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Document 32002R2368R(01)
Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 zur Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses für den internationalen Handel mit Rohdiamanten (ABl. L 358 vom 31.12.2002)
Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 zur Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses für den internationalen Handel mit Rohdiamanten (ABl. L 358 vom 31.12.2002)
ABl. L 27 vom 30.1.2004, p. 57–57
(ES, DE)
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2002/2368/corrigendum/2004-01-30/1/oj
Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 zur Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses für den internationalen Handel mit Rohdiamanten (ABl. L 358 vom 31.12.2002)
Amtsblatt Nr. L 027 vom 30/01/2004 S. 0057 - 0057
Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 zur Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses für den internationalen Handel mit Rohdiamanten (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 358 vom 31. Dezember 2002) Auf Seite 29, Artikel 2 Buchstabe l): anstatt: l) "Sendung" ein oder mehrere Partien, muss es heißen: l) "Sendung", eine oder mehrere Partien,. Auf Seite 30, Artikel 2 Buchstabe q): anstatt: ... die Durchfuhr nach den Artikeln 91 bis 97 ... muss es heißen: ... der Versand nach den Artikeln 91 bis 97 .... Auf Seite 30, Artikel 5 Absatz 2: anstatt: ..., dass die Voraussetzungen nicht wissentlich oder absichtlich erfolgt nicht erfuellt worden sind ... muss es heißen: ..., dass die Voraussetzungen nicht wissentlich oder absichtlich nicht erfuellt worden sind .... Auf Seite 31, Artikel 12 Absatz 4: a) Satz 1: anstatt: (4) Die Gemeinschaftsbehörde übergibt dem Einführer ... muss es heißen: (4) Die Gemeinschaftsbehörde übergibt dem Ausführer ...; b) Satz 2: anstatt: "Der Einführer hält jegliche Abschrift ... zur Verfügung." muss es heißen: "Der Ausführer hält jegliche Abschrift ... zur Verfügung." Auf Seite 32, Artikel 15 Absatz 2 Unterabsatz 2: anstatt: "Sie gewähren der Kommission ... Zugang zu diesen Originalzertifikaten, ..." muss es heißen: "Sie gewähren der Kommission ... Zugang zu diesen beglaubigten Abschriften, ...". Auf Seite 34, Artikel 19 Absatz 4: anstatt: (4) Gemeinschaftsbehörden können von einem Ausführer eine Gebühr ... erheben. muss es heißen: (4) Gemeinschaftsbehörden können von einem Wirtschaftsbeteiligten eine Gebühr ... erheben.