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Document 32004R1807

Verordnung (EG) Nr. 1807/2004 der Kommission vom 18. Oktober 2004 zur Festsetzung der geschätzten Olivenölerzeugung und der als Vorschuss zahlbaren einheitlichen Erzeugungsbeihilfe für das Wirtschaftsjahr 2003/04

ABl. L 318 vom 19.10.2004, p. 13–14 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/10/2004

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/1807/oj

19.10.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 318/13


VERORDNUNG (EG) Nr. 1807/2004 DER KOMMISSION

vom 18. Oktober 2004

zur Festsetzung der geschätzten Olivenölerzeugung und der als Vorschuss zahlbaren einheitlichen Erzeugungsbeihilfe für das Wirtschaftsjahr 2003/04

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates vom 22. September 1966 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette (1),

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2261/84 des Rates vom 17. Juli 1984 mit Grundregeln für die Gewährung der Erzeugungsbeihilfe für Olivenöl und für die Olivenölerzeugerorganisationen (2), insbesondere auf Artikel 17a Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Aus Artikel 5 der Verordnung Nr. 136/66/EWG ergibt sich, dass die einheitliche Erzeugungsbeihilfe in jedem Mitgliedstaat, dessen tatsächliche Erzeugung die garantierte einzelstaatliche Menge gemäß Absatz 3 desselben Artikels überschreitet, angepasst werden muss. Zur Beurteilung des Umfangs dieser Überschreitung ist für Griechenland, Spanien, Franreich, Italien und Portugal auch die geschätzte Erzeugung von Tafeloliven, ausgedrückt in Olivenöläquivalent anhand der jeweiligen Koeffizienten zu berücksichtigen, die für Griechenland in der Entscheidung 2001/649/EG der Kommission (3), für Spanien in der Entscheidung 2001/650/EG der Kommission (4), für Frankreich in der Entscheidung 2001/648/EG der Kommission (5), für Italien in der Entscheidung 2001/658/EG der Kommission (6) und für Portugal in der Entscheidung 2001/670/EG der Kommission (7) aufgeführt sind.

(2)

Gemäß Artikel 17a Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2261/84 ist zur Bestimmung des als Vorschuss zahlbaren einheitlichen Betrags der Beihilfe für die Erzeugung von Olivenöl die Erzeugung in dem betreffenden Wirtschaftsjahr zu schätzen. Dieser Betrag muss so festgesetzt werden, dass jede Gefahr einer ungerechtfertigten Zahlung an die Olivenerzeuger ausgeschlossen ist. Der besagte Betrag gilt auch für Tafeloliven, ausgedrückt in Olivenöläquivalent.

(3)

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission für jedes Wirtschaftsjahr die zur Feststellung der geschätzten Erzeugung benötigten Angaben über die voraussichtliche Erzeugung von Olivenöl und gegebenenfalls von Tafeloliven mit. Die Kommission kann sich auch auf andere Informationsquellen stützen. Die geschätzte Erzeugung von Olivenöl und von Tafeloliven, ausgedrückt in Olivenöläquivalent, ist für die einzelnen Mitgliedstaaten auf dieser Grundlage festzusetzen.

(4)

Bei der Festsetzung des Vorschusses ist den einbehaltenen Beträgen für die Maßnahmen zur Qualitätsverbesserung der Olivenöl- und Tafelolivenerzeugung gemäß Artikel 5 Absatz 9 der Verordnung Nr. 136/66/EWG und Artikel 4a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1638/98 des Rates (8) Rechnung zu tragen.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fette —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Für das Wirtschaftsjahr 2003/04 beträgt die geschätzte Erzeugung von Olivenöl, einschließlich der in Absatz 2 genannten Erzeugung:

343 356 Tonnen für Griechenland,

1 591 330 Tonnen für Spanien,

3 335 Tonnen für Frankreich,

741 956 Tonnen für Italien,

34 473 Tonnen für Portugal.

(2)   Für das Wirtschaftsjahr 2003/04 beträgt die geschätzte Erzeugung von Tafeloliven, ausgedrückt in Olivenöläquivalent:

13 000 Tonnen für Griechenland auf der Grundlage eines Äquivalenzkoeffizienten von 13 %,

65 994 Tonnen für Spanien auf der Grundlage eines Äquivalenzkoeffizienten von 11,5 %,

167 Tonnen für Frankreich auf der Grundlage eines Äquivalenzkoeffizienten von 13 %,

1 829 Tonnen für Italien auf der Grundlage eines Äquivalenzkoeffizienten von 13 %,

787 Tonnen für Portugal auf der Grundlage eines Äquivalenzkoeffizienten von 11,5 %.

(3)   Für das Wirtschaftsjahr 2003/04 beträgt der einheitliche Betrag der als Vorschuss zahlbaren Erzeugungsbeihilfe:

117,36 EUR/100 kg für Griechenland,

56,62 EUR/100 kg für Spanien,

117,21 EUR/100 kg für Frankreich,

86,26 EUR/100 kg für Italien,

117,36 EUR/100 kg für Portugal.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Oktober 2004

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. 172 vom 30.9.1966, S. 3025/66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 865/2004 (ABl. L 161 vom 30.4.2004, S. 97).

(2)  ABl. L 208 vom 3.8.1984, S. 3. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1639/1998 (ABl. L 210 vom 28.7.1998, S. 38).

(3)  ABl. L 229 vom 25.8.2001, S. 16. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/607/EG (ABl. L 274 vom 24.8.2004, S.13).

(4)  ABl. L 229 vom 25.8.2001, S. 20. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/607/EG.

(5)  ABl. L 229 vom 25.8.2001, S. 12. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/607/EG.

(6)  ABl. L 231 vom 29.8.2001, S. 16. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/607/EG.

(7)  ABl. L 235 vom 4.9.2001, S. 16. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/607/EG.

(8)  ABl. L 210 vom 28.7.1998, S. 32. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 865/2004.


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