruck, dass die Transaktion 1, bei der SEPI — wie später bekannt wurde — an AESA für die drei Unternehmen Juliana, Cádiz und Manises einen Preis von 60 Mio. EUR bezahlte, als staatliche Beihilfe einzustufen ist.

(16)

Des Weiteren hegte sie Zweifel, ob eine derartige Beihilfe als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden kann, da sie mit der Entscheidung der Kommission aus dem Jahr 1997 nicht vereinbar zu sein scheint, in der die Kommission ein letztes Beihilfepaket für die Umstrukturierung der staatseigenen Werften genehmigte; sie stelle daher eine Umstrukturierungsbeihilfe dar, die mit Artikel 5 Absatz 1 zweiter Unterabsatz erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1540/98 unvereinbar ist. Diese Sichtweise stützte sich im Besonderen auf die folgenden Argumente:

(17)

Erstens schien der „Verkauf“ keine bloße Transaktion zu sein, sondern viel mehr eine Kapitalzuführung, die es AESA und den im Besitz von AESA verbleibenden Werften (Puerto Real, Sevilla und Sestao) ermöglichte, den weiteren Betrieb vorübergehend sicherzustellen.

(18)

Zweitens schien es angesichts der früheren Aktivität des Unternehmens und der offensichtlich schlechten Ergebnisse unwahrscheinlich, dass ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber bereit wäre, die Werften unter diesen Bedingungen zu erwerben.

(19)

Am 25. November 2001 beschloss die Kommission, das Verfahren auf die Transaktionen 2 und 3 auszudehnen, die mit dem Ziel, alle staatseigenen spanischen Werften in einer Unternehmensgruppe zu fusionieren, erfolgt waren. In der Ausdehnung des Verfahrens stellte die Kommission fest, dass ein enger Zusammenhang zwischen den 1999 und 2000 erfolgten Transaktionen bestand, die zur Gründung einer Unternehmensgruppe für alle staatseigenen Werften geführt hatten. Das Verfahren musste daher auf alle zu der Fusion führenden Transaktionen ausgeweitet werden, um vollständig und korrekt bewerten zu können, ob die verschiedenen Transaktionen innerhalb der SEPI-Gruppe eine staatliche Beihilfe zugunsten der zivilen Werften beinhalten.

(20)

In diesem Zusammenhang betonte die Kommission, dass eine Kapitalzuführung an öffentliche Unternehmen zu Marktbedingungen erfolgen muss, um das Vorliegen einer mutmaßlichen staatlichen Beihilfe auszuschließen. Sie stellte somit in Frage, ob der für die Werften und das Motorenwerk entrichtete Kaufpreis von jeweils 1 ESP als Marktpreis angesehen werden könne und ob nicht vielmehr IZAR im Wege der Transaktionen ein wirtschaftlicher Vorteil aus der staatlichen Beihilfe entstanden ist.

(21)

Da die anwendbaren Bestimmungen der Gemeinschaft keine weiteren Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung der staatseigenen zivilen Werften zulassen, bezweifelte die Kommission, dass die Transaktionen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind.

(22)

Die Kommission fand im Zuge ihrer weiteren Untersuchungen heraus, dass SEPI 1999 den kurz davor erworbenen Unternehmen Cádiz, Juliana und Manises Darlehen in Höhe von 194,4 Mio. EUR gewährt hatte. Da diese Darlehen offenbar Unternehmen in Schwierigkeiten gewährt wurden, war die Kommission der Ansicht, dass sie als staatliche Beihilfe eingestuft werden können.

(23)

Darüber hinaus stellte die Kommission fest, dass AESA am 18. Juli 2000 von SEPI eine Kapitalspritze in Höhe von 252,4 Mio. EUR erhalten hatte, die ebenfalls als staatliche Beihilfe einzustufen sein dürfte. Es stellte sich heraus, dass die Werften Puerto Real, Sestao und Sevilla fast zur gleichen Zeit von AESA Kapitalspritzen in ähnlicher Höhe erhalten hatten. Diese Kapitalzuführung durch AESA an ihre drei Werften fand nur zwei Tage vor ihrer Übertragung an Bazán statt.

(24)

Schließlich scheint Bazán für einen Verlust in Höhe von 68,2 Mio. EUR in Zusammenhang mit dem Kauf der Werften Astano, Cádiz, Juliana und Manises entschädigt worden zu sein. Die Kommission vermutete daher, dass SEPI diesen Betrag in Zusammenhang mit der Übertragung an Bazán in die vier Unternehmen eingebracht haben könnte.

(25)

Auf der Grundlage dieser neuen Informationen, die in direktem Zusammenhang mit den Transaktionen, die zur Gründung von IZAR führten, stehen, beschloss die Kommission am 27. Mai 2003 eine weitere Ausdehnung des Verfahrens, da sie die Vereinbarkeit dieser Darlehen und Kapitalzuführungen mit dem Gemeinsamen Markt bezweifelte.

(26)

Schließlich betonte die Kommission in der zweiten Ausdehnung des Verfahrens, dass — sollten sich die Bedenken hinsichtlich der Gewährung einer zusätzlichen Beihilfe bestätigen, die im Beschluss über die Einleitung dieses Verfahrens zum Ausdruck gebracht wurden — davon auszugehen ist, dass die 1997 für die erneute Umstrukturierung der staatseigenen spanischen Werften gewährte Beihilfe als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar eingestuft werden kann und daher zurückzufordern ist.

III.   STELLUNGNAHMEN DER BETEILIGTEN

(27)

Bei der Einleitung des Verfahrens erhielt die Kommission eine Stellungnahme Dänemarks, das die Ansicht vertrat, die Transaktion zwischen AESA und SEPI sei als rechtswidrige Kapitalzufuhr anzusehen, die gegen das 1997 für AESA beschlossene Beihilfenpaket verstoße. Dänemark unterstützte daher die Entscheidung der Kommission, ein Verfahren einzuleiten.

(28)

Da Bazán 1998 die Beihilfe unter der Voraussetzung erhalten habe, den kommerziellen Schiffbau einzustellen, führte Dänemark des Weiteren aus, dass der Erwerb mehrerer Werften durch Bazán diese Bedingung nicht erfüllt. Abschließend fügte Dänemark hinzu, dass die dänischen Werften unter dem Wettbewerb der spanischen Werften, die durch staatliche Beihilfen unterstützt wurden, gelitten haben.

(29)

Die Kommission erhielt eine Stellungnahme des Vereinigten Königreichs zur Ausdehnung des Verfahrens. Das Vereinigte Königreich teilt die Bedenken der Kommission, ob die Umstrukturierung der staatseigenen spanischen Werften mit den Grundsätzen der Marktwirtschaft vereinbar sind. Fragwürdig sei vor allem die Handhabung der Schulden des staatlichen Unternehmens AESA, die, wie das Vereinigte Königreich behauptet, zum Zeitpunkt der Transaktion ziemlich hoch waren. Das Vereinigte Königreich vertritt die Auffassung, dass der Zusammenschluss der Handels- und Schiffbauunternehmen in einer einzigen Unternehmensgruppe, IZAR, eine etwaige Umgehung der Vorschriften über staatliche Beihilfen erleichtert.

(30)

Gemäß dem Vereinigten Königreich sind weite Kreise der britischen Industrie der Ansicht, dass die spanischen Werften nicht aufgrund ihrer eigenen Wettbewerbsfähigkeit, sondern aufgrund der ihnen zur Verfügung stehenden Beihilfemaßnahmen umfangreiche Aufträge für den Bau und den Umbau von Schiffen erhalten. Die britischen Behörden führen des Weiteren aus, dass konkrete Beispiele vorliegen, bei denen diesen Werften ein Auftrag erteilt wurde, für den auch die britischen Werften ein Angebot unterbreitet hatten, und bei denen Zweifel an der Anwendung der in solchen Fällen üblichen Vergabebedingungen bestanden. Sie vertreten außerdem die Meinung, dass der ständige Eigentümerwechsel bei defizitären Werften gezielt eingesetzt wird, um die wiederholte Gewährung von Zuschüssen für einen Sektor zu ermöglichen, der eine notwendige Umstrukturierung umgeht.

(31)

Bei der Kommission gingen Stellungnahmen von drei Parteien ein. Eine Partei, die ersuchte anonym bleiben zu können, gab eine verbundene Stellungnahme in der gegenständlichen Sache und in der Beihilfesache C 38/03 (8) ab. Sie stellt fest, dass IZAR im Bereich des Baus, der Reparatur, der Wartung und des Umbaus von Sport- und Freizeitschiffen, insbesondere von Luxusjachten, tätig ist, und betont, dass die fragliche Beihilfe zu einer schwerwiegenden Verzerrung des Marktes für Sport- und Freizeitschiffe geführt hat und dass die Anlagen der Militärwerften von IZAR in Cartagena und San Fernando zu diesem Zweck verwendet werden. Es ging eine weitere verbundene Stellungnahme in der gegenständlichen Sache und der Beihilfesache C 38/03 von der Royal van Lent Shipyard Royal B.V. ein, die Riesenjachten baut. Das Unternehmen gibt an, dass sich die von der spanischen Regierung in den letzten Jahren gewährten Beihilfen höchst nachteilig auf viele der Wettbewerber in diesem Markt ausgewirkt haben.

