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Document 32004R1691

    Verordnung (EG) Nr. 1691/2004 des Rates vom 24. September 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2287/2003 hinsichtlich der Fangmöglichkeiten in grönländischen Gewässern

    ABl. L 305 vom 1.10.2004, p. 3–5 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
    ABl. L 333M vom 11.12.2008, p. 71–78 (MT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 18/06/2009; Stillschweigend aufgehoben durch 32009R0492

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/1691/oj

    1.10.2004   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 305/3


    VERORDNUNG (EG) Nr. 1691/2004 DES RATES

    vom 24. September 2004

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2287/2003 hinsichtlich der Fangmöglichkeiten in grönländischen Gewässern

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 20,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    In der Verordnung (EG) Nr. 1245/2004 des Rates vom 28. Juni 2004 über den Abschluss des Protokolls zur Änderung des vierten Protokolls über die Bedingungen der Fischerei nach dem Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und der Regierung Dänemarks und der örtlichen Regierung Grönlands andererseits (2) sind die Fangmöglichkeiten der Gemeinschaft in grönländischen Gewässern niedergelegt. Es empfiehlt sich, die notwendigen Maßnahmen für die Umsetzung des Abkommens zu treffen.

    (2)

    Die Verordnung (EG) Nr. 2287/2003 des Rates vom 19. Dezember 2003 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2004) (3) sollte daher entsprechend geändert werden —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Anhang IC der Verordnung (EG) Nr. 2287/2003 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 24. September 2004.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    L. J. BRINKHORST


    (1)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

    (2)  ABl. L 237 vom 8.7.2004, S. 1.

    (3)  ABl. L 344 vom 31.12.2003, S. 1.


    ANHANG

    Anhang IC der Verordnung (EG) Nr. 2287/2003 wird wie folgt geändert:

    a)

    Vor dem Eintrag für Grenadierfisch in den Gebieten V, XIV (Grönländische Gewässer) wird folgender Eintrag eingefügt:

    „Art

    :

    Arktische Seespinne

    Chionoecetes spp.

    Gebiete

    :

    NAFO 0,1 (Grönländische Gewässer)

    PRC/NO1GRN

    Irland

    125

     

    Spanien

    875

     

    EG

    1 000

     

    TAC

    Entfällt“

     

    b)

    Der Eintrag für Kabeljau in den Gebieten I, II (Norwegische Gewässer) erhält folgende Fassung:

    „Art

    :

    Kabeljau

    Gadus morhua

    Gebiete

    :

    I, II (Norwegische Gewässer)

    COD/1N2AB-

    Deutschland

    2 431

     

    Griechenland

    301

     

    Spanien

    2 712

     

    Irland

    301

     

    Frankreich

    2 232

     

    Portugal

    2 712

     

    Vereinigtes Königreich

    9 431

     

    EG

    20 120

     

    TAC

    486 000“

     

    c)

    Nach dem Eintrag für Kabeljau in den Gebieten I, II b wird folgender Eintrag für Kabeljau im Gebiet der Grönländischen Gewässer eingefügt:

    „Art

    :

    Kabeljau

    Gadus morhua

    Gebiete

    :

    Grönländische Gewässer

    COD/N01514

    Deutschland

    z.E.

     

    Vereinigtes Königreich

    z.E.

     

    EG

    z.E.

     

    TAC

    Entfällt“

     

    d)

    Der Eintrag für Heilbutt in den Gebieten V, XIV (Grönländische Gewässer) erhält folgende Fassung:

    „Art

    :

    Heilbutt

    Hippoglossus hippoglossus

    Gebiete

    :

    V, XIV (Grönländische Gewässer)

    HAL/514GRN

    Portugal

    800

     

    EG

    1 000 (1)  (2)

     

    TAC

    Entfällt

     

    e)

    Nach dem Eintrag für Tiefseegarnelen in den Gebieten V, XIV (Grönländische Gewässer) wird folgender Eintrag eingefügt:

    „Art

    :

    Tiefseegarnelen

    Pandalus borealis

    Gebiete

    :

    NAFO 0,1 (Grönländische Gewässer)

    PRA/NO1GRN

    Dänemark

    2 000

     

    Vereinigtes Königreich

    2 000

     

    EG

    4 000

     

    TAC

    Entfällt“

     

    f)

    Der Eintrag für Schwarzen Heilbutt in den Gebieten V, XIV (Grönländische Gewässer) erhält folgende Fassung:

    „Art

    :

    Schwarzer Heilbutt

    Reinhardtius hippoglossoides

    Gebiete

    :

    V, XIV (Grönländische Gewässer)

    GHL/514GRN

    Deutschland

    7 647

     

    Vereinigtes Königreich

    403

     

    EG

    9 000 (3)

     

    TAC

    Entfällt

     

    g)

    Nach dem Eintrag für Plattfische in dem Gebiet V b (Färöische Gewässer) wird folgender Eintrag eingefügt:

    „Art

    :

    Beifänge

    Gebiete

    :

    NAFO 0,1 (Grönländische Gewässer)

    XBC/NO1GRN

    EG

    2 000 (4)

     

    TAC

    Entfällt

     


    (1)  Hiervon 200 t, die nur mit Langleinen gefischt werden dürfen, an Norwegen.

    (2)  Wird diese Quote aufgrund der Heilbuttbeifänge in der Kabeljau- und Rotbarsch-Schleppnetzfischerei überschritten, so bieten die grönländischen Behörden Lösungen an, die es der Gemeinschaft gestatten, die Kabeljau- bzw. Rotbarschfischerei bis zur völligen Ausschöpfung der jeweiligen Quote weiter zu betreiben.“

    (3)  Hiervon 800 t an Norwegen und 150 t an die Färöer.“

    (4)  Kombinierte Beifänge von Kabeljau, Seewolf, Rochen, Leng und Lumb. Der Kabeljaubeifang darf höchstens 100 t betragen. Es darf in den Untergebieten XIV und V (Grönländische Gewässer) gefangen werden.“


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