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Document 32003R1884

    Verordnung (EG) Nr. 1884/2003 der Kommission vom 24. Oktober 2003 zur Genehmigung von Übertragungen zwischen den Höchstmengen für Textilwaren und Bekleidung mit Ursprung in Macau

    ABl. L 277 vom 28.10.2003, p. 3–4 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/1884/oj

    32003R1884

    Verordnung (EG) Nr. 1884/2003 der Kommission vom 24. Oktober 2003 zur Genehmigung von Übertragungen zwischen den Höchstmengen für Textilwaren und Bekleidung mit Ursprung in Macau

    Amtsblatt Nr. L 277 vom 28/10/2003 S. 0003 - 0004


    Verordnung (EG) Nr. 1884/2003 der Kommission

    vom 24. Oktober 2003

    zur Genehmigung von Übertragungen zwischen den Hoechstmengen für Textilwaren und Bekleidung mit Ursprung in Macau

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 über die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Drittländern(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 138/2003(2), insbesondere auf Artikel 7,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Gemäß Artikel 7 des am 19. Juli 1986 paraphierten und mit dem Beschluss 87/497/EWG des Rates genehmigten Abkommens zwischen der Gemeinschaft und Macau über den Handel mit Textilwaren(3), zuletzt geändert durch das am 22. Dezember 1994 paraphierte und mit dem Beschluss 95/131/EG(4) genehmigte Abkommen in Form eines Briefwechsels, können Übertragungen zwischen den Kategorien und zwischen den Kontingentsjahren vereinbart werden.

    (2) Am 4 August 2003 beantragte Macau Übertragungen zwischen bestimmten Kontingentsjahren.

    (3) Die von Macau beantragten Übertragungen liegen im Rahmen der Flexibilitätsgrenzen nach Artikel 7 und den Anhängen V und VIII der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93.

    (4) Daher ist es angemessen, dem Antrag stattzugeben.

    (5) Es ist wünschenswert, dass diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft tritt, damit die Wirtschaftsbeteiligten sie baldmöglichst in Anspruch nehmen können.

    (6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Textilausschusses -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Für das Kontingentsjahr 2003 werden Übertragungen zwischen den Hoechstmengen für Textilwaren mit Ursprung in Macau, die im Abkommen zwischen der Gemeinschaft und Macau über den Handel mit Textilwaren festgelegt sind, nach Maßgabe des Anhangs dieser Verordnung genehmigt.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 24. Oktober 2003

    Für die Kommission

    Pascal Lamy

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 275 vom 8.11.1993, S. 1.

    (2) ABl. L 23 vom 28.1.2003, S. 1.

    (3) ABl. L 287 vom 9.10.1987, S. 46.

    (4) ABl. L 94 vom 26.4.1995, S. 1.

    ANHANG

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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