(32)

Die Kommission erhielt auch eine Stellungnahme von IZAR, in der das Unternehmen in erster Linie anführt, dass die von SEPI bereitgestellten Mittel nicht als staatliche Mittel angesehen werden dürfen. Hinsichtlich eines Darlehens in Höhe von 194,4 Mio. EUR von SEPI an AESA hält IZAR fest, dass es sich nicht um ein neues Darlehen, sondern nur um die Übernahme eines Darlehens, das AESA seinen Werften gewährt hatte, durch SEPI handelte. In Bezug auf die Kapitalzuführung in Höhe von 254,4 Mio. EUR von SEPI an AESA führt IZAR aus, dass diese im September 2000 erfolgte — zu einem Zeitpunkt, zu dem AESA keine Werft besaß — und dass man diese daher nicht als Beihilfe an die Werften ansehen könne. Was die Verlustabdeckung in Höhe von 68,2 Mio. EUR durch SEPI für IZAR betrifft, gibt IZAR an, dass eine solche nie vorgenommen wurde, wie aus dem Jahresabschluss hervorgehe, und fügt hinzu, dass von einer falschen rechtlichen Grundlage ausgegangen wurde und dass es keinen Sinn macht, die den staatseigenen spanischen Werften 1997 gewährten Beihilfen zurückzufordern.

IV.   BEMERKUNGEN SPANIENS

(33)

In ihrer Stellungnahme zur Einleitung des Verfahrens wiesen die spanischen Behörden darauf hin, dass der Kaufpreis, den SEPI für die beiden Werften und das Motorenwerk an AESA bezahlte, wesentlich geringer war als der in der Einleitung des Verfahrens genannte Preis. Der Preis für die drei Unternehmen habe 15,3 Mio. EUR (und nicht, wie in der Einleitung des Verfahrens angegeben, 60 Mio. EUR) betragen und teile sich wie folgt auf: 8,054 Mio. EUR für Cádiz, 5,235 Mio. EUR für Juliana und 2,013 Mio. EUR für Manises.

(34)

Des Weiteren führten die spanischen Behörden aus, warum die Transaktion 1 ihrer Meinung nach keine staatliche Beihilfe darstellt. Ihr Hauptargument war, dass die Transaktionen zur Vorbereitung der Privatisierung der drei Unternehmen erfolgten. Da SEPI auf Privatisierungen spezialisiert ist, sei es notwendig gewesen, die drei Unternehmen auf SEPI zu übertragen. Es stellte sich jedoch sehr bald heraus, dass kein geeigneter Käufer gefunden werden konnte. Aus diesem Grund wurden die Unternehmen in der Folge auf Bazán übertragen.

(35)

Da der vermeintliche Zweck der Transaktionen die Vorbereitung der drei Unternehmen auf die Privatisierung war, vertritt Spanien die Ansicht, dass SEPI beim Kauf des Unternehmens nicht als Marktbeteiligter auftreten, sondern bloß einen angemessenen Preis bezahlen musste, und unter diesen Voraussetzungen schien der Buchwert die optimale Lösung zu sein.

(36)

Nach der ersten Ausdehnung des Verfahrens brachte Spanien gegenüber der Kommission die folgenden Argumente zur Frage vor, weshalb es sich bei den Transaktionen 2 und 3 nicht um staatliche Beihilfen gehandelt habe und weshalb daher der Kaufpreis von 1 ESP je Unternehmen angemessen gewesen sei.

(37)

Laut Spanien ging SEPI — durch seine 100 %ige Beteiligung an allen betreffenden Unternehmen bereits Alleingesellschafter — bei der Entscheidung, den gesamten Schiffbau zur Nutzung von Synergieeffekten in einer Unternehmensgruppe zu fusionieren, wie ein Marktteilnehmer vor. Des Weiteren war es notwendig, die Kapazitäten des militärischen Produktionsbereichs aufgrund des großen Auftragsbestands und der in Zukunft zu erwartenden Steigerung der Nachfrage zu erhöhen.

(38)

Die spanischen Behörden hoben außerdem hervor, dass zwischen den Transaktionen, an denen AESA und SEPI beteiligt waren, und den Transaktionen, die zur Gründung der IZAR-Gruppe führten, kein Zusammenhang bestand. Erstere zielten auf die Privatisierung der drei Unternehmen ab, während man mit Letzteren die Schaffung eines großen spanischen Schiffbaukonzerns anstrebte.

(39)

Gemäß den Ausführungen Spaniens beweise der Umstand, dass sich der Preis dieser Unternehmen (Cádiz, Juliana und Manises) innerhalb kurzer Zeit von 15,3 Mio. EUR auf 3 ESP veränderte, lediglich, dass die beiden Transaktionen verschiedene Zielsetzungen hatten.

(40)

Die Übertragung der Werften mit allen Aktiva und Passiva an Bazán verschaffe keiner der Werften einen Vorteil. Spanien gibt weiterhin an, dass für die Transaktionen keine staatlichen Mittel verwendet wurden.

(41)

Auch wenn bei der Transaktion 2 ein Vorteil für Bazán nachweisbar wäre, so die Argumentation der spanischen Behörden, ließe die militärische Ausrichtung von Bazán Zweifel darüber aufkommen, ob angesichts der Ausnahmebestimmung des Artikels 296 EG-Vertrag Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag überhaupt anwendbar wäre.

(42)

Weiterhin wird ausgeführt, dass der für eine Transaktion innerhalb einer Unternehmensgruppe herangezogene Preis nicht unbedingt auf dem Marktpreis basieren müsse. Spanien hält außerdem fest, dass die für die gegenständlichen Transaktionen herangezogenen Preise (1 ESP) in jedem Fall angemessen waren und den Wert der betreffenden Werften widerspiegelten. Ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber hätte nicht mehr bezahlt, und ein Kaufpreis in Höhe des Buchwertes wäre in dieser Situation nicht angebracht gewesen.

(43)

Spanien vertritt die Ansicht, dass die Neuordnung der Tätigkeiten innerhalb derselben Gruppe grundsätzlich keine Auswirkungen auf die Wettbewerbssituation des neu geschaffenen Unternehmens oder die der darin zusammengefassten Unternehmen hat. In diesem Punkt verweist Spanien auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs in den Rechtssachen 61/79, Denkavit Italiana (9), C-387/92, Banco Exterior de España (10), und C-200/97, Ecotrade und Altiformi (11).

(44)

Für den Fall, dass die Kommission den Kaufpreis für zu gering erachten und daher als Beihilfe an Bazán/IZAR einstufen sollte, nimmt Spanien auf eine Entscheidung der Kommission vom 27. Juli 1994 (12) Bezug, in der festgehalten wird, dass, auch wenn der für die Übertragung einer Automobilfabrik zwischen zwei Gesellschaften der Treuhand bezahlte Preis möglicherweise zu niedrig war, die Kommission dies für unerheblich hält, da es sich um eine interne Transaktion der Treuhand handelte.

(45)

Spanien argumentierte außerdem, dass es keinen angemessenen Marktpreis gegeben habe und die Kommission die umstrittene staatliche Beihilfe daher nicht festlegen konnte, wie dies die Verordnung (EG) Nr. 659/1999, die Rechtsprechung und die Praxis der Kommission verlangen.

(46)

Die spanischen Behörden übermittelten Informationen über den Buchwert der betreffenden Schiffswerften und die für jede der Werften errechneten wirtschaftlichen Risiken. Die Risiken unterteilten sich in drei Gruppen: wirtschaftliche Risiken aus bestehenden Verträgen, wirtschaftliche Risiken durch zu geringe Kapazitätsauslastung und sonstige wirtschaftliche (unternehmerische, arbeitsrechtliche und steuerliche) Risiken. Spanien führte aus, dass bei Heranziehung des Buchwertes als Referenz unter Abzug der errechneten Risiken der Preis von 1 ESP dem tatsächlichen Wert entspreche und daher für den Käufer Bazán/IZAR (siehe Tabelle 1) keinen Vorteil bringe.

Tabelle 1

Buchwerte und Risiken aus den einzelnen Transaktionen im Juli 2000

(in Mio. EUR)

Unternehmen

Buchwert

Errechnetes Risiko

Errechneter Nettowert

Unternehmen, die AESA an Bazán verkauft hat

Puerto Real

68,8

[…] (13)

[…]

Sestao

91,1

[…]

[…]

Sevilla

37,8

[…]

[…]

Unternehmen, die SEPI an Bazán verkauft hat

Cadiz

– 20,9

[…]

[…]

Juliana

– 31,6

[…]

[…]

Manises

– 14,7

[…]

[…]

Astano

1,0

[…]

[…]

(47)

Hinsichtlich der Stellungnahme Dänemarks vertrat Spanien die Ansicht, dass die Bemerkungen zur Beihilfe an Bazán keine Auswirkungen auf dieses Verfahren haben und daher nicht zutreffend sind. Spanien wies des Weiteren die Behauptungen zurück, die Transaktionen zwischen AESA und SEPI stellten eine Beihilfe dar, da es dabei zu keinem unberechtigten Geldfluss gekommen sei. Abschließend erklärt Spanien, dass die Schwierigkeiten der dänischen Werften nicht auf den Wettbewerb der spanischen Werften, sondern den unlauteren Wettbewerb Koreas zurückzuführen sind.

(48)

Hinsichtlich der Stellungnahme des Vereinigten Königreichs bringt Spanien seine Verwunderung über die Behauptung zum Ausdruck, es hätte Quersubventionen zwischen der militärischen und zivilen Produktion gegeben, und führt an, dass das Vereinigte Königreich zahlreiche Werften mit gemischter — ziviler und militärischer — Produktion hat. Auch der Vorwurf, die spanischen Werften hätten Nutzen aus einer nicht von der Europäischen Kommission genehmigten Maßnahme gezogen, wird zurückgewiesen.

(49)

Nach der zweiten Ausdehnung des Verfahrens begründeten die spanischen Behörden gegenüber der Kommission ihre Ansicht, dass die von der Kommission geprüften Darlehen und Kapitalzuführungen keine staatliche Beihilfe enthielten, mit folgenden Argumenten.

