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Document 32004R2199

    Verordnung (EG) Nr. 2199/2004 der Kommission vom 10. Dezember 2004 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 zur Erstellung einer Nomenklatur der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen

    ABl. L 380 vom 24.12.2004, p. 1–51 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 27/12/2023; Stillschweigend aufgehoben durch 32023R2835

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/2199/oj

    24.12.2004   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 380/1


    VERORDNUNG (EG) Nr. 2199/2004 DER KOMMISSION

    vom 10. Dezember 2004

    zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 zur Erstellung einer Nomenklatur der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 18, sowie auf die entsprechenden Bestimmungen der anderen Verordnungen über gemeinsame Marktorganisationen für landwirtschaftliche Erzeugnisse,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Gemäß Artikel 3 letzter Absatz der Verordnung (EWG) Nr. 3846/97 der Kommission vom 17. Dezember 1987 zur Erstellung einer Nomenklatur der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen (2) wird die am 1. Januar 2005 gültige Erstattungsnomenklatur, so wie sie sich aus den Verordnungen zur Regelung der Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse ergibt, in der vollständigen Fassung veröffentlicht.

    (2)

    Die mit der Verordnung (EG) Nr. 1810/2004 der Kommission (3) eingeführten und ab 2005 geltenden Änderungen der Kombinierten Nomenklatur betreffend Schweinefleisch, Tokayer-Wein, Orangen, Äpfel und Sultaninen sind zu berücksichtigen; die Erstattungsnomenklatur ist daher entsprechend zu anzupassen.

    (3)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme aller zuständigen Verwaltungsausschüsse —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 wird wie folgt geändert:

    1.

    Anhang I erhält die Fassung von Anhang I der vorliegenden Verordnung.

    2.

    Anhang II erhält die Fassung von Anhang II der vorliegenden Verordnung.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 10. Dezember 2004

    Für die Kommission

    Mariann FISCHER-BOEL

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78.

    (2)  ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2180/2003 (ABl. L 335 vom 22.12.2003, S. 1).

    (3)  ABl. L 327 vom 30.10.2004, S. 1.


    ANHANG I

    NOMENKLATUR DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN ERZEUGNISSE FÜR AUSFUHRERSTATTUNGEN

    INHALT

    Sektor

    1.

    Getreide, Mehle, Grobgrieß und Feingrieß von Weizen oder Roggen

    2.

    Reis und Bruchreis

    3.

    Getreide- und Reisverarbeitungserzeugnisse

    4.

    Getreidemischfuttermittel

    5.

    Rindfleisch

    6.

    Schweinefleisch

    7.

    Geflügelfleisch

    8.

    Eier

    9.

    Milch und Milcherzeugnisse

    10.

    Obst und Gemüse

    11.

    Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse

    12.

    Olivenöl

    13.

    Weißzucker und Rohzucker in unverändertem Zustand

    14.

    Sirupe und einige andere Erzeugnisse des Zuckersektors

    15.

    Wein

    1.   Getreide, Mehle, Grobgriess und Feingriess von Weizen oder Roggen

    KN-Code

    Warenbezeichnung

    Produktcode

    1001

    Weizen und Mengkorn:

     

    1001 10 00

    Hartweizen:

     

    – –

    zur Aussaat

    1001 10 00 9200

    – –

    anderer

    1001 10 00 9400

    ex 1001 90

    andere:

     

    – –

    anderer Spelz, Weichweizen und Mengkorn:

     

    1001 90 91

    – – –

    Weichweizen und Mengkorn, zur Aussaat

    1001 90 91 9000

    1001 90 99

    – – –

    andere

    1001 90 99 9000

    1002 00 00

    Roggen

    1002 00 00 9000

    1003 00

    Gerste:

     

    1003 00 10

    zur Aussaat

    1003 00 10 9000

    1003 00 90

    andere

    1003 00 90 9000

    1004 00 00

    Hafer:

     

    zur Aussaat

    1004 00 00 9200

    anderer

    1004 00 00 9400

    1005

    Mais:

     

    ex 1005 10

    zur Aussaat:

     

    1005 10 90

    – –

    anderer

    1005 10 90 9000

    1005 90 00

    anderer

    1005 90 00 9000

    1007 00

    Körner-Sorghum:

     

    1007 00 90

    anderes

    1007 00 90 9000

    ex 1008

    Buchweizen, Hirse (ausgenommen Körner-Sorghum) und Kanariensaat; anderes Getreide:

     

    1008 20 00

    Hirse (ausgenommen Körner-Sorghum)

    1008 20 00 9000

    1101 00

    Mehl von Weizen oder Mengkorn:

     

    von Weizen:

     

    1101 00 11

    – –

    von Hartweizen

    1101 00 11 9000

    1101 00 15

    – –

    von Weichweizen und Spelz:

     

    – – –

    mit einem Aschegehalt von 0 bis 600 mg/100 g

    1101 00 15 9100

    – – –

    mit einem Aschegehalt von 601 bis 900 mg/100 g

    1101 00 15 9130

    – – –

    mit einem Aschegehalt von 901 bis 1 100 mg/100 g

    1101 00 15 9150

    – – –

    mit einem Aschegehalt von 1 101 bis 1 650 mg/100 g

    1101 00 15 9170

    – – –

    mit einem Aschegehalt von 1 651 bis 1 900 mg/100 g

    1101 00 15 9180

    – – –

    mit einem Aschegehalt von mehr als 1 900 mg/100 g

    1101 00 15 9190

    1101 00 90

    von Mengkorn

    1101 00 90 9000

    ex 1102

    Mehl von anderem Getreide als Weizen oder Mengkorn:

     

    1102 10 00

    von Roggen:

     

    – –

    mit einem Aschegehalt von 0 bis 1 400 mg/100 g

    1102 10 00 9500

    – –

    mit einem Aschegehalt von 1 400 bis 2 000 mg/100 g

    1102 10 00 9700

    – –

    mit einem Aschegehalt von mehr als 2 000 mg/100 g

    1102 10 00 9900

    ex 1103

    Grobgrieß, Feingrieß und Pellets von Getreide:

     

    Grobgrieß und Feingrieß:

     

    1103 11

    – –

    von Weizen:

     

    1103 11 10

    – – –

    von Hartweizen:

     

    – – – –

    mit einem Aschegehalt von 0 bis 1 300 mg/100 g:

     

    – – – – –

    Feingrieß, von dem weniger als 10 GHT durch ein Sieb mit einer Maschenweite von 0,160 mm hindurchgehen

    1103 11 10 9200

    – – – – –

    anderer

    1103 11 10 9400

    – – – –

    mit einem Aschegehalt von mehr als 1 300 mg/100 g

    1103 11 10 9900

    1103 11 90

    – – –

    von Weichweizen und Spelz:

     

    – – – –

    mit einem Aschegehalt von 0 bis 600 mg/100 g

    1103 11 90 9200

    – – – –

    mit einem Aschegehalt von mehr als 600 mg/100 g

    1103 11 90 9800


    2.   Reis und Bruchreis

    KN-Code

    Warenbezeichnung

    Produktcode

    1006

    Reis

     

    1006 20

    geschälter Reis („Cargo-Reis“ oder „Braunreis“):

     

    – –

    parboiled:

     

    1006 20 11

    – – –

    rundkörniger

    1006 20 11 9000

    1006 20 13

    – – –

    mittelkörniger

    1006 20 13 9000

    – – –

    langkörniger:

     

    1006 20 15

    – – – –

    mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von mehr als 2, jedoch weniger als 3

    1006 20 15 9000

    1006 20 17

    – – – –

    mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von 3 oder mehr

    1006 20 17 9000

    – –

    anderer:

     

    1006 20 92

    – – –

    rundkörniger

    1006 20 92 9000

    1006 20 94

    – – –

    mittelkörniger

    1006 20 94 9000

    – – –

    langkörniger:

     

    1006 20 96

    – – – –

    mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von 2, jedoch weniger als 3

    1006 20 96 9000

    1006 20 98

    – – – –

    mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von 3 oder mehr

    1006 20 98 9000

    1006 30

    halbgeschliffener oder vollständig geschliffener Reis, auch poliert oder glasiert:

     

    – –

    halbgeschliffener Reis:

     

    – – –

    parboiled:

     

    1006 30 21

    – – – –

    rundkörniger

    1006 30 21 9000

    1006 30 23

    – – – –

    mittelkörniger

    1006 30 23 9000

    – – – –

    langkörniger:

     

    1006 30 25

    – – – – –

    mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von 2, jedoch weniger als 3

    1006 30 25 9000

    1006 30 27

    – – – – –

    mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von 3 oder mehr

    1006 30 27 9000

    – – –

    anderer:

     

    1006 30 42

    – – – –

    rundkörniger

    1006 30 42 9000

    1006 30 44

    – – – –

    mittelkörniger

    1006 30 44 9000

    – – – –

    langkörniger:

     

    1006 30 46

    – – – – –

    mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von 2, jedoch weniger als 3

    1006 30 46 9000

    1006 30 48

    – – – – –

    mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von 3 oder mehr

    1006 30 48 9000

    – –

    vollständig geschliffener Reis:

     

    – – –

    parboiled:

     

    1006 30 61

    – – – –

    rundkörniger:

     

    – – – – –

    in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 5 kg oder weniger

    1006 30 61 9100

    – – – – –

    anderer

    1006 30 61 9900

    1006 30 63

    – – – –

    mittelkörniger:

     

    – – – – –

    in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 5 kg oder weniger

    1006 30 63 9100

    – – – – –

    anderer

    1006 30 63 9900

    – – – –

    langkörniger:

     

    1006 30 65

    – – – – –

    mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von 2, jedoch weniger als 3:

     

    – – – – – –

    in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 5 kg oder weniger

    1006 30 65 9100

    – – – – – –

    anderer

    1006 30 65 9900

    1006 30 67

    – – – – –

    mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von 3 oder mehr:

     

    – – – – – –

    in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 5 kg oder weniger

    1006 30 67 9100

    – – – – – –

    anderer

    1006 30 67 9900

    – – –

    anderer:

     

    1006 30 92

    – – – –

    rundkörniger:

     

    – – – – –

    in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 5 kg oder weniger

    1006 30 92 9100

    – – – – –

    anderer

    1006 30 92 9900

    1006 30 94

    – – – –

    mittelkörniger:

     

    – – – – –

    in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 5 kg oder weniger

    1006 30 94 9100

    – – – – –

    anderer

    1006 30 94 9900

    – – – –

    langkörniger:

     

    1006 30 96

    – – – – –

    mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von 2, jedoch weniger als 3:

     

    – – – – – –

    in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 5 kg oder weniger

    1006 30 96 9100

    – – – – – –

    anderer

    1006 30 96 9900

    1006 30 98

    – – – – –

    mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von 3 oder mehr:

     

    – – – – – –

    in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 5 kg oder weniger

    1006 30 98 9100

    – – – – – –

    anderer

    1006 30 98 9900

    1006 40 00

    Bruchreis

    1006 40 00 9000


    3.   Getreide- und Reisverarbeitungserzeugnisse

    KN-Code

    Warenbezeichnung

    Produktcode

    ex 1102

    Mehl von anderem Getreide als Weizen oder Mengkorn:

     

    ex 1102 20

    von Mais:

     

    ex 1102 20 10

    – –

    mit einem Fettgehalt von 1,5 GHT oder weniger:

     

    – – –

    mit einem Fettgehalt von 1,3 GHT oder weniger und mit einem Gehalt an Rohfasern, bezogen auf die Trockenmasse, von 0,8 GHT oder weniger (2)

    1102 20 10 9200

    – – –

    mit einem Fettgehalt von mehr als 1,3 bis höchstens 1,5 GHT und mit einem Gehalt an Rohfasern, bezogen auf die Trockenmasse, von 1,0 GHT oder weniger (2)

    1102 20 10 9400

    ex 1102 20 90

    – –

    anderes:

     

    – – –

    mit einem Fettgehalt von mehr als 1,5 bis höchstens 1,7 GHT und mit einem Gehalt an Rohfasern, bezogen auf die Trockenmasse, von 1,0 GHT oder weniger (2)

    1102 20 90 9200

    ex 1102 90

    anderes:

     

    1102 90 10

    – –

    von Gerste:

     

    – – –

    mit einem Aschegehalt, bezogen auf die Trockenmasse, von 0,9 GHT oder weniger und mit einem Gehalt an Rohfasern, bezogen auf die Trockenmasse, von 0,9 GHT oder weniger

    1102 90 10 9100

    – – –

    anderes

    1102 90 10 9900

    ex 1102 90 30

    – –

    von Hafer:

     

    – – –

    dessen Peroxydase praktisch inaktiviert ist, mit einem Aschegehalt, bezogen auf die Trockenmasse, von 2,3 GHT oder weniger, mit einem Gehalt an Rohfasern, bezogen auf die Trockenmasse, von 1,8 GHT oder weniger, mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 11 GHT oder weniger

    1102 90 30 9100

    ex 1103

    Grobgrieß, Feingrieß und Pellets von Getreide:

     

    Grobgrieß und Feingrieß:

     

    ex 1103 13

    – –

    von Mais:

     

    ex 1103 13 10

    – – –

    mit einem Fettgehalt von 1,5 GHT oder weniger:

     

    – – – –

    von denen 30 oder weniger GHT durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 315 Mikrometer und 5 oder weniger GHT durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 150 Mikrometer gehen, mit einem Fettgehalt von 0,9 GHT oder weniger und mit einem Gehalt an Rohfasern, bezogen auf die Trockenmasse, von 0,6 GHT oder weniger (3)

    1103 13 10 9100

    – – – –

    von denen 30 oder weniger GHT durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 315 Mikrometer und 5 oder weniger GHT durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 150 Mikrometer gehen, mit einem Fettgehalt von mehr als 0,9 GHT und höchstens 1,3 GHT und mit einem Gehalt an Rohfasern, bezogen auf die Trockenmasse, von 0,8 GHT oder weniger (3)

    1103 13 10 9300

    – – – –

    von denen 30 oder weniger GHT durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 315 Mikrometer und 5 oder weniger GHT durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 150 Mikrometer gehen, mit einem Fettgehalt von mehr als 1,3 GHT und höchstens 1,5 GHT oder weniger und mit einem Gehalt an Rohfasern, bezogen auf die Trockenmasse, von 1,0 GHT oder weniger (3)

    1103 13 10 9500

    ex 1103 13 90

    – – –

    anderer:

     

    – – – –

    von denen 30 oder weniger GHT durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 315 Mikrometer und 5 oder weniger GHT durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 150 Mikrometer gehen, mit einem Fettgehalt von mehr als 1,5 GHT und höchstens 1,7 GHT und mit einem Gehalt an Rohfasern, bezogen auf die Trockenmasse, von 1,0 GHT oder weniger (3)

    1103 13 90 9100

    ex 1103 19

    – –

    von anderem Getreide:

     

    1103 19 10

    – – –

    von Roggen

    1103 19 10 9000

    ex 1103 19 30

    – – –

    von Gerste:

     

    – – – –

    mit einem Aschegehalt, bezogen auf die Trockenmasse, von 1,0 GHT oder weniger und mit einem Gehalt an Rohfasern, bezogen auf die Trockenmasse, von 0,9 GHT oder weniger

    1103 19 30 9100

    ex 1103 19 40

    – – –

    von Hafer:

     

    – – – –

    dessen Peroxydase praktisch inaktiviert ist, mit einem Aschegehalt, bezogen auf die Trockenmasse, von 2,3 GHT oder weniger, mit einem Gehalt an Spelzen von 0,1 GHT oder weniger, mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 11 GHT oder weniger

    1103 19 40 9100

    ex 1103 20

    Pellets:

     

    1103 20 20

    – –

    von Gerste

    1103 20 20 9000

    1103 20 60

    – –

    von Weizen

    1103 20 60 9000

    ex 1104

    Getreidekörner, anders bearbeitet (z. B. geschält, gequetscht, als Flocken, perlförmig geschliffen, geschnitten oder geschrotet), ausgenommen Reis der Position 1006; Getreidekeime, ganz, gequetscht, als Flocken oder gemahlen:

     

    Getreidekörner, gequetscht oder als Flocken:

     

    ex 1104 12

    – –

    von Hafer:

     

    ex 1104 12 90

    – – –

    als Flocken:

     

    – – – –

    deren Peroxydase praktisch inaktiviert ist, mit einem Aschegehalt, bezogen auf die Trockenmasse, von 2,3 GHT oder weniger, mit einem Gehalt an Spelzen von 0,1 GHT oder weniger, mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 GHT oder weniger

    1104 12 90 9100

    – – – –

    deren Peroxydase praktisch inaktiviert ist, mit einem Aschegehalt, bezogen auf die Trockenmasse, von 2,3 GHT oder weniger, mit einem Gehalt an Spelzen von mehr als 0,1 bis höchstens 1,5 GHT, mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 GHT oder weniger

    1104 12 90 9300

    ex 1104 19

    – –

    von anderem Getreide:

     

    1104 19 10

    – – –

    von Weizen

    1104 19 10 9000

    ex 1104 19 50

    – – –

    von Mais:

     

    – – – –

    als Flocken:

     

    – – – – –

    mit einem Fettgehalt, bezogen auf die Trockenmasse, von 0,9 GHT oder weniger und mit einem Gehalt an Rohfasern, bezogen auf die Trockenmasse, von 0,7 GHT oder weniger (3)

    1104 19 50 9110

    – – – – –

    mit einem Fettgehalt, bezogen auf die Trockenmasse, von mehr als 0,9 GHT, aber nicht mehr als 1,3 GHT, und mit einem Gehalt an Rohfasern, bezogen auf die Trockenmasse, von 0,8 GHT oder weniger (3)

    1104 19 50 9130

    – – –

    von Gerste:

     

    ex 1104 19 69

    – – – –

    als Flocken:

     

    – – – – –

    mit einem Aschegehalt, bezogen auf die Trockenmasse, von 1 GHT oder weniger und mit einem Gehalt an Rohfasern, bezogen auf die Trockenmasse, von 0,9 GHT oder weniger

