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Document 32004D0615

    2004/615/EG: Entscheidung der Kommission vom 23. Juli 2004 zur Änderung der Entscheidung 2004/111/EG zur Durchführung von Erhebungen über Geflügelpestvorkommen in Haus- und Wildgeflügelbeständen in den Mitgliedstaaten im Jahr 2004 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 2459)(Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 278 vom 27.8.2004, p. 59–63 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2004/615/oj

    27.8.2004   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 278/59


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    vom 23. Juli 2004

    zur Änderung der Entscheidung 2004/111/EG zur Durchführung von Erhebungen über Geflügelpestvorkommen in Haus- und Wildgeflügelbeständen in den Mitgliedstaaten im Jahr 2004

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 2459)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2004/615/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 20,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Gemäß der Entscheidung 2004/111/EG der Kommission vom 29. Januar 2004 zur Durchführung von Erhebungen über Geflügelpestvorkommen in Haus- und Wildgeflügelbeständen in den Mitgliedstaaten im Jahr 2004 (2) legen die Mitgliedstaaten bis 15. März 2004 Pläne für die Durchführung dieser Erhebungen vor.

    (2)

    Außerdem sieht die Entscheidung 2004/111/EG vor, dass die Gemeinschaft bis zu einem Gesamtbetrag von 600 000 EUR eine Finanzhilfe in Höhe von 50 % der Ausgaben leistet, die den Mitgliedstaaten für die Entnahme und Analyse von Proben entstehen.

    (3)

    Bestimmte Mitgliedstaaten und insbesondere einige neue Mitgliedstaaten waren nicht in der Lage, die Frist bis zum 15. März 2004 einzuhalten. Erfahrungsgemäß kann die erstmalige Durchführung solcher Erhebungen wegen der Vielseitigkeit des Geflügelsektors und der Einrichtungen, die für die Erhebung der Wildvogelbestände erforderlich sind, logistische Probleme mit sich bringen.

    (4)

    Wegen des zunehmenden Interesses der Mitgliedstaaten an einer Früherkennung der schwach pathogenen Geflügelpestviren in ihren Haus- und Wildgeflügelbeständen hat die von den Mitgliedstaaten beantragte Finanzhilfe gemäß der Entscheidung 2004/111/EG den Gesamtbetrag von 600 000 EUR überschritten.

    (5)

    Zur besseren Erforschung der Geflügelpest, von der weltweit zunehmende Gefahren ausgehen, empfiehlt es sich, die Überwachungstätigkeit der Mitgliedstaaten zu unterstützen, indem die Finanzhilfe der Gemeinschaft von 600 000 EUR auf insgesamt 1 000 000 EUR angehoben und die Frist vom 15. März 2004 bis zum 15. Juni 2004 verlängert wird.

    (6)

    Die Leitlinien zur Erstellung von Plänen zur Überwachung der Geflügelpest wurden überarbeitet; es sollte festgelegt werden, dass die von den Mitgliedstaaten vorzulegenden Pläne den vorgesehenen Leitlinien entsprechen müssen.

    (7)

    Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Entscheidung 2004/111/EG wird wie folgt geändert:

    1.

    Artikel 1 erhält folgende Fassung:

    „Die Mitgliedstaaten legen der Kommission bis 15. Juni 2004 gemäß den im Anhang festgelegten Vorschriften und Leitlinien Pläne für Erhebungen über Geflügelpestvorkommen in Haus- und Wildgeflügelbeständen vor.“

    2.

    In Artikel 2 wird die Angabe „600 000 EUR“ durch die Angabe „1 000 000 EUR“ ersetzt.

    3.

    Der Text im Anhang wird der Entscheidung 2004/111/EG als Anhang angefügt.

    Artikel 2

    Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 23. Juli 2004

    Für die Kommission

    David BYRNE

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. Entscheidung zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 31).

    (2)  ABl. L 32 vom 5.2.2004, S. 20.


    ANHANG

    „ANHANG

    Pläne zur Überwachung der Geflügelpest in Haus- und Wildflügelbeständen in den Mitgliedstaaten im Jahr 2004

    ZIELE:

    1.

    Feststellung der Prävalenz von Infektionen verschiedener Geflügelarten mit H5- und H7-Subtypen des Geflügelpestvirus durch Wiederholung der Reihenuntersuchung von 2002/03 in geänderter und gezielterer Form.

    2.

    Weitere Unterstützung einer Kosten-Nutzen-Analyse hinsichtlich der Tilgung aller H5- und H7-Subtypen aus Geflügelbeständen (im Zuge der Änderung der Geflügelpestdefinition).

    3.