(50)

Erstens führt Spanien an, dass SEPI als privater, unter marktwirtschaftlichen Bedingungen handelnder Kapitalgeber aufgetreten ist, der nach höchstmöglichem Gewinn strebt, und dass die Kommission nicht nachgewiesen hat, dass die Mittel der SEPI vom Staat stammen oder diesem zuzurechnen sind.

(51)

Hinsichtlich der Darlehen, die SEPI Cádiz, Juliana und Manises gewährte, erklärt Spanien, dass diese Unternehmen am 22. Dezember 1999, als sie von SEPI übernommen wurden, Schulden in Höhe von 120,8 Mio. EUR (Cádiz), 47,2 Mio. EUR (Juliana) bzw. 24,1 Mio. EUR (Manises) gegenüber AESA auswiesen. SEPI übernahm somit diese Forderungen von AESA. Man könne also nicht davon ausgehen, dass es sich hierbei um eine weitere Beihilfe für die Werften handle. Außerdem entsprachen die festgelegten Zinssätze dem Marktzinssatz (MIBOR zuzüglich 8 Prozentpunkte).

(52)

Was die Kapitalzuführung in Höhe von 252,4 Mio. EUR von SEPI an AESA betrifft, gibt Spanien an, dass das Kapital nicht wie in der Einleitung des Verfahrens angeführt am 18. Juli 2000, sondern erst im September des genannten Jahres eingebracht wurde. Zu diesem Zeitpunkt war AESA gar nicht mehr tätig, da es seine letzten Werften bereits an Bazán verkauft hatte. Die Kapitalzuführung konnte daher keine Wettbewerbsverzerrung verursachen; sie zielte lediglich auf eine geordnete Einstellung der Tätigkeiten von AESA ab. In diesem Zusammenhang verweist Spanien auf das Urteil des Gerichtshofs vom 21. März 1991, Rechtssache C-303/88, ENI/Lanerossi (14).

(53)

Hinsichtlich der mutmaßlichen Kapitalzuführungen an Astano, Cádiz, Juliana und Manises teilt Spanien mit, dass der Jahresabschluss 2000 von IZAR Verluste in Höhe von 68,2 Mio. EUR ausweist, die mit dem Erwerb der vier betreffenden Werften in Verbindung stehen. Laut Spanien gab es keine Beihilfe von SEPI für die Werften, bevor diese auf Bazán übertragen wurden.

(54)

Die spanischen Behörden führen des Weiteren zahlreiche Argumente gegen die Mutmaßung an, ein Teil der 1997 gewährten Beihilfen könnte mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sein, sollte die Kommission zur Auffassung gelangen, dass den staatseigenen spanischen Werften weitere rechtswidrige Beihilfen gewährt wurden.

(55)

In Bezug auf die Stellungnahmen Dritter stimmt Spanien den Erklärungen von IZAR vollinhaltlich zu. Was das Problem der Produktion von Luxusjachten angeht, das von den beiden anderen Parteien angesprochen wurde, führt Spanien aus, dass diese Schiffe nicht Gegenstand der Verordnung (EG) Nr. 1540/98 sind und diese Stellungnahmen daher unberücksichtigt bleiben können. Außerdem baue IZAR diese Luxusjachten ohne jegliche staatliche Beihilfe, und der Weltmarktanteil von IZAR in diesem Bereich sei verschwindend gering (weniger als […]%). Des Weiteren bestreitet Spanien, dass ein Teil der mutmaßlichen Investitionen in die Werften San Fernando und Cartagena erfolgte.

V.   WÜRDIGUNG

(56)

Gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs wird somit das Kriterium der Beeinträchtigung des Handels erfüllt, wenn das begünstigte Unternehmen eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, bei der innergemeinschaftlicher Handel betrieben wird.

(57)

Gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe e) EG-Vertrag können alle Arten von Beihilfen, die der Rat durch Entscheidung mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission bestimmt, als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden. Auf dieser Grundlage erließ der Rat am 29. Juni 1998 die Verordnung (EG) Nr. 1540/98, die vom 1. Januar 1999 bis 31. Dezember 2003 in Kraft war und die gemäß der Bekanntmachung der Kommission über die zur Beurteilung unrechtmäßiger staatlicher Beihilfen anzuwendenden Regeln (15) auf alle in diesem Zeitraum gewährten rechtswidrigen Beihilfen zur Anwendung kommt.

(58)

Der Schiffbau ist eine wirtschaftliche Tätigkeit, für die innergemeinschaftlicher Handel betrieben wird. Daher fallen Beihilfen für den Schiffbau in den Anwendungsbereich von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag.

(59)

Die Kommission stellt fest, dass „Schiffbau“ im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1540/98 den Bau von seegängigen Handelsschiffen mit Eigenantrieb bezeichnet. Die Kommission stellt des Weiteren fest, dass Artikel 2 dieser Verordnung bestimmt, dass Beihilfen für den Schiffbau, die Schiffsreparatur und den Schiffumbau nur dann als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können, wenn sie mit dieser Verordnung übereinstimmen. Dies gilt nicht nur für Beihilfen an Unternehmen, die derartige Tätigkeiten ausüben, sondern auch für verbundene Einheiten.

(60)

Im August 1997 genehmigte die Kommission auf Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1013/97 ausnahmsweise ein Beihilfepaket für die Umstrukturierung der staatseigenen zivilen Werften Spaniens mit dem Ziel, ihre Rentabilität bis Ende 1998 wiederherzustellen. Unter Berücksichtigung bereits genehmigter Beihilfen belief sich das Paket auf insgesamt 318 Mrd. ESP (1,9 Mrd. EUR).

(61)

Der Rat machte seine Zustimmung davon abhängig, dass es sich um ein einmaliges und letztmaliges Beihilfepaket handelt. Die spanische Regierung sagte zu, dass die Werften keine weitere Beihilfe zur Umstrukturierung und Rettung, zum Verlustausgleich oder zur Privatisierung erhalten würden. Dies kam auch in den Bedingungen der Genehmigungsentscheidung der Kommission zum Ausdruck und wurde im Weiteren in Artikel 5 Absatz 1 zweiter Unterabsatz erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1540/98 unterstrichen, der festlegt, dass einem Unternehmen, das derartige Beihilfen bereits gemäß Verordnung (EG) Nr. 1013/97 empfangen hat, keine Beihilfen zur Rettung oder Umstrukturierung gewährt werden dürfen.

(62)

Folglich wäre jede Beihilfe, die über die ursprüngliche, von der Kommission im August 1997 gewährte Beihilfe hinausgeht, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, sofern sie nicht auf einer anderen rechtlichen Grundlage genehmigt wird.

(63)

Die Kommission stellt fest, dass die Schiffswerften Sestao, Puerto Real, Sevilla, Cádiz und Juliana zu diesem Zeitpunkt Schiffe bauten oder reparierten und die Tätigkeit dieser Unternehmen daher in den Anwendungsbereich der Verordnung fiel. Manises und Fene (früher Astano) können als verbundene Einheiten betrachtet werden. Die Kommission stellt außerdem fest, dass AESA und IZAR als Muttergesellschaften oder Eigentümer mehrerer Werften in den Anwendungsbereich von Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1540/98 fallen. Dies entspricht der Vorgehensweise der Kommission in früheren Entscheidungen über staatseigene spanische Werften, insbesondere ihrer Entscheidung über die Gewährung der Beihilfe 1997 und der Entscheidung aus dem Jahr 1999 (16), in der die Beihilfe von SEPI an AESA als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt wird.

(64)

Wie zuvor dargelegt, geht es in diesem Fall um drei verschiedene Übertragungen von Unternehmen zwischen unterschiedlichen Holdinggesellschaften und die mutmaßlichen, damit zusammenhängenden Beihilfen. Die Würdigung erfolgt durch Prüfung der sachdienlichen Aspekte bei jeder einzelnen der drei Übertragungen. Die Fragen, die bei der Einleitung und den beiden Ausdehnungen des Verfahrens aufgeworfen wurden, können daher nicht getrennt behandelt werden.

1.   Die Rolle von SEPI

(65)

Bei der Einleitung und den Ausdehnungen des Verfahrens ging die Kommission davon aus, dass SEPI im Namen des Staates handelte. Das heißt, dass die Vorgehensweise bei den verschiedenen Transaktionen dem Staat zuzurechnen ist. Spanien hat diese Behauptung angefochten und ausgeführt, dass SEPI eine unabhängige Gesellschaft ist und ihre Vorgehensweise daher nicht dem Staat zugerechnet werden kann. Laut Spanien handelte SEPI in jedem Fall wie ein marktwirtschaftlich denkender Kapitalgeber, und somit können die von SEPI bereitgestellten Mittel nicht als staatliche Beihilfe eingestuft werden.

(66)

Die Kommission stellt fest, dass SEPI eine direkt dem Finanzministerium unterstellte staatliche Holdinggesellschaft ist und daher gemäß der Richtlinie 2000/52/EG der Kommission vom 26. Juli 2000 (17), mit der die Richtlinie 80/723/EWG der Kommission vom 25. Juni 1980 (18) geändert wurde, als öffentliches Unternehmen anzusehen ist, da die öffentliche Hand aufgrund von Eigentum oder finanzieller Beteiligung direkt oder indirekt einen beherrschenden Einfluss ausüben kann.

(67)

Der Gerichtshof hat definiert, wann Mittel als staatliche Mittel anzusehen sind, und erklärt, dass auch für den Fall, dass die für die gegenständliche Maßnahme vorgesehenen Beträge nicht auf Dauer dem Staat gehören, der Umstand, dass sie ständig unter staatlicher Kontrolle und somit zur Verfügung der zuständigen nationalen Behörden stehen, ausreicht, um sie als staatliche Mittel einzustufen (Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-83/98, P. France/Ladbroke Racing und Kommission (19)). Dies gilt eindeutig für die Mittel von SEPI.

