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Document 32004L0051R(01)

Berichtigung der Richtlinie 2004/51/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Änderung der Richtlinie 91/440/EWG des Rates zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft (ABl. L 164 vom 30.4.2004)

ABl. L 220 vom 21.6.2004, p. 58–60 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2004/51/corrigendum/2004-06-21/oj

21.6.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 220/58


Berichtigung der Richtlinie 2004/51/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Änderung der Richtlinie 91/440/EWG des Rates zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft

( Amtsblatt der Europäischen Union L 164 vom 30. April 2004 )

Die Richtlinie 2004/51/EG erhält folgende Fassung:

RICHTLINIE 2004/51/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 29. April 2004

zur Änderung der Richtlinie 91/440/EWG des Rates zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 71 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission, (1)

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses, (2)

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen, (3)

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags, (4) aufgrund des vom Vermittlungsausschuss am 23. März 2004 gebilligten gemeinsamen Entwurfs,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 91/440/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 (5) sieht vor, dass zugelassenen Eisenbahnunternehmen das Recht auf Zugang zum transeuropäischen Netz für den Schienengüterverkehr und spätestens ab 2008 zum gesamten Netz für grenzüberschreitende Schienenfrachtdienste eingeräumt wird.

(2)

Die Ausdehnung dieser Zugangsrechte für grenzüberschreitende Schienenfrachtdienste auf das gesamte Netz ab dem 1. Januar 2006 sollte die voraussichtlichen Vorteile in Bezug auf die Verlagerung auf alternative Verkehrsträger und die Entwicklung des grenzüberschreitenden Schienengüterverkehrs steigern.

(3)

Die Ausdehnung dieser Zugangsrechte auf alle Arten von Schienenfrachtdiensten nach dem Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs ab dem 1. Januar 2007 würde die Effizienz der Eisenbahn im Vergleich zu anderen Verkehrsträgern verbessern. Dies würde auch einen auf Dauer tragbaren Verkehr zwischen und in den Mitgliedstaaten erleichtern, indem der Wettbewerb gefördert und der Zufluss von neuem Kapital und der Markteintritt neuer Unternehmen ermöglicht werden.

(4)

Diese Richtlinie ist Teil eines umfassenden Bündels von Maßnahmen, das in dem Weißbuch zur Verkehrspolitik angekündigt worden war und das die Richtlinie 2004/49/EG über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft („Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit“) (6), die Richtlinie 2004/50/EG zur Änderung der Richtlinien über die Interoperabilität (7) und die Verordnung (EG) Nr. 881/2004 zur Errichtung einer Europäischen Eisenbahnagentur („Agenturverordnung“) (8) umfasst. Dieses Maßnahmenbündel, das als „zweites Eisenbahnpaket“ bezeichnet wird, wurde mit dem Ziel angenommen, den gemeinschaftlichen Regelungsrahmen im Bereich der Eisenbahnen weiterzuentwickeln, wie er insbesondere mit den Richtlinien 2001/12/EG (9), 2001/13/EG (10) und 2001/14/EG (11) geschaffen worden war, wobei diese letztgenannten Richtlinien als „erstes Eisenbahnpaket“ bezeichnet werden. Zur Vervollständigung des Regelungsrahmens und Fortsetzung der Bemühung um die Schaffung eines integrierten europäischen Eisenbahnraums schlug die Kommission am 3. März 2004 ein drittes Maßnahmenbündel vor, das weiterhin zur Erreichung des Ziels dieser Richtlinie beiträgt. Dieser vorgeschlagene dritte Schritt betrifft Bescheinigungen für Zugführer, die Dienstequalität für den Schienengüterverkehr, die Rechte der Fahrgäste im grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehr und die Marktöffnung für grenzüberschreitende Personenverkehrsdienste auf der Schiene. Das Europäische Parlament nahm bereits im Oktober 2003 im gegenwärtigen Gesetzgebungsverfahren eine Änderung an, mit der die Marktöffnung für alle Personenverkehrsdienste bis 2008 bezweckt wird. Das Europäische Parlament und der Rat kamen überein, das dritte Maßnahmenbündel vorrangig zu prüfen. Hinsichtlich der Marktöffnung für grenzüberschreitende Personenverkehrsdienste muss der von der Kommission vorgeschlagene Zeitpunkt des Jahres 2010 als ein Ziel angesehen werden, das es allen Betreibern ermöglicht, sich angemessen vorzubreiten.

(5)

Die Kommission sollte die Entwicklung des Verkehrs, der Sicherheit, der Arbeitsbedingungen und der Situation der Betreiber prüfen und sollte bis zum 1. Januar 2006 einen Bericht über diese Entwicklungen vorlegen, dem gegebenenfalls neue Vorschläge beigefügt sind, mit denen für die Wirtschaft der Mitgliedstaaten, für die Eisenbahnunternehmen und deren Arbeitnehmer sowie für die Verkehrsnutzer eine Grundlage für die bestmöglichen Bedingungen geschaffen wird.

(6)

Schienenfrachtdienste bieten beachtliche Möglichkeiten für die Einrichtung neuer Verkehrsdienste und für die Verbesserung der auf nationaler und europäischer Ebene bereits bestehenden Verkehrsdienste.