    1104 19 69 9100

    Getreidekörner, anders bearbeitet (z. B. geschält, perlförmig geschliffen, geschnitten oder geschrotet):

     

    ex 1104 22

    – –

    von Hafer:

     

    ex 1104 22 20

    – – –

    geschält (entspelzt):

     

    – – – –

    deren Peroxydase praktisch inaktiviert ist, mit einem Aschegehalt, bezogen auf die Trockenmasse, von 2,3 GHT oder weniger, mit einem Gehalt an Spelzen von 0,5 GHT oder weniger, mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 11 GHT oder weniger, die der im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 821/68 (1) enthaltenen Definition entsprechen

    1104 22 20 9100

    ex 1104 22 30

    – – –

    geschält (entspelzt) und geschnitten oder geschrotet (Grütze):

     

    – – – –

    deren Peroxydase praktisch inaktiviert ist, mit einem Aschegehalt, bezogen auf die Trockenmasse, von 2,3 GHT oder weniger, mit einem Gehalt an Spelzen von 0,1 GHT oder weniger, mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 11 GHT oder weniger, die der im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 821/68 (1) enthaltenen Definition entsprechen

    1104 22 30 9100

    ex 1104 23

    – –

    von Mais:

     

    ex 1104 23 10

    – – –

    geschält, auch geschnitten oder geschrotet:

     

    – – – –

    mit einem Fettgehalt, bezogen auf die Trockenmasse, von 0,9 GHT oder weniger und mit einem Gehalt an Rohfasern, bezogen auf die Trockenmasse, von 0,6 GHT oder weniger (Grütze), die der im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 821/68 (1) enthaltenen Definition entsprechen (3)

    1104 23 10 9100

    – – – –

    mit einem Fettgehalt, bezogen auf die Trockenmasse, von mehr als 0,9 GHT, aber nicht mehr als 1,3 GHT, und mit einem Gehalt an Rohfasern, bezogen auf die Trockenmasse, von 0,8 GHT oder weniger (Grütze), die der im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 821/68 (1) enthaltenen Definition entsprechen (3)

    1104 23 10 9300

    1104 29

    – –

    von anderem Getreide:

     

    – – –

    von Gerste:

     

    ex 1104 29 01

    – – – –

    geschält (entspelzt):

     

    – – – – –

    mit einem Aschegehalt, bezogen auf die Trockenmasse, von 1 GHT oder weniger und mit einem Gehalt an Rohfasern, bezogen auf die Trockenmasse, von 0,9 GHT oder weniger, die der im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 821/68 (1) enthaltenen Definition entsprechen

    1104 29 01 9100

    ex 1104 29 03

    – – – –

    geschält (entspelzt) und geschnitten oder geschrotet (Grütze):

     

    – – – – –

    mit einem Aschegehalt, bezogen auf die Trockenmasse, von 1 GHT oder weniger und mit einem Gehalt an Rohfasern, bezogen auf die Trockenmasse, von 0,9 GHT oder weniger, die der im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 821/68 (1) enthaltenen Definition entsprechen

    1104 29 03 9100

    ex 1104 29 05

    – – – –

    perlförmig geschliffen:

     

    – – – – –

    mit einem Aschegehalt (ohne Talkum), bezogen auf die Trockenmasse, von 1 GHT oder weniger:

     

    – – – – – –

    1. Kategorie, die der im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 821/68 (1) enthaltenen Definition entsprechen

    1104 29 05 9100

    – – – – –

    mit einem Aschegehalt (ohne Talkum), bezogen auf die Trockenmasse, von 1 GHT oder weniger:

     

    – – – – – –

    2. Kategorie, die der im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 821/68 (1) enthaltenen Definition entsprechen

    1104 29 05 9300

    – – –

    andere:

     

    – – – –

    geschält (entspelzt), auch geschnitten oder geschrotet:

     

    ex 1104 29 11

    – – – – –

    von Weizen, nicht geschnitten oder geschrotet, die der im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 821/68 (1) enthaltenen Definition entsprechen

    1104 29 11 9000

    – – – –

    nur geschrotet:

     

    1104 29 51

    – – – – –

    von Weizen

    1104 29 51 9000

    1104 29 55

    – – – – –

    von Roggen

    1104 29 55 9000

    1104 30

    Getreidekeime, ganz, gequetscht, als Flocken oder gemahlen:

     

    1104 30 10

    – –

    von Weizen

    1104 30 10 9000

    1104 30 90

    – –

    andere

    1104 30 90 9000

    1107

    Malz, auch geröstet:

     

    1107 10

    nicht geröstet:

     

    – –

    von Weizen:

     

    1107 10 11

    – – –

    in Form von Mehl

    1107 10 11 9000

    1107 10 19

    – – –

    anderes:

    1107 10 19 9000

    – –

    anderes:

     

    1107 10 91

    – – –

    in Form von Mehl

    1107 10 91 9000

    1107 10 99

    – – –

    anderes

    1107 10 99 9000

    1107 20 00

    geröstet

    1107 20 00 9000

    ex 1108

    Stärke; Inulin:

     

    Stärke (4):

     

    ex 1108 11 00

    – –

    von Weizen:

     

    – – –

    mit einem Mindestgehalt an Trockenmasse von 87 % und einem Reinheitsgrad in der Trockenmasse von mindestens 97 %

    1108 11 00 9200

    – – –

    mit einem Gehalt an Trockenmasse von mindestens 84 % und weniger als 87 % sowie einem Reinheitsgrad in der Trockenmasse von mindestens 97 % (5)

    1108 11 00 9300

    ex 1108 12 00

    – –

    von Mais:

     

    – – –

    mit einem Mindestgehalt an Trockenmasse von 87 % und einem Reinheitsgrad in der Trockenmasse von mindestens 97 %

    1108 12 00 9200

    – – –

    mit einem Gehalt an Trockenmasse von mindestens 84 % und weniger als 87 % sowie einem Reinheitsgrad in der Trockenmasse von mindestens 97 % (5)

    1108 12 00 9300

    ex 1108 13 00

    – –

    von Kartoffeln:

     

    – – –

    mit einem Mindestgehalt an Trockenmasse von 80 % und einem Reinheitsgrad in der Trockenmasse von mindestens 97 %

    1108 13 00 9200

    – – –

    mit einem Gehalt an Trockenmasse von mindestens 77 % und weniger als 80 % sowie einem Reinheitsgrad in der Trockenmasse von mindestens 97 % (5)

    1108 13 00 9300

    ex 1108 19

    – –

    andere Stärke:

     

    ex 1108 19 10

    – – –

    von Reis:

     

    – – – –

    mit einem Mindestgehalt an Trockenmasse von 87 % und einem Reinheitsgrad in der Trockenmasse von mindestens 97 %

    1108 19 10 9200

    – – – –

    mit einem Gehalt an Trockenmasse von mindestens 84 % und weniger als 87 % sowie einem Reinheitsgrad in der Trockenmasse von mindestens 97 % (5)

    1108 19 10 9300

    ex 1109 00 00

    Kleber von Weizen, auch getrocknet:

     

    getrocknet, mit einem Proteingehalt, bezogen auf die Trockenmasse, von 82 GHT oder mehr (N × 6,25)

    1109 00 00 9100

    ex 1702

    Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Laktose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert:

     

    ex 1702 30

    Glucose und Glucosesirup, keine Fructose enthaltend oder mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von weniger als 20 GHT:

     

    – –

    andere:

     

    – – –

    mit einem Gehalt an Glucose, bezogen auf die Trockenmasse, von 99 GHT oder mehr:

     

    1702 30 51

    – – – –

    Glucose (Dextrose) als weißes, kristallines Pulver, auch agglomeriert

    1702 30 51 9000

    1702 30 59

    – – – –

    andere (6)

    1702 30 59 9000

    – – –

    andere:

     

    1702 30 91

    – – – –

    Glucose (Dextrose) als weißes, kristallines Pulver, auch agglomeriert

    1702 30 91 9000

    1702 30 99

    – – – –

    andere (6)

    1702 30 99 9000

    ex 1702 40

    Glucose und Glucosesirup, mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von 20 GHT oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT, ausgenommen Invertzucker:

     

    1702 40 90

    – –

    andere (6)

    1702 40 90 9000

    ex 1702 90

    andere, einschließlich Invertzucker und anderer Zucker und Zuckersirupe mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von 50 GHT:

     

    1702 90 50

    – –

    Maltodextrin und Maltodextrinsirup:

     

    – – –

    Maltodextrin, in weißer, fester Form, auch agglomeriert

    1702 90 50 9100

    – – –

    andere (6)

    1702 90 50 9900

    – –

    Zucker und Melassen, karamellisiert:

     

    – – –

    andere:

     

    1702 90 75

    – – – –

    als Pulver, auch agglomeriert

    1702 90 75 9000

    1702 90 79

    – – – –

    andere

    1702 90 79 9000

    2106

    Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

     

    ex 2106 90

    andere:

     

    – –

    Zuckersirupe, aromatisiert oder gefärbt:

     

    – – –

    andere:

     

    2106 90 55

    – – – –

    Glucose- und Maltodextrinsirup (6)

    2106 90 55 9000


    4.   Getreidemischfuttermittel

    KN-Code

    Warenbezeichnung

    Produktcode

    2309

    Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art (7):

     

    ex 2309 10

    Hunde- und Katzenfutter, in Aufmachungen für den Einzelverkauf:

     

    – –

    Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin oder Maltodextrinsirup der Unterpositionen 1702 30 51 bis 1702 30 99, 1702 40 90, 1702 90 50 und 2106 90 55 oder Stärke oder Milcherzeugnisse enthaltend:

     

    – – –

    Stärke, Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin oder Maltodextrinsirup enthaltend:

     

    – – – –

    keine Stärke enthaltend oder mit einem Gehalt an Stärke von 10 GHT oder weniger (8)  (9):

     

    2309 10 11

    – – – – –

    keine Milcherzeugnisse enthaltend oder mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von weniger als 10 GHT

    2309 10 11 9000

    2309 10 13

    – – – – –

    mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 10 oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT

    2309 10 13 9000

    – – – –

    mit einem Gehalt an Stärke von mehr als 10 bis höchstens 30 GHT (8):

     

    2309 10 31

    – – – – –

    keine Milcherzeugnisse enthaltend oder mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von weniger als 10 GHT

    2309 10 31 9000

    2309 10 33

    – – – – –

    mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 10 oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT

    2309 10 33 9000

    – – – –

    mit einem Gehalt an Stärke von mehr als 30 GHT (8):

     

    2309 10 51

    – – – – –

    keine Milcherzeugnisse enthaltend oder mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von weniger als 10 GHT

    2309 10 51 9000

    2309 10 53

    – – – – –

    mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 10 oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT

    2309 10 53 9000

    ex 2309 90

    andere:

     

    – –

    andere:

     

    – – –

    Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin oder Maltodextrinsirup der Unterpositionen 1702 30 51 bis 1702 30 99, 1702 40 90, 1702 90 50 und 2106 90 55 oder Stärke oder Milcherzeugnisse enthaltend:

     

    – – – –

    Stärke, Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin oder Maltodextrinsirup enthaltend:

     

    – – – – –

    keine Stärke enthaltend oder mit einem Gehalt an Stärke von 10 GHT oder weniger (8)  (9):

     

    2309 90 31

    – – – – – –

    keine Milcherzeugnisse enthaltend oder mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von weniger als 10 GHT

    2309 90 31 9000

    2309 90 33

    – – – – – –

    mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 10 oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT

    2309 90 33 9000

    – – – – –

    mit einem Gehalt an Stärke von mehr als 10 bis höchstens 30 GHT (8):

     

    2309 90 41

    – – – – – –

    keine Milcherzeugnisse enthaltend oder mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von weniger als 10 GHT

    2309 90 41 9000

    2309 90 43

    – – – – – –

    mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 10 oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT

    2309 90 43 9000

    – – – – –

    mit einem Gehalt an Stärke von mehr als 30 GHT (8):

     

    2309 90 51

    – – – – – –

    keine Milcherzeugnisse enthaltend oder mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von weniger als 10 GHT

    2309 90 51 9000

    2309 90 53

    – – – – – –

    mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 10 oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT

    2309 90 53 9000


    5.   Rindfleisch

    KN-Code

    Warenbezeichnung

    Produktcode

    ex 0102

    Rinder, lebend:

     

    ex 0102 10

    reinrassige Zuchttiere:

     

    ex 0102 10 10

    – –

    Färsen (weibliche Rinder, die noch nicht gekalbt haben):

     

    – – –

    mit einem Lebendgewicht von 250 kg oder mehr:

     

    – – – –

    bis zum Alter von 30 Monaten

    0102 10 10 9140

    – – – –

    andere

    0102 10 10 9150

    ex 0102 10 30

    – –

    Kühe:

     

    – – –

    mit einem Lebendgewicht von 250 kg oder mehr:

     

    – – – –

    bis zum Alter von 30 Monaten

    0102 10 30 9140

    – – – –

    andere

    0102 10 30 9150

    ex 0102 10 90

    – –

    andere:

     

    – – –

    mit einem Lebendgewicht von 300 kg oder mehr

    0102 10 90 9120

    ex 0102 90

    andere:

     

    – –

    Hausrinder:

     

    – – –

    mit einem Gewicht von mehr als 160 und höchstens 300 kg:

     

    ex 0102 90 41

    – – – –

    zum Schlachten:

     

    – – – – –

    mit einem Gewicht von mehr als 220 kg

    0102 90 41 9100

    – – –

    mit einem Gewicht von mehr als 300 kg:

     

    – – – –

    Färsen (weibliche Rinder, die noch nicht gekalbt haben):

     

    0102 90 51

    – – – – –

    zum Schlachten

    0102 90 51 9000

    0102 90 59

    – – – – –

    andere

    0102 90 59 9000

    – – – –

    Kühe:

     

    0102 90 61

    – – – – –

    zum Schlachten

    0102 90 61 9000

    0102 90 69

    – – – – –

    andere

    0102 90 69 9000

    – – – –

    andere:

     

    0102 90 71

    – – – – –

    zum Schlachten

    0102 90 71 9000

    0102 90 79

    – – – – –

    andere

    0102 90 79 9000

    0201

    Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt:

     

    0201 10 00

    ganze oder halbe Tierkörper:

     

    – –

    der vordere Teil des Tierkörpers oder des halben Tierkörpers mit allen Knochen, Hals und Schultern, mit mehr als zehn Rippen:

     

    – – –

    von männlichen ausgewachsenen Rindern (11)

    0201 10 00 9110

    – – –

    andere

    0201 10 00 9120

    – –

    andere:

     

    – – –

    von männlichen ausgewachsenen Rindern (11)

    0201 10 00 9130

    – – –

    andere

    0201 10 00 9140

    0201 20

    andere Teile mit Knochen:

     

    0201 20 20

    – –

    „quartiers compensés“:

     

    – – –

    von männlichen ausgewachsenen Rindern (11)

    0201 20 20 9110

    – – –

    andere

    0201 20 20 9120

    0201 20 30

    – –

    Vorderviertel, zusammen oder getrennt:

     

    – – –

    von männlichen ausgewachsenen Rindern (11)

    0201 20 30 9110

    – – –

    andere

    0201 20 30 9120

    0201 20 50

    – –

    Hinterviertel, zusammen oder getrennt:

     

    – – –

    mit höchstens acht Rippen oder acht Rippenpaaren:

     

    – – – –

    von männlichen ausgewachsenen Rindern (11)

    0201 20 50 9110

    – – – –

    andere

    0201 20 50 9120

    – – –

    mit mehr als acht Rippen oder acht Rippenpaaren:

     

    – – – –

    von männlichen ausgewachsenen Rindern (11)

    0201 20 50 9130

    – – – –

    andere

    0201 20 50 9140

    ex 0201 20 90

    – –

    anderes:

     

    – – –

    mit einem Knochenanteil von nicht mehr als einem Drittel des Gewichts des Teilstücks

    0201 20 90 9700

    0201 30 00

    ohne Knochen:

     

    – –

    entbeinte Teilstücke für Ausfuhren gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2973/79 der Kommission (13) nach den Vereinigten Staaten oder gemäß Verordnung (EG) Nr. 2051/96 der Kommission (14) nach Kanada

    0201 30 00 9050

    – –

    entbeinte Teilstücke einschließlich Hackfleisch/Faschiertes (10) mit einem durchschnittlichen Gehalt an magerem Rindfleisch außer Fett von 78 Gewichtshundertteilen oder mehr (16)

    0201 30 00 9060

    – –

    andere, mit einem durchschnittlichen Gehalt an magerem Rindfleisch außer Fett von 55 Gewichtshundertteilen oder mehr (16), jedes Stück einzeln verpackt:

     

    – – –

    von Hintervierteln ausgewachsener männlicher Rinder mit höchstens acht Rippen oder Rippenpaaren, gerader oder „Pistola“-Schnitt (12)

    0201 30 00 9100

    – – –

    von Vordervierteln ausgewachsener männlicher Rinder, zusammen oder getrennt, gerader oder „Pistola“-Schnitt (12)

    0201 30 00 9120

    – –

    andere

    0201 30 00 9140

    ex 0202

    Fleisch von Rindern, gefroren:

     

    0202 10 00

    ganze oder halbe Tierkörper:

     

    – –

    der vordere Teil des Tierkörpers oder des halben Tierkörpers mit allen Knochen, Hals und Schultern, mit mehr als zehn Rippen

    0202 10 00 9100

    – –

    andere

    0202 10 00 9900

    ex 0202 20

    andere Teile, mit Knochen:

     

    0202 20 10

    – –

    „quartiers compensés“

    0202 20 10 9000

    0202 20 30

    – –

    Vorderviertel, zusammen oder getrennt

    0202 20 30 9000

    0202 20 50

    – –

    Hinterviertel, zusammen oder getrennt:

     

    – – –

    mit höchstens acht Rippen oder acht Rippenpaaren

    0202 20 50 9100

    – – –

    mit mehr als acht Rippen oder acht Rippenpaaren

    0202 20 50 9900

    ex 0202 20 90

    – –

    anderes:

     

    – – –

    mit einem Knochenanteil von nicht mehr als einem Drittel des Gewichts des Teilstücks

