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Document 32004R1691
Council Regulation (EC) No 1691/2004 of 24 September 2004 amending Regulation (EC) No 2287/2003 as concerns fishing opportunities in Greenland waters
Verordnung (EG) Nr. 1691/2004 des Rates vom 24. September 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2287/2003 hinsichtlich der Fangmöglichkeiten in grönländischen Gewässern
Verordnung (EG) Nr. 1691/2004 des Rates vom 24. September 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2287/2003 hinsichtlich der Fangmöglichkeiten in grönländischen Gewässern
ABl. L 305 vom 1.10.2004, p. 3–5
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 333M vom 11.12.2008, p. 71–78
(MT)
No longer in force, Date of end of validity: 18/06/2009; Stillschweigend aufgehoben durch 32009R0492
1.10.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 305/3 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1691/2004 DES RATES
vom 24. September 2004
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2287/2003 hinsichtlich der Fangmöglichkeiten in grönländischen Gewässern
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 20,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In der Verordnung (EG) Nr. 1245/2004 des Rates vom 28. Juni 2004 über den Abschluss des Protokolls zur Änderung des vierten Protokolls über die Bedingungen der Fischerei nach dem Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und der Regierung Dänemarks und der örtlichen Regierung Grönlands andererseits (2) sind die Fangmöglichkeiten der Gemeinschaft in grönländischen Gewässern niedergelegt. Es empfiehlt sich, die notwendigen Maßnahmen für die Umsetzung des Abkommens zu treffen. |
(2) |
Die Verordnung (EG) Nr. 2287/2003 des Rates vom 19. Dezember 2003 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2004) (3) sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang IC der Verordnung (EG) Nr. 2287/2003 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 24. September 2004.
Im Namen des Rates
Der Präsident
L. J. BRINKHORST
(1) ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.
(2) ABl. L 237 vom 8.7.2004, S. 1.
(3) ABl. L 344 vom 31.12.2003, S. 1.
ANHANG
Anhang IC der Verordnung (EG) Nr. 2287/2003 wird wie folgt geändert:
a) |
Vor dem Eintrag für Grenadierfisch in den Gebieten V, XIV (Grönländische Gewässer) wird folgender Eintrag eingefügt:
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b) |
Der Eintrag für Kabeljau in den Gebieten I, II (Norwegische Gewässer) erhält folgende Fassung:
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c) |
Nach dem Eintrag für Kabeljau in den Gebieten I, II b wird folgender Eintrag für Kabeljau im Gebiet der Grönländischen Gewässer eingefügt:
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d) |
Der Eintrag für Heilbutt in den Gebieten V, XIV (Grönländische Gewässer) erhält folgende Fassung:
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e) |
Nach dem Eintrag für Tiefseegarnelen in den Gebieten V, XIV (Grönländische Gewässer) wird folgender Eintrag eingefügt:
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f) |
Der Eintrag für Schwarzen Heilbutt in den Gebieten V, XIV (Grönländische Gewässer) erhält folgende Fassung:
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g) |
Nach dem Eintrag für Plattfische in dem Gebiet V b (Färöische Gewässer) wird folgender Eintrag eingefügt:
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(1) Hiervon 200 t, die nur mit Langleinen gefischt werden dürfen, an Norwegen.
(2) Wird diese Quote aufgrund der Heilbuttbeifänge in der Kabeljau- und Rotbarsch-Schleppnetzfischerei überschritten, so bieten die grönländischen Behörden Lösungen an, die es der Gemeinschaft gestatten, die Kabeljau- bzw. Rotbarschfischerei bis zur völligen Ausschöpfung der jeweiligen Quote weiter zu betreiben.“
(3) Hiervon 800 t an Norwegen und 150 t an die Färöer.“
(4) Kombinierte Beifänge von Kabeljau, Seewolf, Rochen, Leng und Lumb. Der Kabeljaubeifang darf höchstens 100 t betragen. Es darf in den Untergebieten XIV und V (Grönländische Gewässer) gefangen werden.“