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Document 32004R1802

Verordnung (EG) Nr. 1802/2004 der Kommission vom 15. Oktober 2004 zur Einstellung der Fischerei auf Leng durch Schiffe unter der Flagge des Vereinigten Königreichs

ABl. L 318 vom 19.10.2004, p. 3–3 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2004

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/1802/oj

19.10.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 318/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 1802/2004 DER KOMMISSION

vom 15. Oktober 2004

zur Einstellung der Fischerei auf Leng durch Schiffe unter der Flagge des Vereinigten Königreichs

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 2340/2002 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für Tiefseebestände (2003 und 2004) (2) sind für das Jahr 2004 Quoten für Leng vorgegeben.

(2)

Um die Einhaltung der Fangbeschränkungen für quotengebundene Bestände zu gewährleisten, muss die Kommission den Zeitpunkt festsetzen, zu dem die zugeteilte Quote aufgrund der Fänge der Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines Mitgliedstaats als ausgeschöpft gilt.

(3)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Lengfänge im ICES-Gebiet V (Gemeinschaftsgewässer und Gewässer, die nicht unter der Hoheit oder Gerichtsbarkeit von Drittländern stehen) durch Schiffe, die Flagge des Vereinigten Königreichs führen oder im Vereinigten Königreich registriert sind, die für 2004 zugeteilte Quote erreicht. Das Vereinigte Königreich hat die Befischung dieses Bestands ab dem 12. Juli 2004 verboten. Es empfiehlt sich daher, dieses Datum zu übernehmen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Aufgrund der Schellfischfänge im ICES-Gebiet V (Gemeinschaftsgewässer und Gewässer, die nicht unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern stehen) durch Schiffe, die die Flagge des Vereinigten Königreichs führen oder im Vereinigten Königreich registriert sind, gilt die dem Vereinigten Königreich für 2004 zugeteilte Quote als erschöpft.

Die Fischerei auf Leng im ICES-Gebiet V (Gemeinschaftsgewässer und Gewässer, die nicht unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern stehen) durch Schiffe, die die Flagge des Vereinigten Königreichs führen oder im Vereinigten Königreich registriert sind, sowie die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen nach Beginn der Anwendung dieser Verordnung getätigt werden, sind verboten.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 12. Juli 2004.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Oktober 2004

Für die Kommission

Jörgen HOLMQUIST

Generaldirektor für Fischerei


(1)  ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 (ABl. L 289 vom 7.11.2003, S. 1).

(2)  ABl. L 356 vom 31.12.2002, S. 1.


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