    0202 20 90 9100

    0202 30

    ohne Knochen:

     

    0202 30 90

    – –

    anderes:

     

    – – –

    entbeinte Teilstücke für Ausfuhren gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2973/79 der Kommission (13) nach den Vereinigten Staaten oder gemäß Verordnung (EG) Nr. 2051/96 der Kommission (14) nach Kanada

    0202 30 90 9100

    – – –

    andere, einschließlich Hackfleisch/Faschiertes, mit einem durchschnittlichen Gehalt an magerem Rindfleisch außer Fett von 78 Gewichtshundertteilen oder mehr (16)

    0202 30 90 9200

    – – –

    andere

    0202 30 90 9900

    0206

    Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren:

     

    0206 10

    von Rindern, frisch oder gekühlt:

     

    – –

    andere:

     

    0206 10 95

    – – –

    Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch

    0206 10 95 9000

    von Rindern, gefroren:

     

    0206 29

    – –

    andere:

     

    – – –

    andere:

     

    0206 29 91

    – – – –

    Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch

    0206 29 91 9000

    ex 0210

    Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert; genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen:

     

    ex 0210 20

    Fleisch von Rindern:

     

    ex 0210 20 90

    – –

    ohne Knochen:

     

    – – –

    gesalzen und getrocknet

    0210 20 90 9100

    ex 1602

    Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut, anders zubereitet oder haltbar gemacht:

     

    ex 1602 50

    von Rindern:

     

    ex 1602 50 10

    – –

    nicht gegart; Mischungen aus gegartem Fleisch oder gegarten Schlachtnebenerzeugnissen und nicht gegartem Fleisch oder nicht gegarten Schlachtnebenerzeugnissen:

     

    – – –

    nicht gegart; kein anderes Fleisch als Rindfleisch enthaltend:

     

    – – – –

    folgende Gewichtshundertteile Rindfleisch enthaltend (ausgenommen Schlachtnebenerzeugnisse und Fett):

     

    – – – – –

    gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 565/80 des Rates (17) verarbeitete Erzeugnisse:

     

    – – – – – –

    40 GHT oder mehr

    1602 50 10 9170

    – –

    andere:

     

    – – –

    in luftdicht verschlossenen Behältnissen:

     

    ex 1602 50 31

    – – – –

    Corned Beef, kein anderes Fleisch als Rindfleisch enthaltend:

     

    – – – – –

    mit einem Verhältnis Kollagen/Eiweiß von höchstens 0,35 (18) und folgende Gewichtshundertteile Rindfleisch (ausgenommen Schlachtnebenerzeugnisse und Fett) enthaltend:

     

    – – – – – –

    90 GHT oder mehr:

     

    – – – – – – –

    Erzeugnisse, welche die in der Verordnung (EWG) Nr. 2388/84 der Kommission (15) festgelegten Bedingungen erfüllen

    1602 50 31 9125

    – – – – – –

    80 GHT oder mehr, jedoch weniger als 90 GHT:

     

    – – – – – – –

    Erzeugnisse, welche die in der Verordnung (EWG) Nr. 2388/84 der Kommission (15) festgelegten Bedingungen erfüllen

    1602 50 31 9325

    ex 1602 50 39

    – – – –

    andere:

     

    – – – – –

    kein anderes Fleisch als Rindfleisch enthaltend:

     

    – – – – – –

    mit einem Verhältnis Kollagen/Eiweiß von höchstens 0,35 (18) und folgende Gewichtshundertteile Rindfleisch (ausgenommen Schlachtnebenerzeugnisse und Fett) enthaltend:

     

    – – – – – – –

    90 GHT oder mehr:

     

    – – – – – – – –

    Erzeugnisse, welche die in der Verordnung (EWG) Nr. 2388/84 der Kommission (15) festgelegten Bedingungen erfüllen

    1602 50 39 9125

    – – – – – – –

    80 GHT oder mehr, jedoch weniger als 90 GHT:

     

    – – – – – – – –

    Erzeugnisse, welche die in der Verordnung (EWG) Nr. 2388/84 der Kommission (15) festgelegten Bedingungen erfüllen

    1602 50 39 9325

    – – – – – – –

    60 GHT oder mehr, jedoch weniger als 80 GHT:

     

    – – – – – – – –

    Erzeugnisse, welche die in der Verordnung (EWG) Nr. 2388/84 der Kommission (15) festgelegten Bedingungen erfüllen

    1602 50 39 9425

    – – – – – –

    mit einem Verhältnis Kollagen/Eiweiß von mehr als 0,35 und höchstens 0,45 (18) und folgende Gewichtshundertteile Rindfleisch (ausgenommen Schlachtnebenerzeugnisse und Fett) enthaltend:

     

    – – – – – – –

    60 GHT oder mehr:

     

    – – – – – – – –

    Erzeugnisse, welche die in der Verordnung (EWG) Nr. 2388/84 der Kommission (15) festgelegten Bedingungen erfüllen

    1602 50 39 9525

    ex 1602 50 80

    – – –

    andere:

     

    – – – –

    kein anderes Fleisch als Rindfleisch enthaltend:

     

    – – – – –

    mit einem Verhältnis Kollagen/Eiweiß von höchstens 0,45 (18) und folgende Gewichtshundertteile Rindfleisch enthaltend (ausgenommen Schlachtnebenerzeugnisse und Fett):

     

    – – – – – –

    40 GHT oder mehr:

     

    – – – – – – –

    gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 565/80 des Rates (17) verarbeitete Erzeugnisse

    1602 50 80 9535

    NB: Gemäß Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21) wird bei der Ausfuhr von Erzeugnissen, die aus Drittländern eingeführt und nach Drittländern wieder ausgeführt werden, keine Erstattung gewährt.


    6.   Schweinefleisch

    KN-Code

    Warenbezeichnung

    Produktcode

    ex 0103

    Schweine, lebend:

     

    andere:

     

    ex 0103 91

    – –

    mit einem Gewicht von weniger als 50 kg:

     

    0103 91 10

    – – –

    Hausschweine

    0103 91 10 9000

    ex 0103 92

    – –

    mit einem Gewicht von 50 kg oder mehr:

     

    – – –

    Hausschweine:

     

    0103 92 19

    – – – –

    andere

    0103 92 19 9000

    ex 0203

    Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt oder gefroren:

     

    frisch oder gekühlt:

     

    ex 0203 11

    – –

    ganze oder halbe Tierkörper:

     

    0203 11 10

    – – –

    von Hausschweinen (30)

    0203 11 10 9000

    ex 0203 12

    – –

    Schinken oder Schultern und Teile davon, mit Knochen:

     

    – – –

    von Hausschweinen:

     

    ex 0203 12 11

    – – – –

    Schinken und Teile davon:

     

    – – – – –

    mit einem Anteil an Knochen und Knorpeln von weniger als 25 GHT

    0203 12 11 9100

    ex 0203 12 19

    – – – –

    Schultern und Teile davon (31):

     

    – – – – –

    mit einem Anteil an Knochen und Knorpeln von weniger als 25 GHT

    0203 12 19 9100

    ex 0203 19

    – –

    anderes:

     

    – – –

    von Hausschweinen:

     

    ex 0203 19 11

    – – – –

    Vorderteile und Teile davon (32):

     

    – – – – –

    mit einem Anteil an Knochen und Knorpeln von weniger als 25 GHT

    0203 19 11 9100

    ex 0203 19 13

    – – – –

    Kotelettstränge und Teile davon:

     

    – – – – –

    mit einem Anteil an Knochen und Knorpeln von weniger als 25 GHT

    0203 19 13 9100

    ex 0203 19 15

    – – – –

    Bäuche (Bauchspeck) und Teile davon:

     

    – – – – –

    mit einem Anteil an Knochen und Knorpeln von weniger als 15 GHT

    0203 19 15 9100

    – – – –

    anderes:

     

    ex 0203 19 55

    – – – – –

    ohne Knochen:

     

    – – – – – –

    Schinken, Vorderteile, Schultern oder Kotelettstränge, auch Teile davon (19)  (29)  (31)  (32)  (33)

    0203 19 55 9110

    – – – – – –

    Bäuche, auch Teile davon, mit einem Anteil an Knorpeln von weniger als 15 GHT (19)  (29)

    0203 19 55 9310

    gefroren:

     

    ex 0203 21

    – –

    ganze oder halbe Tierkörper:

     

    0203 21 10

    – – –

    von Hausschweinen (30)

    0203 21 10 9000

    ex 0203 22

    – –

    Schinken oder Schultern und Teile davon, mit Knochen:

     

    – – –

    von Hausschweinen:

     

    ex 0203 22 11

    – – – –

    Schinken und Teile davon:

     

    – – – – –

    mit einem Anteil an Knochen und Knorpeln von weniger als 25 GHT

    0203 22 11 9100

    ex 0203 22 19

    – – – –

    Schultern und Teile davon (31):

     

    – – – – –

    mit einem Anteil an Knochen und Knorpeln von weniger als 25 GHT

    0203 22 19 9100

    ex 0203 29

    – –

    anderes:

     

    – – –

    von Hausschweinen:

     

    ex 0203 29 11

    – – – –

    Vorderteile und Teile davon (32):

     

    – – – – –

    mit einem Anteil an Knochen und Knorpeln von weniger als 25 GHT

    0203 29 11 9100

    ex 0203 29 13

    – – – –

    Kotelettstränge und Teile davon:

     

    – – – – –

    mit einem Anteil an Knochen und Knorpeln von weniger als 25 GHT

    0203 29 13 9100

    ex 0203 29 15

    – – – –

    Bäuche (Bauchspeck) und Teile davon:

     

    – – – – –

    mit einem Anteil an Knochen und Knorpeln von weniger als 15 GHT

    0203 29 15 9100

    – – – –

    anderes:

     

    ex 0203 29 55

    – – – – –

    ohne Knochen:

     

    – – – – – –

    Schinken, Vorderteile, Schultern, auch Teile davon (19)  (31)  (32)  (33)  (34)

    0203 29 55 9110

    ex 0210

    Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert; genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen:

     

    Fleisch von Schweinen:

     

    ex 0210 11

    – –

    Schinken oder Schultern und Teile davon, mit Knochen:

     

    – – –

    von Hausschweinen:

     

    – – – –

    gesalzen oder in Salzlake:

     

    ex 0210 11 11

    – – – – –

    Schinken und Teile davon:

     

    – – – – – –

    mit einem Anteil an Knochen und Knorpeln von weniger als 25 GHT

    0210 11 11 9100

    – – – –

    getrocknet oder geräuchert:

     

    ex 0210 11 31

    – – – – –

    Schinken und Teile davon:

     

    – – – – – –

    „Prosciutto di Parma“, „Prosciutto di San Daniele“ (20):

     

    – – – – – – –

    mit einem Anteil an Knochen und Knorpeln von weniger als 25 GHT

    0210 11 31 9110

    – – – – – –

    andere:

     

    – – – – – – –

    mit einem Anteil an Knochen und Knorpeln von weniger als 25 GHT

    0210 11 31 9910

    ex 0210 12

    – –

    Bäuche (Bauchspeck) und Teile davon:

     

    – – –

    von Hausschweinen:

     

    ex 0210 12 11

    – – – –

    gesalzen oder in Salzlake:

     

    – – – – –

    mit einem Anteil an Knochen und Knorpeln von weniger als 15 GHT

    0210 12 11 9100

    ex 0210 12 19

    – – – –

    getrocknet oder geräuchert:

     

    – – – – –

    mit einem Anteil an Knochen und Knorpeln von weniger als 15 GHT

    0210 12 19 9100

    ex 0210 19

    – –

    anderes:

     

    – – –

    von Hausschweinen:

     

    – – – –

    gesalzen oder in Salzlake:

     

    ex 0210 19 40

    – – – – –

    Kotelettstränge und Teile davon:

     

    – – – – – –

    mit einem Anteil an Knochen und Knorpeln von weniger als 25 GHT

    0210 19 40 9100

    ex 0210 19 50

    – – – – –

    anderes:

     

    – – – – – –

    ohne Knochen:

     

    – – – – – – –

    Schinken, Vorderteile, Schultern oder Kotelettstränge, auch Teile davon (19)

    0210 19 50 9100

    – – – – – – –

    Bäuche, auch Teile davon, entschwartet (19):

     

    – – – – – – – –

    mit einem Anteil an Knorpeln von weniger als 15 GHT

    0210 19 50 9310

    – – – –

    getrocknet oder geräuchert:

     

    – – – – –

    anderes:

     

    ex 0210 19 81

    – – – – – –

    ohne Knochen:

     

    – – – – – – –

    „Prosciutto di Parma“, „Prosciutto di San Daniele“, auch Teile davon (20)

    0210 19 81 9100

    – – – – – – –

    Schinken, Vorderteile, Schultern oder Kotelettstränge, auch Teile davon (19)

    0210 19 81 9300

    ex 1601 00

    Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut; Lebensmittelzubereitungen auf der Grundlage dieser Erzeugnisse:

     

    andere (26):

     

    1601 00 91

    – –

    Rohwürste, nicht gekocht (22)  (24):

     

    – – –

    ohne Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse von Geflügel

    1601 00 91 9120

    – – –

    andere

    1601 00 91 9190

    1601 00 99

    – –

    andere (21)  (24):

     

    – – –

    ohne Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse von Geflügel

    1601 00 99 9110

    – – –

    andere

    1601 00 99 9190

    ex 1602

    Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut, anders zubereitet oder haltbar gemacht:

     

    von Schweinen:

     

    ex 1602 41

    – –

    Schinken und Teile davon:

     

    ex 1602 41 10

    – – –

    von Hausschweinen (25):

     

    – – – –

    gekocht, mit einem Gehalt an Fleisch und Fett von 80 GHT oder mehr (26)  (27):

     

    – – – – –

    in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder mehr (35)

    1602 41 10 9110

    – – – – –

    in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von weniger als 1 kg

    1602 41 10 9130

    ex 1602 42

    – –

    Schultern und Teile davon:

     

    ex 1602 42 10

    – – –

    von Hausschweinen (25):

     

    – – – –

    gekocht, mit einem Gehalt an Fleisch und Fett von 80 GHT oder mehr (26)  (27):

     

    – – – – –

    in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder mehr (36)

    1602 42 10 9110

    – – – – –

    in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von weniger als 1 kg

    1602 42 10 9130

    ex 1602 49

    – –

    andere, einschließlich Mischungen:

     

    – – –

    von Hausschweinen:

     

    – – – –

    mit einem Gehalt an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen aller Art, einschließlich Schweinespeck und Fette jeder Art und Herkunft, von 80 GHT oder mehr:

     

    ex 1602 49 19

    – – – – –

    andere (25)  (28):

     

    – – – – – –

    gekocht, mit einem Gehalt an Fleisch und Fett von 80 GHT oder mehr (26)  (27):

     

    – – – – – – –

    ohne Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse von Geflügel:

     

    – – – – – – – –

    ein Erzeugnis enthaltend, das sich aus eindeutig erkennbaren Stücken Muskelfleisch zusammensetzt, bei denen jedoch wegen ihrer geringen Größe nicht feststellbar ist, ob sie von Schinken, Schultern, Kotelettsträngen oder Nacken stammen, zusammen mit kleinen Partikeln an sichtbarem Fett und geringen Mengen an Geleeabsatz

    1602 49 19 9130


    7.   Geflügelfleisch

    KN-Code

    Warenbezeichnung

    Produktcode

    ex 0105

    Hausgeflügel (Hühner, Enten, Gänse, Truthühner und Perlhühner), lebend:

     

    mit einem Gewicht von 185 g oder weniger:

     

    0105 11

    – –

    Hühner:

     

    – – –

    weibliche Zucht- und Vermehrungsküken:

     

    0105 11 11

    – – – –

    Legerassen

    0105 11 11 9000

    0105 11 19

    – – – –

    andere

    0105 11 19 9000

    – – –

    andere:

     

    0105 11 91

    – – – –

    Legerassen

    0105 11 91 9000

    0105 11 99

    – – – –

    andere

    0105 11 99 9000

    0105 12 00

    – –

    Truthühner:

    0105 12 00 9000

    ex 0105 19

    – –

    andere:

     

    0105 19 20

    – – –

    Gänse

    0105 19 20 9000

    ex 0207

    Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgeflügel der Position 0105, frisch, gekühlt oder gefroren

     

    von Hühnern:

     

    ex 0207 12

    – –

    unzerteilt, gefroren:

     

    ex 0207 12 10

    – – –

    gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, mit Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Hühner 70 v.H.“:

     

    – – – –

    Hühner, deren Brustbeinfortsatz, Oberschenkel- und Unterschenkelknochen vollständig verknöchert sind:

     

    – – – –

    andere

    0207 12 10 9900

    ex 0207 12 90

    – – –

    gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, ohne Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Hühner 65 v.H.“; andere Angebotsformen:

     

    – – – –

    „Hühner 65 v.H.“:

     

    – – – – –

    Hühner, deren Brustbeinfortsatz, Oberschenkel- und Unterschenkelknochen vollständig verknöchert sind:

     

    – – – – –

    andere

    0207 12 90 9190

    – – – –

    Hühner, gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, aber mit Hals, Herz, Leber und Muskelmagen in unregelmäßiger Zusammensetzung:

     

    – – – – –

    Hühner, deren Brustbeinfortsatz, Oberschenkel- und Unterschenkelknochen vollständig verknöchert sind:

     

    – – – – –

    andere

    0207 12 90 9990

    ex 0207 14

    – –

    Teile und Schlachtnebenerzeugnisse, gefroren:

     

    – – –

    Teile:

     

    – – – –

    nicht entbeint:

     

    ex 0207 14 20

    – – – – –

    Hälften oder Viertel:

     

    – – – – – –

    von Hühnern, deren Brustbeinfortsatz, Oberschenkel- und Unterschenkelknochen vollständig verknöchert sind:

     

    – – – – – –

    andere

    0207 14 20 9900

    ex 0207 14 60

    – – – – –

    Schenkel und Teile davon:

     

    – – – – – –

    von Hühnern, deren Oberschenkel- und Unterschenkelknochen vollständig verknöchert sind:

     

    – – – – – –

    andere

    0207 14 60 9900

    ex 0207 14 70

    – – – – –

    andere:

     

    – – – – – –

    Hälften oder Viertel, ohne Sterze:

     

    – – – – – – –

    von Hühnern, deren Brustbeinfortsatz, Oberschenkel- und Unterschenkelknochen vollständig verknöchert sind:

     

    – – – – – – –

    andere

    0207 14 70 9190

    – – – – – –

    Teile, bestehend aus einem ganzen Schenkel oder einem Teilstück davon und einem Teilstück des Rückens, wobei das Teilstück des Rückens 25 GHT des Gesamtgewichts nicht überschreiten darf:

     

    – – – – – – –

    von Hühnern, deren Oberschenkelknochen vollständig verknöchert ist:

     

    – – – – – – –

    andere

    0207 14 70 9290

    von Truthühnern:

     

    0207 25

    – –

    unzerteilt, gefroren:

     

    0207 25 10

    – – –

    gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, mit Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Truthühner 80 v.H.“

    0207 25 10 9000

    0207 25 90

    – – –

    gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, mit Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Truthühner 73 v.H.“; andere Angebotsformen:

    0207 25 90 9000

    ex 0207 27

    – –

    Teile und Schlachtnebenerzeugnisse, gefroren:

     

    – – –

    Teile:

     

    ex 0207 27 10

    – – – –

    entbeint:

     

    – – – – –

    homogenisiertes Fleisch, einschließlich Separatorenfleisch:

     

    – – – – –

    andere:

     

    – – – – – –

    andere als Sterze

    0207 27 10 9990

    – – – –

    nicht entbeint:

     

    – – – – –

    Schenkel und Teile davon:

     

    0207 27 60

    – – – – – –

    Unterschenkel und Teile davon

    0207 27 60 9000

    0207 27 70

    – – – – – –

    andere

    0207 27 70 9000


    8.   Eier

    KN-Code

    Warenbezeichnung

    Produktcode

    ex 0407 00

    Vogeleier in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht:

     

    von Hausgeflügel:

     

    – –

    Bruteier (37):

     

    0407 00 11

    – – –

    von Truthühnern oder Gänsen

    0407 00 11 9000

    0407 00 19

    – – –

    andere

    0407 00 19 9000

    0407 00 30

    – –

    andere

    0407 00 30 9000

    0408

    Vogeleier, nicht in der Schale, und Eigelb, frisch, getrocknet, in Wasser oder Dampf gekocht, geformt, gefroren oder anders haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:

     

    Eigelb:

     

    ex 0408 11

    – –

    getrocknet:

     

    ex 0408 11 80

    – – –

    anderes:

     

    – – – –

    genießbar

    0408 11 80 9100

    ex 0408 19

    – –

    anderes:

     

    – – –

    anderes:

     

    ex 0408 19 81

    – – – –

    flüssig:

     

    – – – – –

    genießbar

    0408 19 81 9100

    ex 0408 19 89

    – – – –

    anderes, auch gefroren:

     

    – – – – –

    genießbar

    0408 19 89 9100

    anderes:

     

    ex 0408 91

    – –

    getrocknet:

     

    ex 0408 91 80

    – – –

    anderes:

     

    – – – –

    genießbar

    0408 91 80 9100

    ex 0408 99

    – –

    anderes:

     

    ex 0408 99 80

    – – –

    anderes:

     

    – – – –

    genießbar

    0408 99 80 9100

    9.   Milch und Milcherzeugnisse

    KN-Code

    Warenbezeichnung

    Produktcode

    0401

    Milch und Rahm, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln (53):

     

    0401 10

    mit einem Milchfettgehalt von 1 GHT oder weniger:

     

    0401 10 10

    – –

    in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger

    0401 10 10 9000

    0401 10 90

    – –

    andere

    0401 10 90 9000

    0401 20

    mit einem Milchfettgehalt von mehr als 1 GHT bis höchstens 6 GHT:

     

    – –

    mit einem Milchfettgehalt von 3 GHT oder weniger:

     

    0401 20 11

    – – –

    in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger:

     

    – – – –

    mit einem Milchfettgehalt von höchstens 1,5 GHT

    0401 20 11 9100

    – – – –

    mit einem Milchfettgehalt von mehr als 1,5 GHT

    0401 20 11 9500

    0401 20 19

    – – –

    andere:

     

    – – – –

    mit einem Milchfettgehalt von höchstens 1,5 GHT

    0401 20 19 9100

    – – – –

    mit einem Milchfettgehalt von mehr als 1,5 GHT

    0401 20 19 9500

    – –

    mit einem Milchfettgehalt von mehr als 3 GHT:

     

    0401 20 91

    – – –

    in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger

    0401 20 91 9000

    0401 20 99

    – – –

    andere

    0401 20 99 9000

    0401 30

    mit einem Milchfettgehalt von mehr als 6 GHT:

     

    – –

    mit einem Milchfettgehalt von 21 GHT oder weniger:

     

    0401 30 11

    – – –

    in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger:

     

    – – – –

    mit einem Milchfettgehalt von:

     

    – – – – –

    mehr als 10 bis höchstens17 GHT

    0401 30 11 9400

    – – – – –

    mehr als 17 GHT

    0401 30 11 9700

    0401 30 19

    – – –

    andere:

     

    – – – –

    mit einem Milchfettgehalt von mehr als 17 GHT:

    0401 30 19 9700

    – –

    mit einem Milchfettgehalt von mehr als 21 bis höchstens 45 GHT:

     

    0401 30 31

    – – –

    in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger:

     

    – – – –

    mit einem Milchfettgehalt von:

     

    – – – – –

    höchstens 35 GHT

    0401 30 31 9100

    – – – – –

    mehr als 35 GHT bis höchstens 39 GHT

    0401 30 31 9400

    – – – – –

    mehr als 39 GHT

    0401 30 31 9700

    0401 30 39

    – – –

    andere:

     

    – – – –

    mit einem Milchfettgehalt von:

     

    – – – – –

    höchstens 35 GHT

    0401 30 39 9100

    – – – – –

    mehr als 35 GHT bis höchstens 39 GHT

    0401 30 39 9400

    – – – – –

    mehr als 39 GHT

    0401 30 39 9700

    – –

    mit einem Milchfettgehalt von mehr als 45 GHT:

     

    0401 30 91

    – – –

    in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger:

     

    – – – –

    mit einem Milchfettgehalt von:

     

    – – – – –

    höchstens 68 GHT

    0401 30 91 9100

    – – – – –

    mehr als 68 GHT

    0401 30 91 9500

    0401 30 99

    – – –

    andere:

     

    – – – –

    mit einem Milchfettgehalt von:

     

    – – – – –

    höchstens 68 GHT

    0401 30 99 9100

    – – – – –

    mehr als 68 GHT

    0401 30 99 9500

    0402

    Milch und Rahm, eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln (46):

     

    ex 0402 10

    in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von 1,5 GHT oder weniger (49):

     

    – –

    ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln (51):

     

    0402 10 11

    – – –

    in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2,5 kg oder weniger

    0402 10 11 9000

    0402 10 19

    – – –

    andere

    0402 10 19 9000

    – –

    andere (52):

     

    0402 10 91

    – – –

    in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2,5 kg oder weniger

    0402 10 91 9000

    0402 10 99

    – – –

    andere

    0402 10 99 9000

    in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von mehr als 1,5 GHT (49):

     

    ex 0402 21

    – –

    ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln (51):

     

    – – –

    mit einem Milchfettgehalt von 27 GHT oder weniger:

     

    0402 21 11

    – – – –

    in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2,5 kg oder weniger:

     

    – – – – –

    mit einem Milchfettgehalt von:

     

    – – – – – –

    höchstens 11 GHT

    0402 21 11 9200

    – – – – – –

    mehr als 11 GHT, jedoch nicht mehr als 17 GHT

    0402 21 11 9300

    – – – – – –

    mehr als 17 GHT, jedoch nicht mehr als 25 GHT

    0402 21 11 9500

    – – – – – –

    mehr als 25 GHT

    0402 21 11 9900

    – – – –

    andere:

     

    0402 21 17

    – – – – –

    mit einem Milchfettgehalt von höchstens 11 GHT

    0402 21 17 9000

    0402 21 19

    – – – – –

    mit einem Milchfettgehalt von mehr als 11 GHT, jedoch nicht mehr als 27 GHT:

     

    – – – – – –

    höchstens 17 GHT

    0402 21 19 9300

    – – – – – –

    mehr als 17 GHT, jedoch nicht mehr als 25 GHT

    0402 21 19 9500

    – – – – – –

    mehr als 25 GHT

    0402 21 19 9900

    – – –

    mit einem Milchfettgehalt von mehr als 27 GHT:

     

    0402 21 91

    – – – –

    in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2,5 kg oder weniger:

     

    – – – – –

    mit einem Milchfettgehalt von:

     

    – – – – – –

    höchstens 28 GHT

    0402 21 91 9100

    – – – – – –

    mehr als 28 GHT, jedoch nicht mehr als 29 GHT

    0402 21 91 9200

    – – – – – –

    mehr als 29 GHT, jedoch nicht mehr als 45 GHT

    0402 21 91 9350

    – – – – – –

    mehr als 45 GHT

    0402 21 91 9500

    0402 21 99

    – – – –

    andere:

     

    – – – – –

    mit einem Milchfettgehalt von:

     

    – – – – – –

    höchstens 28 GHT

    0402 21 99 9100

    – – – – – –

    mehr als 28 GHT, jedoch nicht mehr als 29 GHT

    0402 21 99 9200

    – – – – – –

    mehr als 29 GHT, jedoch nicht mehr als 41 GHT

    0402 21 99 9300

    – – – – – –

    mehr als 41 GHT, jedoch nicht mehr als 45 GHT

    0402 21 99 9400

    – – – – – –

    mehr als 45 GHT, jedoch nicht mehr als 59 GHT

    0402 21 99 9500

    – – – – – –

    mehr als 59 GHT, jedoch nicht mehr als 69 GHT

    0402 21 99 9600

    – – – – – –

    mehr als 69 GHT, jedoch nicht mehr als 79 GHT

    0402 21 99 9700

    – – – – – –

    mehr als 79 GHT

    0402 21 99 9900

    ex 0402 29

    – –

    andere (52):

     

    – – –

    mit einem Milchfettgehalt von 27 GHT oder weniger:

     

    – – – –

    andere:

     

    0402 29 15

    – – – – –

    in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2,5 kg oder weniger:

     

    – – – – – –

    mit einem Milchfettgehalt von:

     

    – – – – – – –

    höchstens 11 GHT

    0402 29 15 9200

    – – – – – – –

    mehr als 11 GHT, jedoch nicht mehr als 17 GHT

    0402 29 15 9300

    – – – – – – –

    mehr als 17 GHT, jedoch nicht mehr als 25 GHT

    0402 29 15 9500

    – – – – – – –

    mehr als 25 GHT

    0402 29 15 9900

    0402 29 19

    – – – – –

    andere:

     

    – – – – – –

    mit einem Milchfettgehalt von:

     

    – – – – – – –

    mehr als 11 GHT, jedoch nicht mehr als 17 GHT

    0402 29 19 9300

    – – – – – – –

    mehr als 17 GHT, jedoch nicht mehr als 25 GHT

    0402 29 19 9500

    – – – – – – –

    mehr als 25 GHT

    0402 29 19 9900

    – – –

    mit einem Milchfettgehalt von mehr als 27 GHT:

     

    0402 29 91

    – – – –

    in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2,5 kg oder weniger

    0402 29 91 9000

    0402 29 99

    – – – –

    andere:

     

    – – – – –

    mit einem Milchfettgehalt von:

     

    – – – – – –

    höchstens 41 GHT

    0402 29 99 9100

    – – – – – –

    mehr als 41 GHT

    0402 29 99 9500

    andere:

     

    0402 91

    – –

    ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln (51):

     

    – – –

    mit einem Milchfettgehalt von 8 GHT oder weniger:

     

    0402 91 11

    – – – –

    in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2,5 kg oder weniger:

     

    – – – – –

    mit einer fettfreien Milchtrockenmasse von 15 GHT oder mehr und einem Milchfettgehalt von mehr als 7,4 GHT

    0402 91 11 9370

    0402 91 19

    – – – –

    andere:

     

    – – – – –

    mit einer fettfreien Milchtrockenmasse von 15 GHT oder mehr und einem Milchfettgehalt von mehr als 7,4 GHT

    0402 91 19 9370

    – – –

    mit einem Milchfettgehalt von mehr als 8 GHT, jedoch nicht mehr als 10 GHT:

     

    0402 91 31

    – – – –

    in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2,5 kg oder weniger:

     

    – – – – –

    mit einer fettfreien Milchtrockenmasse von 15 GHT oder mehr

    0402 91 31 9300

    0402 91 39

    – – – –

    andere:

     

    – – – – –

    mit einer fettfreien Milchtrockenmasse von 15 GHT oder mehr

    0402 91 39 9300

    – – –

    mit einem Milchfettgehalt von mehr als 45 GHT:

     

    0402 91 99

    – – – –

    andere

    0402 91 99 9000

    0402 99

    – –

    andere (52):

     

    – – –

    mit einem Milchfettgehalt von 9,5 GHT oder weniger:

     

    0402 99 11

    – – – –

    in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2,5 kg oder weniger:

     

    – – – – –

    mit einem Saccharosegehalt von 40 GHT oder mehr, einer fettfreien Milchtrockenmasse von 15 GHT oder mehr und einem Milchfettgehalt von mehr als 6,9 GHT

    0402 99 11 9350

    0402 99 19

    – – – –

    andere:

     

    – – – – –

    mit einem Saccharosegehalt von 40 GHT oder mehr, einer fettfreien Milchtrockenmasse von 15 GHT oder mehr und einem Milchfettgehalt von mehr als 6,9 GHT

    0402 99 19 9350

    – – –

    mit einem Milchfettgehalt von mehr als 9,5 GHT, jedoch nicht mehr als 45 GHT:

     

    0402 99 31

    – – – –

    in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2,5 kg oder weniger:

     

    – – – – –

    mit einem Milchfettgehalt von höchstens 21 GHT:

     

    – – – – – –

    mit einem Saccharosegehalt von 40 GHT oder mehr und einer fettfreien Milchtrockenmasse von 15 GHT oder mehr

    0402 99 31 9150

    – – – – –

    mit einem Milchfettgehalt von mehr als 21 GHT, jedoch nicht mehr als 39 GHT

    0402 99 31 9300

    – – – – –

    mit einem Milchfettgehalt von mehr als 39 GHT

    0402 99 31 9500

    0402 99 39

    – – – –

    andere:

     

    – – – – –

    mit einem Milchfettgehalt von höchstens 21 GHT, einem Saccharosegehalt von 40 GHT oder mehr und einer fettfreien Milchtrockenmasse von 15 GHT oder mehr

    0402 99 39 9150

    ex 0403

    Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm; Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao:

     

    ex 0403 90

    andere:

     

    – –

    weder aromatisiert noch mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao:

     

    – – –

    in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form (46)  (50):

     

    – – – –

    ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Milchfettgehalt von (39):

     

    0403 90 11

    – – – – –

    höchstens 1,5 GHT

    0403 90 11 9000

    0403 90 13

    – – – – –

    mehr als 1,5 GHT, jedoch nicht mehr als 27 GHT:

     

    – – – – – –

    höchstens 11 GHT

    0403 90 13 9200

    – – – – – –

    mehr als 11 GHT, jedoch nicht mehr als 17 GHT

    0403 90 13 9300

    – – – – – –

    mehr als 17 GHT, jedoch nicht mehr als 25 GHT

    0403 90 13 9500

    – – – – – –

    mehr als 25 GHT

    0403 90 13 9900

    0403 90 19

    – – – – –

    mehr als 27 GHT

    0403 90 19 9000

    – – – –

    andere, mit einem Milchfettgehalt von (42):

     

    0403 90 33

    – – – – –

    mehr als 1,5 GHT, jedoch nicht mehr als 27 GHT:

     

    – – – – – –

    mehr als 11 GHT, jedoch nicht mehr als 25 GHT

    0403 90 33 9400

    – – – – – –

    mehr als 25 GHT

    0403 90 33 9900

    – – –

    andere:

     

    – – – –

    ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Milchfettgehalt von (39):

     

    0403 90 51

    – – – – –

    höchstens 3 GHT:

     

    – – – – – –

    höchstens 1,5 GHT

    0403 90 51 9100

    0403 90 59

    – – – – –

    mehr als 6 GHT:

     

    – – – – – –

    mehr als 17 GHT, jedoch nicht mehr als 21 GHT

    0403 90 59 9170

    – – – – – –

    mehr als 21 GHT, jedoch nicht mehr als 35 GHT

    0403 90 59 9310

    – – – – – –

    mehr als 35 GHT, jedoch nicht mehr als 39 GHT

    0403 90 59 9340

    – – – – – –

    mehr als 39 GHT, jedoch nicht mehr als 45 GHT

    0403 90 59 9370

    – – – – – –

    mehr als 45 GHT

    0403 90 59 9510

    ex 0404

    Molke, auch eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln; Erzeugnisse, die aus natürlichen Milchbestandteilen bestehen, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

     

    0404 90

    andere:

     

    – –

    ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Milchfettgehalt von (39):

     

    ex 0404 90 21

    – – –

    höchstens 1,5 GHT:

     

    – – – –

    in Pulverform oder granuliert, mit einem Wassergehalt von nicht mehr als 5 GHT und einem Gehalt an Milcheiweiß in der fettfreien Milchtrockenmasse von:

     

    – – – – –

    29 GHT oder mehr, jedoch weniger als 34 GHT

    0404 90 21 9120

    – – – – –

    34 GHT oder mehr

    0404 90 21 9160

    0404 90 23

    – – –

    mehr als 1,5 GHT, jedoch nicht mehr als 27 GHT (46):

     

    – – – –

    in Pulverform oder granuliert:

     

    – – – – –

    mit einem Milchfettgehalt von:

     