(7)

Damit der Schienengüterverkehr voll wettbewerbsfähig ist, müssen immer mehr Komplettdienste, einschließlich Verkehrsdiensten zwischen und in den Mitgliedstaaten, angeboten werden.

(8)

Da die Eisenbahnsicherheit in der Richtlinie 2004/49/EG als Teil eines neuen kohärenten Regelungsrahmens der Gemeinschaft für den Eisenbahnsektor geregelt ist, sollten die Sicherheitsbestimmungen der Richtlinie 91/440/EWG aufgehoben werden.

(9)

Die Richtlinie 91/440/EWG sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 91/440/EWG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 7 Absatz 2 wird zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft gestrichen.

2.

Artikel 10 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Eisenbahnunternehmen, die unter Artikel 2 fallen, erhalten für das Erbringen von Verkehrsleistungen im grenzüberschreitenden Frachtverkehr zu angemessenen Bedingungen Zugang zu dem Transeuropäischen Schienengüternetz im Sinne des Artikels 10a und des Anhangs I und spätestens zum 1. Januar 2006 Zugang zu dem gesamten Netz.

Darüber hinaus erhalten Eisenbahnunternehmen, die unter Artikel 2 fallen, für alle Arten von Schienenfrachtdiensten spätestens zum 1. Januar 2007 zu angemessenen Bedingungen Zugang zur Infrastruktur aller Mitgliedstaaten.“

b)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Die Eisenbahnunternehmen, die Eisenbahnverkehrsleistungen erbringen, schließen mit den Betreibern der genutzten Infrastruktur auf der Grundlage des öffentlichen Rechts oder des Privatrechts die erforderlichen Vereinbarungen. Die Bedingungen dieser Vereinbarungen müssen nichtdiskriminierend und transparent sein und müssen mit der Richtlinie 2001/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung (12) im Einklang stehen.

c)

Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6)   Der Schienenzugang zu eisenbahnbezogenen Diensten in den Terminals und Häfen gemäß den Absätzen 1, 2 und 3, die mehr als einen Endnutzer bedienen oder bedienen können, und die Bereitstellung dieser Dienste werden allen Eisenbahnunternehmen in nichtdiskriminierender und transparenter Weise gewährt, und die Anträge von Eisenbahnunternehmen können nur dann Beschränkungen unterliegen, wenn vertretbare Schienenalternativen unter Marktbedingungen bestehen.“

d)

Absatz 8 erhält folgende Fassung:

„(8)   Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, dem Ausschuss der Regionen und dem Rat bis zum 1. Januar 2006 einen Bericht über die Durchführung dieser Richtlinie.

In diesem Bericht werden die folgenden Aspekte behandelt:

die Durchführung dieser Richtlinie in den Mitgliedstaaten und die tatsächliche Funktionsweise der verschiedenen beteiligten Gremien;

die Marktentwicklungen, insbesondere internationale Verkehrstrends, Tätigkeiten und Marktanteile aller (einschließlich neuer) Marktteilnehmer;

die Auswirkungen auf den gesamten Verkehrssektor, insbesondere hinsichtlich der Verlagerung auf alternative Verkehrsträger;

die Auswirkungen auf das Sicherheitsniveau in den einzelnen Mitgliedstaaten;

die in den einzelnen Mitgliedstaaten in dem Sektor herrschenden Arbeitsbedingungen.

Erforderlichenfalls werden dem Bericht geeignete Vorschläge oder Empfehlungen für weitere Maßnahmen der Gemeinschaft zur Entwicklung des Eisenbahnmarktes und des hierfür geltenden Rechtsrahmens beigefügt.“

3.

Artikel 10b Absatz 4 Buchstabe c) erhält folgende Fassung:

„c)

den Stand des europäischen Schienennetzes,“.

4.

Artikel 14 wird gestrichen.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens bis zum 31. Dezember 2005 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 29. April 2004.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

P. COX

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. McDOWELL


(1)  ABl. C 291 E vom 26.11.2002, S. 1.

(2)  ABl. C 61 vom 14.3.2003, S. 131.

(3)  ABl. C 66 vom 19.3.2003, S. 5.

(4)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 14. Januar 2003 (ABl. C 38 E vom 12.2.2004, S. 89), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 26. Juni 2003 (ABl. C 270 E vom 11.11.2003, S. 1) und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 23. Oktober 2003 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. April 2004 und Beschluss des Rates vom 26. April 2004.

(5)  ABl. L 237 vom 24.8.1991, S. 25. Geändert durch die Richtlinie 2001/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 75 vom 15.3.2001, S. 1).

(6)  Siehe Seite 16 dieses Amtsblatts.

(7)  Siehe Seite 40 dieses Amtsblatts.

(8)  Siehe Seite 3 dieses Amtsblatts.

(9)  ABl. L 75 vom 15.3.2001, S. 1.

(10)  ABl. L 75 vom 15.3.2001, S. 26.

(11)  ABl. L 75 vom 15.3.2001, S. 29. Geändert durch die Entscheidung 2002/844/EG der Kommission (ABl. L 289 vom 26.10.2002, S. 30).

(12)  ABl. L 75 vom 15.3.2001, S. 29. Geändert durch die Entscheidung 2002/844/EG der Kommission (ABl. L 289 vom 26.10.2002, S. 30).“


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