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Dokument 32004D0177
2004/177/EC: Commission Decision of 20 February 2004 on the temporary introduction of registered horses participating in the Olympic Games or the Paralympic Games in Greece in 2004 (Text with EEA relevance) (notified under document number C(2004) 499)
2004/177/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. Februar 2004 über die zeitweilige Verbringung registrierter Pferde, die 2004 an den Olympischen Spielen oder den Paralympischen Spielen in Griechenland teilnehmen (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 499)
2004/177/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. Februar 2004 über die zeitweilige Verbringung registrierter Pferde, die 2004 an den Olympischen Spielen oder den Paralympischen Spielen in Griechenland teilnehmen (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 499)
ABl. L 55 vom 24.2.2004, s. 64–65
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2004/177/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. Februar 2004 über die zeitweilige Verbringung registrierter Pferde, die 2004 an den Olympischen Spielen oder den Paralympischen Spielen in Griechenland teilnehmen (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 499)
Amtsblatt Nr. L 055 vom 24/02/2004 S. 0064 - 0065
Entscheidung der Kommission vom 20. Februar 2004 über die zeitweilige Verbringung registrierter Pferde, die 2004 an den Olympischen Spielen oder den Paralympischen Spielen in Griechenland teilnehmen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 499) (Text von Bedeutung für den EWR) (2004/177/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 90/426/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern(1), insbesondere auf Artikel 19 Ziffer ii), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß der Entscheidung 92/260/EWG der Kommission vom 10. April 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen und die Beurkundung für die zeitweilige Zulassung registrierter Pferde(2) und der Entscheidung 93/197/EWG der Kommission vom 5. Februar 1993 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen und die Beurkundung für die Einfuhr von registrierten Equiden sowie Zucht- und Nutzequiden(3) müssen Garantien gegeben werden, um zu gewährleisten, dass nicht kastrierte männliche Pferde, die mehr als 180 Tage alt sind, keine Gefahr hinsichtlich der Verbreitung der equinen Virusarteritis darstellen. (2) Registrierte Pferde, die im August 2004 an den Olympischen Spielen in Athen in Griechenland teilnehmen, werden einer tierärztlichen Überwachung durch die zuständigen Behörden Griechenlands und die organisierende Internationale Reiterliche Vereinigung (FEI) unterzogen. (3) Registrierte Pferde, die im September 2004 an den XII. Paralympischen Spielen in Athen in Griechenland teilnehmen, werden einer tierärztlichen Überwachung durch die zuständigen Behörden Griechenlands unterzogen. (4) Einige männliche Pferde, die für die Teilnahme an diesen Pferdesportveranstaltungen auf hohem Niveau qualifiziert sind, können die in der Entscheidung 92/260/EWG bzw. 93/197/EWG festgelegten Anforderungen betreffend die equine Virusarteritis möglicherweise nicht erfuellen. (5) Bei Pferden, die zeitweilig für diese Sportveranstaltungen zugelassen bzw. eingeführt werden, ist daher eine Ausnahme von diesen Anforderungen vorzusehen. Diese Ausnahme sollte Bedingungen umfassen, die jegliche Gefahr der Verbreitung der equinen Virusarteritis ausschließen. (6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) In Abweichung von der Entscheidung 92/260/EWG erlauben die Mitgliedstaaten die zeitweilige Zulassung unkastrierter männlicher registrierter Pferde zum Zweck der Teilnahme an den Pferdesportveranstaltungen der Olympischen Spiele bzw. der Paralympischen Spiele im August bzw. September 2004 in Athen in Griechenland, ohne dass die Garantien der vorgenannten Entscheidung betreffend die equine Virusarteritis gegeben werden müssen, sofern die Anforderungen von Absatz 2 erfuellt werden. (2) Die gemäß Anhang II der Entscheidung 92/260/EWG ausgestellte Gesundheitsbescheinigung muss folgenden Anforderungen entsprechen: a) Teil III Buchstabe e) Ziffer v) der Bescheinigungen A, B, C, D und E sowie Teil III Buchstabe f) Ziffer v) der Bescheinigung F betreffend die equine Virusarteritis wird vom amtlichen Tierarzt gestrichen, der die Bescheinigung unterzeichnet. b) Folgende Worte werden auf den Bescheinigungen hinzugefügt: "Gemäß der Entscheidung 2004/177/EG der Kommission(4) zugelassenes registriertes Pferd." c) Folgende Worte werden auf der Erklärung hinzugefügt, die den Bescheinigungen beigefügt ist: "Das unter diese Bescheinigung fallende Pferd soll an den Pferdesportveranstaltungen der Olympischen/Paralympischen Spiele (Nichtzutreffendes streichen) teilnehmen und wird während seines Aufenthalts in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht zur Zucht oder zur Besamung eingesetzt. Es sind Vorkehrungen getroffen worden, damit das Pferd die Europäische Union unmittelbar nach Ende der Pferdesportveranstaltungen der Olympischen/Paralympischen Spiele (Nichtzutreffendes streichen) verlässt. Zeitpunkt und Ort der geplanten Ausfuhr aus der Europäischen Union: ...". Artikel 2 (1) In Abweichung von der Entscheidung 93/197/EWG erlauben die Mitgliedstaaten die zeitweilige Zulassung unkastrierter männlicher registrierter Pferde von den Falklandinseln, aus Kirgisistan sowie von Saint Pierre und Miquelon zum Zweck der Teilnahme an den Pferdesportveranstaltungen der Olympischen Spiele bzw. der Paralympischen Spiele im August bzw. September 2004 in Athen in Griechenland, ohne dass die Garantien der vorgenannten Entscheidung betreffend die equine Virusarteritis gegeben werden müssen, sofern die Bedingungen von Absatz 2 erfuellt werden. (2) Die gemäß Anhang II der Entscheidung 93/197/EWG ausgestellte Gesundheitsbescheinigung muss folgenden Anforderungen entsprechen a) Teil III Buchstabe e) Ziffer v) der Bescheinigungen A, B und G betreffend die equine Virusarteritis wird vom amtlichen Tierarzt gestrichen, der die Bescheinigung unterzeichnet. b) Folgende Worte werden auf den Bescheinigungen hinzugefügt: "Gemäß der Entscheidung 2004/177/EG der Kommission(5) zugelassenes registriertes Pferd." c) Folgende Worte werden auf der Erklärung hinzugefügt, die den Bescheinigungen beigefügt ist: "Das unter diese Bescheinigung fallende Pferd soll an den Pferdesportveranstaltungen der Olympischen/Paralympischen Spiele (Nichtzutreffendes streichen) teilnehmen und wird während seines Aufenthalts in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht zur Zucht oder zur Besamung eingesetzt. Es sind Vorkehrungen getroffen worden, damit das Pferd die Europäische Union unmittelbar nach Ende der Pferdesportveranstaltungen der Olympischen/Paralympischen Spiele (Nichtzutreffendes streichen) verlässt. Zeitpunkt und Ort der geplanten Ausfuhr aus der Europäischen Union: ...". Artikel 3 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 20. Februar 2004 Für die Kommission David Byrne Mitglied der Kommission (1) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 42. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1). (2) ABl. L 130 vom 15.5.1992, S. 67. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/117/EG (ABl. L 36 vom 7.2.2004, S. 20.). (3) ABl. L 86 vom 6.4.1993, S. 16. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/117/EG. (4) ABl. L 55 vom 24.2.2004, S. 64. (5) ABl. L 55 vom 24.2.2004, S. 64.