(68)

In seinem Urteil vom 16. Mai 2002, Rechtssache C-482/99, Stardust Marine (20), fasste der Gerichtshof die Kriterien zusammen, die erfüllt werden müssen, um die von einem öffentlichen Unternehmen getroffene Beihilfemaßnahme dem Staat zurechnen zu können. Laut Gerichtshof kann dies aus einer Reihe von Indizien abgeleitet werden, die sich aus den Umständen des konkreten Falles und dem Kontext, in dem die Maßnahme getroffen wurde, ergeben.

(69)

Unter den vom Gerichtshof angeführten Indizien finden sich die Eingliederung des öffentlichen Unternehmens in die Strukturen der öffentlichen Verwaltung, die Art seiner Tätigkeit und deren Ausübung auf dem Markt unter normalen Bedingungen des Wettbewerbs mit privaten Wirtschaftsteilnehmern, der Rechtsstatus des Unternehmens (ob es dem öffentlichen Recht oder dem allgemeinen Gesellschaftsrecht unterliegt), die Intensität der behördlichen Aufsicht über die Unternehmensführung oder jedes andere Indiz, das im konkreten Fall auf die Beteiligung der Behörden oder auf die Unwahrscheinlichkeit einer fehlenden Beteiligung am Erlass einer Maßnahme hinweist, wobei auch deren Umfang, ihr Inhalt oder ihre Bedingungen zu berücksichtigen sind.

(70)

SEPI ist ein Unternehmen mit besonderer Rechtsstellung, da seine Jahresabschlüsse nicht im öffentlichen Register Spaniens abgefragt werden können. Das Unternehmen wird von einem Verwaltungsrat geleitet, der sich zum Großteil aus Staatssekretären und anderen, direkt mit der Regierung in Verbindung stehenden Personen zusammensetzt. Seine Tätigkeit umfasst die Privatisierung von staatlichen Unternehmen, eine eng mit dem öffentlichen Interesse verbundene Aufgabe. Außerdem ist SEPI in der Vergangenheit gegenüber den Werften in einer Art und Weise aufgetreten, die dem Staat zugerechnet werden kann, wie bei der Bereitstellung eines Teils der 1997 genehmigten Umstrukturierungsbeihilfe und der rechtswidrigen Beihilfe im Jahr 1998 (21). Des Weiteren kann festgestellt werden, dass SEPI auch in anderen Bereichen, zum Beispiel im Steinkohlenbergbau (22) staatliche Beihilfen gewährt.

(71)

Aus den Randnummern 66 und 67 geht hervor, dass die Mittel von SEPI staatliche Mittel sind. In den Randnummern 68 bis 70 wird außerdem erklärt, warum die Gewährung von Mitteln für Schiffbauunternehmen dem Staat zuzurechnen ist, da sie zu Bedingungen bereitgestellt werden, die nicht den Grundsätzen der Marktwirtschaft entsprechen.

(72)

Der allgemeine auf Finanzgeschäfte zwischen dem Staat und öffentlichen Unternehmen anzuwendende Grundsatz ist der so genannte Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers. Da die Mittel von SEPI staatliche Mittel sind, ist es unerlässlich, dass SEPI bei den wirtschaftlichen Transaktionen mit ihren im Schiffbau tätigen Tochtergesellschaften (seien es wirtschaftlich tätige Unternehmen oder Holdinggesellschaften für derartige Unternehmen) stets gemäß dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers agiert.

(73)

Der Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers wird in der Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten über die Anwendung der Artikel 92 und 93 EWG-Vertrag und Artikel 5 der Richtlinie 80/723/EWG der Kommission über öffentliche Unternehmen in der verarbeitenden Industrie (23) im Detail ausgeführt. Auch der Gerichtshof erklärte zum Beispiel in seinem Urteil in der Rechtssache C 40/85 (Boch (24)), dass zur Feststellung, ob eine Maßnahme eine staatliche Beihilfe darstellt oder nicht, sich das Kriterium anbietet, ob sich das Unternehmen die betreffenden Beträge auf den privaten Kapitalmärkten zu denselben Bedingungen beschaffen könnte und insbesondere ob ein privater Gesellschafter in einer vergleichbaren Lage unter Zugrundelegung der Rentabilitätsaussichten und unabhängig von allen sozialen oder regionalpolitischen Überlegungen oder Erwägungen einer sektorbezogenen Politik eine solche Kapitalhilfe gewährt hätte.

(74)

Die Kommission schließt nicht aus, dass die von SEPI bereitgestellten Mittel kein Beihilfeelement enthalten, sofern sich SEPI an den Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers hielt. Die Kommission wird daher bei jeder einzelnen Transaktion prüfen, ob SEPI gemäß dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers vorgegangen ist.

(75)

Spanien führt weiterhin aus, dass die Transaktionen innerhalb der SEPI-Gruppe nicht unter marktwirtschaftlichen Bedingungen erfolgen müssen und verweist auf Fälle, in denen die Kommission nicht darauf bestanden habe, dass die Transaktionen innerhalb der Gruppe zu marktwirtschaftlichen Bedingungen stattfinden.

(76)

Die Kommission vertritt die Ansicht, dass es zwar in spezifischen Fällen zulässig sein mag, dass innerhalb einer staatlichen Gruppe Unternehmen zu nicht marktwirtschaftlichen Bedingungen übertragen werden, dass dies aber nicht zulässig ist, wenn Unternehmen, die auf dem Gemeinsamen Markt mit anderen Unternehmen im Wettbewerb stehen, staatliche Mittel erhalten.

2.   Beihilfe im Rahmen der Transaktion 1 zwischen AESA und SEPI

(77)

SEPI erwarb am 28. Dezember 1999 die drei Unternehmen Juliana, Cádiz und Manises von AESA. Es sind zwei Punkte zu prüfen, um feststellen zu können, ob diese Übertragung eine staatliche Beihilfe enthält: Erstens, ob der von SEPI an AESA bezahlte Kaufpreis als Marktpreis angesehen werden kann, und zweitens, ob die Darlehen, die SEPI den erworbenen Unternehmen gewährte, dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers entsprachen.

a)   Kaufpreis

(78)

Zunächst ist festzuhalten, dass Spanien der Kommission mitteilte, dass der für die drei Unternehmen bezahlte Preis 15,302 Mio. EUR und nicht 60 Mio. EUR betrug, wie bei der Einleitung des Verfahrens angenommen. Spanien hatte zuvor angegeben, dass der von SEPI für die drei Unternehmen bezahlte Preis von 15,302 Mio. EUR dem Buchwert zum Zeitpunkt der Transaktion entsprochen habe, teilte jedoch in einer letzten Phase des Prüfverfahrens mit, dass dies der Buchwert zu einem früheren, nicht näher spezifizierten Zeitpunkt im Jahr 1999 gewesen sei.

(79)

Spanien führt außerdem aus, dass SEPI den Marktpreis nicht bezahlen musste, da es die drei Werften zum Zwecke der Privatisierung erwarb. Die Einstufung einer Maßnahme als staatliche Beihilfe hängt jedoch nicht von ihrem Zweck, sondern vielmehr von ihren Auswirkungen ab. Der Umstand, dass die Werften zu einem bestimmten Zweck (Privatisierung) erworben wurden, schließt den Beihilfecharakter der Transaktion nicht aus. Bedenkt man, dass SEPI eine staatliche Holdinggesellschaft ist, ist erneut festzuhalten, dass die Finanzgeschäfte zwischen SEPI und Unternehmen, die auf dem Gemeinsamen Markt im Wettbewerb stehen, immer den marktwirtschaftlichen Grundsätzen entsprechen müssen. Somit ist, wenn SEPI für ein Unternehmen einen über dem Marktpreis liegenden Preis bezahlt hat, davon auszugehen, dass es sich um eine staatliche Beihilfe für den Verkäufer, in diesem Fall AESA, handelt.

(80)

Die Kommission hält fest, dass SEPI die Privatisierung der drei Unternehmen nicht umgesetzt hat. Sie wurden stattdessen im Juli 2000, d. h. sieben Monate nach der Verkaufstransaktion, um jeweils 1 ESP an Bazán, eine Tochtergesellschaft von SEPI, verkauft.

(81)

Aus den Jahresabschlüssen der betreffenden Unternehmen geht hervor, dass der Buchwert aller drei Unternehmen Ende 1999, drei Tage nach der Verkaufstransaktion, negativ war und somit einen Buchverlust von insgesamt 40,646 Mio. EUR ergab, der sich wie folgt aufschlüsselt: Cádiz minus 13,745 Mio. EUR; Juliana minus 18,679 Mio. EUR; Manises minus 8,222 Mio. EUR.

(82)

Wie bereits ausgeführt, ermittelte Spanien den Marktwert der drei Unternehmen im Juli 2000, als sie auf Bazán übertragen wurden. Spanien argumentiert, dass der Marktwert zu diesem Zeitpunkt gleich dem Buchwert abzüglich der errechneten, nicht in den Jahresabschlüssen der Unternehmen ausgewiesenen Risiken war. Die Risiken bestanden zum Beispiel in Verlusten durch im Bau befindliche Schiffe und in Kosten aufgrund unzureichender Auslastung. Auch wenn diese Faktoren im Laufe der Zeit gewissen Schwankungen unterworfen sind, ist davon auszugehen, dass sie sich in einem Zeitraum von sieben Monaten nicht wesentlich verändert haben. Für die drei gegenständlichen Unternehmen setzte Spanien im Juli 2000 Gesamtrisiken in Höhe von 25,3 Mio. EUR an.