    – – – – – –

    höchstens 11 GHT

    0404 90 23 9120

    – – – – – –

    mehr als 11 GHT, jedoch nicht mehr als 17 GHT

    0404 90 23 9130

    – – – – – –

    mehr als 17 GHT, jedoch nicht mehr als 25 GHT

    0404 90 23 9140

    – – – – – –

    mehr als 25 GHT

    0404 90 23 9150

    ex 0404 90 29

    – – –

    mehr als 27 GHT (46):

     

    – – – –

    in Pulverform oder granuliert, mit einem Milchfettgehalt von:

     

    – – – – –

    höchstens 28 GHT

    0404 90 29 9110

    – – – – –

    mehr als 28 GHT, jedoch nicht mehr als 29 GHT

    0404 90 29 9115

    – – – – –

    mehr als 29 GHT, jedoch nicht mehr als 45 GHT

    0404 90 29 9125

    – – – – –

    mehr als 45 GHT

    0404 90 29 9140

    – –

    andere, mit einem Milchfettgehalt von (42)  (46):

     

    0404 90 81

    – – –

    höchstens 1,5 GHT:

     

    – – – –

    in Pulverform oder granuliert

    0404 90 81 9100

    ex 0404 90 83

    – – –

    mehr als 1,5 GHT, jedoch nicht mehr als 27 GHT:

     

    – – – –

    in Pulverform oder granuliert:

     

    – – – – –

    mit einem Milchfettgehalt von:

     

    – – – – – –

    höchstens 11 GHT

    0404 90 83 9110

    – – – – – –

    mehr als 11 GHT, jedoch nicht mehr als 17 GHT

    0404 90 83 9130

    – – – – – –

    mehr als 17 GHT, jedoch nicht mehr als 25 GHT

    0404 90 83 9150

    – – – – – –

    mehr als 25 GHT

    0404 90 83 9170

    – – – –

    andere als in Pulverform oder granuliert:

     

    – – – – –

    mit einem Saccharosegehalt von 40 GHT oder mehr, einer fettfreien Milchtrockenmasse von 15 GHT oder mehr und einem Milchfettgehalt von mehr als 6,9 GHT

    0404 90 83 9936

    ex 0405

    Butter und andere Fettstoffe aus der Milch; Milchstreichfette:

     

    0405 10

    Butter:

     

    – –

    mit einem Fettgehalt von 85 GHT oder weniger:

     

    – – –

    natürliche Butter:

     

    0405 10 11

    – – – –

    in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger:

     

    – – – – –

    mit einem Fettgehalt von:

     

    – – – – – –

    80 GHT oder mehr, jedoch weniger als 82 GHT

    0405 10 11 9500

    – – – – – –

    82 GHT oder mehr

    0405 10 11 9700

    0405 10 19

    – – – –

    andere:

     

    – – – – –

    mit einem Fettgehalt von:

     

    – – – – – –

    80 GHT oder mehr, jedoch weniger als 82 GHT

    0405 10 19 9500

    – – – – – –

    82 GHT oder mehr

    0405 10 19 9700

    0405 10 30

    – – –

    rekombinierte Butter:

     

    – – – –

    in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger:

     

    – – – – –

    mit einem Fettgehalt von:

     

    – – – – – –

    80 GHT oder mehr, jedoch weniger als 82 GHT

    0405 10 30 9100

    – – – – – –

    82 GHT oder mehr

    0405 10 30 9300

    – – – –

    andere:

     

    – – – – –

    mit einem Fettgehalt von:

     

    – – – – – –

    82 GHT oder mehr

    0405 10 30 9700

    0405 10 50

    – – –

    Molkenbutter:

     

    – – – –

    in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger:

     

    – – – – –

    mit einem Fettgehalt von:

     

    – – – – – –

    82 GHT oder mehr

    0405 10 50 9300

    – – – –

    andere:

     

    – – – – –

    mit einem Fettgehalt von:

     

    – – – – – –

    80 GHT oder mehr, jedoch weniger als 82 GHT

    0405 10 50 9500

    – – – – – –

    82 GHT oder mehr

    0405 10 50 9700

    0405 10 90

    – –

    andere

    0405 10 90 9000

    ex 0405 20

    Milchstreichfette:

     

    0405 20 90

    – –

    mit einem Fettgehalt von mehr als 75 GHT, jedoch weniger als 80 GHT:

     

    – – –

    mit einem Fettgehalt von:

     

    – – – –

    mehr als 75 GHT, jedoch weniger als 78 GHT

    0405 20 90 9500

    – – – –

    78 GHT oder mehr

    0405 20 90 9700

    0405 90

    andere:

     

    0405 90 10

    – –

    mit einem Fettgehalt von 99,3 GHT oder mehr und einem Wassergehalt von nicht mehr als 0,5 GHT

    0405 90 10 9000

    0405 90 90

    – –

    andere

    0405 90 90 9000


    KN-Code

    Warenbezeichnung

    Zusätzliche Anforderungen für die Benutzung des Produktcodes

    Produktcode

    Höchstgehalt an Wasser

    in GHT

    Mindestgehalt an Fett in der Trockenmasse

    in GHT

    ex 0406

    Käse und Quark/Topfen (45)  (38):

     

     

     

    ex 0406 10

    Frischkäse (nichtgereifter Käse), einschließlich Molkenkäse, und Quark/Topfen:

     

     

     

    ex 0406 10 20

    – –

    mit einem Fettgehalt von 40 GHT oder weniger:

     

     

     

    – – –

    Molkenkäse, ausgenommen gesalzener Ricotta:

     

     

    0406 10 20 9100

    – – –

    anderer:

     

     

     

    – – – –

    mit einem Wassergehalt in der fettfreien Käsemasse von mehr als 47 GHT, jedoch nicht mehr als 72 GHT:

     

     

     

    – – – – –

    Ricotta, gesalzen:

     

     

     

    – – – – – –

    ausschließlich aus Schafsmilch hergestellt

    55

    45

    0406 10 20 9230

    – – – – – –

    anderer

    55

    39

    0406 10 20 9290

    – – – – –

    Cottage cheese

    60

     

    0406 10 20 9300

    – – – – –

    anderer:

     

     

     

    – – – – – –

    mit einem Fettgehalt in der Trockenmasse von:

     

     

     

    – – – – – – –

    weniger als 5 GHT

    60

     

    0406 10 20 9610

    – – – – – – –

    5 GHT oder mehr, jedoch weniger als 19 GHT

    60

    5

    0406 10 20 9620

    – – – – – – –

    19 GHT oder mehr, jedoch weniger als 39 GHT

    57

    19

    0406 10 20 9630

    – – – – – – –

    anderer, mit einem Wassergehalt in der fettfreien Käsemasse von:

     

     

     

    – – – – – – – –

    mehr als 47 GHT, jedoch nicht mehr als 52 GHT

    40

    39

    0406 10 20 9640

    – – – – – – – –

    mehr als 52 GHT, jedoch nicht mehr als 62 GHT

    50

    39

    0406 10 20 9650

    – – – – – – – –

    mehr als 62 GHT:

     

     

    0406 10 20 9660

    – – – –

    mit einem Wassergehalt in der fettfreien Käsemasse von mehr als 72 GHT:

     

     

     

    – – – – –

    Rahmkäse mit einem Wassergehalt in der fettfreien Käsemasse von mehr als 77 GHT, jedoch nicht mehr als 83 GHT und einem Fettgehalt in der Trockenmasse von:

     

     

     

    – – – – – –

    60 GHT oder mehr, jedoch weniger als 69 GHT

    60

    60

    0406 10 20 9830

    – – – – – –

    69 GHT oder mehr

    59

    69

    0406 10 20 9850

    – – – – –

    anderer:

     

     

    0406 10 20 9870

    – – – –

    anderer:

     

     

    0406 10 20 9900

    ex 0406 20

    Käse aller Art, gerieben oder in Pulverform (48):

     

     

     

    ex 0406 20 90

    – –

    anderer:

     

     

     

    – – –

    hergestellt aus Molke:

     

     

    0406 20 90 9100

    – – –

    anderer:

     

     

     

    – – – –

    mit einem Milchfettgehalt von mehr als 20 GHT, einem Laktosegehalt von weniger als 5 GHT und einem Trockenstoffgehalt von:

     

     

     

    – – – – –

    60 GHT oder mehr, jedoch weniger als 80 GHT

    40

    34

    0406 20 90 9913

    – – – – –

    80 GHT oder mehr, jedoch weniger als 85 GHT

    20

    30

    0406 20 90 9915

    – – – – –

    85 GHT oder mehr, jedoch weniger als 95 GHT

    15

    30

    0406 20 90 9917

    – – – – –

    95 GHT oder mehr

    5

    30

    0406 20 90 9919

    – – – –

    anderer:

     

     

    0406 20 90 9990

    ex 0406 30

    Schmelzkäse, weder gerieben noch in Pulverform (48):

     

     

     

    – –

    andere:

     

     

     

    – – –

    mit einem Milchfettgehalt von 36 GHT oder weniger und einem Fettgehalt in der Trockenmasse von:

     

     

     

    ex 0406 30 31

    – – – –

    höchstens 48 GHT:

     

     

     

    – – – – –

    mit einer Trockenmasse von:

     

     

     

    – – – – – –

    40 GHT oder mehr, jedoch weniger als 43 GHT und einem Fettgehalt in der Trockenmasse von:

     

     

     

    – – – – – – –

    weniger als 20 GHT

    60

     

    0406 30 31 9710

    – – – – – – –

    20 GHT oder mehr

    60

    20

    0406 30 31 9730

    – – – – – –

    43 GHT oder mehr und einem Fettgehalt in der Trockenmasse von:

     

     

     

    – – – – – – –

    weniger als 20 GHT

    57

     

    0406 30 31 9910

    – – – – – – –

    20 GHT oder mehr, jedoch weniger als 40 GHT

    57

    20

    0406 30 31 9930

    – – – – – – –

    40 GHT oder mehr

    57

    40

    0406 30 31 9950

    ex 0406 30 39

    – – – –

    mehr als 48 GHT:

     

     

     

    – – – – –

    mit einer Trockenmasse von:

     

     

     

    – – – – – –

    40 GHT oder mehr, jedoch weniger als 43 GHT

    60

    48

    0406 30 39 9500

    – – – – – –

    43 GHT oder mehr, jedoch weniger als 46 GHT

    57

    48

    0406 30 39 9700

    – – – – – –

    46 GHT oder mehr und einem Fettgehalt in der Trockenmasse von:

     

     

     

    – – – – – – –

    weniger als 55 GHT

    54

    48

    0406 30 39 9930

    – – – – – – –

    55 GHT oder mehr

    54

    55

    0406 30 39 9950

    ex 0406 30 90

    – – –

    mit einem Fettgehalt von mehr als 36 GHT

    54

    79

    0406 30 90 9000

    ex 0406 40

    Käse mit Schimmelbildung im Teig:

     

     

     

    ex 0406 40 50

    – –

    Gorgonzola

    53

    48

    0406 40 50 9000

    ex 0406 40 90

    – –

    andere

    50

    40

    0406 40 90 9000

    ex 0406 90

    Andere Käse:

     

     

     

    – –

    andere:

     

     

     

    – – –

    Emmentaler, Greyerzer, Sbrinz, Bergkäse und Appenzeller:

     

     

     

    – – – –

    andere:

     

     

     

    ex 0406 90 13

    – – – – –

    Emmentaler

    40

    45

    0406 90 13 9000

    ex 0406 90 15

    – – – – –

    Greyerzer, Sbrinz:

     

     

     

    – – – – – –

    Greyerzer

    38

    45

    0406 90 15 9100

    ex 0406 90 17

    – – – – –

    Bergkäse, Appenzeller:

     

     

     

    – – – – – –

    Bergkäse

    38

    45

    0406 90 17 9100

    ex 0406 90 21

    – – –

    Cheddar

    39

    48

    0406 90 21 9900

    ex 0406 90 23

    – – –

    Edamer

    47

    40

    0406 90 23 9900

    ex 0406 90 25

    – – –

    Tilsiter

    47

    45

    0406 90 25 9900

    ex 0406 90 27

    – – –

    Butterkäse

    52

    45

    0406 90 27 9900

    – – –

    Feta (41):

     

     

     

    ex 0406 90 31

    – – – –

    vom Schaf oder Büffel, in Behältern, die Salzlake enthalten, oder in Beuteln aus Schaf- oder Ziegenfell:

     

     

     

    – – – – –

    ausschließlich aus Schafsmilch hergestellt:

     

     

     

    – – – – – –

    mit einem Wassergehalt in der fettfreien Käsemasse von höchstens 72 GHT

    56

    43

    0406 90 31 9119

    ex 0406 90 33

    – – – –

    anderer:

     

     

     

    – – – – –

    ausschließlich aus Schafs- oder aus Schafs- und Ziegenmilch hergestellt:

     

     

     

    – – – – – –

    mit einem Wassergehalt in der fettfreien Käsemasse von höchstens 72 GHT

    56

    43

    0406 90 33 9119

    – – – – –

    anderer:

     

     

     

    – – – – – –

    mit einem Wassergehalt in der fettfreien Käsemasse von höchstens 72 GHT

    60

    39

    0406 90 33 9919

    – – – – – –

    mit einem Wassergehalt in der fettfreien Käsemasse von mehr als 72 GHT

    59

    50

    0406 90 33 9951

    ex 0406 90 35

    – – –

    Kefalo-Tyri:

     

     

     

    – – – –

    ausschließlich aus Schafs- und/oder Ziegenmilch hergestellt

    38

    40

    0406 90 35 9190

    – – – –

    anderer:

    38

    40

    0406 90 35 9990

    ex 0406 90 37

    – – –

    Finlandia

    40

    45

    0406 90 37 9000

    – – –

    andere:

     

     

     

    – – – –

    andere:

     

     

     

    – – – – –

    mit einem Fettgehalt von höchstens 40 GHT und einem Wassergehalt in der fettfreien Käsemasse von:

     

     

     

    – – – – – –

    höchstens 47 GHT:

     

     

     

    ex 0406 90 61

    – – – – – – –

    Grana Padano, Parmigiano Reggiano

    35

    32

    0406 90 61 9000

    ex 0406 90 63

    – – – – – – –

    Fiore Sardo, Pecorino:

     

     

     

    – – – – – – – –

    ausschließlich aus Schafsmilch hergestellt

    35

    36

    0406 90 63 9100

    – – – – – – – –

    anderer

    35

    36

    0406 90 63 9900

    ex 0406 90 69

    – – – – – – –

    andere:

     

     

     

    – – – – – – – –

    aus Molke hergestellt:

     

     

    0406 90 69 9100

    – – – – – – – –

    anderer

    38

    30

    0406 90 69 9910

    – – – – – –

    mehr als 47 GHT, jedoch nicht mehr als 72 GHT:

     

     

     

    ex 0406 90 73

    – – – – – – –

    Provolone

    45

    44

    0406 90 73 9900

    ex 0406 90 75

    – – – – – – –

    Asiago, Caciocavallo, Montasio, Ragusano

    45

    39

    0406 90 75 9900

    ex 0406 90 76

    – – – – – – –

    Danbo, Fontal, Fontina, Fynbo, Havarti, Maribo, Samsø:

     

     

     

    – – – – – – – –

    mit einem Fettgehalt in der Trockenmasse von 45 GHT oder mehr, jedoch weniger als 55 GHT:

     

     

     

    – – – – – – – – –

    mit einer Trockenmasse von 50 GHT oder mehr, jedoch weniger als 56 GHT

    50

    45

    0406 90 76 9300

    – – – – – – – – –

    mit einer Trockenmasse von 56 GHT oder mehr

    44

    45

    0406 90 76 9400

    – – – – – – – –

    mit einem Fettgehalt in der Trockenmasse von 55 GHT oder mehr

    46

    55

    0406 90 76 9500

    ex 0406 90 78

    – – – – – – –

    Gouda:

     

     

     

    – – – – – – – –

    mit einem Fettgehalt in der Trockenmasse von weniger als 48 GHT

    50

    20

    0406 90 78 9100

    – – – – – – – –

    mit einem Fettgehalt in der Trockenmasse von 48 GHT oder mehr, jedoch weniger als 55 GHT

    45

    48

    0406 90 78 9300

    – – – – – – – –

    anderer:

    45

    55

    0406 90 78 9500

    ex 0406 90 79

    – – – – – – –

    Esrom, Italico, Kernhem, St. Nectaire, St. Paulin, Taleggio

    56

    40

    0406 90 79 9900

    ex 0406 90 81

    – – – – – – –

    Cantal, Cheshire, Wensleydale, Lancashire, Double Gloucester, Blarney, Colby, Monterey

    44

    45

    0406 90 81 9900

    ex 0406 90 85

    – – – – – – –

    Kefalograviera, Kasseri:

     

     

     

    – – – – – – – –

    mit einem Wassergehalt von höchstens 40 GHT

    40

    39

    0406 90 85 9930

    – – – – – – – –

    mit einem Wassergehalt von mehr als 40 GHT, jedoch nicht mehr als 45 GHT

    45

    39

    0406 90 85 9970

    – – – – – – – –

    anderer:

     

     

    0406 90 85 9999

    – – – – – – –

    andere Käse, mit einem Wassergehalt in der fettfreien Käsemasse von:

     

     

     

    ex 0406 90 86

    – – – – – – – –

    mehr als 47 GHT, jedoch nicht mehr als 52 GHT:

     

     

     

    – – – – – – – – –

    aus Molke hergestellt:

     

     

    0406 90 86 9100

    – – – – – – – – –

    anderer, mit einem Fettgehalt in der Trockenmasse von:

     

     

     

    – – – – – – – – – –

    weniger als 5 GHT

    52

     

    0406 90 86 9200

    – – – – – – – – – –

    5 GHT oder mehr, jedoch weniger als 19 GHT

    51

    5

    0406 90 86 9300

    – – – – – – – – – –

    19 GHT oder mehr, jedoch weniger als 39 GHT

    47

    19

    0406 90 86 9400

    – – – – – – – – – –

    39 GHT oder mehr

    40

    39

    0406 90 86 9900

    ex 0406 90 87

    – – – – – – – –

    mehr als 52 GHT, jedoch nicht mehr als 62 GHT:

     

     

     

    – – – – – – – – –

    Molkekäse, ausgenommen Manouri:

     

     

    0406 90 87 9100

    – – – – – – – – –

    anderer, mit einem Fettgehalt in der Trockenmasse von:

     

     

     

    – – – – – – – – – –

    weniger als 5 GHT

    60

     

    0406 90 87 9200

    – – – – – – – – – –

    5 GHT oder mehr, jedoch weniger als 19 GHT

    55

    5

    0406 90 87 9300

    – – – – – – – – – –

    19 GHT oder mehr, jedoch weniger als 40 GHT

    53

    19

    0406 90 87 9400

    – – – – – – – – – –

    40 GHT oder mehr:

     

     

     

    – – – – – – – – – – –

    Idiazabal, Manchego und Roncal, ausschließlich aus Schafsmilch hergestellt

    45

    45

    0406 90 87 9951

    – – – – – – – – – – –

    Maasdam

    45

    45

    0406 90 87 9971

    – – – – – – – – – – –

    Manouri

    43

    53

    0406 90 87 9972

    – – – – – – – – – – –

    Hushallsost

    46

    45

    0406 90 87 9973

    – – – – – – – – – – –

    Murukoloinen

    41

    50

    0406 90 87 9974

    – – – – – – – – – – –

    Gräddost

    39

    60

    0406 90 87 9975

    – – – – – – – – – – –

    anderer

    47

    40

    0406 90 87 9979

    ex 0406 90 88

    – – – – – – – –

    mehr als 62 bis höchstens 72 GHT:

     

     

     

    – – – – – – – – –

    aus Molke hergestellt:

     

     

    0406 90 88 9100

    – – – – – – – – –

    anderer:

     

     

     

    – – – – – – – – – –

    mit einem Fettgehalt in der Trockenmasse von:

     

     

     

    – – – – – – – – – – –

    10 GHT oder mehr, jedoch weniger als 19 GHT

    60

    10

    0406 90 88 9300

    10.   Obst und Gemüse

    KN-Code

    Warenbezeichnung

    Produktcode

    ex 0702 00 00

    Tomaten/Paradeiser, frisch oder gekühlt:

     

    der Klassen Extra, I und II gemäß Verordnung (EG) Nr. 790/2000 (54)

    0702 00 00 9100

    ex 0802

    Andere Schalenfrüchte, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet:

     

    Mandeln:

     

    ex 0802 12

    – –

    ohne Schale:

     

    0802 12 90

    – – –

    andere

    0802 12 90 9000

    Haselnüsse (Corylus-Arten):

     

    0802 21 00

    – –

    in der Schale

    0802 21 00 9000

    0802 22 00

    – –

    ohne Schale

    0802 22 00 9000

    Walnüsse:

     

    0802 31 00

    – –

    in der Schale

    0802 31 00 9000

    ex 0805

    Zitrusfrüchte, frisch oder getrocknet:

     

    ex 0805 10

    Orangen:

     

    ex 0805 10 20

    – –

    Süßorangen, frisch:

     

    – – –

    der Klassen Extra, I und II gemäß Verordnung (EWG) Nr. 1799/2001 (55)

    0805 10 20 9100

    ex 0805 50

    Zitronen (Citrus limon, Citrus limonum) und Limetten (Citrus aurantifolia, Citrus latifolia):

     

    ex 0805 50 10

    – –

    Zitronen (Citrus limon, Citrus limonum):

     

    – – –

    frisch, der Klassen Extra, I und II gemäß Verordnung (EWG) Nr. 1799/2001 (55)

    0805 50 10 9100

    ex 0806

    Weintrauben, frisch oder getrocknet:

     

    ex 0806 10

    frisch:

     

    ex 0806 10 10

    – –

    Tafeltrauben:

     

    – – –

    der Klassen Extra, I und II gemäß Verordnung (EG) Nr. 2789/1999 (56)

    0806 10 10 9100

    ex 0808

    Äpfel, Birnen und Quitten, frisch:

     

    ex 0808 10

    Äpfel:

     

    ex 0808 10 80

    – –

    andere:

     

    – – –

    Mostäpfel:

     

    – – –

    andere:

     

    – – – –

    der Klassen Extra, I und II gemäß Verordnung (EWG) Nr. 85/2004 (57)

    0808 10 80 9100

    ex 0809

    Aprikosen/Marillen, Kirschen, Pfirsiche (einschließlich Brugnolen und Nektarinen), Pflaumen und Schlehen, frisch:

     

    ex 0809 30

    Pfirsiche, einschließlich Brugnolen und Nektarinen:

     

    ex 0809 30 10

    – –

    Brugnolen und Nektarinen:

     

    – – –

    der Klassen Extra, I und II gemäß Verordnung (EG) Nr. 2335/1999 (58)

    0809 30 10 9100

    ex 0809 30 90

    – –

    andere:

     

    – – –

    der Klassen Extra, I und II gemäß Verordnung (EG) Nr. 2335/1999 (58)

    0809 30 90 9100


    11.   Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse

    KN-Code

    Warenbezeichnung

    Produktcode

    ex 0806

    Weintrauben, frisch oder getrocknet:

     

    ex 0806 20

    getrocknet:

     

    0806 20 30

    – –

    Sultaninen

    0806 20 30 9000

    ex 0812

    Früchte und Nüsse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet:

     

    ex 0812 10 00

    Kirschen:

     

    – –

    entstielt, entsteint und in einer Schwefellösung haltbar gemacht, mit einem Nettoabtropfgewicht, das mindestens 45 % des Nettogewichts entspricht

    0812 10 00 9100

    ex 2002

    Tomaten, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht:

     

    ex 2002 10

    Tomaten, ganz oder in Stücken:

     

    ex 2002 10 10

    – –

    geschält:

     

    – – –

    in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder mehr

    2002 10 10 9100

    ex 2006 00

    Gemüse, Früchte, Nüsse, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert):

     

    andere:

     

    – –

    mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT:

     

    2006 00 31

    – – –

    Kirschen

    2006 00 31 9000

    – –

    andere:

     

    ex 2006 00 99

    – – –

    andere:

     

    – – – –

    Kirschen

    2006 00 99 9100

    ex 2008

    Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

     

    Schalenfrüchte, Erdnüsse und andere Samen, auch miteinander vermischt:

     

    ex 2008 19

    – –

    andere, einschließlich Mischungen:

     

    – – –

    in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg:

     

    – – – –

    andere:

     

    ex 2008 19 19

    – – – – –

    andere:

     

    – – – – – –

    Haselnüsse (Früchte des Corylus avelana), ausgenommen Mischungen

    2008 19 19 9100

    – – –

    in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger:

     

    – – – –

    andere:

     

    ex 2008 19 99

    – – – – –

    andere:

     

    – – – – – –

    Haselnüsse (Früchte des Corylus avelana), ausgenommen Mischungen

    2008 19 99 9100

    ex 2009

    Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost) und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:

     

    Orangensaft:

     

    ex 2009 11

    – –

    gefroren:

     

    – – –

    mit einem Brixwert von nicht mehr als 67:

     

    ex 2009 11 99

    – – – –

    anderer:

     

    – – – – –

    reiner Orangensaft ohne jeglichen Zusatz, mit einem Brixwert von:

     

    – – – – – –

    10 oder mehr, jedoch weniger als 22

    2009 11 99 9110

    – – – – – –

    22 oder mehr, jedoch weniger als 33

    2009 11 99 9120

    – – – – – –

    33 oder mehr, jedoch weniger als 44

    2009 11 99 9130

    – – – – – –

    44 oder mehr, jedoch weniger als 55

    2009 11 99 9140

    – – – – – –

    55 oder mehr

    2009 11 99 9150

    ex 2009 12 00

    – –

    nicht gefroren, mit einem Brixwert von nicht mehr als 20:

     

    – – –

    reiner Orangensaft ohne jeglichen Zusatz, mit einem Brixwert von 10 oder mehr, mit einem Wert von 30 EUR oder mehr für 100 kg Eigengewicht

    2009 12 00 9111

    ex 2009 19

    – –

    anderer:

     

    – – –

    mit einem Brixwert von mehr als 20, jedoch nicht mehr als 67:

     

    ex 2009 19 98

    – – – –

    anderer:

     

    – – – – –

    reiner Orangensaft ohne jeglichen Zusatz, mit einem Brixwert von:

     

    – – – – – –

    20 oder mehr, jedoch weniger als 22

    2009 19 98 9112

    – – – – – –

    22 oder mehr, jedoch weniger als 33

    2009 19 98 9120

    – – – – – –

    33 oder mehr, jedoch weniger als 44

    2009 19 98 9130

    – – – – – –

    44 oder mehr, jedoch weniger als 55

    2009 19 98 9140

    – – – – – –

    55 oder mehr

    2009 19 98 9150


    12.   Olivenöl

    KN-Code

    Warenbezeichnung

    Produktcode

    1509

    Olivenöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert:

     

    1509 10

    nicht behandelt:

     

    1509 10 10

    – –

    Lampantöl

    1509 10 10 9000

    1509 10 90

    – –

    anderes:

     

    – – –

    in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 5 l oder weniger

    1509 10 90 9100

    – – –

    anderes

    1509 10 90 9900

    1509 90 00

    anderes:

     

    – –

    in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 5 l oder weniger

    1509 90 00 9100

    – –

    anderes

    1509 90 00 9900

    1510 00

    Andere Öle und ihre Fraktionen, ausschließlich aus Oliven gewonnen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert, einschließlich Mischungen dieser Öle oder Fraktionen mit Ölen oder Fraktionen der Position 1509:

     

    1510 00 10

    rohe Öle

    1510 00 10 9000

    1510 00 90

    andere:

     

    – –

    in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 5 l oder weniger

    1510 00 90 9100

    – –

    andere

    1510 00 90 9900


    13.   Weisszucker und Rohzucker in unverändertem Zustand

    KN-Code

    Warenbezeichnung

    Produktcode

    ex 1701

    Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest:

     

    Rohzucker, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen:

     

    ex 1701 11

    – –

    Rohrzucker:

     

    ex 1701 11 90

    – – –

    andere:

     

    – – – –

    Kandiszucker

    1701 11 90 9100

    – – – –

    andere Rohzucker:

     

    – – – – –

    in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Erzeugnisses von nicht mehr als 5 kg

    1701 11 90 9910

    ex 1701 12

    – –

    Rübenzucker:

     

    ex 1701 12 90

    – – –

    andere:

     

    – – – –

    Kandiszucker

    1701 12 90 9100

    – – – –

    andere Rohzucker:

     

    – – – – –

    in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Erzeugnisses von nicht mehr als 5 kg

    1701 12 90 9910

    andere:

     

    1701 91 00

    – –

    mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen

    1701 91 00 9000

    ex 1701 99

    – –

    andere:

     

    1701 99 10

    – – –

    Weißzucker:

     

    – – – –

    Kandiszucker

    1701 99 10 9100

    – – – –

    andere:

     

    – – – – –

    eine Gesamtmenge von nicht mehr als 10 Tonnen

    1701 99 10 9910

    – – – – –

    andere

    1701 99 10 9950

    ex 1701 99 90

    – – –

    andere:

     

    – – – –

    mit Zusatz von anderen Stoffen als Aroma- und Farbstoffen

    1701 99 90 9100


    14.   Sirupe und einige andere Erzeugnisse des Zuckersektors

    KN-Code

    Warenbezeichnung

    Produktcode

    ex 1702

    Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert:

     

    ex 1702 40

    Glucose und Glucosesirup, mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von 20 GHT oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT, ausgenommen Invertzucker:

     

    ex 1702 40 10

    – –

    Isoglucose:

     

    – – –

    mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von 41 GHT oder mehr

    1702 40 10 9100

    1702 60

    andere Fructose und Fructosesirup, mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von mehr als 50 GHT, ausgenommen Invertzucker:

     

    1702 60 10

    – –

    Isoglucose

    1702 60 10 9000

    ex 1702 60 80

    – –

    Inulinsirup, hergestellt unmittelbar nach der Hydrolyse von Inulin oder Oligofructose, mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von 80 GHT oder mehr

    1702 60 80 9100

    1702 60 95

    – –

    andere

    1702 60 95 9000

    ex 1702 90

    andere, einschließlich Invertzucker und anderer Zucker und Zuckersirupe mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von 50 GHT:

     

    1702 90 30

    – –

    Isoglucose

    1702 90 30 9000

    1702 90 60

    – –

    Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig gemischt

    1702 90 60 9000

    – –

    Zucker und Melassen, karamellisiert:

     

    1702 90 71

    – – –

    mit einem Gehalt an Saccharose, bezogen auf die Trockenmasse, von 50 GHT oder mehr

    1702 90 71 9000

    ex 1702 90 99

    – –

    andere:

     

    – – –

    andere als Sorbose

    1702 90 99 9900

    2106

    Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

     

    ex 2106 90

    andere:

     

    – –

    Zuckersirupe, aromatisiert oder gefärbt:

     

    2106 90 30

    – – –

    Isoglucosesirup

    2106 90 30 9000

    – – –

    andere:

     

    2106 90 59

    – – – –

    andere

    2106 90 59 9000


    15.   Wein

    KN-Code

    Warenbezeichnung

    Produktcode

    ex 2009

    Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost) und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:

     

    2009 69

    Traubensaft (einschließlich Traubenmost):

     

    – –

    anderer:

     

    – – –

    mit einem Brixwert von mehr als 67:

     

    2009 69 11

    – – – –

    mit einem Wert von 22 EUR oder weniger für 100 kg Eigengewicht:

     

    – – – – –

    konzentrierter Traubenmost gemäß der Definition von Anhang I Nummer 6 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 (59)

    2009 69 11 9100

    2009 69 19

    – – – –

    anderer:

     

    – – – – –

    konzentrierter Traubenmost gemäß der Definition von Anhang I Nummer 6 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 (59)

    2009 69 19 9100

    – – –

    mit einem Brixwert von mehr als 30, jedoch nicht mehr als 67:

     

    – – – –

    mit einem Wert von mehr als 18 EUR für 100 kg Eigengewicht:

     

    2009 69 51

    – – – – –

    konzentriert:

     

    – – – – – –

    konzentrierter Traubenmost gemäß der Definition von Anhang I Nummer 6 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 (59)

    2009 69 51 9100

    – – – –

    mit einem Wert von 18 EUR oder weniger für 100 kg Eigengewicht:

     

    – – – – –

    mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT:

     

    2009 69 71

    – – – – – –

    konzentriert:

     

    – – – – – – –

    konzentrierter Traubenmost gemäß der Definition von Anhang I Nummer 6 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 (59)

    2009 69 71 9100

    2204

    Wein aus frischen Weintrauben, einschließlich mit Alkohol angereicherter Wein; Traubenmost, ausgenommen solcher der Position 2009:

     

    anderer Wein; Traubenmost, dessen Gärung durch Zusatz von Alkohol verhindert oder unterbrochen worden ist:

     

    2204 21

    – –

    in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger:

     

    – – –

    andere:

     

    – – – –

    mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 13 % vol oder weniger:

     

    – – – – –

    andere:

     

    2204 21 79

    – – – – – –

    Weißwein:

     

    – – – – – – –

    Tafelwein gemäß der Definition von Anhang I Nummer 13 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 (59), mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 9,5 % vol bis 11 % vol

    2204 21 79 9100

    – – – – – – –

    Tafelwein gemäß der Definition von Anhang I Nummer 13 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 (59), mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 11 % vol bis 13 % vol

    2204 21 79 9200

    – – – – – – –

    anderer Tafelwein gemäß der Definition von Anhang I Nummer 13 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 (59)

    2204 21 79 9910

    2204 21 80

    – – – – – –

    andere:

     

    – – – – – – –

    roter oder Rosétafelwein gemäß der Definition von Anhang I Nummer 13 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 (59), mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 9,5 % vol bis 11 % vol

    2204 21 80 9100

    – – – – – – –

    roter oder Rosétafelwein gemäß der Definition von Anhang I Nummer 13 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 (59), mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11 % vol bis 13 % vol

    2204 21 80 9200

    – – – –

    mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 13 % vol bis 15 % vol:

     

    – – – – –

    andere:

     

    2204 21 84

    – – – – – –

    Weißwein:

     

    – – – – – – –

    Tafelwein gemäß der Definition von Anhang I Nummer 13 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 (59):

    2204 21 84 9100

    2204 21 85

    – – – – – –

    andere:

     

    – – – – – – –

    roter oder Rosétafelwein gemäß der Definition von Anhang I Nummer 13 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 (59)

    2204 21 85 9100

    – – – –

    mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 15 % vol bis 18 % vol:

     

    2204 21 94

    – – – – –

    andere:

     

    – – – – – –

    Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete gemäß der Definition in der zusätzlichen Anmerkung Nr. 6 (KN)

    2204 21 94 9100

    – – – – – –

    andere:

     

    – – – – – – –

    Likörwein gemäß der Definition von Anhang I Nummer 14 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 (59)

    2204 21 94 9910

    – – – –

    mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 18 % vol bis 22 % vol:

     

    2204 21 98

    – – – – –

    andere:

     

    – – – – – –

    Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete gemäß der Definition in der zusätzlichen Anmerkung Nr. 6 (KN)

    2204 21 98 9100

    – – – – – –

    andere:

     

    – – – – – – –

    Likörwein gemäß der Definition von Anhang I Nummer 14 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 (59)

    2204 21 98 9910

    2204 29

    – –

    andere:

     

    – – –

    andere:

     

    – – – –

    mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 13 % vol oder weniger:

     

    – – – – –

    andere:

     

    – – – – – –

    Weißwein:

     

    2204 29 62

    – – – – – – –

    Sicilia (Sizilien):

     

    – – – – – – – –

    Tafelwein gemäß der Definition von Anhang I Nummer 13 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 (59), mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 9,5 % vol bis 11 % vol

    2204 29 62 9100

    – – – – – – – –

    Tafelwein gemäß der Definition von Anhang I Nummer 13 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 (59), mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 11 % vol bis 13 % vol