    Fortsetzung der fakultativen Überwachung von Wildgeflügel auf Geflügelpestvorkommen, insbesondere in den Mitgliedstaaten, die bereits eng mit ornithologischen oder anderen Organisationen zusammenarbeiten. Die Ergebnisse der Überwachung dürften weitere nützliche Daten für die Früherkennung von Virusstämmen führen, die über Wildgeflügel in Hausgeflügelbestände eingeschleppt werden können.

    4.

    Verbesserung der Kenntnisse über die gesundheitliche Gefährdung von Haustierbeständen durch wild lebende Tiere.

    5.

    Förderung der Integration human- und veterinärmedizinischer Netze zur Influenzaüberwachung.

    A.   ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN UND LEITLINIEN FÜR ERHEBUNGEN ÜBER GEFLÜGELBESTÄNDE

    Probenahmen erfolgen in den Wintermonaten, da in vielen Ländern in der Weihnachtszeit große Mengen Geflügel (insbesondere Puten und Gänse) geschlachtet werden.

    Die endgültigen Ergebnisse der Erhebung werden am 15. März 2005 vorgelegt.

    Die Untersuchung der Proben erfolgt in den für Geflügelpest zuständigen nationalen Labors (NL) in den Mitgliedstaaten oder durch andere, von den zuständigen Behörden zugelassene und den NL unterstehende Labors.

    Alle (serologischen und virologischen) Untersuchungsergebnisse sind dem Gemeinschaftlichen Referenzlabor (CRL) zwecks Vergleich zu übermitteln. Dabei wird ein reibungsloser Informationsfluss sichergestellt. Das GRL leistet technische Unterstützung und hält einen großen Vorrat an Diagnosereagenzien zur Verfügung.

    Alle GP-Virusisolate werden dem GRL zugesandt. Viren vom H5/H7-Subtyp werden nach dem Standardverfahren (Nukleotid-Sequenzanalyse/IVPI) gemäß der Richtlinie 92/40/EWG charakterisiert.

    Alle positiven Befunde werden im Nachhinein im landwirtschaftlichen Betrieb überprüft; die Ergebnisse dieser Überprüfungen werden der Kommission und dem GRL übermittelt.

    Spezifische Protokolle, die Materialsendungen an das GRL begleiten, sowie Tabellen zur Erfassung von Erhebungsdaten werden vom GRL festgelegt. In diesen Tabellen ist anzugeben, welche Untersuchungsverfahren angewandt wurden.

    In jedem landwirtschaftlichen Betrieb werden von mindestens 5—10 Tieren jeder Geflügelart (ausgenommen Enten und Gänse) Blutproben für die serologische Untersuchung entnommen. Verfügt der Betrieb über mehrere Ställe, so sind Proben aus allen Ställen zu entnehmen.

    Die Proben werden im gesamten Gebiet des Mitgliedstaats so geschichtet, dass sie als repräsentativ für den gesamten Mitgliedstaat angesehen werden können, wobei insbesondere Folgendes zu beachten ist:

    a)

    die Zahl der Betriebe, in denen Proben zu entnehmen sind. Der Stichprobenumfang wird dabei so festgesetzt, dass bei einer Betriebsprävalenz von mindestens 5 % mit einer Nachweissicherheit von 95 % mindestens ein infizierter Betrieb festgestellt werden kann (vgl. Tabelle 1);

    b)

    die Zahl der Vögel, von denen in einem Betrieb Proben entnommen werden, wird so festgesetzt, dass bei einer Prävalenz seropositiver Tiere von ≥ 30 % mit einer Nachweissicherheit von 95 % mindestens ein infiziertes Tier festgestellt werden kann.

    Außerdem ist bei der Probenahme Folgendes zu beachten:

    a)

    die Haltungsformen mit den jeweiligen Risiken wie z. B. Freilandhaltung, Auslaufhaltung, Legehennen verschiedener Altersgruppen, Nutzung von Oberflächenwasser, relativ längere Lebensdauer, Haltung mehrerer Arten in einem Betrieb usw.

    b)

    Die Zahl der Putenhaltungsbetriebe, in denen Proben entnommen werden, wird so festgesetzt, dass bei einer Betriebsprävalenz von mindestens 5 % mit einer Nachweissicherheit von 99 % mindestens ein infizierter Betrieb festgestellt werden kann.

    c)

    Befinden sich in einem Mitgliedstaat Betriebe mit Laufvogel- und Wachtelhaltung, so werden diese in den Überwachungsplan einbezogen.

    d)

    Der Zeitraum; gegebenenfalls ist die Probenahme möglichst dann vorzunehmen, wenn die Präsenz anderer Geflügelwirte im Betrieb das Risiko der Erregereinschleppung erhöhen könnte.

    e)

    Die Mitgliedstaaten, die zur Erhaltung ihres Gesundheitsstatus als Newcastle-Disease (ND)-freies nichtimpfendes Land (Entscheidung 94/327/EG) ND-Stichprobenuntersuchungen durchführen müssen, können das diesbezügliche Probenmaterial aus Zuchttierbeständen auch auf H5/H7-Antikörper untersuchen.