(83)

Die Kommission stellt daher fest, dass SEPI am 28. Dezember 1999 für drei Unternehmen, die drei Tage später einen Buchverlust von 40,646 Mio. EUR auswiesen, zuzüglich der Risiken, die sieben Monate später mit 25,3 Mio. EUR angegeben wurden, 15,302 Mio. EUR bezahlte. Dies lässt den Schluss zu, dass SEPI für die Unternehmen mehr als den Marktwert bezahlt hat. Jeder Betrag, der über den Marktwert hinausgeht, ist als staatliche Beihilfe für den Verkäufer — AESA — einzustufenA.

(84)

In der Anordnung zur Auskunftserteilung im Juli 2002 forderte die Kommission Kopien aller Unterlagen an, die Informationen zur Bewertung der Unternehmen zum Zeitpunkt der Eigentumsübertragung enthalten könnten. Spanien erteilte keine Auskünfte zu dieser Transaktion, so dass die Kommission den Marktwert nur anhand der verfügbaren Informationen berechnen kann.

(85)

Der Marktwert entspräche in diesem Fall dem Buchwert abzüglich der finanziellen Risiken. Aufgrund der fehlenden Informationen ist die Kommission nicht in der Lage, den genauen Wert der finanziellen Risiken zu bestimmen. Um eine Überbewertung dieser Risiken auszuschließen, wählt sie daher einen vorsichtigen Ansatz und schätzt die finanziellen Risiken auf Null. Unter den derzeitigen Umständen bestünde eine vorsichtige Annäherung an den Markwert jedoch darin, eine möglichst genaue Annäherung an den Buchwert zu verwenden.

(86)

Die genaueste verfügbare Bewertung des Buchwertes zum Zeitpunkt der Transaktion, d. h. zum 28. Dezember 1999, ist der Buchwert zum 31. Dezember 1999, der einen Buchverlust in Höhe von 40,646 Mio. EUR ausweist. Nimmt man diesen Betrag als Grundlage, kann der Marktwert der drei Unternehmen nicht über dieser Summe liegen.

(87)

Aus den verfügbaren Informationen kann daher der Schluss gezogen werden, dass AESA an SEPI um einen Preis von 15,302 Mio. EUR drei Unternehmen verkaufte, deren Wert bei bestenfalls minus 40,646 Mio. EUR lag, woraus sich für AESA ein Gewinn von mindestens 55,948 Mio. EUR ergibt.

(88)

Somit kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Zahlung von 15,302 Mio. EUR von SEPI für die drei Unternehmen Cádiz, Juliana und Manises dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers entspricht. Der von AESA erzielte Gewinn in Höhe von 55,948 Mio. EUR ist daher als staatliche Beihilfe zu betrachten. Nach dem Verkauf befanden sich noch drei weitere zivile Schiffswerften im Besitz von AESA. Diese staatliche Beihilfe war rechtswidrig, da sie der Kommission nicht notifiziert wurde, und sie ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, da sie weder als Umstrukturierungsbeihilfe noch als Beihilfe anderer Art genehmigt werden kann.

(89)

Anhand der Jahresabschlüsse 1998 und 1999 von AESA und den im Besitz von AESA befindlichen Unternehmen kann bestätigt werden, dass die Fortführung des Betriebes von der finanziellen Unterstützung durch den jeweiligen Gesellschafter, d. h. durch SEPI für AESA und durch AESA für die Werften, abhing. Die Kommission schließt daraus, dass die von SEPI für AESA im Zuge dieser Transaktion bereitgestellte Beihilfe auf die drei noch im Besitz von AESA befindlichen Unternehmen (Sestao, Sevilla und Puerto Real) übertragen wurde. In ihrer Entscheidung (25) über die rechtswidrige staatliche Beihilfe, die SEPI 1998 an AESA gezahlt hatte, welche später vom Gerichtshof bestätigt wurde (26), war die Kommission zu dem Schluss gekommen, dass die staatliche Beihilfe an AESA eine staatliche Beihilfe für ihre Schiffbautätigkeit enthielt.

b)   Darlehen von SEPI für die drei Werften im Dezember 1999

(90)

In der zweiten Ausdehnung des Verfahrens stellte die Kommission fest, dass SEPI 1999 den drei Unternehmen Juliana, Cádiz und Manises Darlehen in Höhe von 194,4 Mio. EUR gewährte. Die Kommission vermutete, dass es sich dabei um staatliche Beihilfen an diese Unternehmen handeln könnte.

(91)

Die Situation stellte sich wie folgt dar: Die drei Schiffswerften (Juliana, Cádiz und Manises) hatten gegenüber AESA Schulden in Höhe von 192,1 Mio. EUR angehäuft. Bei der Übernahme der drei Unternehmen stellte SEPI ihnen einen Vorschuss in Höhe von 192,1 Mio. EUR (Cádiz 120,2 Mio. EUR; Juliana 47,2 Mio. EUR; Manises 24,1 Mio. EUR) zur Verfügung, der für die Rückzahlung der Darlehen an AESA verwendet wurde. Als Zinssatz für diese Darlehen wurde der spanische Referenzzinssatz MIBOR zuzüglich 8 Prozentpunkte vereinbart. SEPI übernahm die Forderung von AESA in Höhe von 192,1 Mio. EUR. Die Differenz zwischen diesen 192,1 Mio. EUR und den in der zweiten Ausdehnung des Verfahrens ausgewiesenen 194,4 Mio. EUR (2,1 Mio. EUR) ist auf kleinere Darlehen zurückzuführen, die SEPI den Werften schon früher zur Verfügung gestellt hatte.

(92)

Im Hinblick auf den Beihilfecharakter muss sich die Beurteilung auf die Transaktion konzentrieren, durch die staatliche Mittel vom Staat an die Begünstigten übertragen wurden, d. h. auf das Darlehen in Höhe von 192,1 Mio. EUR von SEPI an die drei Unternehmen Juliana, Cádiz und Manises. Es wird angenommen, dass es sich bei der Differenz von 2,1 Mio. EUR zwischen dieser Summe und den in der zweiten Ausdehnung des Verfahrens ausgewiesenen 194,4 Mio. EUR um keine staatliche Beihilfe handelt, da nicht festgestellt werden konnte, wann und wie diese Geldmittel bereitgestellt wurden.

(93)

Wie auch der Gerichtshof in der Rechtssache 40/85 (Boch) festgehalten hat, ist zu prüfen, ob ein privater Kapitalgeber in einer vergleichbaren Lage unter Zugrundelegung der Rentabilitätsaussichten und unabhängig von allen sozialen oder regionalpolitischen Überlegungen oder Erwägungen einer sektorbezogenen Politik derartige Darlehen zur Verfügung gestellt hätte. Die Frage ist daher, ob ein privater Kapitalgeber, auch wenn er die Entscheidung für eine gesamte Gruppe träfe, unter normalen marktwirtschaftlichen Bedingungen einen angemessenen Ertrag aus dem investierten Kapital zu erwarten hätte. Des Weiteren stellte der Gerichtshof fest, dass eine geeignete Methode zur Feststellung, ob ein Darlehen eine staatliche Beihilfe darstellt, darin besteht zu prüfen, in welchem Ausmaß das Unternehmen die erforderlichen Geldmittel auf den privaten Kapitalmärkten erhalten hätte. Dies wird als das Kriterium des privaten Kapitalgebers bezeichnet (27).

(94)

Aus den Jahresabschlüssen von Juliana, Cádiz und Manises geht eindeutig hervor, dass sich diese drei Unternehmen in Schwierigkeiten befanden. Jedes der Unternehmen wies Ende 1998 einen Buchverlust aus und verzeichnete auch 1999 Verluste. Der Rechnungsprüfer erklärte sowohl im Jahresabschluss 1998 als auch 1999, dass die Unternehmen die Unterstützung ihrer Gesellschafter benötigten, um den Betrieb aufrechterhalten zu können. Außerdem gab es keine Anzeichen für eine Besserung der schwierigen finanziellen Lage der Werften.

(95)

Es kann daher festgestellt werden, dass sich die drei Unternehmen die Darlehen auf den privaten Kapitalmärkten nicht hätten verschaffen können. Die Darlehen erfüllen somit nicht das Kriterium des privaten Kapitalgebers. Daher konnte SEPI auch nicht die Rückzahlung der Darlehen zuzüglich Zinsen erwarten. Folglich entsprach die Bereitstellung dieser Mittel durch SEPI für die Schiffswerften nicht dem Grundsatz des privaten Kapitalgebers und die Darlehen sind daher als staatliche Beihilfe an die drei Unternehmen einzustufen. Die staatliche Beihilfe war rechtswidrig, da sie der Kommission nicht notifiziert wurde, und sie ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, da sie weder als Umstrukturierungsbeihilfe noch als Beihilfe anderer Art genehmigt werden kann.

(96)

Laut Spanien wurden die Darlehen in Höhe von 192,1 Mio. EUR samt Zinsen am 12. September 2000 von IZAR an SEPI zurückgezahlt, wobei IZAR zu diesem Zeitpunkt Juliana, Cádiz und Manises bereits übernommen und die Unternehmen aufgelöst hatte. Die rechtswidrige Beihilfe sei daher zurückgezahlt worden. Die Kommission plant dennoch, diese Informationen in einem weiteren Prüfverfahren, nämlich der Beihilfesache C 38/03 zu verwenden, bei dem untersucht wird, inwieweit die Kapitalzuführungen von SEPI an IZAR dem zivilen Schiffbau wirtschaftliche Vorteile verschafften.

