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Document 32002R2368R(01)

    Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 zur Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses für den internationalen Handel mit Rohdiamanten (ABl. L 358 vom 31.12.2002)

    ABl. L 27 vom 30.1.2004, p. 57–57 (ES, DE)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2002/2368/corrigendum/2004-01-30/1/oj

    32002R2368R(01)

    Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 zur Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses für den internationalen Handel mit Rohdiamanten (ABl. L 358 vom 31.12.2002)

    Amtsblatt Nr. L 027 vom 30/01/2004 S. 0057 - 0057


    Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 zur Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses für den internationalen Handel mit Rohdiamanten

    (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 358 vom 31. Dezember 2002)

    Auf Seite 29, Artikel 2 Buchstabe l):

    anstatt:

    l) "Sendung" ein oder mehrere Partien,

    muss es heißen:

    l) "Sendung", eine oder mehrere Partien,.

    Auf Seite 30, Artikel 2 Buchstabe q):

    anstatt:

    ... die Durchfuhr nach den Artikeln 91 bis 97 ...

    muss es heißen:

    ... der Versand nach den Artikeln 91 bis 97 ....

    Auf Seite 30, Artikel 5 Absatz 2:

    anstatt:

    ..., dass die Voraussetzungen nicht wissentlich oder absichtlich erfolgt nicht erfuellt worden sind ...

    muss es heißen:

    ..., dass die Voraussetzungen nicht wissentlich oder absichtlich nicht erfuellt worden sind ....

    Auf Seite 31, Artikel 12 Absatz 4:

    a) Satz 1:

    anstatt:

    (4) Die Gemeinschaftsbehörde übergibt dem Einführer ...

    muss es heißen:

    (4) Die Gemeinschaftsbehörde übergibt dem Ausführer ...;

    b) Satz 2:

    anstatt: "Der Einführer hält jegliche Abschrift ... zur Verfügung."

    muss es heißen: "Der Ausführer hält jegliche Abschrift ... zur Verfügung."

    Auf Seite 32, Artikel 15 Absatz 2 Unterabsatz 2:

    anstatt: "Sie gewähren der Kommission ... Zugang zu diesen Originalzertifikaten, ..."

    muss es heißen: "Sie gewähren der Kommission ... Zugang zu diesen beglaubigten Abschriften, ...".

    Auf Seite 34, Artikel 19 Absatz 4:

    anstatt:

    (4) Gemeinschaftsbehörden können von einem Ausführer eine Gebühr ... erheben.

    muss es heißen:

    (4) Gemeinschaftsbehörden können von einem Wirtschaftsbeteiligten eine Gebühr ... erheben.

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