    TABELLE 1

    Zahl der für jede Geflügelkategorie (ausgenommen Puten) zu untersuchenden Betriebe

    Zahl der Betriebe je Geflügelkategorie (ausgenommen Putenhaltungsbetriebe)

    Zahl der zu untersuchenden Betriebe

    Bis 34

    Alle

    35—50

    35

    51—80

    42

    81—250

    53

    > 250

    60


    TABELLE 2

    Zahl der zu untersuchenden Putenhaltungsbetriebe

    Zahl der Putenhaltungsbetriebe

    Zahl der zu untersuchenden Betriebe

    Bis 46

    Alle

    47—60

    47

    61—100

    59

    101—350

    80

    > 350

    90

    B.   SONDERVORSCHRIFTEN FÜR DIE FESTSTELLUNG VON GEFLÜGELPESTINFEKTIONEN DER H5/H7-SUBTYPEN BEI ENTEN UND GÄNSEN

    Blutproben für die serologische Untersuchung werden vorzugsweise von im Freien gehaltenen Tieren entnommen.

    In jedem ausgewählten Betrieb werden für die serologische Untersuchung 40—50 Blutproben entnommen.

    C.   ERHEBUNG IN WILDFLÜGELBESTÄNDEN

    C.1.   Konzept und Durchführung der Erhebung

    Die Zusammenarbeit mit Vogelschutzvereinen/Vogelbeobachtungsstationen und Beringungsstationen ist unerlässlich. Proben werden wahrscheinlich am besten von sachkundigem Personal dieser Einrichtungen entnommen. Für Proben von Flugwild kann auch die Zusammenarbeit mit Jägern zweckdienlich sein.

    Bei früheren Erhebungen war die Virusisolationsrate außerordentlich niedrig; deshalb sollten sich die Probenahmen auf Vögel konzentrieren, die im Herbst oder zum Winteranfang nach Süden wandern.

    C.2.   Probenahmeverfahren

    Für virologische Untersuchungen sollten Kloakenabstriche entnommen werden, wobei die Erfolgschancen bei sehr empfänglichen Wirtsarten mit engem Kontakt zu Hausgeflügel (z. B. Stockenten) und „einjährigen“ Vögeln am größten sind.

    Die Anteile der verschiedenen Arten sind idealerweise wie folgt:

    70 % Wasservögel,

    20 % Küstenvögel,

    10 % andere Wildvögel.

    Von in Fallen gefangenen, erlegten und kürzlich verendet aufgefundenen Wildvögeln sind kothaltige Abstriche oder Frischkotproben zu entnehmen.

    Es können bis zu 5 Einzelproben derselben Geflügelart zusammengefasst werden.

    Bei Lagerung und Transport der Proben ist besonders sorgfältig vorzugehen. Können die Proben nicht innerhalb von 48 Stunden in einem Transportmedium bei 4 °C beim Labor abgeliefert werden, so sind sie zu lagern und anschließend in Trockeneis bei – 70 °C zu transportieren.

    D.   LABORUNTERSUCHUNG

    Die Laboruntersuchung (einschließlich der serologischen Untersuchung bei Enten und Gänsen durch HI-Test) wird nach den Leitlinien des Anhangs III der Richtlinie 92/40/EWG durchgeführt. Sind Laboruntersuchungen geplant, die weder in der genannten Richtlinie noch im OIE-Handbuch für Landtiere vorgesehen sind, so übermitteln die Mitgliedstaaten dem GRL zeitgleich zur Vorlage ihrer Pläne bei der Kommission die erforderlichen Validierungsdaten. Alle positiven serologischen Befunde werden von den für die Geflügelpest zuständigen nationalen Labors anhand eines Hämaglutinationshemmungstests unter Verwendung der vom Gemeinschaftlichen Referenzlabor bereitgestellten Virusstämme überprüft:

    H5

    a)

    Ersttest mit Duck/Denmark/64650/03 (H5N7);

    b)

    Untersuchung aller Positivproben mit Ostrich/Denmark/72420/96 (H5N2), um N9-kreuzreaktive Antikörper auszuschließen.

    H7

    a)

    Ersttest mit Turkey/England/647/77 (H7N7);

    b)

    Untersuchung aller Positivproben mit African Starling/983/79 (H7N1), um N7-kreuzreaktive Antikörper auszuschließen.“


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