    2204 29 62 9200

    – – – – – – – –

    anderer Tafelwein gemäß der Definition von Anhang I Nummer 13 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 (59)

    2204 29 62 9910

    2204 29 64

    – – – – – – –

    Veneto (Venetien):

     

    – – – – – – – –

    Tafelwein gemäß der Definition von Anhang I Nummer 13 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 (59), mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 9,5 % vol bis 11 % vol

    2204 29 64 9100

    – – – – – – – –

    Tafelwein gemäß der Definition von Anhang I Nummer 13 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 (59), mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11 % vol bis 13 % vol

    2204 29 64 9200

    – – – – – – – –

    anderer Tafelwein gemäß der Definition von Anhang I Nummer 13 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 (59)

    2204 29 64 9910

    2204 29 65

    – – – – – – –

    andere:

     

    – – – – – – – –

    Tafelwein gemäß der Definition von Anhang I Nummer 13 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 (59), mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 9,5 % vol bis 11 % vol

    2204 29 65 9100

    – – – – – – – –

    Tafelwein gemäß der Definition von Anhang I Nummer 13 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 (59), mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11 % vol bis 13 % vol

    2204 29 65 9200

    – – – – – – – –

    anderer Tafelwein gemäß der Definition von Anhang I Nummer 13 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 (59)

    2204 29 65 9910

    – – – – – –

    andere:

     

    2204 29 71

    – – – – – – –

    Puglia (Apulien):

     

    – – – – – – – –

    roter oder Rosétafelwein gemäß der Definition von Anhang I Nummer 13 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 (59), mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 9,5 % vol bis 11 % vol

    2204 29 71 9100

    – – – – – – – –

    roter oder Rosétafelwein gemäß der Definition von Anhang I Nummer 13 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 (59), mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11 % vol bis 13 % vol

    2204 29 71 9200

    2204 29 72

    – – – – – – –

    Sicilia (Sizilien):

     

    – – – – – – – –

    roter oder Rosétafelwein gemäß der Definition von Anhang I Nummer 13 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 (59), mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 9,5 % vol bis 11 % vol

    2204 29 72 9100

    – – – – – – – –

    roter oder Rosétafelwein gemäß der Definition von Anhang I Nummer 13 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 (59), mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11 % vol bis 13 % vol

    2204 29 72 9200

    2204 29 75

    – – – – – – –

    andere:

     

    – – – – – – – –

    roter oder Rosétafelwein gemäß der Definition von Anhang I Nummer 13 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 (59), mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 9,5 % vol bis 11 % vol

    2204 29 75 9100

    – – – – – – – –

    roter oder Rosétafelwein gemäß der Definition von Anhang I Nummer 13 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 (59), mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11 % vol bis 13 % vol

    2204 29 75 9200

    – – – –

    mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 13 % vol bis 15 % vol:

     

    – – – – –

    andere:

     

    2204 29 83

    – – – – – –

    Weißwein:

     

    – – – – – – –

    Tafelwein gemäß der Definition von Anhang I Nummer 13 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 (59)

    2204 29 83 9100

    2204 29 84

    – – – – – –

    andere:

     

    – – – – – – –

    Tafelwein gemäß der Definition von Anhang I Nummer 13 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 (59)

    2204 29 84 9100

    – – – –

    mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 15 % vol bis 18 % vol:

     

    2204 29 94

    – – – – –

    andere:

     

    – – – – – –

    Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete gemäß der Definition in der Zusätzlichen Anmerkung Nr. 6 (KN)

    2204 29 94 9100

    – – – – – –

    andere:

     

    – – – – – – –

    Likörwein gemäß der Definition von Anhang I Nummer 14 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 (59)

    2204 29 94 9910

    – – – –

    mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 18 % vol bis 22 % vol:

     

    2204 29 98

    – – – – –

    andere:

     

    – – – – – –

    Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete gemäß der Definition in der Zusätzlichen Anmerkung Nr. 6 (KN)

    2204 29 98 9100

    – – – – – –

    andere:

     

    – – – – – – –

    Likörwein gemäß der Definition von Anhang I Nummer 14 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 (59)

    2204 29 98 9910

    2204 30

    anderer Traubenmost:

     

    – –

    andere:

     

    – – –

    mit einer Dichte von 1,33 g/cm3 oder weniger bei 20 °C und mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von nicht mehr als 1 % vol:

     

    2204 30 92

    – – – –

    konzentriert:

     

    – – – – –

    konzentrierter Traubenmost gemäß der Definition von Anhang I Nummer 6 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 (59)

    2204 30 92 9100

    2204 30 94

    – – – –

    andere:

     

    – – – – –

    konzentrierter Traubenmost gemäß der Definition von Anhang I Nummer 6 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 (59)

    2204 30 94 9100

    – – –

    andere:

     

    2204 30 96

    – – – –

    konzentriert:

     

    – – – – –

    konzentrierter Traubenmost gemäß der Definition von Anhang I Nummer 6 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 (59)

    2204 30 96 9100

    2204 30 98

    – – – –

    andere:

     

    – – – – –

    konzentrierter Traubenmost gemäß der Definition von Anhang I Nummer 6 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 (59)

    2204 30 98 9100


    (1)  ABl. L 149 vom 29.6.1968, S. 46.

    (2)  Die Analysemethode für die Feststellung des Fettgehalts ist in der Anlage I (Verfahren A) der Richtlinie 84/4/EWG der Kommission (ABl. L 15 vom 18.1.1984, S. 28) wiedergegeben.

    (3)  Für die Feststellung des Fettgehalts ist folgendes Verfahren anzuwenden:

    die Probe ist so zu zerkleinern, dass mehr als 90 % einen Siebdurchgang durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 500 Mikrometer und 100 % einen Siebdurchgang durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 1 000 Mikrometer haben;

    die anschließend anzuwendende Analysemethode ist in der Anlage I (Verfahren A) der Richtlinie 84/4/EWG wiedergegeben.

    (4)  Der Trockenmassegehalt der Stärke wird nach der in Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 1908/84 der Kommission (ABl. L 178 vom 5.7.1984, S. 22) beschriebenen Methode, der Reinheitsgrad nach der in Anhang I der Richtlinie 72/199/EWG der Kommission (ABl. L 123 vom 29.5.1972, S. 6) beschriebenen „Ewers modified polarimetric method“ bestimmt.

    (5)  Die Ausfuhrerstattung für Stärke wird gemäß der nachstehenden Formel angepasst:

    1.

    Kartoffelstärke: ((vorhandene Trockenmasse)/80) × Ausfuhrerstattung

    2.

    Andere Stärke: ((vorhandene Trockenmasse)/87) × Ausfuhrerstattung.

    Der Antragsteller gibt bei Erfüllung der Zollförmlichkeiten in der für diesen Zweck vorgesehenen Erklärung den Trockenmassegehalt des Erzeugnisses an.

    (6)  Die Ausfuhrerstattung wird gewährt für Erzeugnisse mit einem Trockenmassegehalt von mindestens 78 %. Für Erzeugnisse mit einem Trockenmassegehalt von weniger als 78 % wird sie gemäß der nachstehenden Formel angepasst:

    ((Trockenmassegehalt)/78) × Ausfuhrerstattung

    Der Trockenmassegehalt wird nach der in Anhang II zur Richtlinie 79/796/EWG der Kommission (ABl. L 239 vom 22.9.1979, S. 24) oder nach einer geeigneten anderen, mindestens dieselbe Sicherheit gewährleistenden Methode bestimmt.

    (7)  Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1517/95 der Kommission (ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 51).

    (8)  Die Erstattung berücksichtigt lediglich Getreidestärke. Als Getreideerzeugnisse gelten die Erzeugnisse des Kapitels 10, der Unterpositionen 0709 90 60 und 0712 90 19 sowie der Positionen 1101, 1102, 1103 und 1104 (in unverändertem Zustand und nicht neu zusammengesetzt), ausgenommen Unterposition 1104 30, und der Gehalt an Getreide von Erzeugnissen der Unterpositionen 1904 10 10 und 1904 10 90 der Kombinierten Nomenklatur. Der Gehalt an Getreide von Erzeugnissen der Unterpositionen 1904 10 10 und 1904 10 90 der Kombinierten Nomenklatur wird dem Gewicht dieser Enderzeugnisse gleichgestellt. Für Stärke, deren Ursprung sich nicht einwandfrei nachweisen lässt, wird keine Erstattung gewährt.

    (9)  Eine Erstattung wird nur für Erzeugnisse gewährt, die mindestens 5 Gewichtshundertteile Stärke enthalten.

    (10)  Österreichischer Ausdruck gemäß Protokoll Nr. 10 zur Beitrittsakte 1994.

    (11)  Die Zuordnung zu dieser Unterposition ist abhängig von der Vorlage der Bescheinigung gemäß dem Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 32/82 der Kommission (ABl. L 4 vom 8.1.1982, S. 11), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 744/2000 (ABl. L 89 vom 11.4.2000, S. 3).

    (12)  Die Gewährung der Erstattung ist abhängig von der Einhaltung der Bedingungen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1964/82 der Kommission (ABl. L 212 vom 21.7.1982, S. 48), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2772/2000 (ABl. L 321 vom 19.12.2000, S. 35).

    (13)  ABl. L 336 vom 29.12.1979, S. 44.

    (14)  ABl. L 274 vom 26.10.1996, S. 18.

    (15)  ABl. L 221 vom 18.8.1984, S. 28.

    (16)  Der Gehalt an magerem Rindfleisch außer Fett wird anhand des Analyseverfahrens im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2429/86 der Kommission (ABl. L 210 vom 1.8.1986, S. 39) bestimmt. Der Begriff durchschnittlicher Gehalt bezieht sich auf die Menge der Probe gemäß der Begriffsbestimmung des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2002 (ABl. L 117 vom 4.5.2002, S. 6). Die Probe wird aus dem Teil der betreffenden Partie entnommen, in der das Risiko am höchsten ist.

    (17)  ABl. L 62 vom 7.3.1980, S. 5.

    (18)  Bestimmung des Kollagengehalts:

    Als Kollagengehalt gilt der mit dem Faktor 8 multiplizierte Gehalt an Hydroxyprolin. Der Gehalt an Hydroxyprolin ist nach dem ISO-Verfahren 3496-1978 zu bestimmen.

    (19)  Die Erzeugnisse und Teile davon fallen in diese Unterposition nur, wenn aufgrund der Größe und Beschaffenheit des zusammenhängenden Muskelgewebes ersichtlich ist, dass sie von den genannten Ausgangsteilstücken stammen. Die Bezeichnung „Teile davon“ bezieht sich auf Erzeugnisse mit einem Nettogewicht von mindestens 100 g je Stück oder auf in gleichmäßige Scheiben geschnittene Erzeugnisse, bei denen es eindeutig ersichtlich ist, dass sie von dem genannten Ausgangsteilstück stammen, und die zusammen verpackt ein Nettogewicht von insgesamt mindestens 100 g aufweisen.

    (20)  Diese Erstattung wird nur für Erzeugnisse gewährt, deren Bezeichnung von den zuständigen Stellen des Herstellungsmitgliedstaats bescheinigt ist.

    (21)  Die Erstattung für Würstchen in Behältnissen, die auch Konservierungsflüssigkeit enthalten, wird für das Nettogewicht nach Abzug des Gewichts dieser Flüssigkeit gewährt.

    (22)  Das Gewicht einer handelsüblichen Paraffinauflage wird als Bestandteil des Nettogewichts der Würste betrachtet.

    (23)  Gestrichen durch die Verordnung (EG) Nr. 2333/97 der Kommission (ABl. L 323 vom 26.11.1997, S. 25).

    (24)  Fallen Wurst enthaltende zusammengesetzte Lebensmittelzubereitungen (einschließlich Fertiggerichte) aufgrund ihrer Zusammensetzung unter die Position 1601, wird die Erstattung nur auf das in diesen Zubereitungen enthaltene Nettogewicht an Würsten, Fleisch und Schlachtabfall einschließlich Schweinespeck und Fette jeder Art und Herkunft gewährt.

    (25)  Die Erstattung für Knochen enthaltende Erzeugnisse wird für das Nettogewicht nach Abzug des Gewichts der Knochen gewährt.

    (26)  Voraussetzung für die Gewährung der Erstattung ist die Erfüllung der Bedingungen gemäß Verordnung (EG) Nr. 2331/97 der Kommission (ABl. L 323 vom 26.11.1997, S. 19). Der Ausführer erklärt schriftlich zum Zeitpunkt der Erfüllung der Ausfuhrzollförmlichkeiten, dass die fraglichen Erzeugnisse diesen Bedingungen entsprechen.

    (27)  Der Fleisch- und der Fettanteil wird nach der Analysemethode gemäß dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2004/2002 der Kommission (ABl. L 308 vom 9.11.2002, S. 22) bestimmt.

    (28)  Der Gehalt an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen aller Art, einschließlich Schweinespeck und Fette jeder Art oder Herkunft, wird nach der Analysemethode gemäß dem Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 226/89 der Kommission (ABl. L 29 vom 31.1.1989, S. 11) bestimmt.

    (29)  Das Einfrieren der Erzeugnisse gemäß Artikel 7 Absatz 3 erster Unterabsatz und Artikel 29 Absatz 4 Buchstabe g) der Verordnung (EWG) Nr. 800/1999 ist nicht gestattet.

    (30)  Ganze oder halbe Schlachtkörper können mit oder ohne Fettbacke gestellt werden.

    (31)  Schultern können mit oder ohne Fettbacke gestellt werden.

    (32)  Vorderteile können mit oder ohne Fettbacke gestellt werden.

    (33)  Für Brustspitzen, Fettbacken oder Brustspitzen und Fettbacken zusammen, alleine gestellt, wird keine Erstattung gewährt.

    (34)  Für entbeinte Nacken, alleine gestellt, wird keine Erstattung gewährt.

    (35)  Für den Fall, dass die Einreihung der Erzeugnisse als Schinken oder Teile von Schinken der Position 1602 41 10 9110 gemäß den Vorschriften der zusätzlichen Anmerkung 2 des Kapitels 16 der KN nicht gerechtfertigt ist, kann die Erstattung für den Erzeugniscode 1602 42 10 9110 oder, gegebenenfalls, 1602 49 19 9130 gewährt werden, wobei jedoch die Anwendung von Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission (ABl. L 102 vom 17.4.1999, S. 11) unberührt bleibt.

    (36)  Für den Fall, dass die Einreihung der Erzeugnisse als Schultern oder Teile von Schultern der Position 1602 42 10 9110 gemäß den Vorschriften der zusätzlichen Anmerkung 2 des Kapitels 16 der KN nicht gerechtfertigt ist, kann die Erstattung für den Erzeugniscode 1602 49 19 9130 gewährt werden, wobei jedoch die Anwendung von Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 unberührt bleibt.

    (37)  Hierher gehören nur Eier von Hausgeflügel, die den von den zuständigen Stellen der Europäischen Gemeinschaften festgesetzten Voraussetzungen entsprechen und auf denen die Kennnummer des Erzeugerbetriebs und/oder andere, in Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2782/75 des Rates (ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 100) genannte Angaben gestempelt sind.

    (38)  Österreichischer Ausdruck gemäß Protokoll Nr. 10 zur Beitrittsakte 1994.

    (39)  Bei der Berechnung der Erstattung für Erzeugnisse dieser Unterposition wird der Anteil etwaiger Zusätze von Molke, Laktose, Kasein, Kaseinat, Permeat, Erzeugnissen des KN-Codes 3504 und/oder aus Molke gewonnenen Folgeerzeugnissen abgezogen.

    Die Erzeugnisse dürfen geringfügige Zusätze milchfremder Bestandteile enthalten, die zu ihrer Herstellung oder Haltbarmachung nötig sind. Solche Zusätze bis zu 0,5 % des Gesamterzeugnisgewichts werden bei der Berechnung der Erstattung nicht ausgeschlossen. Betragen diese Zusätze zusammen mehr als 0,5 % des Gesamterzeugnisgewichts, so wird ihr gesamter Anteil bei der Berechnung der Erstattung abgezogen.

    Besteht ein Erzeugnis dieser Unterposition aus Permeat, so wird keine Erstattung gewährt.

    Bei der Erfüllung der Zollförmlichkeiten gibt der Antragsteller in der diesbezüglichen Erklärung an, ob das Erzeugnis aus Permeat besteht oder ob dem Erzeugnis milchfremde Bestandteile, Molke, Laktose, Kasein, Kaseinat, Permeat, Erzeugnisse des KN-Codes 3504 und/oder aus Molke gewonnene Folgeerzeugnisse zugesetzt sind, sowie gegebenenfalls

    den Höchstgehalt der Zusätze von milchfremden Bestandteilen, Molke, Laktose, Kasein, Kaseinat, Permeat, Erzeugnissen des KN-Codes 3504 und/oder aus Molke gewonnenen Folgeerzeugnissen je 100 kg Enderzeugnis

    und

    den Laktosegehalt der zugesetzten Molke.

    (40)  Gestrichen durch die Verordnung (EG) Nr. 2287/2000 (ABl. L 260 vom 14.10.2000, S. 22).

    (41)  Wurden dem Erzeugnis vor oder bei der Herstellung Kasein oder Kaseinat zugesetzt, wird keine Erstattung gewährt. Bei Erfüllung der Zollförmlichkeiten gibt der Antragsteller in der diesbezüglichen Erklärung an, ob Kasein und/oder Kaseinate zugesetzt sind.

    (42)  Die Erstattung je 100 kg Erzeugnisse dieser Unterposition berechnet sich aus der Summe folgender Werte:

    a)

    angegebener Betrag je kg, multipliziert mit dem Gewicht des Milchbestandteils in 100 kg Erzeugnis. Die Erzeugnisse dürfen geringfügige Zusätze milchfremder Bestandteile enthalten, die zu ihrer Herstellung oder Haltbarmachung nötig sind. Solche Zusätze bis zu 0,5 % des Gesamterzeugnisgewichts werden bei der Berechnung der Erstattung nicht ausgeschlossen. Betragen diese Zusätze zusammen mehr als 0,5 % des Gesamterzeugnisgewichts, so wird ihr gesamter Anteil bei der Berechnung der Erstattung abgezogen.