3.   Beihilfe im Rahmen der Transaktion 2 zwischen AESA und IZAR

(97)

Am 20. Juli 2000 verkaufte AESA die drei noch verbleibenden Werften Puerto Real, Sestao und Sevilla (28) an Bazán.

(98)

In diesem Zusammenhang müssen zwei Fragen geprüft werden, die in den Beschlüssen über die Ausdehnung des Verfahrens aufgeworfen wurden, um festzustellen, ob eine staatliche Beihilfe vorliegt. Erstens, ob der von IZAR an AESA bezahlte Kaufpreis gleich dem Marktpreis war, und zweitens, ob die Kapitalspritze in Höhe von 252,425 Mio. EUR von SEPI an AESA dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers entsprach.

a)   Kapitalzuführung

(99)

SEPI beschloss am 18. Juli 2000 — zwei Tage bevor AESA seine Werften (Sestao, Sevilla und Puerto Real) an Bazán verkaufte —, AESA eine Kapitalspritze in Höhe von 252,425 Mio. EUR zur Verfügung zu stellen. Dieser Betrag wurde im September 2000 ausbezahlt. Spanien behauptet, dass es dadurch zu keiner Wettbewerbsverzerrung im Schiffbau gekommen sei, da das Kapital ja erst im September 2000 bereitgestellt wurde, als AESA seine Werften bereits verkauft hatte.

(100)

Laut Jahresabschluss 2000 von AESA erhielten die drei Werften des Unternehmens Kapitalspritzen in Höhe von 309 Mio. EUR, bevor sie an Bazán/IZAR verkauft wurden. Aus den Jahresabschlüssen dieser Werften geht hervor, dass das Kapital über einen Schuldenerlass eingebracht wurde. Spanien bestätigte, dass AESA eine „Berichtigung“ der Schulden der Werften für deren Verkauf an Bazán vorgenommen habe, „um den Wert der Werften besser darstellen zu können“, legte jedoch keine Zahlen vor.

(101)

Nach dem Schuldenerlass verkaufte AESA die Unternehmen zu je 1 ESP an Bazán. Aus der Verkaufstransaktion ergab sich ein Buchverlust in Höhe von 198 Mio. EUR für AESA. Zusammen mit weiteren Verlusten aus den Schiffbauaktivitäten beliefen sich die Gesamtverluste von AESA im Jahr 2000 auf 271 Mio. EUR. Ohne die Kapitalzuführung von SEPI hätte AESA Ende 2000 ein negatives Eigenkapital von 259 Mio. EUR ausgewiesen und hätte gemäß den Bestimmungen des Gesellschaftsrechts aufgelöst werden müssen.

(102)

Gemäß den vorstehenden Ausführungen ist daher zu beurteilen, ob ein privater Kapitalgeber in einer vergleichbaren Lage das Kapital eingebracht und einen angemessenen Ertrag daraus zu erwarten hätte.

(103)

Es ist offensichtlich, dass AESA keinen angemessenen Gewinn mit dem Kapital erzielen konnte, da die Mittel dazu verwendet wurden, die mit dem Schuldenerlass für die Werften verbundenen Kosten und den darauf folgenden Verlust aus dem Verkauf dieser Werften an Bazán abzudecken. AESA ist außerdem eine Unternehmensgruppe, die keine andere Art von Tätigkeit ausübt, weshalb sie nicht in der Lage ist, selbst Gewinne zu erzielen. Des Weiteren kann ausgeschlossen werden, dass die eigentlich Begünstigten der Maßnahme, die Werften, im Besitz von Bazán/IZAR aufgrund der letzten Ergebnisse und der fehlenden Umstrukturierungsmaßnahmen eine angemessene Rendite erzielen könnten. Dies bestätigen auch die Jahresabschlüsse von IZAR, aus denen hervorgeht, dass seine zivilen Werften in den Jahren 2000, 2001 und 2002 Verluste hinnehmen mussten.

(104)

Es ist daher der Schluss zulässig, dass die Kapitalzufuhr von SEPI an AESA nicht dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers entsprach und somit eine staatliche Beihilfe darstellt.

(105)

In diesem Zusammenhang ist zu betonen, dass AESA durch den Erlass der Schulden seiner Werften in Höhe von 309 Mio. EUR deren finanzielle Lage um denselben Betrag verbesserte. Außerdem ist festzuhalten, dass — da der Schuldenerlass durch AESA mit keiner Zahlung in bar verbunden war — die Entscheidung von SEPI vom 18. Juli 2000, AESA eine Kapitalspritze in Höhe von 252,425 Mio. EUR zu gewähren, es AESA ermöglichte, die Schulden unverzüglich zu erlassen ohne Konkurs anmelden zu müssen, obwohl der Betrag erst im September 2000 ausbezahlt wurde.

(106)

Aus der Sicht einer staatlichen Beihilfe wurde die Beihilfe durch die Entscheidung von SEPI vom 18. Juli 2000 betreffend die Kapitalzufuhr gewährt, da diese Entscheidung die Voraussetzung für den Erlass der Schulden der Werften durch AESA war. Die eigentlich Begünstigten dieser Beihilfe waren die Werften, da die Wirkung der Maßnahme der Erlass der Schulden der Werften gegenüber AESA war.

(107)

Der Schuldenerlass durch AESA verbesserte die finanzielle Lage der betroffenen Werften um 309 Mio. EUR. Die Kommission würdigt jedoch nur die Kapitalzufuhr durch SEPI, die sich bei dieser Transaktion auf 252,425 Mio. EUR beläuft. Diese staatliche Beihilfe war rechtswidrig, da sie der Kommission nicht notifiziert wurde und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist, weil sie weder als Umstrukturierungsbeihilfe noch als Beihilfe anderer Art genehmigt werden kann.

(108)

Obwohl der Schluss gezogen werden kann, dass hier der Grundsatz eines marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers nicht beachtet wurde, beruft sich Spanien auf das Recht, Kapital zuzuführen, um eine geordnete Einstellung der Tätigkeit sicherzustellen, wie dies im Urteil Lanerossi (29) dargelegt wird. Die Kommission ist der Auffassung, dass das Argument Spaniens aus folgenden Gründen nicht zulässig ist:

(109)

Erstens ist das Urteil Lanerossi in diesem Fall nicht zutreffend, da die drei Werften, die durch den Schuldenerlass den Nutzen aus der Kapitalzufuhr ziehen, noch immer in Betrieb sind und deren Einstellung zum Zeitpunkt, als die Beihilfe bereitgestellt wurde, keineswegs geplant war.

(110)

Selbst wenn man das Argument Spaniens unter dem Gesichtspunkt der Schließung von AESA anstelle der Schließung der verbleibenden drei Werften betrachtet, ist festzustellen, dass mit der Einstellung der Tätigkeit von AESA erst Mitte 2002 begonnen wurde. Außerdem wies der Gerichtshof im Urteil Lanerossi darauf hin, dass eine Kapitalspritze, die auch langfristig keinerlei Rentabilitätsaussichten aufweist, als Beihilfe einzustufen ist. Dies trifft in diesem Fall zu, da nicht zu erwarten ist, dass SEPI jemals einen Ertrag aus dem Kapital erhalten wird, das es über AESA den zivilen Schiffbauunternehmen zur Verfügung gestellt hat. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die Schließungskosten von AESA laut spanischen Angaben in Sozialkosten bestehen, die mit der Umstrukturierung der zivilen Schiffswerften zwischen 1994 und 1998 in Zusammenhang stehen. Jede weitere Beihilfe zur Deckung dieser Kosten würde eine Verletzung der Entscheidung der Kommission aus dem Jahr 1997 darstellen, mit der die Umstrukturierungsbeihilfe gewährt wurde.

b)   Kaufpreis

(111)

Die Frage, ob der Kaufpreis eine staatliche Beihilfe für IZAR war, wurde in der ersten Ausdehnung des Verfahrens vom 28. November 2001 gestellt. Der Grund, weshalb die staatliche Beihilfe auf diese Weise bereitgestellt werden konnte, liegt darin, dass AESA nach dem Verkauf der Werften an Bazán nur noch ein hohles Gebilde war, das eigentlich keine Geschäftstätigkeit mehr ausübte. Es mag daher für die spanischen Behörden verlockend gewesen sein sicherzustellen, dass möglichst viele Vermögenswerte von AESA an seine Werften und damit an das Unternehmen Bazán, das die zivilen Werften übernehmen sollte, übertragen werden. Außerdem ist die Wahrscheinlichkeit, dass der Marktwert jedes dieser drei Unternehmen exakt derselbe war, nämlich 1 ESP, offensichtlich sehr gering.

(112)

Während des Prüfverfahrens erteilte Spanien Auskunft über die Buchwerte der Unternehmen, die 91,1 Mio. EUR (Sestao), 37,8 Mio. EUR (Sevilla) bzw. 68,8 Mio. EUR (Puerto Real) betrugen und sich somit insgesamt auf 197,7 Mio. EUR beliefen. Spanien legt des Weiteren folgenden Marktwert für die drei Werften nahe: […] EUR, […] EUR bzw. […] EUR, was insgesamt […] Mio. EUR ergäbe.

(113)

Wie zuvor dargelegt, entsprach der Preis von 1 ESP pro Werft eindeutig nicht dem Marktpreis und war somit für Bazán/IZAR ein theoretischer Nettogewinn in Höhe von […] EUR, wenn die spanische Schätzung des Marktwertes zutreffend ist.

(114)

Da jedoch nicht festgestellt werden konnte, ob dieser Gewinn für Bazán/IZAR direkt aus Mitteln von SEPI oder des Staates stammt, ist die Kommission der Ansicht, dass der Preis von 1 ESP je Werft nicht herangezogen werden kann, um festzustellen, ob eine staatliche Beihilfe für den Käufer, Bazán/IZAR, vorliegt.

4.   Beihilfe im Rahmen der Transaktion 3 zwischen SEPI und Bazán

(115)

Die vier Unternehmen (Astano, Cádiz, Juliana und Manises) wurden am 20. Juli 2000 für je 1 ESP von SEPI an Bazán verkauft. In der ersten Ausdehnung des Verfahrens äußerte die Kommission Zweifel daran, ob dieser Preis dem Marktpreis entsprach und ob es so zu einer staatlichen Beihilfe für Bazán/IZAR gekommen sein könnte. In der zweiten Ausdehnung des Verfahrens stellte die Kommission fest, dass die Unternehmen einen Gesamtbuchwert von minus 68,2 Mio. EUR hatten. Da die Kommission aber nicht feststellen konnte, ob dieser Betrag im Jahresabschluss von Bazán/IZAR als Verlust ausgewiesen war, vermutete sie, dass SEPI diesen Betrag für die Übertragung an Bazán in die vier Unternehmen eingebracht hatte.

(116)

Hinsichtlich der Buchwerte teilte Spanien der Kommission mit, dass die übertragenen Unternehmen zum Zeitpunkt der Transaktionen einen Gesamtbuchwert von minus 68,2 Mio. EUR aufwiesen. Es scheint jedoch, dass dieser Betrag entgegen der Annahme bei der zweiten Ausdehnung des Verfahrens tatsächlich als Verlust im Jahresabschluss 2000 von Bazán/IZAR verbucht wurde (30).

(117)

Hinsichtlich des Preises hat Spanien glaubhafte Informationen übermittelt, die darauf hindeuten, dass der Marktwert jedes der vier Unternehmen negativ war. Dies lässt den Schluss zu, dass der Preis nicht zu niedrig war und keine staatliche Beihilfe an Bazán/IZAR enthielt.

(118)

Da sich die Bedenken hinsichtlich weiterer rechtswidriger Beihilfen an die staatseigenen Werften bestätigt haben, muss die Kommission gemäß den Ausführungen in der zweiten Ausdehnung des Verfahrens beurteilen, ob ein Teil der 1997 gewährten Umstrukturierungsbeihilfe als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar einzustufen und somit zurückzufordern ist.

(119)

In diesem Zusammenhang ist die Kommission der Meinung, dass es in Anbetracht der Stellungnahmen Spaniens und IZARs im Zuge dieses Verfahrens keinen Grund gibt, einen Teil der 1997 genehmigten Umstrukturierungsbeihilfe als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar einzustufen. Dies ist darin begründet, dass gemäß der Genehmigungsentscheidung (31) das Recht der Kommission, die 1997 genehmigte Beihilfe zurückzufordern, mit dem letzten Prüfungsbericht (32) vom 13. Oktober 1999 erlosch. Die 1997 gewährte Beihilfe wurde daher mit Ablauf der Prüfungsfrist zu einer bestehenden Beihilfe.

(120)

Die Werften, die die Begünstigten der oben beschriebenen rechtswidrigen Beihilfe sind, stehen nun im Besitz von IZAR, weshalb die rechtswidrige Beihilfe von IZAR zurückerstattet werden müsste. Der Eigentümerwechsel der Schiffswerften von AESA oder SEPI auf IZAR bedeutet nicht, dass die Beihilfe vom früheren Eigentümer der betroffenen Unternehmen zurückgefordert werden kann. Der Grund liegt darin, dass die Unternehmen nicht zu Marktbedingungen und im Zuge einer offenen und transparenten Ausschreibung, sondern in Form einer Neuordnung der Unternehmen innerhalb derselben Gruppe — SEPI — zu einem symbolischen Preis übertragen wurden. Der Gerichtshof entschied vor kurzem in zwei Urteilen (33), dass unter der Voraussetzung, dass die Unternehmen unter nicht diskriminierenden Wettbewerbsbedingungen und zu Marktpreisen gekauft wurden (d. h. zum höchsten Preis, den auch ein privater Kapitalgeber unter normalen Marktbedingungen für die Unternehmen in der Situation, in der sie sich befanden, zu bezahlen bereit gewesen wäre), insbesondere nach dem Erhalt staatlicher Beihilfen, das Beihilfeelement zum Marktpreis bewertet und in den Kaufpreis einbezogen wurde. Nur unter diesen Umständen können die Zuschlagsempfänger nicht als gegenüber anderen Marktteilnehmern bevorteilt angesehen werden. Es kann daher nicht von ihnen verlangt werden, das betreffende Beihilfeelement zurückzuzahlen. Aus der Beschreibung des gegenständlichen Falles geht klar hervor, dass diese Voraussetzungen nicht erfüllt werden. Außerdem betonte der Gerichtshof in den verbundenen Rechtssachen C-328/99 und C-399/00, Italienische Republik und SIM 2 Multimedia SpA gegen Kommission (34), Randnummer 83, dass es sich nicht auf die Rückforderungspflicht auswirkt, wenn ein Anteilseigner einem Dritten Anteile an einer Gesellschaft verkauft, die durch eine rechtswidrige Beihilfe begünstigt wurde. Im gegenständlichen Fall erwarb Bazán/IZAR, im Besitz der staatlichen SEPI-Gruppe, Anteile an Unternehmen, die ebenfalls Teil der SEPI-Gruppe waren, und löste sie als eigenständige Rechtssubjekte auf. Als Rechtsnachfolger der Werften, die zuvor aus rechtlicher Sicht (als Aktiengesellschaften) eigenständig waren, ist nunmehr IZAR der Begünstigte und muss die den Werften gewährten Beihilfen zurückzahlen.

(121)

Für den Fall, dass die Kapitalzuführung an die Werften als Beihilfe für Bazán eingestuft werden sollte, führt Spanien ins Treffen, dass diese Beihilfe mit Artikel 296 vereinbar ist und daher nicht in den Anwendungsbereich der Vorschriften über staatliche Beihilfen falle, da Bazán zum Zeitpunkt des Erwerbs der Werften ein für militärische Zwecke tätiges Unternehmen war.

(122)

Artikel 296 Absatz 1 Buchstabe b) lautet: „Jeder Mitgliedstaat kann die Maßnahmen ergreifen, die seines Erachtens für die Wahrung seiner wesentlichen Sicherheitsinteressen erforderlich sind, soweit sie die Erzeugung von Waffen, Munition und Kriegsmaterial oder den Handel damit betreffen; diese Maßnahmen dürfen auf dem Gemeinsamen Markt die Wettbewerbsbedingungen hinsichtlich der nicht eigens für militärische Zwecke bestimmten Waren nicht beeinträchtigen.“ Die Kommission erklärte bereits in ihrer Entscheidung (35) über die Umstrukturierungsbeihilfe für KSG: „Wirkt sich indes eine Maßnahme, die eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 darstellt, sowohl auf die militärische als auch die zivile Produktion oder die Produktion mit doppeltem Verwendungszweck aus, so kann sie nicht vollständig aufgrund von Artikel 296 gerechtfertigt werden. Die Kommission schließt sich nicht dem Argument der niederländischen und spanischen Behörden an, nach deren Auffassung angesichts der militärischen Aspekte die gesamte Maßnahme unter Artikel 296 fällt, selbst wenn sich deutliche Auswirkungen auf den Wettbewerb in nicht militärischen Bereichen ergeben sollten. Eine solche Auslegung steht eindeutig in Widerspruch zur Aussage des genannten Artikels.“

(123)

In der Entscheidung heißt es weiterhin: „Infolgedessen haben die Maßnahmen eindeutig die Wettbewerbsbedingungen hinsichtlich der zivilen Erzeugnisse tatsächlich beeinträchtigt. Deshalb muss die Kommission in Übereinstimmung mit ihrer gängigen Praxis die Maßnahmen gemäß den Leitlinien für staatliche Beihilfen würdigen, soweit sie den Wettbewerb auf den Märkten für nicht unter Artikel 296 fallende Produkte verfälschen bzw. zu verfälschen drohen.“

(124)

Die Kommission hält fest, dass Bazán, das nunmehr unter dem Namen IZAR firmiert, derzeit im militärischen und zivilen Schiffbau tätig ist. Die den von Bazán erworbenen Werften zur Verfügung gestellte Beihilfe war direkt und ausschließlich für den Bau ziviler Schiffe bestimmt. Bezug nehmend auf die Ergebnisse in diesem Prüfverfahren und die Entscheidung betreffend KSG stellt die Kommission außerdem fest, dass der Bau ziviler Schiffe unter Artikel 87 EG-Vertrag fällt und nicht unter Berufung auf Artikel 296 Gegenstand einer Ausnahme sein kann, nur weil das Unternehmen Bazán, das die Werften gekauft hat, zum Zeitpunkt des Erwerbs ausschließlich in der militärischen Produktion tätig war.

(125)

Der Beschluss über die Einleitung des Verfahrens in der Beihilfesache C 38/03 (ex NN 10/03) führt in den Randnummern 44 ff. mehrere Kriterien an, die erfüllt werden müssen, damit Artikel 296 EG-Vertrag zur Anwendung kommen kann. Obwohl den spanischen Behörden diese Erfordernisse bekannt sind, haben sie der Kommission keinen Beweis dafür vorgelegt, dass die oben beschriebenen Maßnahmen für die Förderung der militärischen Produktion bestimmt waren.