    Im Fall des Zusatzes von Molke, Laktose, Kasein, Kaseinat, Permeat, Erzeugnissen des KN-Codes 3504 und/oder aus Molke gewonnenen Folgeerzeugnissen wird der angegebene Betrag je kg mit dem Gewicht des Milchbestandteils in 100 kg Erzeugnis ohne die Zusätze von Molke, Laktose, Kasein, Kaseinat, Permeat, Erzeugnissen des KN-Codes 3504 und/oder aus Molke gewonnenen Folgeerzeugnissen multipliziert;

    b)

    nach Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 der Kommission (ABl. L 20 vom 27.1.1999, S. 8) berechneter Wert.

    Bei der Erfüllung der Zollförmlichkeiten gibt der Antragsteller in der diesbezüglichen Erklärung an, ob das Erzeugnis aus Permeat besteht oder ob dem Erzeugnis milchfremde Bestandteile, Molke, Laktose, Kasein, Kaseinat, Permeat, Erzeugnisse des KN-Codes 3504 und/oder aus Molke gewonnene Folgeerzeugnisse zugesetzt sind, sowie gegebenenfalls

    den Höchstgehalt der Zusätze von Saccharose, anderen milchfremden Bestandteilen, Molke, Laktose, Kasein, Kaseinat, Permeat, Erzeugnissen des KN-Codes 3504 und/oder aus Molke gewonnenen Folgeerzeugnissen je 100 kg Enderzeugnis

    und

    den Laktosegehalt der zugesetzten Molke.

    Besteht der Milchbestandteil des Erzeugnisses aus Permeat, so wird keine Erstattung gewährt.

    (43)  Gestrichen durch die Verordnung (EG) Nr. 707/98 (ABl. L 98 vom 31.3.1998, S. 11).

    (44)  Gestrichen durch die Verordnung (EG) Nr. 823/96 (ABl. L 111 vom 4.5.1996, S. 9).

    (45)  Die Erstattung für Käse in unmittelbaren Umschließungen mit Flüssigkeiten zur Haltbarmachung, insbesondere Salzlake, wird für das Nettogewicht, d. h. abzüglich des Gewichts dieser Flüssigkeiten, gewährt.

    (46)  Liegt der Gehalt an Milcheiweiß (Stickstoffgehalt × 6,38) in der fettfreien Milchtrockenmasse eines Erzeugnisses dieser Position unter 34 GHT, so wird keine Erstattung gewährt. Liegt der Wassergehalt bei den unter diese Position fallenden Erzeugnissen in Pulverform über 5 GHT, so wird keine Erstattung gewährt.

    Bei der Erfüllung der Zollförmlichkeiten hat der Antragsteller in der diesbezüglichen Erklärung den Mindestgehalt an Milcheiweiß in der fettfreien Milchtrockenmasse und, bei Erzeugnissen in Pulverform, den Höchstgehalt an Wasser anzugeben.

    (47)  Gestrichen durch die Verordnung (EG) Nr. 2287/2000 (ABl. L 260 vom 14.10.2000, S. 22).

    (48)  Enthält das Erzeugnis Zusätze von milchfremden Bestandteilen, Molke, Laktose, aus Molke gewonnenen Folgeerzeugnissen, Kasein, Kaseinat, Permeat und/oder Erzeugnissen des KN-Codes 3504, so bleiben die vorstehenden Zusätze unter Ausschluss von Molkenbutter des KN-Codes 0405 10 50 bei der Berechnung der Erstattung unberücksichtigt. Bei Erfüllung der Zollförmlichkeiten gibt der Antragsteller in der diesbezüglichen Erklärung an, ob milchfremde Bestandteile, Molke, Laktose, aus Molke gewonnene Folgeerzeugnisse, Kasein, Kaseinat, Permeat und/oder Erzeugnisse des KN-Codes 3504 zugesetzt sind und welches gegebenenfalls der Höchstgehalt der vorstehenden Zusätze (gegebenenfalls unter Angabe des Gehalts an Molkenbutter) je 100 kg Enderzeugnis ist.

    (49)  Für gefrorene Kondensmilch gilt die den Unterpositionen 0402 91 und 0402 99 entsprechende Erstattung.

    (50)  Für gefrorene Erzeugnisse der KN-Codes 0403 90 11 bis 0403 90 39 gelten die den KN-Codes 0403 90 51 bis 0403 90 69 entsprechenden Erstattungen.

    (51)  Die Erzeugnisse dürfen geringfügige Zusätze milchfremder Bestandteile enthalten, die zu ihrer Herstellung oder Haltbarmachung nötig sind. Solche Zusätze bis zu 0,5 % des Gesamterzeugnisgewichts werden bei der Berechnung der Erstattung nicht ausgeschlossen. Betragen diese Zusätze zusammen mehr als 0,5 % des Gesamterzeugnisgewichts, so wird ihr gesamter Anteil bei der Berechnung der Erstattung abgezogen. Bei der Erfüllung der Zollförmlichkeiten gibt der Antragsteller in der diesbezüglichen Erklärung an, ob dem Erzeugnis milchfremde Bestandteile zugesetzt sind, sowie gegebenenfalls deren Höchstgehalt je 100 kg Enderzeugnis.

    (52)  Die Erstattung je 100 kg Erzeugnisse dieser Unterposition berechnet sich aus der Summe folgender Werte:

    a)

    angegebener Betrag je kg, multipliziert mit dem Gewicht des Milchbestandteils in 100 kg Erzeugnis. Die Erzeugnisse dürfen geringfügige Zusätze milchfremder Bestandteile enthalten, die zu ihrer Herstellung oder Haltbarmachung nötig sind. Solche Zusätze bis zu 0,5 % des Gesamterzeugnisgewichts werden bei der Berechnung der Erstattung nicht ausgeschlossen. Betragen diese Zusätze zusammen mehr als 0,5 % des Gesamterzeugnisgewichts, so wird ihr gesamter Anteil bei der Berechnung der Erstattung abgezogen;

    b)

    nach Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 der Kommission (ABl. L 20 vom 27.1.1999, S. 8) berechneter Wert.

    Bei der Erfüllung der Zollförmlichkeiten gibt der Antragsteller in der diesbezüglichen Erklärung an, ob dem Erzeugnis milchfremde Bestandteile zugesetzt sind, sowie gegebenenfalls den Höchstgehalt der Zusätze von Saccharose und anderen milchfremden Bestandteilen je 100 kg Enderzeugnis.

    (53)  Die Erzeugnisse dürfen geringfügige Zusätze milchfremder Bestandteile enthalten, die zu ihrer Herstellung oder Haltbarmachung nötig sind. Solche Zusätze bis zu 0,5 % des Gesamterzeugnisgewichts werden bei der Berechnung der Erstattung nicht ausgeschlossen. Betragen diese Zusätze zusammen mehr als 0,5 % des Gesamterzeugnisgewichts, so wird ihr gesamter Anteil bei der Berechnung der Erstattung abgezogen. Bei der Erfüllung der Zollförmlichkeiten gibt der Antragsteller in der diesbezüglichen Erklärung an, ob dem Erzeugnis milchfremde Bestandteile zugesetzt sind, sowie gegebenenfalls deren Höchstgehalt je 100 kg Enderzeugnis.

    (54)  ABl. L 95 vom 15.4.2000, S. 24.

    (55)  ABl. L 244 vom 14.9.2001, S. 12

    (56)  ABl. L 336 vom 29.12.1999, S. 13.

    (57)  ABl. L 13 vom 20.1.2004, S. 3

    (58)  ABl. L 281 vom 4.11.1999, S. 11.

    (59)  ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1.


    ANHANG II

    Codes der bestimmungen für die ausfuhrerstattungen

    A00

    Alle Bestimmungen (Drittländer, sonstige Gebiete, Bevorratung und einer Ausfuhr aus der Gemeinschaft gleichgestellte Lieferungen).

    A01

    Andere Bestimmungen.

    A02

    Alle Bestimmungen außer den Vereinigten Staaten von Amerika.

    A03

    Alle Bestimmungen außer der Schweiz.

    A04

    Alle Drittländer.

    A05

    Andere Drittländer.

    A10

    EFTA-Länder (Europäische Freihandelsgemeinschaft)

    Island, Norwegen, Liechtenstein, Schweiz.

    A11

    AKP-Länder (Länder in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean, die das Abkommen von Lomé unterzeichnet haben)

    Angola, Antigua und Barbuda, Bahamas, Barbados, Belize, Benin, Botsuana, Burkina Faso, Burundi, Kamerun, Kap Verde, Zentralafrikanische Republik, Komoren (außer Mayotte), Kongo (Republik), Kongo (Demokratische Republik), Côte d'Ivoire, Dschibuti, Dominica, Äthiopien, Fidschi, Gabun, Gambia, Ghana, Grenada, Guinea, Guinea-Bissau, Äquatorialguinea, Guyana, Haiti, Jamaika, Kenia, Kiribati, Lesotho, Liberia, Madagaskar, Malawi, Mali, Mauritius, Mauretanien, Mosambik, Namibia, Niger, Nigeria, Uganda, Papua-Neuguinea, Dominikanische Republik, Ruanda, St. Kitts und Nevis, St. Vincent und die Grenadinen, St. Lucia, Salomonen, Westsamoa, São Tomé und Príncipe, Senegal, Seychellen, Sierra Leone, Somalia, Sudan, Surinam, Swasiland, Tansania, Tschad, Togo, Tonga, Trinidad und Tobago, Tuvalu, Vanuatu, Sambia, Simbabwe.

    A12

    Länder oder Gebiete des Mittelmeerraums

    Ceuta und Melilla, Gibraltar, Türkei, Albanien, Kroatien, Bosnien und Herzegowina, Serbien und Montenegro, Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Marokko, Algerien, Tunesien, Libyen, Ägypten, Libanon, Syrien, Israel, Westjordanland/Gazastreifen, Jordanien.

    A13

    OPEC-Länder (Organisation Erdöl exportierender Länder)

    Algerien, Libyen, Nigeria, Gabun, Venezuela, Irak, Iran, Saudi-Arabien, Kuwait, Katar, Vereinigte Arabische Emirate, Indonesien.

    A14

    ASEAN-Länder (Verband der südostasiatischen Nationen)

    Myanmar, Thailand, Laos, Vietnam, Indonesien, Malaysia, Brunei, Singapur, Philippinen.

    A15

    Lateinamerikanische Länder

    Mexiko, Guatemala, Honduras, El Salvador, Nicaragua, Costa Rica, Haiti, Dominikanische Republik, Kolumbien, Venezuela, Ecuador, Peru, Brasilien, Chile, Bolivien, Paraguay, Uruguay, Argentinien.

    A16

    SAARC-Länder (Südasiatische Vereinigung für regionale Zusammenarbeit)

    Pakistan, Indien, Bangladesch, Malediven, Sri Lanka, Nepal, Bhutan.

    A17

    EWR-Länder (Europäischer Wirtschaftsraum), die nicht der Europäischen Union angehören

    Island, Norwegen, Liechtenstein.

    A18

    MOEL (Mittel- und osteuropäische Länder)

    Rumänien, Bulgarien, Albanien, Kroatien, Bosnien und Herzegowina, Serbien und Montenegro, Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien.

    A19

    NAFTA-Länder (Nordamerikanisches Freihandelsabkommen)

    Vereinigte Staaten von Amerika, Kanada, Mexiko.

    A20

    Mercosur-Länder (Gemeinsamer Markt im südlichen Lateinamerika)

    Brasilien, Paraguay, Uruguay, Argentinien.

    A21

    PNI-Länder (Industrielle Schwellenländer in Asien)

    Singapur, Südkorea, Taiwan, Hongkong.

    A22

    EDA-Länder (Dynamische Volkswirtschaften Asiens)

    Thailand, Malaysia, Singapur, Südkorea, Taiwan, Hongkong.

    A23

    APEC-Länder (Wirtschaftszusammenarbeit im Raum Asien-Pazifik)

    Vereinigte Staaten von Amerika, Kanada, Mexiko, Chile, Thailand, Indonesien, Malaysia, Brunei, Singapur, Philippinen, China, Südkorea, Japan, Taiwan, Hongkong, Australien, Papua-Neuguinea, Neuseeland.

    A24

    GUS-Länder (Gemeinschaft Unabhängiger Staaten)

    Ukraine, Belarus, Moldau, Russland, Georgien, Armenien, Aserbaidschan, Kasachstan, Turkmenistan, Usbekistan, Tadschikistan, Kirgisistan.

    A25

    OECD-Länder (Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung) außerhalb der EU

    Island, Norwegen, Schweiz, Türkei, Vereinigte Staaten von Amerika, Kanada, Mexiko, Südkorea, Japan, Australien, Australisch-Ozeanien, Neuseeland, Neuseeländisch-Ozeanien.

    A26

    Europäische Länder und Gebiete außerhalb der Europäischen Union

    Island, Norwegen, Liechtenstein, Schweiz, Färöer, Andorra, Gibraltar, Vatikanstadt, Türkei, Rumänien, Bulgarien, Albanien, Ukraine, Belarus, Moldau, Russland, Kroatien, Bosnien und Herzegowina, Serbien und Montenegro, Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien.

    A27

    Afrika (A28) (A29)

    Länder und Gebiete Nordafrikas, andere Länder Afrikas.

    A28

    Länder und Gebiete Nordafrikas

    Ceuta und Melilla, Marokko, Algerien, Tunesien, Libyen, Ägypten.

    A29

    Andere Länder Afrikas

    Sudan, Mauretanien, Mali, Burkina Faso, Niger, Tschad, Kap Verde, Senegal, Gambia, Guinea-Bissau, Guinea, Sierra Leone, Liberia, Côte d'Ivoire, Ghana, Togo, Benin, Nigeria, Kamerun, Zentralafrikanische Republik, Äquatorialguinea, São Tomé und Príncipe, Gabun, Kongo (Republik), Kongo (Demokratische Republik), Ruanda, Burundi, St. Helena und Nebengebiete, Angola, Äthiopien, Eritrea, Dschibuti, Somalia, Kenia, Uganda, Tansania, Seychellen und Nebengebiete, Britisches Territorium im Indischen Ozean, Mosambik, Madagaskar, Mauritius, Komoren, Mayotte, Sambia, Simbabwe, Malawi, Südafrika, Namibia, Botsuana, Swasiland, Lesotho.

    A30

    Amerika (A31) (A32) (A33)

    Nordamerika, Mittelamerika und Antillen, Südamerika.

    A31

    Nordamerika

    Vereinigte Staaten von Amerika, Kanada, Grönland, St. Pierre und Miquelon.

    A32

    Mittelamerika und Antillen

    Mexiko, Bermuda, Guatemala, Belize, Honduras, El Salvador, Nicaragua, Costa Rica, Panama, Anguilla, Kuba, St. Kitts und Nevis, Haiti, Bahamas, Turks- und Caicosinseln, Dominikanische Republik, Amerikanische Jungferninseln, Antigua und Barbuda, Dominica, Kaimaninseln, Jamaika, St. Lucia, St. Vincent, Britische Jungferninseln, Barbados, Montserrat, Trinidad und Tobago, Grenada, Aruba, Niederländische Antillen.

    A33

    Südamerika

    Kolumbien, Venezuela, Guyana, Suriname, Ecuador, Peru, Brasilien, Chile, Bolivien, Paraguay, Uruguay, Argentinien, Falklandinseln.

    A34

    Asien (A35) (A36)

    Naher und Mittlerer Osten, andere Länder Asiens.

    A35

    Naher und Mittlerer Osten

    Georgien, Armenien, Aserbaidschan, Libanon, Syrien, Irak, Iran, Israel, Westjordanland/Gazastreifen, Jordanien, Saudi-Arabien, Kuwait, Bahrain, Katar, Vereinigte Arabische Emirate, Oman, Jemen.

    A36

    Andere Länder Asiens

    Kasachstan, Turkmenistan, Usbekistan, Tadschikistan, Kirgisistan, Afghanistan, Pakistan, Indien, Bangladesch, Malediven, Sri Lanka, Nepal, Bhutan, Myanmar, Thailand, Laos, Vietnam, Kambodscha, Indonesien, Malaysia, Brunei, Singapur, Philippinen, Mongolei, China, Nordkorea, Südkorea, Japan, Taiwan, Hongkong, Macao.

    A37

    Ozeanien und Polargebiete (A38) (A39)

    Australien und Neuseeland, andere Länder Ozeaniens und Polargebiete.

    A38

    Australien und Neuseeland

    Australien, Australisch-Ozeanien, Neuseeland, Neuseeländisch-Ozeanien.

    A39

    Andere Länder Ozeaniens und Polargebiete

    Papua-Neuguinea, Nauru, Salomonen, Tuvalu, Neukaledonien und Nebengebiete, Amerikanisch-Ozeanien, Wallis und Futuna, Kiribati, Pitcairn, Fidschi, Vanuatu, Tonga, Westsamoa, Nördliche Marianen, Französisch-Polynesien, Föderierte Staaten von Mikronesien (Yap, Kosrae, Chuuk, Pohnpei), Marshallinseln, Palau, Polargebiete.

    A40

    Überseeische Länder und Gebiete (ÜLG)

    Französisch-Polynesien, Neukaledonien und Nebengebiete, Wallis und Futuna, Süd- und Antarktisgebiete, St. Pierre und Miquelon, Mayotte, Niederländische Antillen, Aruba, Grönland, Anguilla, Kaimaninseln, Falklandinseln, Südliche Sandwichinseln und Nebengebiete, Turks- und Caicosinseln, Britannische Jungferninseln, Montserrat, Pitcairn, St. Helena und Nebengebiete, Britisches Antarktis-Territorium, Britisches Territorium im Indischen Ozean.

    A96

    Gemeinden Livigno und Campione d'Italia, Insel Helgoland.

    A97

    Bevorratung und einer Ausfuhr aus der Gemeinschaft gleichgestellte Lieferungen

    Lieferungen gemäß den Artikeln 36, 44 und 45 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 (ABl. L 102 vom 17.4.1999, S. 11).


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