(126)

Mit ernsthaften Argumenten kann nicht entkräftet werden, dass die zivilen Werften enorme Kapitalspritzen benötigten, um ihren Fortbestand zu sichern. Die Tatsache, dass sie an ein Schiffbauunternehmen verkauft wurden, ändert nichts an der Natur der Werften, und der Umstand, im Besitz eines Unternehmens zu sein, das ebenfalls im Schiffbau tätig ist, verleiht ihnen keinen militärischen Charakter. Außerdem kann die Erteilung von Auskünften über diese Werften nicht im Widerspruch zu wichtigen Interessen Spaniens stehen. Im gegenständlichen Fall konnte Spanien einfach nicht glaubhaft erklären, worin die Gefährdung seiner wesentlichen Sicherheitsinteressen bestehen könnte und übermittelte auch keine substantiellen Informationen.

VI.   SCHLUSSFOLGERUNG

Die Kommission stellt fest, dass Spanien eine Beihilfe in Höhe von 500,473 Mio. EUR unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag gewährt hat, die wie folgt bereitgestellt wurde:

1.

Erwerb der drei Unternehmen Cádiz, Juliana und Manises durch SEPI von AESA am 28. Dezember 1999 für 55,948 Mio. EUR über dem Marktpreis, was letzten Endes den verbleibenden Werften von AESA — Sestao, Sevilla und Puerto Real — zugute kam.

2.

Darlehen in Höhe von 192,1 Mio. EUR von SEPI am 28. Dezember 1999 an drei Unternehmen in Schwierigkeiten: Cádiz, Juliana und Manises.

3.

Kapitalzuführung in Höhe von 252,425 Mio. EUR von SEPI an AESA im September 2000, was letzten Endes den drei Unternehmen Sestao, Sevilla und Puerto Real zugute kam.

Die Beihilfe ist nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, da sie nicht als Umstrukturierungsbeihilfe oder Beihilfe anderer Art genehmigt werden kann.

Die Beihilfe muss daher zur Gänze vom derzeitigen Eigentümer der Werften, IZAR, zurückgezahlt werden, der die Unternehmen von AESA-SEPI übernommen hat.

Die unter Ziffer 2 genannten Darlehen, die sich auf 192,1 Mio. EUR belaufen, wurden im September 2000 einschließlich Zinsen von IZAR an SEPI zurückerstattet. Dieser Betrag der rechtswidrigen und unvereinbaren Beihilfe kann daher als zurückgezahlt angesehen werden.

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die staatliche Beihilfe in Höhe von 500,473 Mio. EUR, die Spanien den staatseigenen Werften gewährt hat, die sich nunmehr im Besitz von IZAR befinden, ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.

Artikel 2

(1)   Spanien ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um die in Artikel 1 genannte, rechtswidrig zur Verfügung gestellte Beihilfe, ausgenommen die bereits zurückgezahlten 192,1 Mio. EUR, von den Empfängern zurückzufordern.

(2)   Die Rückforderung der Beihilfe erfolgt unverzüglich und nach den nationalen Verfahren, sofern diese die sofortige, tatsächliche Vollstreckung der Entscheidung ermöglichen. Die zurückzufordernde Beihilfe umfasst Zinsen, die vom Zeitpunkt ihrer erstmaligen Gewährung an die Begünstigten bis zu ihrer Rückerstattung zu berechnen sind. Die Zinsen werden auf der Grundlage des für die Berechnung des Subventionsäquivalents der Regionalbeihilfen verwendeten Bezugssatzes berechnet.

(3)   Der in Absatz 2 angeführte Zinssatz wird für den gesamten in diesem Absatz beschriebenen Zeitraum als Zinseszins berechnet.

Artikel 3

Spanien teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach dem Datum der Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die vorgesehen sind und bereits ergriffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen. Dafür ist das Formular im Anhang dieser Entscheidung zu verwenden.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an das Königreich Spanien gerichtet.

Brüssel, den 12. Mai 2004

Für die Kommission

Mario MONTI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 202 vom 18.7.1998, S. 1.

(2)  ABl. L 148 vom 6.6.1997, S. 1.

(3)  ABl. C 328 vom 18.11.2000, S. 16 und ABl. C 21 vom 24.1.2002, S. 17.

(4)  ABl. C 354 vom 21.11.1997, S. 2.

(5)  ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1.

(6)  ABl. C 21 vom 24.1.2004, S. 41, Rechtssache T-381/03.

(7)  Bei den in dieser Entscheidung genannten Geldbeträgen handelt es sich im Allgemeinen um gerundete Beträge in EUR, die aus Beträgen in Peseten errechnet wurden.

(8)  ABl. C 201 vom 26.8.2003, S. 3.

(9)  Slg. 1980, S. 1205 (Span. Sonderausgabe 1980, S. 399).

(10)  Slg. 1994, S. I-877.

(11)  Slg. 1998, S. I-7907.

(12)  ABl. L 385 vom 31.12.1994, S. 1.

(13)  Vertrauliche Informationen.

(14)  Slg. 1991, S. I-1433.

(15)  ABl. C 119 vom 22.5.2002, S. 22.

(16)  ABl. L 37 vom 12.2.2000, S. 22.

(17)  ABl. L 193 vom 29.6.2000, S. 75.

(18)  ABl. L 195 vom 29.7.1980, S. 35.

(19)  Slg. 2000, S. I-3271, Randnummer 50.

(20)  Slg. 2002, S. I-4397, Randnummern 55 und 56.

(21)  ABl. L 37 vom 12.2.2000, S. 22.

(22)  ABl. L 296 vom 30.10.2002, S. 73.

(23)  ABl. C 307 vom 13.11.1993, S. 3.

(24)  Slg. 1986, S. 2321.

(25)  ABl. L 37 vom 12.2.2000, S. 22.

(26)  Slg. 2002, S. I-3243.

(27)  Rechtssache C-342/96, Spanien gegen Kommission, Slg. 1999, S. I-2459, Randnummern 41 und 42 und Rechtssache C-256/97, DMT, Slg. 1999, S. I-3913, Randnummern 23 und 24 sowie die Nummern 334 bis 336 der Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs in dieser Sache.

(28)  AESA war auch Eigentümer mehrerer kleinerer Unternehmen, das gesamte Grundkapital belief sich aber nur auf 161 Mio. ESP (etwas weniger als 1 Mio. EUR) gegenüber den 9,5 Mrd. ESP (57,1 Mio. EUR) der drei Werften (Puerto Real: 4 Mrd. ESP, Sestao: 4 Mrd. ESP, Sevilla: 1,5 Mrd. ESP).

(29)  Unter den Randnummern 21 und 22 des Urteils wird es als zulässig angesehen, dass eine Muttergesellschaft die Verluste einer ihrer Tochtergesellschaften während eines beschränkten Zeitraums übernimmt, um dieser die Einstellung ihrer Tätigkeit unter möglichst günstigen Bedingungen zu ermöglichen. Solche Entscheidungen können nicht nur in der Wahrscheinlichkeit eines mittelbaren Gewinns begründet werden, sondern auch mit anderen Erwägungen, etwa dem Bemühen um Imagepflege des Konzerns oder um Neuorientierung seiner Tätigkeit. Wenn Kapitalzuschüsse eines öffentlichen Kapitalgebers jedoch langfristig von jeder Aussicht auf Rentabilität absehen, sind sie als Beihilfen im Sinne des Artikels 92 EG-Vertrag anzusehen; sie sind mit dem Gemeinsamen Markt nur dann vereinbar, wenn sie den Kriterien dieser Bestimmung gerecht werden.

(30)  Diese Informationen werden jedoch in einem weiteren, gegen IZAR eingeleiteten Verfahren verwendet, um festzustellen, ob ein Teil der Kapitalzuführungen an IZAR im Jahr 2000 für zivile Zwecke eingesetzt wurde.

(31)  ABl. C 354 vom 21.11.1997, S. 2, siehe insbesondere vorletzten Absatz auf S. 7.

(32)  KOM(1999) 480 endgültig.

(33)  Rechtssache C-390/98, H.J. Banks (2001) Slg. I-6117, Randnummer 77, und C-277/00 Deutschland gegen Kommission (2004), Randnummer 80, noch nicht in der Slg. veröffentlicht.

(34)  Slg. 2003, S. I-4035.

(35)  ABl. L 14 vom 21.1.2003, S. 56.


ANHANG

Angaben zur Umsetzung der Entscheidung 2005/173/EG der Kommission

1.   Berechnung des zurückzufordernden Betrags

1.1

Detaillierte Angaben zu den Beträgen der rechtswidrig zur Verfügung gestellten Beihilfe:

Datum (1)

Betrag der Beihilfe (2)

Währung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bemerkungen:

1.2

Detaillierte Darstellung der Berechnung der auf die zurückzufordernde Beihilfe anwendbaren Zinsen.

2.   Maßnahmen, die zur Rückforderung der Beihilfe vorgesehen sind und ergriffen wurden

2.1

Detaillierte Beschreibung der vorgesehenen und bereits ergriffenen Maßnahmen zur sofortigen und tatsächlichen Rückzahlung der Beihilfe. Gegebenenfalls ist die rechtliche Grundlage der ergriffenen oder vorgesehenen Maßnahmen anzuführen.

2.2

Wie sieht der Zeitplan für die Rückzahlung aus? Wann wird die Beihilfe zur Gänze zurückgezahlt sein?

3.   Bereits erfolgte Rückzahlungen

3.1

Detaillierte Angaben zu den vom Empfänger zurückgezahlten Beträgen der Beihilfe:

Datum (1)

Betrag der zurückbezahlten Beihilfe

Währung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3.2

Nachweise für die Rückzahlung der in der Tabelle unter Punkt 3.1 angeführten Beihilfebeträge.


(1)  Zeitpunkt, zu dem dem Empfänger die Teilbeträge der Beihilfe zur Verfügung gestellt wurden.

(2)  Betrag der dem Begünstigten zur Verfügung gestellten Beihilfe (als Bruttosubventionsäquivalent).

(3)  Datum der Rückzahlung der Beihilfe.


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